Urteil
2 K 1106/09
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2010:0916.2K1106.09.00
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Tenor
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 24. April 2009 für die Errichtung eines Stahlgittermastes für eine Basisstation für das U.-Mobilfunknetz mit einer Höhe von 30 m + 6,50 m Aufsatzmast auf dem Grundstück Gemarkung F., Flur 00, Flurstück 00, T., wird aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu 1/2.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 24. April 2009 für die Errichtung eines Stahlgittermastes für eine Basisstation für das U.-Mobilfunknetz mit einer Höhe von 30 m + 6,50 m Aufsatzmast auf dem Grundstück Gemarkung F., Flur 00, Flurstück 00, T., wird aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu 1/2. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Gemarkung F., Flur 00, Flurstück 00 mit der postalischen Bezeichnung T. Nr. 00 in H. Er wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Mobilfunkbasisstation mit Sendemast auf dem östlich benachbarten Flurstück 00 der Flur 00. Das Grundstück des Klägers ist mit einem Wohnhaus bebaut und befindet sich ebenso wie das Vorhabengrundstück außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im sogenannten Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB. Unter dem 23. Juni 2008 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Stahlgittermastes, der am Boden eine quadratische Grundfläche von rund 1 m x 1 m aufweist. Ab einer Höhe von ca. 30 m soll ein Aufsatzrohr von 6,50 m aufgesetzt werden, an dem u.a. UMTS- und GSM-Antennen angebracht werden sollen. Diese Antennenanlage hat eine seitliche Ausbreitung von ca. 2,20 m. Der dem Nachbargrundstück des Klägers zugewandte westliche Außenträger des Stahlgittermastes weist einen Abstand von ca. 10,50 m zur Flurstücksgrenze auf. Der Abstand der Basisstation zum Wohnhaus des Klägers beträgt ca. 70 m. Dem Bauantrag war seitens der Beigeladenen eine Darstellung der funktionstechnischen Notwendigkeit für den Ortsteil F.-S. und ein landespflegerischer Begleitplan beigefügt. Unter dem 14. Juli 2008 erteilte die Bundesnetzagentur eine Standortbescheinigung für das beabsichtigte Vorhaben der Beigeladenen. Mit Bauschein vom 24. April 2009 erteilte der Beklagte der Beigeladenen auf ihren Antrag die erbetene Baugenehmigung. Er legte dabei seine Abstandflächenberechnung zugrunde, nach der der Stahlgittermast auf Grund seiner Ausrichtung in Richtung des Grundstückes des Klägers die erforderliche Abstandfläche von 14,60 m einhielt. Am 9. Juni 2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend: Er habe von der Baugenehmigung erst durch fortschreitende Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück Ende Mai 2009 Kenntnis erlangt. Die Baugenehmigung verletze den Kläger in seinen Rechten, da von dem Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen ausgingen und das Orts- und Landschaftsbild verunstalteten. Ferner sei das Vorhaben in einem zu geringen Abstand zur Grundstücksgrenze des Klägers errichtet worden. Der Kläger beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 24. April 2009 für die Errichtung eines Stahlgittermastes für eine Basisstation für das U.-Mobilfunknetz mit einer Höhe von 30 m + 6,50 m Aufsatzmast auf dem Grundstück Gemarkung F., Flur 00, Flurstück 00, T., aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung und macht geltend, dass im Hinblick auf § 6 Abs. 6 BauO NRW die erforderliche Abstandfläche des Vorhabens zu dem Grundstück des Klägers eingehalten sei. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Eine nochmalige Einmessung des streitgegenständlichen Funkmastes habe ergeben, dass die Abstandfläche des Funkmastes auch unter Berücksichtigung der Höhe der Aufschüttung, auf dem der Mast errichtet worden sei, die Grundstücksgrenze nicht überragen würde. Die Beigeladene gehe mit der herrschenden Ansicht davon aus, dass der eckige Funkmast keine runden, sondern eckige Abstandflächen auslöse. Die Beigeladene werde eine korrigierte Planung mit eingearbeitetem Höhenplan, die die Aufschüttung berücksichtige, bei dem Beklagten als Nachtrag zur Baugenehmigung einreichen. Das gesamte Vorhaben habe inklusive der Höhe der Aufschüttung eine Höhe von insgesamt 34,91 m. Die Abstandflächen von 0,4 h würden somit 13,96 m betragen und lägen auf dem Baugrundstück. Die Beigeladene halte daher eine Baulastvereinbarung mit den Nachbarn, auch mit dem Kläger, für nicht erforderlich. Am 17. März 2010 hat der Berichterstatter die Örtlichkeiten in richterlichen Augenschein genommen und die Beteiligten darauf hingewiesen, dass jedenfalls mit Blick auf das aufgesetzte Rohr, das über den Stahlgittermastabschluss hinausrage, ein Abstandflächenverstoß gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie auf die von den Beteiligten überreichten Verwaltungsvorgänge, Fotos und Karten ergänzend verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat Erfolg. Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die angefochtene Baugenehmigung des Beklagten vom 24. April 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen subjektiven Nachbarrechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblich für die gerichtliche Prüfung ist allein die Baugenehmigung des Beklagten vom 24. April 2009, da ein veränderter Streitgegenstand, der durch eine Nachtragsbaugenehmigung eintreten könnte, bislang nicht in das Verfahren eingeführt worden ist. Eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte des Klägers ergibt sich bereits daraus, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) verstößt. Zwar handelt es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen, wie sie es mit ihrem Bauantrag zur Genehmigung gestellt hat, nicht um ein Gebäude, für das in § 6 Abs. 1 BauO NRW bestimmt ist, dass Abstandflächen vor den Außenwänden von Gebäuden freizuhalten sind, jedoch gilt diese Bestimmung gemäß § 6 Abs. 10 BauO NRW entsprechend für den streitgegenständlichen 30 Meter hohen Stahlgittermast mit dem 6.50 Meter hohen Antennenaufsatz entsprechend. Im Hinblick auf die eingehenden Darlegungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), vgl. Beschlüsse vom 5. November 2007 - 7 B 1339/07 - und vom 23. Juli 2008, - 10 A 2957/07 -, erübrigen sich vertiefte Ausführungen dazu, dass von dem Vorhaben der Beigeladenen wegen der optisch bedrängenden Wirkung im Hinblick auf den von § 6 BauO NRW besonders geschützten Belang des Sozialabstandes Wirkungen wie von Gebäuden i.S.d. § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW ausgehen. Das Vorhaben der Beigeladenen hält die erforderliche Tiefe der Abstandfläche gegenüber dem Grundstück des Klägers, die gemäß § 6 Abs. 2 BauO NRW auf dem Vorhabengrundstück liegen müsste, nicht ein. Denn das Vorhaben weist - nach den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen - mit dem westlichen Außenträger des Stahlgittermastes lediglich einen Abstand von ca. 10,50 Meter zur Grundstücksgrenze des Klägers auf. Diese Abstandsfläche wäre jedoch nur ausreichend, wenn die Beigeladene die Vergünstigung des § 6 Abs. 6 BauO NRW für das Vorhaben in seiner gesamten Höhe dergestalt in Anspruch nehmen könnte, dass die Abstandfläche (nur) vor der westlichen Außenfront des Stahlgittergerüstes maßgeblich wäre. Denn nur durch die Ausrichtung dieser Front des Gerüstes wird die errechnete Abstandfläche von 14,60 Metern (36,50 m x 0,4 H) zur westlichen Grundstücksgrenze eingehalten. Es erscheint jedoch bereits zweifelhaft, ob diese westliche Außenfront des Stahlgittergerüstes entsprechend wie eine Außenwand eines Gebäudes anzusehen ist, da das Stahlgittergerüst anders als eine Gebäudeaußenwand den innenliegenden Mast nicht gegen die Außenluft abschließt. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2009, - 7 B 1350/09 -. Darüber hinaus ist eine entsprechende Anwendung auch nach Sinn und Zweck des "Abstandflächenrechts" nicht angezeigt. Denn nach der Vorstellung des Landesgesetzgebers in § 6 BauO NRW soll es auf die Einhaltung der Abstandfläche vor Außenwänden und nicht auf Abstände von baulichen Anlagen ankommen, so dass nicht die Eckpunkte sondern typischerweise nur die Außenwände von Gebäuden u.a. wegen der darin befindlichen Tür- und Fensteröffnungen nachbarrechtsrelevante Beeinträchtigungen hervorrufen können. Eine für eine entsprechende Anwendung vergleichbare Konstellation ist bei dem hier zu betrachtenden Stahlgittergerüst, das ungeachtet von Außenfronten zu allen Seiten in gleicher Weise seine optischen Auswirkungen in nachbarrechtsrelevanter Weise entfaltet, nicht erkennbar. Aber selbst wenn zu Gunsten der Beigeladenen ihr Vorhaben mit der westlichen Außenfront des Stahlgittergerüsts für die Bestimmung der erforderlichen Abstandfläche zu betrachten wäre, könnte diese "Vergünstigung" nicht auch für das 6,50 Meter hohe Aufsatzrohr mit den daran befestigten Antennen in Anspruch genommen werden, da es insoweit an einer äußerlich sichtbaren Außenfront fehlt, die einer Gebäudeaußenwand gleichgesetzt werden könnte. Denn das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung genehmigte Stahlgittergerüst endet nach 30 Metern, während auf den innenliegenden Mast das 6,50 Meter hohe Aufsatzrohr samt Antennen aufgesetzt werden soll. Eine abstandflächenrechtliche Privilegierung für dieses Aufsatzrohr ist in § 6 BauO NRW - insbesondere in Abs. 7 - nicht vorgesehen, so dass gemäß § 65 Abs. 4 BauO NRW ungeachtet einer Genehmigungsfreiheit nach § 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO NRW die erforderlichen Abstandflächen einzuhalten sind. Da dieses Aufsatzrohr mit den daran befestigten Antennen nicht isoliert, sondern als Einheit mit dem Stahlgittergerüst betrachtet, so zu Recht OVG NRW, Beschluss vom 29 September 2009, - 10 A 331/08 - S. 5 des amtlichen Abdrucks, jedenfalls nicht die erforderliche Abstandfläche von 14,60 Metern zum Grundstück des Klägers einhält, bedarf es keiner weitergehenden Auseinandersetzung mit der (spannenden) Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen eine kreisrunde Abstandfläche, nur für das Aufsatzrohr oder auch für den gesamten innenliegenden Mast und auch für das Stahlgittergerüst auslöst. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.