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Urteil

10 K 3842/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0930.10K3842.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die am 00. 00. 1987 geborene Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige. Am 18. Juni 2018 stellte sie bei der Beklagten einen Aufnahmeantrag nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Dabei berief sie sich auf ihre Abstammung von ihrem am 00. 00. 1924 geborenen Großvater väterlicherseits, Q. Z. (G. F. O.), und dessen Eltern L. Z. und I. Z. (D. U. O.). Diese seien 1931 in die Provinz Permskaja zwangsumgesiedelt worden. Ihr Urgroßvater L. Z. sei 1943 verstorben. Ihr Großvater sei 1942 in die Trudarmee entsandt worden. Die Klägerin legte eine am 7. April 2017 ausgestellte Archivauskunft des Informationszentrums des Innenministeriums Russlands vor. Darin ist ausgeführt, dass G. F. O. mit Nationalität nach dem Vater russisch und nach der Mutter estnisch geführt worden sei. Im Jahr 1941 habe er mit seinen Eltern im Gebiet Perm gelebt. Seine 1885 geborene Mutter D. U. O. sei estnischer Nationalität, sein 1887 geborener Vater sei russischer Nationalität und am 00. 00. 1943 verstorben. A.G. O. sei am 23. März 1942 in die Arbeitsarmee eingezogen worden. Seit 1946 sei er bei einer Sondersiedlung als Person der deutschen Nationalität erfasst worden. Weiter legte die Klägerin u.a. ein Zertifikat B1 vom 14. November 2019 vor. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2020 lehnte das Bundesverwaltungsamt der Beklagten den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe keinen geeigneten urkundlichen Nachweis erbracht, dass sich ein direkter Vorfahre zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941 zur deutschen Nationalität bekannt habe bzw. deutscher Volkszugehöriger im Sinne des Gesetzes gewesen sei. Es bestünden auch begründete Zweifel an der leiblichen Abstammung des Vaters der Klägerin, Y. Z., von Q. Z.. Dieser sei in der Erstausstellung der Geburtsurkunde des 1953 geborenen Y. noch nicht als Vater eingetragen gewesen. Seine Vaterschaft sei erst 1961, also vier Jahre nach der im Jahr 1957 erfolgten Eheschließung mit Y. Mutter, C. X., festgestellt worden. Die Vaterschaftsfeststellung sei kein Nachweis der biologischen Abstammung von Q. Z.. Mit ihrem per Post übersandten Widerspruch und der ebenfalls per Post übersandten Begründung machte die Klägerin geltend, dass ihr Großvater deutscher Volkszugehöriger gewesen sei und schon vor der Heirat mit C. X. zusammengelebt habe. Sie legte u.a. Fotos der Großeltern aus den Jahren 1952 und 1953 vor sowie eine am 24. Februar 2021 ausgestellte Geburtsurkunde, in der G. F. O., deutscher Nationalität, als Vater des am 00. 00. 1953 geborenen Kindes Y. O. eingetragen ist. Die Geburtsurkunde enthält die Angabe, dass der Nachname des Kindes von X. auf O. aufgrund der Eheurkunde vom 16. März 1957 geändert worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2021, als Einschreiben mit Rückschein versandt, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die im Widerspruchsverfahren vorgelegte Geburtsurkunde mit Ausfertigungsdatum 24. Februar 2021 habe noch weniger Beweiswert für die biologische Abstammung des Vaters der Klägerin von Q. Z. als die im Jahr 1961 neu ausgestellte Geburtsurkunde. Selbst bei Wahrunterstellung der biologischen Abstammung fehle es an einer Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen. Q. Z. stamme ausweislich der Archivauskunft von einem russischen Vater und einer estnischen Mutter ab. Folglich könne ausgeschlossen werden, dass er sich am 22. Juni 1941 zur deutschen Nationalität bekannt habe. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids lautete: „Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln erhoben werden.“ Mit an das Verwaltungsgericht Köln gerichteter E-Mail vom 17. Juli 2021 hat die Klägerin ausgeführt, dass sie gegen den Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 4. Juni 2021, am 25. Juni 2021 eingegangen, fristgerecht Klage erhebe. Als Anhang zur E-Mail ist ein nicht handschriftlich unterschriebenes Klageschreiben vom 17. Juli 2021 übersandt worden. Mit Schreiben vom 21. Juli 2021 hat das Gericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass eine Klage mit einfacher E-Mail nicht die gesetzlichen Formerfordernisse erfülle. Die Klage in der maßgeblichen Form könne grundsätzlich binnen eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids eingereicht werden, wenn