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Urteil

10 A 2310/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0419.10A2310.10.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung F. , Flur 47, Flurstück 34 (T. I. 16 in H. ), das ebenso wie das nordöstlich angrenzende Flurstück 35 (T. I. 17) weder innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Die Beigeladene stellte am 4. Juli 2008 bei der Beklagten einen Bauantrag für die Errichtung einer Mobilfunkbasisstation auf dem Flurstück 35 der Gemarkung F. , Flur 47. Ausweislich der eingereichten Bauvorlagen besteht die Mobilfunkbasisstation aus einem 30,0 m hohen Antennenträger einem Stahlgittermast mit quadratischem Grundriss mit einer Seitenlänge von 1,0 m , auf den ein 6,50 m langes Rohr mit einem Durchmesser von circa 0,16 m aufgesetzt ist. Dieses dient als Träger für eine aus einer dreiarmigen Halterung, drei UMTS- sowie drei GSM-Antennen bestehenden Antennenanlage, deren Durchmesser circa 1,80 m beträgt. Darüber hinaus ist in einer Höhe von 29,0 m die Installation von vier Richtfunkantennen auf einer an dem Stahlgittermast befestigten Halterung vorgesehen. Deren seitliche Ausladung erreicht, gemessen von der jeweiligen Seite des Stahlgittermastes, circa 0,8 m. Die maximal 2,0 m hohen Schränke der Systemsendetechnik ruhen ebenerdig am Fuß des Mastes auf einem 5,0 m x 5,0 m großen Fundament und sollen mittels einer 2,0 m hohen Zaunanlage vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. Der Aufstellungsort befindet sich östlich der Grenze zum Grundstück des Klägers, zu der der Stahlgittermast mit seiner westlichen Ecke, die zur Grundstücksgrenze ausgerichtet ist, einen Abstand von circa 11,90 m wahrt. Die nordwestliche Seite des Mastes hat, rechtwinklig gemessen, einen Abstand von über 15,0 m zur Grenze. Nachdem am 14. Juli 2008 die C. der Beigeladenen eine Standortbescheinigung für das Vorhaben erteilt hatte, erteilte die Beklagte am 24. April 2009 die be-antragte Baugenehmigung. Die Beigeladene begann im Mai 2009 mit der Errichtung der Mobilfunkbasisstation. Das Vorhaben ist mittlerweile fertiggestellt und die Anlage in Betrieb genommen. Der Kläger hat am 9. Juni 2009 gegen die Baugenehmigung Klage bei dem Verwaltungsgericht erhoben und geltend gemacht, die Anlage überschreite die maßgeblichen Grenzwerte in Bezug auf elektromagnetische Felder und rufe damit schädliche Umwelteinwirkungen hervor. Sie sei in einem Bereich errichtet worden, der landschaftlich geprägt sei. In diesem kaum vorbelasteten Raum würden durch die Errichtung eines über 30,0 m hohen Mastes das Landschaftsbild und damit öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 5 BauGB beeinträchtigt. Der Abstand zu seinem Grundstück betrage nur 6,0 m. Das Grundstück sei durch die Errichtung der Mobilfunkbasisstation nahezu unverkäuflich geworden, jedenfalls aber sei sein Verkehrswert deutlich gesunken. Der Kläger hat beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 24. April 2009 für die Errichtung eines Stahlgittermastes für eine Basisstation für das U. -Mobilfunknetz mit einer Höhe von 30 m + 6,50 m Aufsatzmast auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur 47, Flurstück 35, T. I. , aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Beigeladene habe als Inhaberin einer Lizenz der C. den funktechnischen Nachweis für die Notwendigkeit der Errichtung der Anlage am Vorhabenstandort erbracht. Eine Prüfung im Baugenehmigungsverfahren habe ergeben, dass von dem Funkmast keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgingen und auch keine Verunstaltung des Landschaftsbildes anzunehmen sei. Zudem führe die C. mit der von ihr erteilten Standortbescheinigung vom 14. Juli 2008 den Nachweis, dass der Schutz von Personen, in den durch den Betrieb der Funkanlage entstehenden elektromagnetischen