OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 A 417/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0717.2A417.18.00
1mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin zu 1. trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens zu 1/3, die Klägerin zu 2. zu 2/3. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.500,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin zu 1. trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens zu 1/3, die Klägerin zu 2. zu 2/3. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von den Klägerinnen allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach‑ und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Baugenehmigung der Beklagten vom 13. Mai 2015 betreffend bauliche Änderungen am Stadion an der Q.---straße in W. und die Erweiterung der Betriebszeiten sowie die 2. Nachtragsbaugenehmigung hierzu vom 20. Juli 2016 betreffend die erweiterte Bauausführung im Grenzbereich Eingang Nordwest und die Erhöhung der Überdachung aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben des Beigeladenen verstoße nicht gegen die Klägerinnen als Nachbarinnen schützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts. Namentlich lasse sich eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes nicht feststellen. Die Klägerinnen könnten sich mit ihrem Vorbringen, die angefochtene Baugenehmigung sei wegen der mit dem Betrieb des Fußballstadions verbundenen Lärmimmissionen ihnen gegenüber rücksichtslos, nicht durchsetzen. Dem stehe die Bestandskraft des Bauvorbescheides vom 17. September 2014 entgegen. Dieser habe die Zulässigkeit von Abendspielen, von Spielen als seltene Ereignisse i. S. d. 18 BImSchV und von erhöhten Spitzenpegeln sowie die Platzierung bestimmter Besuchergruppen und die Organisation des Kommen und Gehens der Zuschauer bereits abschließend verbindlich geregelt. Die Baugenehmigung entspreche bis auf eine zusätzlich vorgesehene Tribüne, die aber keine Auswirkungen auf den Nachbarschutz habe, den Festsetzungen des Vorbescheides. Die unterschiedlich geregelte Höhe der zulässigen Zuschauerzahl (im Vorbescheid 5001, in der Baugenehmigung 5153 wegen des zusätzlichen Businessbereichs) sei insoweit irrelevant. Daneben habe die Beklagte auch die Flutlichtanlage im Bauvorbescheid verbindlich bauaufsichtlich genehmigt. Auch mit den Einwendungen hiergegen seien die Klägerinnen deshalb ausgeschlossen. Der Bauvorbescheid sei den Klägerinnen gegenüber bestandskräftig geworden. Der Klägerin zu 2. sei er förmlich mit einer eigenen Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt worden. Innerhalb der Klagefrist sei die Klägerin hiergegen nicht vorgegangen. Der Klägerin zu 1. sei der Vorbescheid zwar nicht förmlich zugestellt worden. Die Beklagte habe ihn ihr jedoch bekannt gegeben. Daraufhin habe sie mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 erklärt, gegen den Vorbescheid nicht zu klagen. Damit sei er ihr gegenüber ebenfalls bestandskräftig und bindend geworden. Im Vorbescheid nicht geregelt sei lediglich die von den Klägerinnen gerügte Zahl erforderlicher Stellplätze. Mit diesem Einwand seien die Klägerinnen deshalb zwar nicht ausgeschlossen, er greife in der Sache jedoch nicht durch. Eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch eine nicht ausreichende Stellplatzzahl sei nicht zu erkennen. Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass für den Stadionbetrieb 441 Stellplätze notwendig seien. Nach der grün gestempelten Betriebsbeschreibung stünden dem Beigeladenen aber 577 durch Baulast gesicherte Stellplätze zur Verfügung. Insgesamt seien in der näheren Umgebung sogar 873 Stellplätze vorhanden. Damit sei ohne Weiteres von einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen für den Betrieb des Stadions auszugehen. Im Übrigen komme ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen unzureichender Stellplätze nur dann in Betracht, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtere. Daran fehle es hier. Die Stichstraße, an der die Grundstücke der Klägerinnen lägen, stelle keinen direkten Verbindungsweg zum Stadion dar. Die Klägerinnen hätten auch keine konkreten Situationen dargelegt, in denen sie wegen des Stadionbetriebs ihre Grundstücke nicht oder nur unter wesentlichen Erschwernissen hätten erreichen können. Hiervon sei angesichts der gleichbleibenden Zuschauerkapazität auch in Zukunft nicht auszugehen. Aufgrund der Lage der betroffenen Grundstücke sei auch kein unzumutbarer Parksuchverkehr zu erwarten. Diesen ohne weiteres nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führen könnte. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Vorbescheid vom 17. September 2014 ihnen gegenüber bestandskräftig geworden ist. Der Klägerin zu 2. ist er mit einer gesonderten, zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung förmlich zugestellt worden. Innerhalb der Klagefrist hat sie keine Rechtsmittel eingelegt. An der eingetretenen Bestandskraft ist daher nicht zu zweifeln. Die Begründung des Zulassungsantrages enthält hierzu dementsprechend auch keinen Vortrag. Gleiches gilt jedenfalls im Ergebnis für die Klägerin zu 1. Ihr ist der Bauvorbescheid – auf ihre Bitte – von der Beklagten ebenfalls bekannt gegeben worden. Zwar ist sie in diesem Zusammenhang nicht gesondert über etwaige Rechtsbehelfe informiert worden. Dies war hier indes auch nicht erforderlich, weil der übersandte Bauvorbescheid selbst eine auch gegenüber der Klägerin zu 1. ausreichende und eindeutige Rechtsbehelfsbelehrung enthielt. Die Beklagte hat mit Recht darauf hingewiesen, dass sich die Rechtsbehelfsbelehrung mit der Formulierung „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Klage erhoben werden.“ nicht auf einen bestimmten Adressaten - namentlich nicht allein auf den Beigeladenen als Genehmigungsinhaber - bezogen hat. Deshalb musste die Klägerin zu 1. sie ohne weiteres auf sich beziehen. Eine neutral abgefasste Rechtsbehelfsbelehrung wendet sich regelmäßig und so auch hier einschränkungslos an jeden, der glaubt, durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine solche abstrakte (passivische) Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung ist in jedem Falle auch mit Blick auf mögliche Drittbetroffene richtig. Auch ihnen gegenüber ist eine Rechtsmittelbelehrung nicht unterblieben. Bei einer solchen Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung wird der Lauf der Rechtsmittelfrist auch gegenüber potentiell Drittbetroffenen – mit Bekanntmachung an diese ausgelöst. Vgl. dazu allgemein BVerwG, Beschluss vom 11. März 2010 – 7 B 36.09 –, BauR 2010, 1738 = juris Rn. 15 ff. Unbeschadet dessen geht das Zulassungsvorbringen nicht auf die Annahme des Verwaltungsgerichts ein, die Klägerin zu 1. habe durch ihr Schreiben vom 16. Oktober 2014 verbindlich auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Vorbescheid verzichtet, sodass jedenfalls hierdurch Bestandskraft auch ihr gegenüber eingetreten sei. Ernstliche Zweifel sind insoweit damit von vornherein nicht dargelegt. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrages zur Frage, ob die Klägerin zu 1. die Rechtsmittelbelehrung auf sich habe beziehen können oder müssen, weist der Senat lediglich darauf hin, dass dieser Verzicht ausdrücklich „nach reiflicher Überlegung und Beratung“ erklärt wurde. Daraus ist nur der Schluss zu ziehen, dass die Klägerin zu 1. sich der Möglichkeit von Rechtsmitteln bewusst war. Aufgrund dessen liegen zugleich Überlegungen dazu, wie ein „Laie“ eine abstrakte Rechtsmittelbelehrung zu verstehen habe, hier neben der Fallgestaltung. Ausgehend von der Bestandskraft des erteilten Bauvorbescheides ergeben sich insgesamt keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, eine ‑ noch wehrfähige ‑ Verletzung von Nachbarrechten der Klägerinnen liege nicht vor. Soweit die Klägerinnen meinen, die Regelungen zu den Nutzungszeiten im Bauvorbescheid und in der angefochtenen Baugenehmigung stimmten nicht überein, trifft dies nicht zu. Nach der Nebenbestimmung Nr. 19 zur angefochtenen Baugenehmigung ist eindeutig klargestellt, dass – wie bereits der Bauvorbescheid bestimmt hat - Abendspiele spätestens um 20:50 Uhr beendet sein müssen. Zudem verweist die Baugenehmigung insoweit auf Seite 2 ausdrücklich auf die entsprechenden Regelungen des Bauvorbescheides. Es kann daher keine Rede davon sein, dass nur der Bauvorbescheid eine starre zeitliche Begrenzung enthalte, während die Baugenehmigung allein auf die Dauer einer Halbzeit abstelle. Sollte dem eine „Illusion“ der Beklagten zugrunde liegen, hätten die Klägerinnen gegen diese bereits mit Rechtsmitteln gegen den Bauvorbescheid vorgehen müssen. Von daher bedarf es ebenfalls keiner weiteren Ausführungen dazu, dass die Halbzeit eines Fußballspiels 45 Minuten (event. zuzüglich Nachspielzeit) beträgt und hierzu die Dauer der zwischen der 1. und der 2. Halbzeit liegende Pause nicht hinzuzurechnen ist. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass die Beklagte davon ausgegangen sein könnte, mit dem Ende des Spiels verschwänden die Zuschauer „automatisch“. Vielmehr spricht alles dafür, dass die Regelungen den sich anschließenden Abfahrts- und Abgangsverkehr, der sich danach jedenfalls nicht zur Nachtzeit abspielen wird, mit einkalkuliert haben. Sollte dies nicht der Fall sein, könnten die Klägerinnen – wie ausgeführt – wegen der Bestandskraft des entsprechenden Bauvorbescheides hiergegen allerdings in diesem Verfahren auch nicht mehr vorgehen. Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Rücksichtslosigkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Stellplätze geht das Zulassungsvorbringen nicht in konkreter Form ein. Was die Klägerinnen an der immerhin knapp zweiseitigen einschlägigen Begründung nicht nachvollziehen können, bleibt damit offen. Namentlich setzen sie sich nicht mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, es stünden sogar deutlich mehr als die notwendigen 441 Stellplätze zur Verfügung und seien Bestandteil der Baugenehmigung. Schließlich ist das Vorhaben des Beigeladenen auch nicht wegen einer Verletzung von Bestimmungen des Abstandflächenrechtes in nachbarrechtsrelevanter Weise rechtswidrig. Auf einen entsprechenden Verstoß könnte sich die Klägerin zu 1. von vornherein nicht berufen. Ihr Grundstück (Q.---straße 22 a) hat keine gemeinsame Grenze zum Stadiongelände. Dazwischen liegt das – große – Grundstück Q.---straße 22, das im Eigentum der Klägerin zu 2. steht. Auch im Hinblick auf die Klägerin zu 2. hat das Verwaltungsgericht aber jedenfalls im Ergebnis zu Recht eine Rechtsbeeinträchtigung abgelehnt. Es ist nach dem Inhalt des Bauvorbescheides zu Recht davon ausgegangen, dass dieser die Zulässigkeit der Flutlichtanlage, die ein Hauptgegenstand der hier in Rede stehenden Änderungen war, umfassend verbindlich geregelt hat. Anders ist insbesondere die Nebenbestimmung Nr. 21 zum Bauvorbescheid nicht zu verstehen, die detaillierte Vorgaben zu deren Ausgestaltung enthält und konkret die Masthöhe von 20 m verbindlich vorschreibt. Angesichts dessen bestanden und bestehen auch keine Zweifel daran, von welchen Maßen der Anlage auszugehen war. Dies