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Urteil

1 K 2401/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0416.1K2401.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Ver-fahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je ¼. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils beizu-treibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Am 8. Januar 2008 wurde im städtischen Haus der Jugend C eine von der Xer Initiative "Bürger_innen beobachten die Polizei" veranstaltete und vom Berliner Anti-Diskriminierungsbüro (ADB) e.V. entworfene Ausstellung mit dem Titel "Vom Polizeigriff zum Übergriff" eröffnet, die sich kritisch mit dem Thema Polizeigewalt auseinandersetzte. 2 Die Fortführung der Ausstellung im Haus der Jugend C wurde am Tag darauf vom Beklagten untersagt, der sich hierzu auf sein Hausrecht an städtischen Räumlichkeiten berief. Der Beklagte war der Ansicht, aus den Veranstaltungshinweisen ergebe sich, dass die Ausstellung die Arbeit und das Ansehen der Polizei in unakzeptabler Weise verunglimpfe und diffamiere und ihr unkorrektes, überzogenes, rechtswidriges und sogar rassistisches Verhalten unterstelle. 3 Am 11. Januar 2008 stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin zu 1. über das von der Verwaltung der Stadt X für die Reservierung und Buchung von Räumlichkeiten im Rathaus verwendete elektronische Raumbuchungssystem den Sitzungsraum 260 im Rathaus C für jeweils eine Informations- und Diskussionsveranstaltung zur "Schließung der Ausstellung im Haus der Jugend" am 17. und 22. Januar 2008 gebucht hatte. 4 Mit Schreiben vom 11. Januar 2008 untersagte der Beklagte der Klägerin zu 1. unter Berufung auf sein Hausrecht die Durchführung der für den 17. und 22. Januar 2008 in Raum 260 geplanten Veranstaltung. Er führte aus, die Ausstellung "Vom Polizeigriff zum Übergriff" verunglimpfe und diffamiere die Arbeit und das Ansehen der Polizei. Die Ausstellung und ihre Beschreibung überzögen – wie den Veröffentlichungen zu entnehmen sei – die Polizei mit Pauschalvorwürfen und unterstellten ihr unkorrektes, überzogenes, sogar rechtswidriges Verhalten. Dies würde in keinem Zusammenhang durch die Bereitstellung von städtischen Räumlichkeiten unterstützt. 5 Unter dem 15. Januar 2008 bat die Klägerin zu 1. per E-Mail bei der Bezirksregierung E um Auskunft, ob der Beklagte ihr die Nutzung von Sitzungsräumen im Rathaus zur Durchführung einer öffentlichen Informationsveranstaltung in Bezug auf das Verbot der Ausstellung im Haus der Jugend C untersagen dürfe. Man halte das Verbot "für mehr als fragwürdig" und wolle öffentlich darüber reden. 6 Im Folgenden nahm die Klägerin zu 1. über das elektronische Raumbuchungssystem eine neue Buchung für Raum 260 für den Abend des 17. Januar 2008 zur Durchführung einer "erweiterten Fraktionssitzung" vor. 7 Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, teilte er der Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 15. Januar 2008 mit, dass er aufgrund des Termins und des Zeitpunktes der neu gebuchten Veranstaltung unterstelle, dass es sich um eine Veranstaltung gleichen Inhalts, wie die mit Schreiben vom 11. Januar 2008 untersagte, handele. Es liege auf der Hand, dass er auch dieses Mal eine derartige Veranstaltung in städtischen Räumlichkeiten nicht dulden werde. 