Feldern, gewährleistet sei. Der vor Ort festgestellte Abstand des Stahlgittermastes zum Grundstück des Klägers betrage rechtwinklig gemessen circa 10,50 m. Die erforderlichen Abstandflächen halte der Mast ein. Er liege zudem in einem Abstand von circa 75,0 m zum Wohnhaus des Klägers. Eine Minderung des Grundstückswertes löse für sich genommen noch keinen Abwehranspruch des Nachbarn aus. Der Wert eines im Außenbereich liegenden Grundstücks werde häufig negativ beeinflusst, wenn in räumlicher Nähe Windenergieanlagen, Überlandleitungen, Gebäude für die Intensivtierhaltung und eben auch Mobilfunkmasten errichtet würden. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat darauf hingewiesen, dass das Grundstück des Klägers nur im südwestlichen Drittel bebaut sei. Der Funkmast befinde sich nordöstlich der Gebäude in einer Entfernung von über 50,0 m zu diesen. Die unter Anwendung von § 6 Abs. 6 BauO NRW erforderlichen Abständflächen von 36,5 m x 0, 4 = 14,60 m lägen ausweislich des genehmigten Lageplans auf dem Baugrundstück. Der standortbezogene Sicherheitsabstand befinde sich in Gänze auf dem Baugrundstück und betreffe eine Höhe von mehr als 31,0 m über Grund. Da die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten würden, sei eine Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeschlossen. Die Erhaltung des Landschaftsbildes sei ebenso wie die Bestimmung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht nachbarschützend. Mit dem angefochtenen Urteil vom 16. September 2010 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die streitige Baugenehmigung aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, von dem genehmigten Vorhaben gingen Wirkungen wie von Gebäuden aus (§ 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW). Die damit erforderlichen Abstandflächen halte der Funkmast in Bezug auf die Grenze zum Grundstück des Klägers nicht ein. Es sei bereits zweifelhaft, ob hinsichtlich der westlichen Außenfront des Stahlgittergerüstes § 6 Abs. 6 BauO Anwendung finden könne, weil sie wie eine Außenwand eines Gebäudes zu bewerten sei, da das Stahlgittergerüst den innenliegenden Mast nicht gegen die Außenluft abschließe. Eine entsprechende Anwendung sei nach dem Sinn und Zweck des Abstandflächenrechts bei dem zu allen Seiten in gleicher Weise optisch wirkenden Stahlgittermast nicht angezeigt. Jedenfalls könne § 6 Abs. 6 BauO NRW nicht auch für das 6,50 m hohe Aufsatzrohr mit den daran befestigten Antennen in Anspruch genommen werden, da es insoweit an einer äußerlich sichtbaren Außenfront fehle, die einer Gebäudeaußenwand gleichgesetzt werden könne. Das Aufsatzrohr bilde mit dem Stahlgittergerüst eine Einheit und diese wahre die jedenfalls erforderliche Abstandfläche von 14,60 m zum Grundstück des Klägers nicht. Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 22. Dezember 2011 zugelassene Berufung der Beigeladenen. Zu deren Begründung trägt sie vor, dass kein Abstandflächenverstoß vorliege. Auf die aus dem Stahlgittergerüst mit Aufsatzrohr bestehende einheitliche bauliche Anlage fänden die Bestimmungen der § 6 Abs. 6 und § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW entsprechende Anwendung mit der Konsequenz, dass die von der Gesamtanlage ausgelöste Abstandfläche von 14,60 m senkrecht zur westlichen Außenfront des Stahlgittergerüstes zu messen sei und vollständig auf dem Vorhabengrundstück liege. Es ergäben sich langgezogene, rechteckige Abstandflächen, da eine Aufteilung in rechteckige Abstandflächen für den Stahlgittermast und kreisrunde Abstandflächen für das Aufsatzrohr nicht möglich sei. Dies sei die logische Konsequenz daraus, dass auch die abstandrelevante Höhe der Anlage einheitlich zu bestimmen sei. Da der Stahlgittermast um ein mehrfaches länger und auch vom Durchmesser her größer als das schmale Aufsatzrohr sei, gehe