ergab sich – entgegen der Annahme der Klägerinnen – vielmehr unmittelbar aus dem Bauvorbescheid selbst. Ob in diesem Zusammenhang nach der Bauprüfverordnung an sich weitere Unterlagen erforderlich gewesen wären, mag in diesem Zusammenhang dahinstehen, da der Bauvorbescheid – wie ausgeführt – bestandskräftig geworden ist und die formellen Regelungen der Bauprüfverordnung ohnehin nicht drittschützend sind. Unabhängig davon kommt in der gegebenen Grundstückssituation ein Abstandflächenverstoß zu Lasten der Klägerin zu 2. aber auch dann nicht in Betracht, wenn davon auszugehen wäre, dass diese Frage nicht bereits mit dem Bauvorbescheid vom 17. September 2014 verbindlich geregelt worden ist. Das Zulassungsvorbringen legt bereits nicht dar, dass die Flutlichtmasten mit ihrem Durchmesser von 70 cm und einer Höhe von 20 m überhaupt Abstandflächen auslösen. Um ein Gebäude im Sinne des § 6 Abs. 1 BauO NRW handelt es sich jedenfalls nicht, sodass sich dies ‑ namentlich die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 10 BauO NRW ‑ nicht von selbst versteht, sondern begründungsbedürftig ist. Abgesehen davon liegen die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW in den gegebenen Grundstücksverhältnissen aber auch der Sache nach nicht vor. Von den Flutlichtmasten gehen hier keine gebäudegleichen Wirkungen aus. Hierzu trägt neben dem vergleichsweise geringen, einem Fahnenmast vergleichbaren Durchmesser der Stangen insbesondere bei, dass diese nicht – wie typischerweise etwa Mobilfunkmasten, für die die Anwendung des § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW indes in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts erst ab einer Höhe von ca. 30 m – d. h. 50 % über den hier in Rede stehenden Ausmaßen – und bei einem erheblich größen Umfang angenommen worden ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 1999 ‑ 7 B 974/98 ‑, BauR 1999, 1172 = juris Rn. 4 ff. (Höhe 40 m, Seitenlängen 2,5 m x 2,5 m), vom 5. November 2007 - 7 B 1339/07 -, BauR 2008, 342 = juris Rn. 9 ff. (30,30 m bei einem Durchmesser von 0,987 m und einer Gesamtbreite von rd. 2 m), vom 23. Juli 2008 - 10 A 2957 -, BRS 73 Nr. 128 = juris Rn. 10 ff. (Höhe 40 m, Seitenlängen 1,42 m x 1,42 m, Gesamtbreite über 1,5 m), und vom 28. September 2009 - 10 A 331/08 -, juris Rn. 8 ff. (Höhe 35 m, Seitenlängen 1,3 m x 1,3 m); zusammenfassend Kamp/ Schmickler, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW – Kommentar, 2012, § 6 Rn. 62, 64, nicht allein und frei stehen, sondern insbesondere aus Sicht des Grundstücks der Klägerin zu 2. gewissermaßen hinter der abstandflächenrechtlich unbedenklichen Tribüne(nwand) verschwinden bzw. mit ihr in weiten Teilen verschmelzen, jedenfalls aber deshalb nicht gebäudegleich in Erscheinung treten. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Abstandflächenregelungen nach der Bauordnung NRW sind messbare Auswirkungen auf Belichtung, Besonnung und Belüftung, den Sozialfrieden und möglicherweise Brandschutz, zur bestimmenden Bedeutung dieser Faktoren vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, BRS 78 Nr. 175 = juris Rn. 36 f., mit umfangreichen weiteren Nachweisen, hier konkret auszuschließen, jedenfalls solche, die über die Auswirkungen der Tribüne selbst hinaus gingen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO und berücksichtigt, dass die Klägerin zu 2. auch das Zulassungsverfahren zugleich als Rechtsnachfolgerin der früheren Klägerin zu 3. betrieben hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat wie bereits das Verwaltungsgericht für jedes in Rede stehende Grundstück einen Einzelstreitwert von 7.500,-- Euro zugrunde gelegt hat. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.