Beschluss
15 B 212/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0210.15B212.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die zulässige Beschwerde, über die der Senat auf Bitten des Antragstellers und angesichts seines auf den Zeitraum ab Montag kommender Woche gerichteten Begehrens vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist entscheidet, ist unbegründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat den im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag, 4 "der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller in der 7. oder 8. Kalenderwoche d.J. an einem Tag von 17 bis 19 Uhr einen Raum im Rathaus zur Verfügung zu stellen, um zur Vorbereitung der Ratssitzung am 27. März 2012 über die Verabschiedung der Haushaltssatzung 2012 mit Bürgerinnen und Bürgern Gespräche führen zu können," 5 zu Recht abgelehnt. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Antragsteller, der als Mitglied des Rates der Antragsgegnerin keiner Fraktion oder Gruppe angehört, hat keinen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er den geltend gemachten Anspruch auf Bereitstellung eines Raums im Rathaus hat. 6 Dem Antragsteller steht insbesondere nicht auf der Grundlage von § 56 Abs. 3 Satz 5 GO NRW ein solcher Anspruch zu. Nach dieser Vorschrift hat die Gemeinde einem keiner Fraktion oder Gruppe angehörendem Ratsmitglied in angemessenem Umfang Sach- und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Vorbereitung auf die Ratssitzung zur Verfügung zu stellen. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass es zur Vorbereitung der Ratssitzung zwingend der vorherigen Durchführung einer "Bürgersprechstunde" im Rathaus bedürfte. Der Antragsteller meint zwar, die Information eines Einzelmandatsträgers über die Auffassungen, Wünsche und Sorgen der Bürgerinnen und Bürger liege im öffentlichen Interesse und in dem der Gemeinde, m. a. W. eine umfassende Meinungsbildung sei für ihn nur im Austausch mit den Bürgerinnen und Bürgern gewinnbringend möglich. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass ihm im Fall einer verwehrten "Bürgersprechstunde" im Rathaus die Vorbereitung auf die Ratssitzung, die von ihm als Einzelmandatsträger naturgemäß nur in eingeschränkterem Umfang als etwa von Mandatsträgern innerhalb einer Fraktion geleistet werden kann, in unzumutbarer Weise erschwert würde. 7 Vgl. zur Vorbereitung eines Einzelmandatsträgers auf Ratssitzungen OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2011 – 15 A 307/11 –, NWVBl. 2011, 344 (345), und vom 22. Januar 2010 – 15 B 1797/09 –, NWVBl. 2010, 316 (318). 8 Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 3 unten ff. des Beschlussabdrucks), wonach zu berücksichtigen sei, dass die Bemessung der Zuwendungen, die im Interesse der Gemeinde erfolgten, sich nicht an den individuellen Rahmenbedingungen für die Ratsarbeit der einzelnen Mandatsträger, etwa an den persönlichen Umständen des Antragstellers, zu orientieren habe. Vielmehr dürfe bei der Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen typisierend und pauschalierend vorgegangen werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei die Ablehnung der Bereitstellung eines Raums im Rathaus zur Vorbereitung der Ratssitzung nicht zu beanstanden, weil die Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse regelmäßig bereits durch die entsprechenden Verwaltungsvorlagen gründlich und umfassend vorbereitet würden, deren Studium dem Ratsmitglied grundsätzlich eine sachgerechte Einarbeitung in die anstehenden Beratungsgegenstände erlaube. Dies gelte zumal in Zusammenschau mit der auch für den Antragsteller bestehenden Möglichkeit, in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht gegebenenfalls ergänzende Recherchen zu anstehenden Tagesordnungspunkten anzustellen. Ein darüber hinausgehender persönlicher Austausch mit Bürgerinnen und Bürgern stehe demgegenüber, auch wenn er im Einzelfall nützlich sein möge, von vornherein nur in einem mittelbaren Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Ratssitzung und löse daher im Rahmen der Bemessung von Zuwendungen an Einzelmandatsträger keinen notwendigerweise zu berücksichtigenden Raumbedarf aus. Diese Ausführungen hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage stellt. 9 Dem Antragsteller mag zuzugestehen sein, dass ein Kontakt mit Bürgerinnen und Bürgern per Internet bzw. E-Mail das persönliche Gespräch nicht gleichwertig ersetzen kann, zumal insbesondere etliche ältere Bürgerinnen und Bürger diese Kommunikationsmittel nicht nutzen. Daraus ergibt sich jedoch eben so wenig ein Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin auf Bereitstellung eines Raums wie aufgrund des vorgetragenen Hinweises, dass ihm – dem Antragsteller – für die Anmietung eines geeigneten Raumes die finanziellen Mittel fehlten. Denn wenn sich nach der Senatsrechtsprechung dem § 56 Abs. 3 Satz 6 GO NRW kein Anspruch auf Vollkostenerstattung entnehmen lässt, 10 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2011 – 15 A 307/11 –, NWVBl. 2011, 344 (346), und vom 22. Januar 2010 – 15 B 1797/09 –, NWVBl. 2010, 316 (317); siehe auch VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2011 – 1 K 3739/10 –, juris Rn. 32, und VG Köln, Urteil vom 2. Februar 2011 – 4 K 2077/10 –, juris Rn. 20. 