die abstandflächenrechtliche Bedeutung des Aufsatzrohres in der Einbeziehung der Gesamthöhe von 36,50 m und damit in den entsprechend vergrößerten rechteckigen Abstandflächen auf. Das Aufsatzrohr wäre im Falle einer isolierten Betrachtung im Hinblick auf seine Dimension nicht abstandflächenrelevant. Dieses Ergebnis sei auch vor dem Hintergrund der Schutzziele von § 6 BauO NRW sachgerecht, da es keinen Unterschied mache, ob die Beigeladene ein rundes oder ein eckiges Aufsatzrohr als Antennenmast verwende. Die Beigeladene beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. September 2010 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt ebenfalls, das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. September 2010 zu ändern und die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die angefochtene Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das genehmigte Vorhaben verstößt gegen die nachbarschützenden Bestimmungen des § 6 BauO NRW, da es in Bezug auf die Grenze zum Grundstück des Klägers die erforderliche Abstandfläche nicht wahrt. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten, wobei die Abstandflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Diese Regelungen gelten für den Antennenträger der genehmigten Mobilfunkstation gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW entsprechend. Nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW gelten die Absätze 1 bis 7 gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen entsprechend für Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Solche Wirkungen gehen von dem Funkmast aus. Die Beurteilung, ob die Wirkungen einer Anlage mit denen eines Gebäudes vergleichbar sind, hat vor allem unter Berücksichtigung der mit einem Gebäude typischerweise verbundenen Gefahren und Beeinträchtigungen zu erfolgen, vor denen § 6 BauO NRW die Nutzer des benachbarten Grundstücks schützen kann und soll. Die Vorschrift soll nach klassischem Verständnis durch die Vorgabe von Mindestabständen der Gefahr der Brandübertragung sowie der übermäßigen Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung und Belüftung vorbeugen und ganz allgemein vermeiden, dass die Lebensäußerungen der nebeneinander wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken, also einen gewissen "Sozialabstand" zur Gewährleistung des sozialen Friedens zwischen den Nachbarn sicherstellen. Zu den gebäudetypischen Wirkungen, die regelmäßig einen "Sozialabstand" erfordern, gehören in erster Linie nutzungsbedingte störende Immissionen etwa in Form von Geräuschen, Gerüchen oder Licht, die insbesondere durch Öffnungen in den Außenwänden von Gebäuden ins Freie dringen können; außerdem zählt dazu die vornehmlich durch die Fenster und Türen eines Gebäudes eröffnete Möglichkeit der Einsichtnahme in geschützte Bereiche des benachbarten Grundstücks oder gar in die Räume eines dort befindlichen Hauses. Das Ziel, einen angemessenen "Sozialabstand" mit Blick auf die vorstehend beschriebenen Störungen zu gewährleisten, liegt auch der Regelung des § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW zu Grunde. Mit der Regelung hat der Landesgesetzgeber diesem Schutzzweck des Abstandflächenrechts erkennbar eine erhebliche Bedeutung beigemessen, denn Anlagen, die geeignet sind, von Menschen betreten zu werden (zum Beispiel Freisitze oder Aufschüttungen von Gartenflächen) und von denen aus deshalb Lebensäußerungen der genannten Art zu erwarten sind, erfordern bereits ab einer Höhe von 1 m über der Geländeoberfläche die Freihaltung von Abstandflächen. Der soziale Frieden zwischen Nachbarn ist mit Blick auf die bauliche Nutzung ihrer Grundstücke aber nicht nur durch die mit dieser baulichen Nutzung zusammenhängenden beiderseitigen Lebensäußerungen potenziell in Gefahr. Vielmehr sind insoweit weitere gebäudetypische Wirkungen von