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Beschluss

5 A 924/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die statt von 'Zustellung' nur von 'Bekanntgabe' spricht, ist irreführend, wenn der Verwaltungsakt durch Zustellung mit Einschreiben angeordnet wurde, weil dadurch Unklarheiten über den Fristbeginn entstehen können. • Ist die Rechtsbehelfsbelehrung irreführend, beginnt die Widerspruchsfrist nicht bereits nach einem Monat; der Widerspruch kann binnen eines Jahres nach Zustellung erhoben werden. • Ein Beitragsbescheid, der sich bei Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2002 auf einen niedrigeren Beitrag reduziert, ist insoweit aufzuheben, wenn der festgesetzte Höchstbeitrag die tatsächliche Beitragspflicht übersteigt.
Entscheidungsgründe
Rechtsbehelfsbelehrung bei eingeschriebener Zustellung muss Zustellung klar benennen • Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die statt von 'Zustellung' nur von 'Bekanntgabe' spricht, ist irreführend, wenn der Verwaltungsakt durch Zustellung mit Einschreiben angeordnet wurde, weil dadurch Unklarheiten über den Fristbeginn entstehen können. • Ist die Rechtsbehelfsbelehrung irreführend, beginnt die Widerspruchsfrist nicht bereits nach einem Monat; der Widerspruch kann binnen eines Jahres nach Zustellung erhoben werden. • Ein Beitragsbescheid, der sich bei Vorlage des Einkommensteuerbescheids für 2002 auf einen niedrigeren Beitrag reduziert, ist insoweit aufzuheben, wenn der festgesetzte Höchstbeitrag die tatsächliche Beitragspflicht übersteigt. Der Kläger ist Mitglied einer Versorgungseinrichtung und zahlte einkommensbezogene Beiträge. Der Beklagte setzte ohne vorgelegten Einkommensteuerbescheid für 2002 per Bescheid vom 25.10.2004 den Regelpflichtbeitrag für 2004 fest und sandte den Bescheid per Einschreiben an die Kanzleiadresse des Klägers. Der Rückschein wurde von der Mutter des Klägers quittiert; der Kläger ist ledig und behauptete, die Mutter habe nicht als Empfangsbevollmächtigte gehandelt. Er erhielt offenbar erst später Kenntnis und legte am 4.4.2005 Widerspruch ein sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Beklagte wies den Widerspruch als unzulässig zurück. Das VG wies die Klage ab; in der Berufung rügte der Kläger die Rechtsbehelfsbelehrung und legte den Einkommensteuerbescheid 2002 vor. • Zulässigkeit: Der Widerspruch des Klägers war wirksam innerhalb der Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässig, weil die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ist. • Fehler der Rechtsbehelfsbelehrung: Die Belehrung spricht von 'Bekanntgabe' statt von 'Zustellung' und war damit irreführend, weil der Bescheid auf behördliche Anordnung per Einschreiben zugestellt wurde und für den Fristbeginn die Regelungen des Zustellungsrechts maßgeblich sind (vgl. § 70 Abs. 1 VwGO, § 1 Abs. 2 LZG NRW, § 4 Abs. 1 VwZG a.F.). • Rechtliche Wirkung des Fehlers: Eine solche irreführende Formulierung eignet sich generell dazu, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren; deshalb kann der Empfänger das Risiko einer Fehlberechnung nicht zugemutet werden. • Materiellrechtliche Prüfung: Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids 2002 ergab sich ein niedrigeres maßgebliches Einkommen, sodass nach § 30 Abs. 2 der Satzung und dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung für 2004 ein monatlicher Beitrag von 401,96 EUR korrekt ist. • Rechtsfolge: Der ursprüngliche Bescheid ist rechtswidrig insoweit, als er Beiträge von mehr als 401,96 EUR für 2004 festsetzte; deshalb ist der Beitragsbescheid in diesem Umfang aufzuheben. • Verfahrenskosten und Vollstreckung: Der Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen; die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit und Streitwertfestsetzung beruht auf den einschlägigen Vorschriften (z. B. § 154 Abs. 1 VwGO, § 167 VwGO). Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Der Beitragsbescheid vom 25.10.2004 und der Widerspruchsbescheid sind insoweit aufzuheben, als sie für 2004 monatliche Beiträge von mehr als 401,96 EUR festsetzen. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Beklagten war irreführend, weil sie bei angeordneter Zustellung nur von 'Bekanntgabe' sprach und damit Unklarheit über den Fristbeginn schuf; daher war der Widerspruch des Klägers innerhalb der zulässigen Jahresfrist wirksam. Materiell ergibt sich nach vorgelegtem Einkommensteuerbescheid 2002 ein maßgeblicher Monatsbeitrag von 401,96 EUR, sodass der höhere Bescheid rechtswidrig ist. Der Beklagte hat die Kosten beider Instanzen zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.