die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft sei, wofür Überwiegendes sprechen dürfte, innerhalb von einem Jahr. Am 23. Juli 2021 hat der Prozessbevollmächtige gegenüber dem Gericht seine Vertretung der Klägerin angezeigt und um Akteneinsicht gebeten, die ihm am 28. Juli 2021 gewährt worden ist. Am 30. Juli 2021 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Vorlage einer auf den 16. Juli 2021 datierten Prozessvollmacht Klage erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dieser Antrag wurde am 4. August 2021 damit begründet, dass die Klägerin der Meinung gewesen sei, dass auch eine E-Mail als Klageschrift angesehen werden könne, weshalb die Fristversäumnis zu entschuldigen sei. Aus der Rechtsbehelfsbelehrung ergebe sich, dass innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben werden könne. Die Belehrung sei nicht ausreichend, weil sie keinen Hinweis darauf enthalte, dass die Klage schriftlich oder durch Niederschrift innerhalb eines Monats eingelegt werden müsse. Die Klägerin trägt zur Sache vor, ihre demnach zulässige Klage sei auch begründet. Die Auffassung der Beklagten, dass eine leibliche Abstammung nur mit einer Geburtsurkunde aus dem jeweiligen Geburtsjahr nachgewiesen werden könne, dürfte, da die Geburtsurkunde selbst nicht beanstandet worden sei, nicht ausreichend sein. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2021 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide. Im Laufe des Klageverfahrens ist die Klägerin in das Bundesgebiet eingereist und seitdem hier wohnhaft. Mit Beschluss vom 22. Juli 2024 hat die Kammer den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 3. September 2024 zurückgewiesen. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Klagefrist gemäß § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden ist. Nach diesen Vorschriften muss die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Der Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2021 ist der Klägerin am 25. Juni 2021 zugestellt worden. Die Zustellung des Widerspruchsbescheids an die in Sumy, Ukraine wohnhafte Klägerin erfolgte zulässigerweise durch Einschreiben mit Rückschein. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG erfolgt eine Zustellung im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist. Dies umfasst nicht nur völkerrechtliche Übereinkünfte, sondern auch etwaiges Völkergewohnheitsrecht, ausdrückliches nichtvertragliches Einverständnis, aber auch die Tolerierung einer entsprechenden Zustellungspraxis durch den Staat, in dem zugestellt werden soll. Engelhardt/App/Schlatmann/Schlatmann, 12. Aufl. 2021, VwZG § 9 Rn. 3. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein oder eine Zustellung elektronischer Dokumente zumindest toleriert wird und daher völkerrechtlich zulässig ist. Die Ukraine ist keiner der Staaten, in denen dies ausdrücklich nicht gilt. Vgl. BMF-Schreiben vom 27. August 2020 betr. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung, BStBl. I S. 863; auch in Beck online. Hierfür spricht auch, dass die Ukraine als Mitglied des Europarates das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen am 12. April 2018 unterzeichnet, wenn auch nicht ratifiziert hat. Die Zustellung des Widerspruchsbescheids lässt sich mangels vorliegenden Rückscheins nicht nachweisen, § 9 Abs. 2 Satz 1 VwZG. Der Widerspruchsbescheid gilt daher gemäß § 8 VwZG am 25. Juni 2021 zugestellt, dem von der Klägerin genannten Datum, an dem der Widerspruchsbescheid bei ihr eingegangen sei, vgl. Bl. 17, 1 der Gerichtsakte. Die einmonatige Klagefrist begann mit diesem Datum zu laufen, §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 VwGO. Die einmonatige Klagefrist war vorliegend nicht nach § 58 Abs. 2 VwGO wegen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung auf ein Jahr seit Zustellung verlängert. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids ist nicht unrichtig. Fehlerhaft ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nur dann, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Mindestangaben nicht enthält oder wenn diesen Angaben ein unzutreffender oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der sich generell eignet, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. April 1990 – 8 C 70.88 –, juris, Rn. 15. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids enthält gemäß § 57 Abs. 1 VwGO die schriftlichen Belehrungen über den Rechtsbehelf (Klage), das Gericht (Verwaltungsgericht), seinen Sitz (Köln) und die einzuhaltende Frist (ein Monat nach Bekanntgabe). Hier genügt die Angabe Verwaltungsgericht Köln, um das Gericht und zugleich seinen Sitz zu bezeichnen, weil der Name den Ort des Sitzes enthält und dieser zweifelsfrei ist; die Angabe der postalischen Anschrift ist nicht erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 3 C 23.08 –, BVerwGE 134, 41-45, juris, Rn.15, m.w.N. Eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht erforderlich. Der in der Belehrung fehlende - übliche - Hinweis, die Klage könne schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden, ist von Rechts wegen nicht notwendig, um die Klagefrist in Lauf zu setzen, und gehört nicht zum notwendigen Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung. Vgl. BVerwG, ständige Rechtsprechung, Urteile vom 27. April 1990 – 8 C 70.88 –, juris, Rn. 16, vom 29. August 2018 – 1 C 6.18 –, juris, Rn. 13, und vom 25. Januar 2021 – 9 C 8.19 –, juris, Rn. 28. Soweit in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids statt auf die Zustellung, die aber tatsächlich förmlich von der Beklagten vorgenommen wurde, als Fristbeginn hingewiesen wird, macht dies die Belehrung nicht unrichtig. Denn dieser Hinweis ist jedenfalls nicht geeignet, einen Irrtum der Klägerin über den Beginn der Rechtsbehelfsfrist hervorzurufen und dadurch die rechtzeitige Klageerhebung unzumutbar zu erschweren. Denn schon aufgrund des über dem Adressfeld des Widerrufsbescheides angebrachten Zusatzes "Einschreiben mit Rückschein" war für die Klägerin ohne weiteres erkennbar, dass ein Fall einer förmlichen Zustellung vorliegt und sich die daran anknüpfenden Folgen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften richten, wie hier für den Zeitpunkt der Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwZG und Heilungsmöglichkeiten nach § 8 VwZG. Zudem ist hier aus Sicht der Klägerin die Zustellung zugleich die Bekanntgabe. Hier wird keine Zustellung fingiert – anders als nach § 4 VwZG alter Fassung, der bei einer Zustellung im Inland mittels Einschreibens den Zugang fingierte. Die zu dieser bis zum 31. Januar 2006 geltenden Fassung des § 4 Abs. VwZG ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2009 - 5 A 924/07 -, juris, NJW 2009, 1832, ist daher vorliegend schon nicht einschlägig. Die am 25. Juni 2021 zu laufen begonnene einmonatige Klagefrist endete mit Ablauf des 26. Juli 2021, einem Montag, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Sie ist nicht eingehalten worden. Die Klage wurde erst am 30. Juli 2021 wirksam erhoben. Die am 17. Juli 2021 mit einfach signierter E-Mail eingereichte Klage war hingegen nicht wirksam erhoben. Denn sie wahrte nicht das Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf die Frage, ob trotz der Regelung in § 55a Abs. 3 VwGO für den elektronischen Rechtsverkehr die Schriftform gewahrt werden kann, wenn die unterschriebene Klageschrift als PDF-Datei eingescannt und per E-Mail-Anhang übersandt und bei Gericht ausgedruckt wird, vgl. hierzu Riese in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, VwGO § 81 Rn. 8b; Kopp/ Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 81 Rn. 9, kommt es hier nicht an. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Klageschrift als PDF-Datei eingescannt hätte, sie war vielmehr als „Klage.docx“ angehängt, und vor allem war die Klageschrift nicht unterschrieben. Der Klägerin ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Verschulden in diesem Sinn ist anzunehmen, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 60 Rn. 9. Nach diesem Maßstab war die Klägerin nicht ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert. Ihr Vortrag, dass sie der Meinung gewesen sei, dass auch eine E-Mail als Klageschrift angesehen werden könne, lässt schon ohne Weiteres darauf schließen, dass die Klägerin die Sorgfalt im oben dargelegten Sinne außer Acht gelassen hat. Es wäre geboten und der Klägerin zumutbar gewesen, sich zu erkundigen, ob eine E-Mail zur Klageerhebung ausreichend ist. Der Klägerin wäre es insbesondere zumutbar gewesen, sich diesbezüglich bei ihrem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt zu erkundigen, zu dem sie ausweislich der vorgelegten, von ihr am 16. Juli 2021 unterschriebenen Prozessvollmacht schon vor ihrem E-Mail an das Verwaltungsgericht Köln vom 17. Juli 2021 Kontakt in dieser Sache hatte. Eine Erkundigung wäre auch angesichts des Umstands geboten gewesen, dass die Klägerin offensichtlich bei Widerspruchseinlegung eine bloße E-Mail nicht für