Bedeutung, die nicht mit der Nutzung des Gebäudes zusammenhängen, sondern durch den Baukörper selbst bedingt sind, und jenseits von der Gefahr der Brandübertragung oder der Beeinträchtigung der Belichtung, Besonnung und Belüftung regelmäßig einen "Sozialabstand" erfordern. Eine bauliche Anlage wird unabhängig von den besagten Wirkungen allein auf Grund ihres Vorhandenseins vom Nachbargrundstück aus gesehen grundsätzlich als störend empfunden, etwa weil sie den freien Blick einschränkt, als unschön angesehen wird oder die Wirkung und Gestaltung der eigenen Freiflächen entwertet. Je näher sie an der gemeinsamen Grundstücksgrenze steht, desto größer ist der mit ihr verbundene Störungsgrad, der zudem wesentlich durch die Art, die Größe und die Gestaltung der baulichen Anlage bestimmt wird. Dem daraus ableitbaren Bedürfnis nach einem allgemeinen "Sozialabstand" hat der Landesgesetzgeber mit den Abstandflächenvorschriften allerdings nur beschränkt Rechnung getragen. Er hat sich letztlich an dem Umfang der zu erwartenden Beeinträchtigung und deren Zumutbarkeit orientiert und dabei das Gebäude als Inbegriff der baulichen Anlage zum Maßstab erhoben. Gebäude weisen üblicherweise mit ihren maßgeblichen Außenwänden und Dachflächen eine gewisse Größe auf und sind darüber hinaus regelmäßig massiv, unverrückbar und dauerhaft. Mit der Zulassung von Nebengebäuden im Sinne des § 6 Abs. 11 BauO NRW hat der Landesgesetzgeber den Schutzumfang der Abstandflächenvorschriften weiter konkretisiert. Er hat damit deutlich gemacht, dass von Nebengebäuden, die die in § 6 Abs. 11 BauO NRW bezeichneten Maße nicht übersteigen, eine Gefährdung abstandflächenrechtlicher Schutzgüter durch den jeweiligen Baukörper selbst nicht zu besorgen ist. Diese gesetzliche Wertung ist auch bei der Beantwortung der Frage zu beachten, ob von einer bestimmten Anlage allein wegen ihrer Bausubstanz unter dem Gesichtspunkt des Bedürfnisses nach einem "Sozialabstand" Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Für den hier in Rede stehenden Funkmast ist diese Frage bei wertender Betrachtung zu bejahen. Wie ein Gebäude ist er wegen seiner Höhe von 36,5 m und seinen gebäudeähnlichen Eigenschaften wie Massivität, Unverrückbarkeit und Dauerhaftigkeit geeignet, den sozialen Frieden zwischen den Nachbarn im Falle einer grenznahen Errichtung wesentlich zu beeinträchtigen, sodass die Forderung der Einhaltung eines "Sozialabstandes" zum Nachbargrundstück im Raum steht. Ein wertender Vergleich mit den nach § 6 Abs. 11 BauO NRW von der Freihaltung von Abstandflächen freigestellten Nebengebäuden bestätigt dieses Ergebnis. Schon wegen seiner Höhe kann der Funkturm nicht als untergeordnete Anlage angesehen werden. Die gebäudegleiche Wirkung geht von dem Funkmast als Gesamtanlage aus. Zu dieser Anlage gehört auch das Aufsatzrohr mit der Antennenhalterung und den Antennen, das nach der Baugenehmigung Teil des Funkmastes ist. § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW unterscheidet hinsichtlich der Abstandflächenrelevanz der dort beschriebenen Anlagen nicht zwischen Anlagenteilen, die gebäudegleiche Wirkungen haben, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2009 - 10 A 331/08 -. Das Aufsatzrohr mit Antennenanlage bleibt auch nicht in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht, denn es gehört nicht zu den untergeordneten Bauteilen im Sinne dieser Vorschrift. Dies ergibt sich daraus, dass es den Stahlgittermast um weitere 6,50 m überragt und aus seiner Funktion für die Gesamtanlage. Das Aufsatzrohr trägt die dreiarmige Halterung für insgesamt sechs GSM- beziehungsweise UMTS-Antennen, deren Einrichtung neben der Einrichtung der weiter unten angebrachten vier Richtfunkantennen den Grund für die Aufstellung des Funkmastes bildet. Die an dem Aufsatzrohr befestigte Antennenanlage weist bezogen auf die einzelnen, nach drei Seiten ausgerichteten Antennen eine Höhe von bis zu 3,0 m und einen maximalen Durchmesser von 1,80 m auf. Auch wegen dieser Dimensionen der von dem Aufsatzrohr getragenen Antennenanlage kann hinsichtlich des Aufsatzrohres von einem untergeordneten Bauteil nicht die Rede sein. