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Beschluss

19 B 1257/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0122.19B1257.14.00
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Leitsätze

1. Eine Bescheinigung nach § 39 Abs. 1 OVP NRW über die nicht bestandene Staatsprüfung ist keine Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung im Sinne des § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JustG NRW, wenn das Nichtbestehen ausschließlich auf einem Versäumen der Meldung ohne schwerwiegenden Grund nach den §§ 29 Abs. 2, 34 Abs. 1 OVP NRW beruht.

2. Stellt eine Behörde einen Bescheid durch die Post mit Postzustellungsurkunde zu, ist die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn für den Fristbeginn auf die Zustellung des Bescheides verwiesen wird.

3. Der Senat bemisst den Streitwert für den Streit um eine den Berufszugang eröffnende abschließende (Staats-)Prüfung nach Ziffer 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Ende 2013 bekannt gegebenen Fassung für ab Anfang 2014 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangene Verfahren mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens aber 15.000,-- Euro (Änderung der Senatspraxis).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 20.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Bescheinigung nach § 39 Abs. 1 OVP NRW über die nicht bestandene Staatsprüfung ist keine Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung im Sinne des § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JustG NRW, wenn das Nichtbestehen ausschließlich auf einem Versäumen der Meldung ohne schwerwiegenden Grund nach den §§ 29 Abs. 2, 34 Abs. 1 OVP NRW beruht. 2. Stellt eine Behörde einen Bescheid durch die Post mit Postzustellungsurkunde zu, ist die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn für den Fristbeginn auf die Zustellung des Bescheides verwiesen wird. 3. Der Senat bemisst den Streitwert für den Streit um eine den Berufszugang eröffnende abschließende (Staats-)Prüfung nach Ziffer 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Ende 2013 bekannt gegebenen Fassung für ab Anfang 2014 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangene Verfahren mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens aber 15.000,-- Euro (Änderung der Senatspraxis). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 20.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin hätte stattgeben müssen, ihr die Fortführung des Vorbereitungsdienstes als Lehramtsanwärterin im Dienst des Landes NRW für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen zu ermöglichen. Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines entsprechenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Für den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung der Antragstellerin ist die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218 - im Folgenden: OVP) maßgeblich, die gemäß § 51 Abs. 1 OVP am 1. August 2011 in Kraft getreten ist. Die Vorschriften der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 11. November 2003 (GV. NRW. S. 699), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 593) - OVP 2003 ‑, ist auch nicht nach den Übergangsvorschriften des § 50 OVP auf die Antragstellerin anwendbar. § 50 Abs. 1 OVP bestimmt die Anwendbarkeit der OVP 2003 für Lehramtsanwärter, die sich zum 31. Juli 2011 im Vorbereitungsdienst oder in der Zweiten Staatsprüfung befanden. Die Antragstellerin hat sich jedoch zum 19. Juni 2002 aus dem Vorbereitungsdienst entlassen lassen und diesen erst zum 1. Mai 2013 wieder aufgenommen. Die Antragstellerin kann die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nicht beanspruchen. Denn nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass ihr Vorbereitungsdienst bereits endgültig beendet ist; dies steht der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes durch das Prüfungsamt gemäß § 38 Abs. 2 OVP entgegen. Diese erfolgt "für die Ablegung der Wiederholungsprüfung" und erfordert demnach, dass eine solche Wiederholungsprüfung in Betracht kommt. Indessen ist im Streitfall der Vorbereitungsdienst beendet und eine Wiederholungsprüfung ausgeschlossen. Das Prüfungsamt hat mit Bescheid vom 28. April 2014 zu Recht festgestellt, dass die Antragstellerin die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat, so dass ihr Vorbereitungsdienstverhältnis gemäß § 7 Abs. 2 LABG, § 6 Abs. 2 OVP beendet ist. Der Bescheid vom 10. Dezember 2013 über das erstmalige Nichtbestehen ist bestandskräftig geworden (I.). Die Einwände der Antragstellerin gegen den weiteren Bescheid vom 28. April 2014, der ihr endgültiges Nichtbestehen feststellt, greifen nicht durch (II.). I. Der Bescheid vom 10. Dezember 2013 ist - formell und materiell - bestandskräftig geworden. Zwischen den Beteiligten und der weiteren rechtlichen Beurteilung ist deshalb zugrunde zu legen, dass die Antragstellerin die Staatsprüfung im ersten Versuch nicht bestanden und das Prüfungsamt ihren Vorbereitungsdienst wirksam um (lediglich) einen Monat verlängert hat. Zur materiellen Bestandskraft s. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 43 Rdn. 31 mit weiteren Nachweisen. Der Bescheid vom 10. Dezember 2013 ist mit Ablauf der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bestandskräftig geworden, weil die Antragstellerin erst am 4. Juli 2014 und damit über sechs Monate nach der am 11. Dezember 2013 erfolgten Zustellung des Bescheides Klage gegen diesen erhoben hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lief mit der Zustellung des Bescheides die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach letzterer Vorschrift ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, wenn die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt ist. Unrichtig in diesem Sinne ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Mindestangaben nicht enthält oder wenn diesen Angaben ein unzutreffender oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der sich generell eignet, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren. Die hier zu beurteilende Rechtsbehelfsbelehrung, mit der das Prüfungsamt - neben weiteren Angaben - darüber belehrt hat, gegen den Bescheid könne innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden, ist weder unzureichend noch unzutreffend oder irreführend. Weder hätte über die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung statt über die Klage belehrt werden müssen (1.) noch war es fehlerhaft, dass die Behörde für den Fristbeginn auf die Zustellung statt auf die Bekanntgabe des Bescheides verwiesen hat (2.). Zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung führt es ferner nicht, dass das Prüfungsamt es unterlassen hat, gesondert darüber zu belehren, dass der Bescheid auch die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes regelt und auch hiergegen die Möglichkeit der Klage gegeben war (3.). 1. Zu Recht hat das Prüfungsamt darüber belehrt, dass gegen den Bescheid Klage erhoben werden konnte. Der Widerspruch war nicht statthaft. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes Klage zu erheben, wenn nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist. Im Streitfall war nach § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. VwGO in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JustG NRW vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 672) die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nicht erforderlich. Nach der letztgenannten Vorschrift bedurfte es vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht, wenn der anzugreifende Verwaltungsakt während des Zeitraums vom 1. November 2007 bis zum 31. Dezember 2013 bekannt gegeben worden war. Die - mittlerweile insoweit unbefristete, GV. NRW. 2014 S. 874 - Ausnahmeregelung des § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JustG NRW griff im Streitfall nicht ein. Nach dieser Vorschrift - ebenso nach der Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AG VwGO NRW - galt die Regelung des Absatz 1, also die Abschaffung des Vorverfahrens, nicht für den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt. Dem Bescheid vom 10. Dezember 2013 liegt eine Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung nicht zugrunde. Eine Bewertung einer Leistung im Sinne des § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JustG NRW erfolgt nur, wenn eine Prüfungsleistung inhaltlich bewertet wird, die Entscheidung also in Ausfüllung eines prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums ergeht oder jedenfalls hätte ergehen müssen. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. Ebenso OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2013 ‑ 14 A 880/11 -, NWVBl. 