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Beschluss

10 A 331/08

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung kann abgelehnt werden, wenn weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung noch besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Eine Funkstation in Gestalt eines 35 m hohen Stahlgittermastes mit Aufsatzrohr ist unzulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht und nicht durch eine zulässige Befreiung gedeckt werden kann. • Eine bauliche Anlage wie ein hoher Stahlgittermast kann gebäudegleiche Wirkungen haben und damit Abstandsflächen nach der Bauordnung auslösen (§ 6 BauO NRW).
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Funkmast unzulässig nach Bebauungsplan und Bauordnung • Die Zulassung der Berufung kann abgelehnt werden, wenn weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung noch besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Eine Funkstation in Gestalt eines 35 m hohen Stahlgittermastes mit Aufsatzrohr ist unzulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht und nicht durch eine zulässige Befreiung gedeckt werden kann. • Eine bauliche Anlage wie ein hoher Stahlgittermast kann gebäudegleiche Wirkungen haben und damit Abstandsflächen nach der Bauordnung auslösen (§ 6 BauO NRW). Die Klägerin beantragte die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Funkstation bestehend aus einem 30 m hohen Stahlgittermast mit 5 m Aufsatzrohr (insgesamt 35 m) auf einem Grundstück zwischen A44 und I.-Straße. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte die Baugenehmigung ab, da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans von 1975 widerspricht und wegen fehlender Abstandsflächen nach der BauO NRW unzulässig ist. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung und sah u.a. Anwendung neueren Rechts und geringere gebäudegleiche Wirkung des Mastes. Das OVG prüfte, ob ernstliche Zweifel, besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung vorliegen, und verwies auf Nähe zu reiner Wohnbebauung sowie die gestalterische Dominanz der Anlage. Die Abstandslage der Anlage zu den nächsten Wohnhäusern beträgt ca. 20 m; die Wohnhäuser sind bis ca. 10 m hoch. Die Klägerin argumentierte ferner mit Verwaltungsvorschriften und mit der Auffassung, der Aufsatz sei gesondert zu betrachten. • Zulassungsrechtliche Prüfung: Weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten noch grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sind dargelegt (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Bauplanungsrecht: Das Vorhaben widerspricht den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 5282/15 (Verkehrsfläche – Immissionsschutzwall mit Bepflanzung). § 14 BauNVO (1968) erlaubt hier keine Ausnahme; auf die Regelung der BauNVO 1990 kann nicht zurückgegriffen werden, da der Bebauungsplan von 1975 stammt. • Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB: Eine Befreiung kommt nicht in Betracht, weil die zu erwartenden erheblichen nachbarlichen Beeinträchtigungen (optische Dominanz, Nähe der Wohnhäuser) nicht mit den schutzwürdigen Belangen der Anwohner vereinbar sind; eine Ermessensreduktion zugunsten der Klägerin ist nicht ersichtlich. • Bauordnungsrecht / Abstandsflächen: Die Anlage ist aufgrund ihrer gebäudegleichen Wirkung den Abstandsflächen nach § 6 BauO NRW unterworfen. Maßgeblich ist die Gesamthöhe von 35 m (einschließlich des 5 m Aufsatzes). Daraus folgt eine erforderliche Abstandfläche von 14 m, die die gegenüberliegende Straßenhälfte überschreitet und die zulässige Nachbarschaftsbelastung übersteigt. • Beweiswürdigung und Umfeld: Fotos und Lagebeurteilung zeigen, dass die nächstgelegenen Wohnhäuser trotz Nähe zur Autobahn einen Grünblick haben; Autobahn- und Flughafenanlagen prägen die unmittelbare Wohnumgebung nicht so, dass zusätzliche Belastungen durch den Mast zumutbar wären. • Verwaltungsvorschriften: Die von der Klägerin herangezogene Verwaltungsvorschrift ist für die gerichtliche Entscheidungsfindung nicht verbindlich und ändert nichts an der Entscheidung, zumal das VG seine Entscheidung vorrangig auf die fehlende Befreiung stützte. Der Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt damit rechtskräftig. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich dem Bebauungsplan widerspricht und eine Befreiung wegen unzumutbarer nachbarlicher Beeinträchtigungen nicht möglich ist. Zudem sind die Abstandsflächen der BauO NRW wegen der gebäudegleichen Wirkung der 35 m hohen Anlage nicht eingehalten, sodass auch aus bauordnungsrechtlichen Gründen keine Genehmigung erteilt werden kann. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.