8 Die Klägerin zu 1. führte die für den 17. Januar 2008 für Raum 260 des Rathauses gebuchte "erweiterte Fraktionssitzung" nicht durch. Am Abend des 17. Januar 2008 fand in den Räumlichkeiten des AStA der Universität X eine Diskussionsveranstaltung über die des Hauses verwiesene Ausstellung statt. An dieser ursprünglich im Rahmen des Begleitprogramms der vom Beklagten geschlossenen Ausstellung im Haus der Jugend C geplanten Veranstaltung nahmen als Experten der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger in seiner Eigenschaft als Mitglied des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins e.V. sowie Herr W vom Komitee für Grundrechte und Demokratie teil. 9 Mit ihrer am 26. März 2008 erhobenen Klage begehren die Klägerin zu 1. sowie die Kläger zu 2. bis 4. als Mitglieder der Klägerin zu 1. die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verbote ihrer für den 17. und 22. Januar 2008 in Raum 260 des Rathauses geplanten Veranstaltungen. Der Beklagte sei nicht befugt, trotz sachgerechter Nutzung der Räumlichkeiten willkürlich Veranstaltungen und Fraktionssitzungen zu verbieten. Bei der Informations- und Diskussionsveranstaltung am 17. und 22. Januar 2008 habe es sich um eine Fraktionssitzung gehandelt. Die Fraktion habe sich über das Verbot der Ausstellung durch den Beklagten informieren wollen. Hierzu seien auch der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger sowie Herr W als Experten eingeladen gewesen. Um Erkenntnisse über die Sachgerechtigkeit und Rechtmäßigkeit des Verbots zu erlangen sei es auch erforderlich gewesen, sich ein Bild vom Inhalt der verbotenen Ausstellung zu verschaffen. Ferner spreche auch der Umstand, dass die Klägerin zu 1. ihre Veranstaltung selbst als öffentliche Informations- und Diskussionsveranstaltung bezeichnet habe, nicht gegen die Einordnung als Fraktionssitzung. Die Fraktionssitzungen der Klägerin zu 1. seien stets öffentlich; alle Interessierten könnten daran teilnehmen. Deshalb komme es auch vor, dass andere Gruppierungen öffentlich zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen aufriefen; dass könne die Klägerin zu 1. nicht verhindern. Die Untersagung der "erweiterten Fraktionssitzung" basiere auf bloßen Vermutungen des Beklagten. Anhaltspunkte für mögliche Störungen durch die geplanten Veranstaltungen hätten nicht vorgelegen. Schon die Annahme des Beklagten, die Ausstellung als solche verunglimpfe und diffamiere die Polizeiarbeit, sei aus der Luft gegriffen. 10 Die Kläger könnten die begehrte Feststellung verlangen, weil sie nunmehr jederzeit mit der Untersagung von dem Beklagten politisch unliebsamen Veranstaltungen und Fraktionssitzungen rechnen müssten und somit Wiederholungsgefahr bestehe. Zudem bestehe ein Rehabilitationsbedürfnis, weil der Beklagte den Klägern vorwerfe, strafbares Verhalten in ihren Fraktionssitzungen bzw. Informationsveranstaltungen zu dulden oder sogar zu fördern. 11 Die der Klägerin zu 1. im Rathaus fest zur Verfügung gestellten Räume seien wegen ihrer Größe nicht für die Durchführung von Informationsveranstaltungen geeignet. In der Vergangenheit hätten die Klägerin zu 1. wie auch – außer den Grünen – andere Fraktionen Sitzungsräume des Rathauses regelmäßig für Informationsveranstaltungen genutzt. Es entspreche ständiger Übung, dass alle im Rat vertretenen Fraktionen die Räumlichkeiten des Rathauses nicht nur für Fraktionssitzungen, sondern auch für sonstige Veranstaltungen und Diskussionsrunden bis hin zu Wahlfesten nutzten. 12 Die Kläger haben zunächst beantragt, 13 festzustellen, dass das Verbot von Informationsveranstaltungen der Kläger am 17. und 22. Januar 2008 durch den Beklagten rechtswidrig war, festzustellen, dass das Verbot der erweiterten Fraktionssitzung der Kläger am 17. Januar 2008 durch den Beklagten rechtswidrig war. 14 In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerin zu 1. ihren Klageantrag zu 2. und die Kläger zu 2. bis 4. ihre Klage insgesamt zurückgenommen. 