2014, 69, juris Rdn. 26 für eine Bewertung einer Prüfungsleistung als nicht bestanden in der Annahme eines Täuschungsversuchs. Bereits der Wortlaut "Bewertung" einer Leistung verweist auf die wertende höchstpersönliche Erkenntnis über die im Rahmen einer Prüfung gezeigten Leistungen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt es darüber hinaus schon nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht nahe, auch die Meldung zur Prüfung als "Leistung" - zumal im Rahmen einer Prüfung - anzusehen. "Leistung" im Rahmen einer Prüfung ist der Nachweis derjenigen Kenntnisse, Fähig- und Fertigkeiten, die festzustellen gerade Funktion und Zweck der Prüfung ist. Nicht hierzu gehören hingegen Verfahrenshandlungen, die - wie die Meldung zur Prüfung - das Prüfungsverfahren erst in Gang setzen; mit dieser befolgt der Prüfling lediglich eine prüfungsrechtlich auferlegte Mitwirkungspflicht. Dass mit der Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung im Sinne des § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JustG NRW eine Entscheidung in Ausfüllung eines prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums gemeint ist, bestätigt die Genese der Vorschrift, aus der sich zugleich deren Sinn und Zweck ergibt. Nach der Gesetzesbegründung zur wortgleichen Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AG VwGO NRW knüpfte diese an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Überdenkungsverfahren an (Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, BVerfGE 84, 34). Danach sei mit Blick darauf, dass Staatsprüfungen intensiv in die durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufswahl eingreifen und die gerichtliche Kontrolle gerade im Bereich der Bewertung von Leistungen an Grenzen stößt, der Grundrechtsschutz des Prüflings durch die Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zu bewirken. Dem Prüfling müsse Gelegenheit gegeben werden, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll hinzuweisen, um damit ein Überdenken anstehender oder bereits getroffener Prüfungsentscheidungen zu erreichen. Vgl. LT-Drucks. 14/4199, S. 8. An dieser Regelungsabsicht hat sich durch die Übernahme der entsprechenden Vorschrift in § 110 JustG NRW nichts geändert. Vgl. LT-Drs. 14/9736, S. 102. Sinn und Zweck des § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JustG NRW ist es demnach, in Fällen prüfungsrechtlicher Bewertungen, in denen den Prüfern ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zusteht, die Begrenzungen der gerichtlichen Überprüfbarkeit zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes so weit wie möglich auszugleichen. Dafür ist es erforderlich, dass die Prüfer ihre eigene Bewertung im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens überdenken. Vgl. OVG NRW, a.a.O. Rdn. 26. Gemessen daran greift § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JustG NRW im Streitfall nicht ein. Die Entscheidung des Prüfungsamtes vom 10. Dezember 2013, dass die Prüfung als nicht bestanden gilt, ist darauf gestützt, dass die Antragstellerin ohne schwerwiegenden Grund die Meldung zur Prüfung versäumt hat (§ 35 Abs. 1 OVP in Verbindung mit § 29 Abs. 2 OVP). Weder dieser Entscheidung noch der zusätzlich getroffenen Entscheidung über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes liegt eine Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden könnte. Die Frage, ob die Antragstellerin die Meldung zur Prüfung im Sinne des § 35 Abs. 1 OVP ohne schwerwiegenden Grund versäumt hat, ist ohne Ausfüllung eines prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums zu entscheiden und demgemäß prinzipiell gerichtlich voll überprüfbar; dass im Streitfall eine gerichtliche Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit nicht erfolgt, beruht darauf, dass die Antragstellerin die einzuhaltende Klagefrist versäumt hat. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um einen Monat. 2. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist ferner nicht deshalb unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil das Prüfungsamt für den Fristbeginn auf die Zustellung statt auf die Bekanntgabe des Bescheides verwiesen hat. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bestimmt, dass die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden muss, wenn - wie nach dem Vorstehenden hier - ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist. Gleichwohl ist eine Rechtsbehelfsbelehrung weder unrichtig noch irreführend, wenn die Behörde die Zustellung als Form der Bekanntgabe wählt und eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung erteilt, wie es hier geschehen ist ("binnen eines Monats nach Zustellung"). Der Empfänger des Bescheides wird unter diesen Umständen in seiner Rechtsverfolgung nicht durch Unklarheit über den Beginn und den Lauf der Rechtsbehelfsfrist behindert. Vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 1989 - 12 RK 21/89 -, juris Rdn. 16; Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 58 Rdn. 8; ebenso BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 -, juris Rdn. 18 und Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 58 Rdn. 56, sowie Kimmel in Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 58 Rdn. 16 für den Fall der Belehrung über den Fristbeginn mit Bekanntgabe bei Zustellung; a.A. Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt Stand März 2014, § 58 Rdn. 39. Denn in einem solchen Fall besteht die Bekanntgabe, die den Fristenlauf auslöst, gerade in der Zustellung. Bei der Zustellung handelt es sich um eine besondere Form der Bekanntgabe, nämlich um die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der gesetzlich bestimmten Form, § 2 Abs. 1 LZG NRW, § 2 Abs. 1 VwZG. Jedenfalls wenn eine Behörde die Bekanntgabe - wie hier - im Wege der ihr möglichen förmlichen Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde gemäß § 3 LZG NRW vornimmt, erfolgt die Bekanntgabe durch die Zustellung. Daran kann ein Zustellungsempfänger bei vernünftiger Überlegung nicht zweifeln. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 -, juris Rdn. 18; anders für den Sonderfall der Zustellung per Einschreiben mit Rückschein OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2009 - 5 A 924/07 -, juris Rdn. 23 ff. Der Einwand der Beschwerde, eine solche Rechtsmittelbelehrung sei dann fehlerhaft, wenn eine förmliche Zustellung nicht besonders angeordnet sei oder die Behörde von einer für sie lediglich möglichen förmlichen Zustellung absehe, so OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2011 - 14 B 244/11 -, juris Rdn. 5 mit weiteren Nachweisen, stellt die vorstehende Feststellung nicht in Frage, sondern stützt sie, denn das Prüfungsamt hat von der Zustellung im Streitfall nicht etwa abgesehen, sondern eben eine solche vorgenommen. Hierin unterscheidet sich gerade der streitgegenständliche Sachverhalt von demjenigen, der der vorbenannten Entscheidung zugrunde lag; aus dem sachlichen Unterschied folgt das abweichende Ergebnis. 3. Zur Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung führt es ferner nicht, dass das Prüfungsamt darin nicht gesondert darüber belehrt hat, dass der Bescheid vom 10. Dezember 2013 auch die Verlängerung der Vorbereitungsdienst regelt und auch hiergegen die Möglichkeit der Klage gegeben war. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 10. Dezember 2013 differenziert nicht nach darin vorgenommenen Regelungen und enthält demgemäß auch keine diesbezügliche Beschränkung. Es konnte damit für die Antragstellerin als Empfängerin - wie auch sonst bei Bescheiden, die mehr als eine Regelung treffen - nicht zweifelhaft sein, dass gegen jede in dem Bescheid enthaltene Regelung Klage einzulegen war, soweit sie sich gegen diese wehren wollte. Für den maßgeblichen verständigen Empfänger war auch ohne Weiteres erkennbar, dass in dem Bescheid vom 10. Dezember 2013 auch die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um einen Monat geregelt wurde. Zwar wird im Betreff des Bescheides jene Verlängerung nicht eigens genannt. Auch bezieht sich die Begründung lediglich auf die Feststellung des Nichtbestehens, so dass in Bezug auf die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes die gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Begründung fehlt. Gleichwohl ist der förmliche Ausspruch, "Der Vorbereitungsdienst wird um einen Monat (beginnend mit Ablauf des 30.04.2014) verlängert. Der Vorbereitungsdienst ist ohne Unterbrechung fortzusetzen" inhaltlich eindeutig. Ein verständiger Empfänger konnte ihn nicht anders verstehen, als dass damit die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes verbindlich geregelt wurde. Hierzu trägt bei, dass die Anordnung einerseits optisch abgesetzt und andererseits jenen Ausführungen vorangestellt ist, die sich im Bescheid unter der Überschrift "Begründung" finden. II. Die Einwände der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 28. April 2014, mit dem das Prüfungsamt ihr endgültiges Nichtbestehen festgestellt hat, greifen nicht durch. Dieser Bescheid ist gestützt auf § 34 Abs. 2 Nr. 3 OVP. Danach setzt das Bestehen der Staatsprüfung unter anderem voraus, dass die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Langzeitbeurteilungen nach § 16 OVP mindestens "ausreichend" (4,00) ist. Gemäß § 16 Abs. 5 Satz 3 OVP wird die Prüfung ohne Durchführung von Prüfungsleistungen nach § 27 für nicht bestanden erklärt, wenn die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens die Note "ausreichend" (4,0) ergibt. So liegt es hier. Die Leiterin des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung S. sowie der Leiter der Ausbildungsschule L. haben die Leistungen der Antragstellerin in den beiden Langzeitbeurteilungen jeweils mit "mangelhaft" (5,0) bewertet, so dass die diesbezügliche Bestehensvoraussetzung nicht erfüllt ist und die Prüfung ohne Durchführung von Prüfungsleistungen nach § 27 für nicht bestanden zu erklären war. Die hiergegen gerichteten Beanstandungen der Antragstellerin, die sich nicht gegen die Bewertung ihrer Leistungen selbst richten, bleiben ohne Erfolg. Das Vorbringen, ein endgültiges Nichtbestehen hätte mit dem Bescheid vom 28. April 2014 nicht festgestellt werden dürfen, weil der Bescheid vom 10. Dezember 2013 das erstmalige Nichtbestehen zu Unrecht ausspreche, greift aufgrund der unter I. dargelegten Bestandskraft des Bescheides vom 10. Dezember 2013 nicht durch. Die Beschwerde macht darüber hinaus lediglich geltend, der Antragsgegner hätte auf ihren Antrag vom 25. April 2014 ihren Vorbereitungsdienst verlängern müssen, was vorgreiflich für den Nichtbestehensbescheid sei. Das trifft nicht zu. Mit dem Vortrag der Vorgreiflichkeit will die Antragstellerin offenbar darauf hinaus, den Langzeitbeurteilungen liege ein unzureichend verlängerter, mithin zu kurzer Beurteilungszeitraum zugrunde, was zu ihrer Rechtswidrigkeit führe und eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes erfordere. Die Berufung hierauf ist ihr indessen schon deshalb verwehrt, weil sie die sie treffende Obliegenheit des Prüflings missachtet hat, Mängel des Prüfungsverfahrens zur Vermeidung ihrer Unbeachtlichkeit unverzüglich zu rügen. Diese Rügeobliegenheit dient der Wahrung der Chancengleichheit in zweierlei Hinsicht: Sie soll verhindern, dass sich ein Prüfling bei Fortsetzung der Prüfung in Kenntnis des Verfahrensmangels nachträglich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, und ermöglicht zum anderen der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2010 - 6 B 24.10 -, juris Rdn. 3 mit weiteren Nachweisen. Die Antragstellerin, die erst nach Erstellung der Langzeitbeurteilungen die weitergehende Verlängerung ihres Vorbereitungsdienstes beantragt hat, kann sich daher nachträglich auf den behaupteten Mangel unzureichender Verlängerung nicht berufen. Ein anderer rechtlicher Gesichtspunkt, unter dem dem nachträglich gestellten Antrag auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes Bedeutung für die Nichtbestehens-entscheidung zukommen könnte, ist nicht ersichtlich. Mit der Bekanntgabe der beiden Langzeitbeurteilungen nach § 16 OVP, in denen jeweils die Note "mangelhaft" (5,0) vergeben worden ist, war die Feststellung des Nichtbestehens - vorbehaltlich des Vorliegens von Rechtsmängeln der Prüfung, die die Antragstellerin nicht erfolgreich geltend macht - nach dem oben Ausgeführten rechtlich bereits zwingend, ohne dass der nachträglich gestellte Verlängerungsantrag daran etwas zu ändern vermochte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 3 GKG. Für die Streitwertfestsetzung kommt es nach § 52 Abs. 1 GKG auf die Bedeutung der den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfung (früher Zweite Staatsprüfung) für den jeweiligen Kläger an. Diese Bedeutung hat der Senat bislang in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) mit dem 3-fachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG bemessen. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 - 19 A 1073/11 - und vom 30. September 2011 - 19 A 1881/10 -, juris, Rdn. 71. Aus Anlass der Neufassung der Nr. 36.2 im Ende 2013 bekannt gegebenen Streitwertkatalog 2013 ändert der Senat seine Streitwertpraxis dahin, dass er für die ab Anfang 2014 bei ihm eingegangenen Verfahren dieser Art den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens aber den 3-fachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG festsetzt. Diesen Jahresverdienst nimmt der Senat pauschal als Bruttobetrag für alle Lehramtsbefähigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 LABG NRW und ohne Differenzierung nach den besoldungsrelevanten persönlichen Umständen des jeweiligen einzelnen Klägers (Familienstand, Anzahl der Kinder) mit 40.000,00 Euro an. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes setzt der Senat im Anschluss an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013 in der Regel die Hälfte des Streitwertes des Hauptsacheverfahrens fest. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).