11 dann kann für das Zur-Verfügung-Stellen von Sach- und Kommunikationsmitteln auf der Grundlage von § 56 Abs. 3 Satz 5 GO NRW nichts anderes gelten. Denn die Gewährung finanzieller Zuwendungen nach Satz 6 ist lediglich eine Alternative ("stattdessen") zur Ausstattung eines einzelnen Ratsmitglieds nach Satz 5. 12 Der Hinweis des Antragstellers, wonach der Durchführung einer "Bürgersprechstunde" in einem privat genutzten Raum allzu leicht der – seiner Ansicht nach möglichst zu vermeidende – Anschein einer Parteiversammlung anhafte, ist nicht geeignet, sein Antragsbegehren zu stützen, da er selbst es in der Hand hat, welchen Anschein seine Veranstaltung ungeachtet des Ortes ihrer Durchführung erweckt. 13 Entgegen dem Beschwerdevorbringen widerspricht es nicht verfassungsrechtlichen Grundsätzen, dem Antragsteller die Nutzung eines Raums im Rathaus für die Durchführung von "Bürgersprechstunden" zu verwehren. Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung bestimmter Zuwendungen oder Bereitstellung bestimmter Mittel und Ressourcen, sondern nur einen Anspruch auf sachgerechte und ermessensfehlerfreie Verteilung der bereitgestellten Mittel und Ressourcen. Die Gemeinde hat insoweit im Rahmen ihrer Organisationshoheit einen weiten Ermessensspielraum. Dabei hat sie sich nicht am formalisierten Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, sondern am verfassungsrechtlichen Willkürverbot und dem allgemeinen Gleichheitssatz in Ausprägung des Grundsatzes der Chancengleichheit messen zu lassen. 14 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2011 – 15 A 307/11 –, NWVBl. 2011, 344 (345), vom 22. Januar 2010 – 15 B 1797/09 –, NVWBl. 2010, 316 (317), und vom 19. Januar 2010 – 15 B 1810/09 –, NWVBl. 2010, 315 (316); BayVGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 4 ZB 10.1246 –, BayVBl. 2011, 269 f 15 Dass den im Rat der Antragsgegnerin vertretenen Fraktionen anders als dem Antragsteller in nicht zu beanstandender Weise Räume im Rathaus zur Verfügung gestellt werden, hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die besondere Funktion der Fraktionen ausführlich begründet (S. 5 unten ff. des Beschlussabdrucks). Demnach bestehe die Funktion von Fraktionen in der Bündelung und Koordinierung der Arbeit des Rates und seiner Ausschüsse, indem sie – die Fraktionen – die unterschiedlichen Meinungen der in ihr zusammengeschlossenen Mitglieder auf mehrheitlich für richtig befundene Standpunkte zusammenführten. Die Fraktionen prägten die Willensbildung und Entscheidung im Plenum vor, indem sie vor der Plenardebatte und –abstimmung in interner Meinungsbildung Willensblöcke bildeten, die sie im Plenum möglichst geschlossen zur Geltung brächten. Dadurch werde die Ratsarbeit im Plenum erleichtert, welches auf die Vorarbeit der Fraktionen angewiesen sei, da eine umfassende erstmalige Meinungsbildung jedes einzelnen Vertreters im Plenum kaum geleistet werden könne. Aus dieser Funktion resultiere ein besonderer Bedarf für eine Fraktionsgeschäftsstelle, die im Rahmen des Zusammenwirkens der einzelnen Mandatsträger koordinierende Aufgaben übernehme, und gegebenenfalls auch für ein Sitzungszimmer, in dem die Fraktionsmitglieder sich untereinander besprechen könnten. Bei einem Einzelmandatsträger könne ein entsprechender räumlicher und sächlicher Bedarf hingegen außer Betracht gelassen bleiben. Bedenken ergäben sich insofern auch nicht daraus, dass die im Rat der Antragsgegnerin vertretenen Fraktionen nach Genehmigung des Bürgermeisters im Einzelfall auch öffentliche Fraktionssitzungen abhalten könnten, die gegebenenfalls die hier vom Antragsteller erstrebte direkte Kommunikation mit interessierten Bürgerinnen und Bürgern über die dort behandelten Sachthemen ermöglichten. Denn die beschriebene Steuerungsfunktion der Fraktionen komme unmittelbar der Arbeit der Volksvertretung zu Gute und diene daher im erheblichen Maße dem Allgemeininteresse; hieraus folge eine besondere Förderungswürdigkeit von Fraktionen. Daher bestehe im Vergleich zu einem Einzelmandatsträger ein gesteigertes öffentliches Interesse im Hinblick auf die Meinungsbildung und Entscheidungsfindung innerhalb einer Fraktion, das auch insoweit eine differenzierte Behandlung rechtfertige. Diesen zutreffenden Ausführungen hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen. 16 Schließlich kann auch nicht deshalb von einem "diskriminierende[n] Verhalten der Antragsgegnerin gegenüber einem demokratisch gewählten Mandatsträger" die Rede sein, weil Räume im Rathaus externen Gruppen wie dem kürzlich gegründeten "C. " für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Eine etwaige Ungleichbehandlung kommt schon mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht in Betracht. Welchen Organisationen, Initiativen etc. außerhalb der Ratsarbeit Räumlichkeiten im Rathaus zur Verfügung gestellt werden, ist von der Frage nach der Bereitstellung von Mitteln und Ressourcen an die im Rat vertretenen Einzelmandatsträger, Gruppen und Fraktionen strikt zu trennen. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. 18 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.