15 Die Klägerin zu 1. beantragt nunmehr, 16 festzustellen, dass das Verbot von Informationsveranstaltungen der Kläger am 17. und 22. Januar 2008 durch den Beklagten rechtswidrig war 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Nach den im Internet verfügbaren Informationen hätten im Rahmen der für den 17. und 22. Januar 2008 geplanten Informations- und Diskussionsveranstaltung die eigentlich für die abgebrochene, die Polizei verunglimpfende und diffamierende Ausstellung im Haus der Jugend C geplanten Diskussionsforen stattfinden sollen. Hier habe das allgemeinpolitische Thema Polizeigewalt erörtert werden sollen, was mit der Fraktionsarbeit der Kläger nicht den erforderlichen Zusammenhang habe und deshalb auch nicht mit Hilfe von für die Fraktionsarbeit bestimmten Ressourcen durchgeführt werden solle. 20 Bei der weiteren, dann als "erweiterte Fraktionssitzung" bezeichneten Veranstaltung handele es sich um eine inhaltlich identische Veranstaltung, denn Raum und Zeit stimmten mit der vorherigen Buchung überein. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine aus nur drei Personen bestehende Fraktion für ihre Fraktionssitzung bzw. Fraktionsarbeit einen derart großen Raum benötige. Soweit eine Fraktionssitzung mit öffentlicher Beteiligung beabsichtigt gewesen sei, sei die Weigerung hierfür einen Raum zur Verfügung zu stellen ebenfalls berechtigt, weil Fraktionssitzungen zum organschaftlichen Bereich der Gemeinde gehörten und jedenfalls die beliebige Teilnahme Dritter unzulässig sei. 21 Danach habe für keine der fraglichen Veranstaltungen ein Anspruch auf Überlassung von Räumlichkeiten des Rathauses bestanden. Denn diese würden nach der Verwaltungspraxis nur für die Fraktionsarbeit zur Verfügung gestellt. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Soweit die Kläger zu 2. bis 4. ihre Klage insgesamt und die Klägerin zu 1. ihren Klageantrag zu 2. in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 25 Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 26 Die Klage ist als Feststellungsklage im Rahmen eines Organstreits (Kommunalverfassungsstreit) nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Nach der 1. Alternative dieser Vorschrift kann mit der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Bei der von der Klägerin zu 1. angenommenen Verpflichtung des Beklagten, ihr für die geplante Informations- und Diskussionsveranstaltung am 17. und 22. Januar 2008 einen Sitzungssaal im Rathaus zur Verfügung zu stellen, handelt es sich um ein solches feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 – 8 C 19.94 –, BVerwGE 100, 262(264) sowie Urteil vom 10.07.2001 – 1 C 35.00 –, BVerwGE 114, 356(358). 28 An einem solchen Rechtsverhältnis können auch kommunale Organe und als Träger organisationsinterner Rechte auch Fraktionen als deren Untergliederungen beteiligt sein; der Begriff des Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist nicht auf Außenrechtsverhältnisse beschränkt. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.02.2002 – 15 A 2604/99 –, NWVBl. 2002, 381 mwN. 30 Die danach bei Klageerhebung nach § 61 Nr. 2 VwGO gegebene Beteiligtenfähigkeit der Klägerin zu 1. ist auch nicht durch den zwischenzeitlichen Ablauf der Wahlperiode und die mit den Kommunalwahlen vom 30. August 2009 erfolgte Neuwahl der Vertretung weggefallen, denn auch in der neuen Wahlperiode hat sich unter Beteiligung der Klägerin zu 2. und des Klägers zu 4. als Vorsitzendem eine Fraktion Die Linke gebildet, die das Verfahren weiter durchführen will. 31 Vgl. Beschluss OVG Thüringen vom 30.09.1999, 2 EO 790/98 mwN. 32 Die Klägerin zu 1. ist in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO auch klagebefugt. Für die von der Klägerin zu 1. angeführte Regelung des § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW, wonach die Gemeinde den Fraktionen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewährt, ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen geklärt, dass die Vorschrift nicht lediglich einen objektivrechtlichen Rechtssatz enthält, sondern den Ratsfraktionen darüber hinaus auch einen Anspruch auf Zuwendungen für die Geschäftsführung gewährt. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.01.2002 – 15 A 1958/01 –, S. 10 und 12 des Urteilsabdrucks. 34 Hierbei geht die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen davon aus, dass die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auch die Überlassung von Räumlichkeiten im Rathaus für die Fraktionsarbeit erfassen kann. 35 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.01.2010 – 15 B 1810/09 – sowie Urteil vom 26.04.1990 – 15 A 460/88 –. 36 Schließlich besteht auch das von § 43 Abs. 1 VwGO verlangte Feststellungsinteresse. Dieses ergibt sich zwar zunächst nicht aus dem von der Klägerin zu 1. angeführten Rehabilitationsbedürfnis, denn auf ein solches kann es bei einem wie hier um Wahrnehmungskompetenzen geführten Innenrechtsstreit nicht ankommen. Unabhängig davon liegen aber auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin zu 1. vor, der Beklagte habe ihr die Duldung oder Förderung strafbaren Verhaltens in ihren Fraktionssitzungen vorgeworfen. Allerdings besteht im Hinblick auf die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 18. Februar 2010 sowie die mit diesem Schriftsatz eingereichten Unterlagen eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass sich künftig vergleichbare Auseinandersetzungen zwischen dem Beklagten und der Fraktion Die Linke über die Überlassung von Räumlichkeiten im Rathaus zur Durchführung von Veranstaltungen ergeben werden. 37 In der Sache hat die Klage aber keinen Erfolg. Die Klägerin zu 1. hatte keinen Anspruch auf Überlassung des von ihr zuvor über das elektronische Raumbuchungssystem gebuchten Sitzungssaals 260 im Rathaus C zur Durchführung der für den 17. (und 22.) Januar 2008 geplanten Informations- und Diskussionsveranstaltung. Damit fehlt zugleich die Grundlage für die von der Klägerin zu 1. begehrte Feststellung, das auch von der Klägerin ersichtlich als Ablehnung der Überlassung von Räumlichkeiten verstandene "Verbot" der Informations- und Diskussionsveranstaltung sei rechtswidrig gewesen. 38 Ein solcher Überlassungsanspruch folgt hier nicht aus § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW. Die Bestimmung des Umfangs der Zuwendungen, die den Fraktionen gewährt werden sollen, steht im pflichtgemäßen Ermessen. Die Vorschrift begründet keinen Anspruch auf eine Vollkostenerstattung und – soweit sie wie ausgeführt auch auf die Überlassung von Sachmitteln angewandt wird – ebenso wenig auf die Überlassung von Räumlichkeiten zu jedwedem Zweck. 39 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.10.2002 – 15 A 4734/01 –, NWVBl. 2003, 309. 40 Vor diesem Hintergrund ist die vom Beklagten schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung dargestellte Verwaltungspraxis nicht zu beanstanden, den Fraktionen für ihre Fraktionsarbeit und für Fraktionssitzungen, nicht aber für sonstige Veranstaltungen, im Rahmen der Kapazitäten Sitzungsräume des Rathauses zur Verfügung zu stellen. 41 Bei der Festlegung des Umfanges der Gewährung von Zuwendungen ist der allgemeine Gleichheitssatz zu beachten, der jenseits des Art. 3 Abs. 1 GG als objektivrechtliches Rechtsprinzip Geltung auch für die Rechtsbeziehungen zwischen kommunalen Organen und Organteilen beansprucht. 42 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.10.2002 – 15 A 4734/01 –, NWVBl. 2003, 309 sowie Urteil vom 14.06.1994 – 15 A 2449/91 –, NWVBl. 1994, 414. 43 Hiergegen wurde nicht verstoßen, weil nach der vom Beklagten dargestellten Verwaltungspraxis keine Differenzierungen zwischen den verschiedenen Fraktionen erfolgten. Auf Verlangen wurden im Rahmen der Raumkapazitäten allen Fraktionen für ihre Fraktionsarbeit und insbesondere zur Durchführung von Fraktionssitzungen Sitzungsräume des Rathauses überlassen. 