Beschluss
13 C 29/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0518.13C29.11.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Dezember 2010 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Dezember 2010 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragstellerin befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. 1. Die von der Antragstellerin unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2004 ( 1 BvR 356/04 , NVwZ 2004, 1112) vertretene Auffassung, das Verwaltungsgericht habe die verfassungsrechtlich gebotene Überprüfung des Curriculareigenanteils der Zahnmedizin unterlassen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den seit Jahren gleich gebliebenen Curriculareigenanteil von 5,92 (der Curricularnormwert für den Studiengang Zahnmedizin beträgt 7,8) zu Recht gebilligt und nicht weiter in Frage gestellt. Der Senat hat auf Anregung der Antragstellerin die Antragsgegnerin um eine CAp-Aufteilungs-Berechnung gebeten. Mit Schriftsatz vom 28. April 2011 nebst Anlagen hat die Antragsgegnerin hierzu unter Beifügung einer entsprechenden Berechnung ausgeführt, dass für die Ermittlung der Zulassungszahlen im betreffenden Studiengang seit Jahren die Aufteilung des CNW auf der Basis einer Berechnung der (früheren) ZVS zugrunde gelegt werde. Hierzu hat sie eine Berechnung der (früheren) ZVS und eine aktuellere Berechnung auf der Grundlage der Studienordnung vom 22. September 2006 vorgelegt. Zusammenfassend lässt sich, ohne dass dies bei summarischer Prüfung rechtlich zu beanstanden wäre, ein Wert des Eigenanteils nach Normierung von 6,01 ablesen, der von der Antragsgegnerin "kapazitätsfreundlich auf 5,92 abgesenkt worden ist. Anlass für weitere Sachverhaltsermittlungen besteht nicht. Dem Umstand, dass an anderen nordrhein-westfälischen Universitäten der Curriculareigenanteil im Bereich der Zahnmedizin in unterschiedlicher Höhe existiert, ist im Übrigen der unterschiedlichen Organisation des Studiengangs Medizin geschuldet. Die Festlegung des Curricularanteils in abweichender Höhe ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, da sie ihren Grund in unterschiedlichen Organisationsentscheidungen der Hochschulen findet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2009 13 C 21/09 , juris. Auch führt die gerügte Berechnung des Lehrangebots, das von einer von 80 (zum Stichtag 1. März 2010) auf 76 Studienplätzen verringerten Kapazität ausgeht, die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Verringerung des Lehrangebots ergab sich zum Überprüfungsstichtag des 15. September 2010 aufgrund von Änderungen im Stellenplan vom selben Tag, die, wie die Antragsgegnerin glaubhaft versichert, zum Stichtag 1. März 2010 noch nicht absehbar waren. Die Reduzierung des Studienplatzangebots ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. Sie stimmt mit den Vorgaben des § 5 KapVO überein, nach dessen Absatz 3 eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden sollen, wenn wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraum eintreten. Die näheren Umständen hinsichtlich der Änderung des Stellenplans hat die Antragsgegnerin auf Aufforderung des Senats mit Schriftsatz vom 28. April 2011 nachvollziehbar dargelegt. Anlass für weitere Nachfragen durch den Senat besteht nicht. Die Stellenreduzierung begegnet auch keinen verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken. Art. 12 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat nicht zur Schaffung entsprechender Kapazitäten, sondern zu ihrer Ausnutzung und Auslastung (Kapazitätserschöpfungsgebot) sowie zur gleichheitskonformen Verteilung von Kapazitäten. Der Senat hat deshalb bislang einen unbedingten Kapazitätsverschaffungs- oder Kapazitätserhaltungsanspruch nicht angenommen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot begründet solche Ansprüche nicht, sondern nur ein Recht auf Teilhabe an und auf Ausschöpfung der tatsächlich vorhandenen, nach den Regelungen der Kapazitätsverordnung unter Beachtung auch der Rechte der Hochschule ermittelten Ausbildungskapazität. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 2006 13 C 78/06 -, vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 -, vom 12. Mai 2009 - 13 C 62/09 , vom 18. Mai 2009 - 13 C 58/09 – und vom 22. September 2009 13 C 398/09 u.a., jeweils juris. Der Senat sieht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Reduzierung des Studienplatzangebots aus sachwidrigen, also mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden Gründen erfolgt ist. Vielmehr zeigt sich in der jüngeren Vergangenheit, dass sich das Studienplatzangebot für das Wintersemester 2010/2011 im Vergleich zum Wintersemester 2009/2010 von 72 auf 76 Plätze erhöht hat. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 25. Januar 2010 6 Nc 426/09 -, juris; vgl. auch VG Köln, Beschlüsse vom 26. Januar 2009 6 Nc 360/08 : 76 Plätze für das Wintersemester 2008/2009, vom 30. Januar 2008 6 Nc 236/07 -: 79 Plätze für das Wintersemester 2007/2008. 2. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass das Lehrangebot nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung auch im Übrigen zutreffend bestimmt worden ist. Insbesondere kommt Befristungen von Arbeitsverhältnissen von wissenschaftlichen Mitarbeitern bei der Antragsgegnerin keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Dieses beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen bestimmt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. April 1990 - 7 C 74.87 -, juris, und vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 -, NVwZ 1989, 360. Danach ist in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen. Auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es insoweit primär nicht an. In Bezug auf wissenschaftliche Mitarbeiter gilt zudem, dass diese Stellen der Lehreinheit anders als bei den übrigen Stellen des hauptberuflichen Lehrpersonals nicht zur Erhöhung des Angebots an ausbildungstragender selbstständiger Lehre zustehen, sondern lediglich zu dem Zweck, die selbständige Lehre im erforderlichen Umfang um unselbständige Lehre zu ergänzen. Nur dann kann nach der Rechtsprechung des Senats von dem Regellehrdeputat abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 13 C 93/09 u. a. -, a. a. O, juris, und vom 22. September 2009 - 13 C 398/09 u. a. -, a. a. O., vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u. a. -, juris. Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Nach der geltenden Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -, die auf einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz beruht und der daher ein bedeutender Orientierungswert zukommt, ist für wissenschaftliche Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung von 4 Lehrveranstaltungsstunden vorgesehen. Dem entsprechen die (von der Antragsgegnerin vorgelegten) Arbeits-Vereinbarungen mit den wissenschaftlichen Mitarbeitern. Für die kapazitätsrechtliche Bewertung des hier anstehenden Wintersemesters 2010/2011 kann zudem nicht von einer bewussten dauerhaft höheren Stellenbesetzung durch die Universität ausgegangen werden oder davon, dass über die ermittelte Studienplatzzahl hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, die von der Antragstellerin belegt werden könnten. 3. Soweit die Antragstellerin einen Bedarf an weiterer Sachverhaltsermittlung geltend macht, kommt es aus rechtlichen Gründen hierauf nicht an. Insbesondere ist die Vorlage einer namentlichen Liste der eingeschriebenen Studierenden nicht erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 2009 13 C 62/09 u. a. – und vom 27. April 2010 13 C 139/10 u.a. -, jeweils juris. Zweifel an der Darstellung der Antragsgegners, dass zum 5. Oktober 2010 im ersten Fachsemester für den Studiengang Zahnmedizin 67 Studierende immatrikuliert gewesen sind und die Kapazität im Übrigen durch das Nachrückverfahren ausgeschöpft worden ist, hat der Senat nicht. Der Antragsgegner hat zur Glaubhaftmachung seiner Angaben die Einschreibestatistik im Studiengang Humanmedizin vom 5. Oktober 2010 vorgelegt. Dies reicht aus, um die Richtigkeit der Angaben zu belegen. 4. Die Schwundberechnung begegnet wie in den Vorjahren keinen rechtlichen Bedenken. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.