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen haben die vor dem Funkmast freizuhaltenden Abstandflächen bezogen auf das 6,50 m hohe Aufsatzrohr nicht die Form von Rechtecken, die die vor den Seiten des Stahlgittermastes freizuhaltenden Abstandflächen verlängern oder sogar in diesen aufgehen. Wegen des kreisrunden Grundrisses des Rohres ist die davor freizuhaltende Abstandfläche vielmehr ebenfalls kreisförmig. Die Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW besagt, dass auch bei einer gebogenen Außenwand die davor freizuhaltende Abstandfläche im rechten Winkel zu jedem Punkt dieser Außenwand zu bemessen ist, wodurch sich bei einer Anlage mit rundem Grundriss eine kreisrunde Abstandfläche ergibt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2001 7 B 214/01 , BRS 64 Nr. 124 und vom 5. November 2007 7 B 1339/07 , BRS 71 Nr. 131; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 6 Rn 172. Für den von dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansatz, die eckige Form des Mastes gebe der Gesamtanlage seine Prägung, weshalb auch für das Aufsatzrohr rechteckige Abstandflächen anzunehmen seien, bietet das Gesetz keine Handhabe. Auch auf einen (hypothetischen) Vergleich zwischen den Abstandflächen, die vor den Seitenwänden eines vergleichbar hohen Mastes mit rechteckigem Grundriss freizuhalten wären, und der wegen der Form des verbauten Aufsatzrohres tatsächlich freizuhaltenden kreisförmigen Abstandfläche kommt es angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW nicht an. Ohne Relevanz ist ferner, dass sich die Abstandflächen die vor den Seiten des Stahlgittermastes und vor dem Aufsatzrohr freizuhalten sind, in ihrer Form wesentlich unterscheiden. Das Gesetz schreibt bei baulichen Anlagen, deren Bauteile unterschiedlich geformte Außenwände aufweisen, eine einheitliche Form der vor diesen Außenwänden freizuhaltenden Abstandflächen nicht vor. Vielmehr ist die Tiefe der erforderlichen Abstandfläche für jede Außenwand gesondert zu berechnen. Die von der Beigeladenen geforderte "Einheit der Abstandflächenform" widerspricht der gesetzlichen Regelung in Bezug auf Gebäude mit Wandteilen unterschiedlicher Höhe (§ 6 Abs. 4 BauO NRW). Die kreisförmige Abstandfläche um das Aufsatzrohr des Funkmastes die Antennenanlagen nicht berücksichtigt liegt zum Teil auf dem Grundstück des Klägers, dessen Grenze circa 12,50 m von dem gedachten Fußpunkt des Aufsatzrohres auf der Geländeoberfläche entfernt ist. Die Tiefe dieser Abstandfläche, die sich nach der Wandhöhe bemisst, beträgt bei einem Maß H von 0,8 (§ 6 Abs. 5 Satz 1, 1. Spiegelstrich BauO NRW) 29,20 m (36,50 m x 0,8 = 29,20 m). Ob dem Funkmast bei der Bemessung der Tiefe der Abstandfläche die Regelung des § 6 Abs. 6 BauO NRW und damit das halbierte Maß H von 0,4 zugutekommt, kann offenbleiben, da sich auch bei Anwendung dieser abstandflächenrechtlichen Privilegierung eine erforderliche Abstandflächentiefe ergäbe (36,50 m x 0,4 = 14,60 m), die dazu führte, dass die Abstandfläche unzulässigerweise zum Teil auf dem Grundstück des Klägers läge. Dieses Ergebnis ist weder sinnwidrig noch ungerecht, weil unabhängig von ihrer Form bei einer Gesamthöhe von 36,50 m in jedem Fall eine Abstandfläche von mindestens 14,60 m Tiefe bis zur Grundstücksgrenze freigehalten werden muss. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob wofür vieles spricht die an dem Aufsatzrohr angebrachte Antennenanlage ihrerseits weitergehende Abstandflächen erfordert. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.