44 Ausgehend hiervon wäre der Beklagte entsprechend dieser Verwaltungspraxis nur dann verpflichtet gewesen, der Klägerin zu 1. für die am 17. (und 22.) Januar 2008 geplante Informations- und Diskussionsveranstaltung einen Sitzungssaal zur Verfügung zu stellen, wenn es sich bei der Veranstaltung um Fraktionsarbeit – etwa in Gestalt einer Fraktionssitzung der Klägerin zu 1. – gehandelt hätte. 45 Denn dafür, dass entsprechend der von der Klägerin zu 1. behaupteten abweichenden Verwaltungspraxis allen im Rat vertretenen Fraktionen Räume des Rathauses C auch für Informationsveranstaltungen, Diskussionsrunden, Wahlfeste und sonstige Veranstaltungen zur Verfügung gestellt worden wären, liegen keine greifbaren Anhaltspunkte vor. Die Klägerin zu 1. hat es an jedem Beleg für ihre Angaben fehlen lassen. Von daher bestand auch kein Ansatz für eine weitere gerichtliche Aufklärung dieses Gesichtspunktes. 46 Ausgehend von den über die für den 17. (und 22.) Januar 2008 geplante Informations- und Diskussionsveranstaltung zur Verfügung stehenden Erkenntnissen spricht alles dafür, dass die dann aufgrund der Weigerung des Beklagten, einen Raum zur Verfügung zu stellen, jedenfalls nicht im Rathaus C durchgeführte Veranstaltung weder überhaupt zur Fraktionsarbeit der Klägerin zu 1. gehört noch es sich hierbei um eine Fraktionssitzung gehandelt hätte. 47 Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 1. Hs. GO NRW wirken die Fraktionen bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung mit. Politisch haben sie die Aufgabe die Meinungsbildung in den Vertretungskörperschaften zu erleichtern, indem schon im Vorfeld insbesondere der Ratssitzungen die dort zu behandelnden Sachfragen im Kreis grundsätzlich gleichgesinnter Mandatsträger erörtert und dadurch unterschiedliche Auffassungen in gewissem Umfang kanalisiert werden. 48 OVG NRW, Urteil vom 26.04.1990 – 15 A 460/88 –. 49 Auch wenn die Fraktionen den politischen Parteien eng verbunden sind, gehören sie anders als diese zum organschaftlichen Bereich der Gebietskörperschaft. 50 Vgl. BVerfG Urteil vom 13.06.1989 – 2 BvE 1/88 –, BverGe 80, 188(231); Hessischer VerwGH, Beschluss vom 06.11.1991 – 6 TG 1967/91 –, NVwZ 92, 506. 51 Aus ihrer Aufgabenstellung wie auch aus ihrer Zugehörigkeit zur Gebietskörperschaft als Untergliederung des Rates folgt, dass anders als bei politischen Parteien die Zuständigkeit einer Fraktion durch die Kompetenzen der Gebietskörperschaft selbst begrenzt ist. 52 Damit steht den Fraktionen wie der Gebietskörperschaft selbst nur hinsichtlich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eine Befassungskompetenz zu. 53 Vgl. hierzu Held u.a., GO NRW, Stand 22. Nachlieferung Oktober 2009, § 2 GO, Anm. 2 und 3. 54 Erforderlich ist grundsätzlich, dass die Angelegenheit in der örtlichen Gemeinschaft wurzelt oder einen spezifischen Bezug auf sie aufweist. 55 OVG Koblenz, Beschluss vom 15.11.1985 – 7 B 70/85 –, NVWZ 1986, 1047 mwN. 56 Eine Gemeinde überschreitet die ihr gesetzten rechtlichen Schranken, wenn sie etwa zu allgemeinen, überörtlichen Fragen Resolutionen fasst oder für oder gegen eine Politik Stellung nimmt, die sie nicht als einzelne Gemeinde besonders trifft, sondern der Allgemeinheit – und damit auch ihr nur so wie allen Gemeinden – eine Last aufbürdet oder sie allgemeinen Gefahren aussetzt. 57 Vgl. BVerfG Urteil vom 30.07.1958 – 2 BvG 1/58 –, BVerfGE 8, 122. 58 Danach besaß die Klägerin zu 1. nicht die Zuständigkeit, sich im Rahmen einer Informations- und Diskussionsveranstaltung mit der vom Beklagten untersagten Ausstellung zu befassen. Der erforderliche konkrete örtliche Bezug ist weder bei dem allgemeinpolitischen Thema "Polizeigewalt" gegeben noch liegt er bei der sich mit diesem Thema kritisch befassenden, von einer Berliner Initiative entworfenen und nach den Angaben der Kläger zuvor schon in vielen anderen Städten Deutschlands gezeigten Ausstellung "Vom Polizeigriff zum Übergriff" vor. Ein irgendwie gearteter konkreter örtlicher Bezug zu Vorkommnissen in X ist nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. 