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Beschluss

5 L 149/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0422.5L149.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 12.000,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. November 2014 (5 K 5598/14) wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 6 Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wiederherstellen beziehungsweise im Falle des gesetzlichen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung (hier bei der Zwangsgeldandrohung) diese anordnen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und rechtfertigt der Sachverhalt, der die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes begründet, insgesamt oder in Teilaspekten zugleich auch dessen sofortige Vollziehung, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse. Hat demgegenüber der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach Erfolg, überwiegt regelmäßig das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. 7 In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 13. November 2014 gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Denn die Klage hat voraussichtlich in der Hauptsache keinen Erfolg, da die Ordnungsverfügung insgesamt rechtmäßig ist. 8 Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügung ist § 61 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 9 Nach dieser Vorschrift war die Antragsgegnerin berechtigt, der Antragstellerin die Nutzung eines Teilbereichs des Gebäudes auf dem Grundstück I.-----straße 9 in C. als Lager und des Außengeländes als Lagerplatz zu untersagen. Denn insofern ist die Nutzung formell illegal, da eine diesbezügliche Baugenehmigung nicht existiert. 10 Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) begründet die formelle Illegalität der Nutzung allein in aller Regel ‑ so auch in diesem Fall ‑ ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Verhinderung. Andernfalls würde nämlich der Vorteil, eine nicht zugelassene Nutzung bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage fortführen bzw. aufnehmen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Errichtung bzw. Nutzung einer baulichen Anlage nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem ‑ bewusst oder unbewusst ‑ rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise bevorzugt. 11 Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2009 – 10 B 617/09 - und vom 12. Juli 2007 – 7 E 664/07 – mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris. 12 Vor diesem Hintergrund kommt es entgegen der Ansicht der Antragstellerin damit für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung auch nicht auf eventuelle Gefahren, die von der Lagerhalle für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, an. 13 Ein Ausnahmefall, in dem die Untersagung der Nutzung nicht zu rechtfertigen wäre, ist vorliegend nicht gegeben. Er setzt nämlich voraus, dass der erforderliche Bauantrag gestellt und nach Auffassung der Behörde offensichtlich genehmigungsfähig wäre und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst nichts im Wege stünde. Erst der Umstand, dass die Behörde der in der formellen Illegalität liegenden Störung genauso gut durch die Legalisierung des Vorhabens begegnen könnte, lässt eine Untersagung der Nutzung als unverhältnismäßig erscheinen. 14 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2006 – 10 B 2159/05 - und vom 13. Januar 2003 – 10 B 1617/02 -, zitiert nach juris. 15 Demnach begegnet die Anordnung der Nutzungsuntersagung allein aufgrund formeller Illegalität hier keinen Bedenken, da eine für die Nutzung eines Teilbereiches des Gebäudes I.-----straße 9 als Lager für Betriebsgüter des Betriebes der Antragstellerin bzw. für die Errichtung eines Lagerplatzes auf diesem Grundstück gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung weder beantragt noch erteilt wurde. 16 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin führt nicht der Umstand, dass in den Räumlichkeiten eine Nutzung als Bäckerei baurechtlich genehmigt ist, zur materiellen Legalität des Vorhabens. Die seitens der Antragstellerin vorgenommene Nutzung als Lagerfläche für einen Dachdeckerbetrieb ist von dem genehmigten Nutzungsumfang nicht mehr gedeckt. Zwar erstreckt sich der Bereich, den die Antragstellerin ausweislich der Feststellungen während des Ortstermins am 23. Oktober 2013 als Lagerfläche für ihren Betrieb nutzt, teilweise auf die Räumlichkeiten, die zuletzt mit Baugenehmigung vom 10. März 2006 als Lagerfläche zugunsten der früheren Nutzerin, die M. Bäckerei & Konditorei GmbH, genehmigt wurde. Allerdings kann aus dem bloßen Umstand, dass die Nutzung eines Lagers im Zusammenhang mit einem Bäckereibetrieb genehmigt wurde, nicht geschlossen werden, dass die Baugenehmigung auch die Nutzung als Lager für jegliche andere Güter mit umfasst. Vielmehr stellt sich sowohl hinsichtlich der Raumaufteilung, die augenscheinlich nicht der durch die Baugenehmigung legalisierten Aufteilung entspricht, vor allem aber aus brandschutzrechtlichen Aspekten die Genehmigungsfrage insgesamt neu. 17 Die Antragstellerin ist als Nutzerin der Lagerflächen die richtige Adressatin der Ordnungsverfügung. 18 Schließlich ist die Ordnungsverfügung auch nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Ein milderes Mittel als die Untersagung der Nutzung zum Erreichen des ordnungsgemäßen Zustands stand der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung. Insbesondere wurde der Antragstellerin über einen Zeitraum von mehreren Monaten Gelegenheit zu geben, einen Bauantrag zu stellen und auf diesem Wege ein ordnungsbehördliches Einschreiten zu verhindern. Selbst die zuletzt von Seiten des Gerichts gesetzte Frist zur Einreichung eines Bauantrags, die vor dem Hintergrund der Zusage des Architekten der Antragstellerin vom 20. Januar 2015, innerhalb der nächsten drei Monate einen Bauantrag einzureichen, gewährt wurde, ließ die Antragstellerin verstreichen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin führt die Nutzungsuntersagung auch nicht unter dem Aspekt, dass eine Nutzungsuntersagung die Schließung des Betriebes bedeute, zu einer unzumutbaren Härte für die Antragstellerin, da es ihr unbenommen bleibt, durch Einreichen prüffähiger Bauvorlagen und Durchführung eines Genehmigungsverfahrens einen rechtmäßigen sowie die Wiederaufnahme der Nutzung ermöglichenden Zustand herbeizuführen. Schließlich ist die Nutzungsuntersagung entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, da die derzeitige Nutzung keine wesentlichen Veränderungen im Vergleich zu der vorausgegangenen Nutzung aufweise und damit unproblematisch genehmigungsfähig sei, so dass die Schließung des Betriebes nicht im Verhältnis zur Abwehr etwaiger Gefahren stehe. Denn die Frage der Genehmigungsfähigkeit kann ausschließlich im Genehmigungsverfahren geklärt werden, was der Antragsgegnerin ohne prüffähige Bauvorlagen jedoch nicht möglich ist. 19 Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € ist gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetztes (GKG). Der Streitwert im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beträgt regelmäßig die Hälfte des Streitwertes im Verfahren zur Hauptsache. Da nach Angaben der Antragstellerin der Jahresmietwert für die Räumlichkeiten auf dem Grundstück „I.-----straße 9“ 24.000,00 € beträgt, war hier als Streitwert ein Betrag von 12.000,00 € festzusetzen.