Beschluss
5 L 747/14
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2014:0623.5L747.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. April 2014 (5 K 2248/14) wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 6 Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wiederherstellen beziehungsweise im Falle des gesetzlichen Wegfalls der aufschiebenden Wirkung diese anordnen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das – in der Regel öffentliche – Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und rechtfertigt der Sachverhalt, der die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes begründet, insgesamt oder in Teilaspekten zugleich auch dessen sofortige Vollziehung, so spricht dies für ein vorrangiges Vollzugsinteresse. Hat demgegenüber der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach Erfolg, überwiegt regelmäßig das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. 7 In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 11. April 2014 gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Denn die Klage hat voraussichtlich in der Hauptsache keinen Erfolg, da die Ordnungsverfügung insgesamt rechtmäßig ist. 8 Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügung ist § 61 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 9 Nach dieser Vorschrift war die Antragsgegnerin berechtigt, der Antragstellerin den Betrieb einer Annahme- und Vermittlungsstelle für Sportwetten im Erdgeschoss des Gebäudes „I. . 304“ zu untersagen. Denn insofern ist die Nutzung formell illegal, da eine diesbezügliche Baugenehmigung nicht existiert. 10 Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) begründet die formelle Illegalität der Nutzung allein in aller Regel ‑ so auch in diesem Fall ‑ ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Verhinderung. Andernfalls würde nämlich der Vorteil, eine nicht zugelassene Nutzung bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage fortführen bzw. aufnehmen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Errichtung bzw. Nutzung einer baulichen Anlage nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem ‑ bewusst oder unbewusst ‑ rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise bevorzugt. 11 Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2009 – 10 B 617/09 - und vom 12. Juli 2007 – 7 E 664/07 – mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris. 12 Ein Ausnahmefall, in dem die Untersagung der Nutzung nicht zu rechtfertigen wäre, ist vorliegend nicht gegeben. Er setzt nämlich voraus, dass der erforderliche Bauantrag gestellt und nach Auffassung der Behörde offensichtlich genehmigungsfähig wäre und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst nichts im Wege stünde. Erst der Umstand, dass die Behörde der in der formellen Illegalität liegenden Störung genauso gut durch die Legalisierung des Vorhabens begegnen könnte, lässt eine Untersagung der Nutzung als unverhältnismäßig erscheinen. 13 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2006 – 10 B 2159/05 - und vom 13. Januar 2003 – 10 B 1617/02 -, zitiert nach juris. 14 Demnach begegnet die Anordnung der Nutzungsuntersagung allein aufgrund formeller Illegalität hier keinen Bedenken, da eine für das Betreiben einer Annahme- und Vermittlungsstelle für Sportwetten auf dem Grundstück I. . 304 gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung weder beantragt noch erteilt wurde. 15 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin führt nicht der Umstand, dass in den Räumlichkeiten eine Nutzung als Gaststätte baurechtlich genehmigt ist, zur materiellen Legalität des Vorhabens. Die seitens der Antragstellerin jedenfalls innerhalb eines Teilbereichs des Erdgeschosses zur Vermittlung von Wetten unstreitig aufgenommene Nutzung ist von dem insofern genehmigten Nutzungsumfang augenscheinlich nicht mehr gedeckt. Denn allein durch das bei einer Wettannahmestelle geänderte Besucherverhalten können die in bauplanungsrechtlicher Hinsicht relevanten Belange des § 1 Abs. 5 und 6 BauGB berührt werden, namentlich die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB) und möglicher Weise auch die Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). 16 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. März 2013 – 5 K 3188/12 -, zitiert nach juris. 17 Dass die Antragstellerin am 30. April 2014 und damit etwa drei Wochen nach Erlass der hier angefochtenen Ordnungsverfügung einen entsprechenden Bauantrag bei der Beklagten stellte, führt unabhängig von der Frage, ob dieser Umstand überhaupt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung noch berücksichtigungsfähig ist, jedenfalls deshalb zu keinem anderen Ergebnis, da der Bauantrag mit Bescheid vom 19. Mai 2014 wegen unvollständiger Bauvorlagen nach § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zurückgewiesen wurde. Damit stellt sich der Betrieb einer Annahme- und Vermittlungsstelle für Sportwetten im Erdgeschoss des Grundstücks I. . 304 nach wie vor aus Sicht der Beklagten als nicht offensichtlich genehmigungsfähig dar. 18 Die Antragstellerin ist als Betreiberin der Annahme- und Vermittlungsstelle für Sportwetten die richtige Adressatin der Ordnungsverfügung. 19 Schließlich ist die Ordnungsverfügung auch nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Ein milderes Mittel als die Untersagung der Nutzung zum Erreichen des ordnungsgemäßen Zustands stand der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kommt die Nutzungsuntersagung auch nicht hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität einer dauerhaften Abrissverfügung gleich, da es der Antragstellerin unbenommen bleibt, durch Einreichen prüffähiger Bauvorlagen und Durchführung eines Genehmigungsverfahrens einen rechtmäßigen sowie die Wiederaufnahme der Nutzung ermöglichenden Zustand herbeizuführen. 20 Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung ist gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetztes (GKG). Der Streitwert im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beträgt regelmäßig die Hälfte des Streitwertes im Verfahren zur Hauptsache. Da nach Angaben der Antragstellerin der Jahresmietwert für die Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes „I. . 304“ 15.000 € beträgt, war hier als Streitwert ein Betrag von 7.500,00 € festzusetzen.