59 Er ergibt sich auch nicht aufgrund der Angaben der Kläger, die Klägerin zu 1. habe sich mit dem möglicherweise durchaus einen spezifischen örtlichen Bezug aufweisenden Verbot der Ausstellung durch die Gemeindespitze befassen wollen. Ohne Erfolg beruft sie sich darauf, es sei um die Sachgerechtigkeit und Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten nachvollziehen zu können, zwingend erforderlich gewesen, sich über den Inhalt der Ausstellung selbst zu informieren. Dies habe durch die Informations- und Diskussionsveranstaltung am 17. Januar 2008 erfolgen sollen. Es spricht nämlich alles gegen die Angabe der Kläger, die Veranstaltung habe zur Information der Mitglieder der Klägerin zu 1. über den Inhalt der Ausstellung erfolgen sollen. Für die Information der Fraktionsmitglieder wäre die Durchführung einer öffentlichen Informations- und Diskussionsveranstaltung ersichtlich nicht erforderlich und – jedenfalls die öffentliche Diskussion – wohl auch ungeeignet gewesen. Auch der zu der Veranstaltung als Experte eingeladene Prozessbevollmächtigte der Kläger Rechtsanwalt S wäre für die angeblich intendierte Information der Fraktionsmitglieder über den Inhalt der Ausstellung ungeeignet gewesen, weil er nach den von ihm in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben die Ausstellung selbst nie gesehen hat. 60 Es spricht vielmehr alles dafür, dass es sich bei der für den 17. und 22. Januar 2008 geplanten Informations- und Diskussionsveranstaltung um eine eigentlich als Begleitprogramm der Ausstellung "Vom Polizeigriff zum Übergriff" geplante Veranstaltung mit allgemeinpolitischem Inhalt handelte, die wegen der Schließung der Ausstellung nicht mehr wie ursprünglich beabsichtigt im Haus der Jugend C durchgeführt werden konnte. Denn auch nach den von der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben hat die seinerzeit als Begleitprogramm geplante Veranstaltung mit Expertenbeteiligung (S und W) dann tatsächlich am Abend des 17. Januar 2008 in den Räumlichkeiten des ASTA der Universität X stattgefunden. Dass just zu dieser Zeit unter Beteiligung derselben Experten in den Räumen des Rathauses C eine andere, der Information der Fraktionsmitglieder dienende Veranstaltung habe stattfinden sollen, ist bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar. 61 Schließlich handelte es sich bei der für den 17. (und 22.) Januar 2008 geplanten Informations- und Diskussionsveranstaltung ohne Rücksicht auf die Frage, ob sich die Klägerin zu 1. als Fraktion überhaupt mit der Thematik befassen konnte, schon auf Grund der folgenden Erwägungen entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1. um keine nach der dargestellten Verwaltungspraxis einen Anspruch auf Überlassung eines Raumes begründende Fraktionssitzung. 62 Es steht zwar Fraktionen grundsätzlich frei, ihre Fraktionssitzungen öffentlich durchzuführen oder auch nur bestimmte weitere Personen hierzu einzuladen. 63 OVG NRW, Urteil vom 26.04.1990 – 15 A 460/88 –. 64 Allerdings handelt es sich bei dem Stimmrecht und auch bei dem Mitberatungsrecht um mitgliedschaftliche Teilnahmerechte, die sachkundigen Bürgern, Einwohnern und sonstigen Dritten verwehrt sind. 65 Vgl. hierzu Held u.a., GO NRW, Stand 22. Nachlieferung Oktober 2009, § 56 GO, Anm.1 mwN. 66 Damit wird der denkbare Gestaltungsbereich einer Fraktionssitzung jedenfalls dann verlassen, wenn wie hier beabsichtigt ist, im Rahmen einer öffentlichen Diskussionsveranstaltung neben den Fraktionsmitgliedern selbst beliebigen Dritten Stellungnahme- und Mitsprachemöglichkeiten einzuräumen. 67 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 2 ZPO. 68 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.