ausreichend gehalten und vielmehr ihren Widerspruch und die spätere Begründung per Post übersandt und jeweils eigenhändig unterschrieben hat. Nach der innerhalb der Frist gemäß § 60 Abs. 2 VwGO vorgelegten Begründung des Wiedereinsetzungsantrags mit Schriftsatz vom 4. August 2021 spielte das gerichtliche Schreiben vom 21. Juli 2021 mit der vorläufigen Einschätzung, dass Überwiegendes für die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung sprechen dürfte, keine Rolle für die Klägerin, sie war hierdurch schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht gehindert, die Klagefrist einzuhalten. Ungeachtet ihrer Unzulässigkeit ist die Klage aber auch unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 8. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. Weil die Klägerin sich nunmehr ohne Aufnahmebescheid im Bundesgebiet aufhält, kommt nur § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG als Rechtsgrundlage in Betracht. Danach kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Person muss die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nach § 4 BVFG erfüllen. Dies setzt wiederum insbesondere eine deutsche Volkszugehörigkeit voraus. Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Die Klägerin kann bereits nicht nachweisen, dass sie von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt. Die Klägerin macht geltend, dass ihr Großvater, der am 00. 00. 1924 Q. Z., und dessen Eltern deutsche Volkszugehörige gewesen seien. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ‒ vgl. Urteil vom 29.10.2019 ‒ 1 C 43.18 ‒, juris, Rn. 23, 25 ‒, der die Kammer folgt, muss die Bezugsperson für eine deutsche Abstammung zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BVFG maßgeblichen Stichtag (08.05.1945 bzw. 31.03.1952) ‒ mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ‒ gelebt haben; dabei richtet sich die Frage, ob die Bezugsperson als deutsche Volkszugehörige anzusehen ist, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers, hier also nach dem Bundesvertriebenengesetz in der vor dem 1. Januar 1993 gültigen Fassung (a.F.). Gemäß § 6 BVFG a.F. ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss kurz vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen vorgelegen haben. Für die in der früheren Sowjetunion ansässige Bevölkerung ist grundsätzlich maßgebender Zeitpunkt der Überfall deutscher Truppen auf die Sowjetunion am 22. Juni 1941. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, BVerwGE 98, 367-397, juris, Rn. 20. Nach den vorstehenden Maßgaben scheidet der Urgroßvater der Klägerin, L. Z., als Bezugsperson für eine Abstammung aus, weil er die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nr. 1 BVFG nicht erfüllt. Er war bereits 1943 verstorben und hatte somit am 8. Mai 1945 keinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet mehr. Für eine deutsche Volkszugehörigkeit der Urgroßmutter der Klägerin, I. Z. (D. U. O.), insbesondere dafür, dass diese sich unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt hat, liegen keine Nachweise vor. Vielmehr spricht gegen ein solches Bekenntnis, dass sie ausweislich der vorgelegten Archivauskunft des Informationszentrums des Innenministeriums Russlands vom 7. April 2017 mit estnischer Volkszugehörigkeit geführt wurde. Ein eigenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum des zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941 17 Jahre alten Großvaters der Klägerin, Q. Z. (G. F. O.), ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Vielmehr spricht auch hier der Inhalt der Archivauskunft vom 7. April 2017 gegen ein solches Bekenntnis im Juni 1941. Denn für G. F. O. ist als Nationalität nach seinem Vater russisch und nach seiner Mutter estnisch erfasst, im Jahr 1941 lebte er mit seinen Eltern zusammen. Soweit er nach der Archivauskunft „seit 1946“ bei einer Sondersiedlung „als Person der deutschen Nationalität erfasst“ wurde, lässt dies entgegen der Ansicht der Klägerin keinen Rückschluss auf ein Bekenntnis im Juni 1941 zu. Dem stehen die genannten Ausführungen in der Archivauskunft zum Zusammenleben mit seinen Eltern im Jahr 1941 und die nach diesen erfassten nichtdeutschen Nationalitäten des Großvaters entgegen. Nach alldem kann offenbleiben, inwieweit die Klägerin die übrigen Voraussetzungen für eine deutsche Volkszugehörigkeit erfüllt, insbesondere inwieweit sie eine biologische Abstammung ihres Vaters von ihrem Großvater nachgewiesen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.