Urteil
4 A 3233/17 SN
VG Schwerin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2018:1121.4A3233.17.00
8Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung in einem Widerspruchsbescheid, die statt der Zustellung von seiner "Bekanntgabe" spricht, ist bei einer Zustellung durch Zustellungsurkunde nicht unrichtig.(Rn.25)
2. Eine Rechtsbehelfsbelehrung in einem schlicht den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid, die darüber belehrt, dass "gegen diesen Bescheid" Klage erhoben werden kann, ist nicht irreführend bzw. die Klageerhebung erschwerend.(Rn.28)
3. Eine Rechtsbehelfsbelehrung in einem Widerspruchsbescheid, die sich zu den möglichen Formen einer Klageerhebung (schriftlich, zur Niederschrift, elektronisch) nicht äußert, ist weder unrichtig noch irreführend bzw. die Klageerhebung erschwerend.(Rn.35)
4. Wenn zuvor der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft im eigenen Namen innerhalb der Klagefrist geklagt hatte, ist bei der nachfolgenden, nicht mehr fristgerecht eingegangenen Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft kein Raum für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.(Rn.36)
5. Ein etwaiger Rechtsirrtum des Verwalters, zur eigenen Klageerhebung befugt zu sein, ist auch für die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht unverschuldet.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung in einem Widerspruchsbescheid, die statt der Zustellung von seiner "Bekanntgabe" spricht, ist bei einer Zustellung durch Zustellungsurkunde nicht unrichtig.(Rn.25) 2. Eine Rechtsbehelfsbelehrung in einem schlicht den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid, die darüber belehrt, dass "gegen diesen Bescheid" Klage erhoben werden kann, ist nicht irreführend bzw. die Klageerhebung erschwerend.(Rn.28) 3. Eine Rechtsbehelfsbelehrung in einem Widerspruchsbescheid, die sich zu den möglichen Formen einer Klageerhebung (schriftlich, zur Niederschrift, elektronisch) nicht äußert, ist weder unrichtig noch irreführend bzw. die Klageerhebung erschwerend.(Rn.35) 4. Wenn zuvor der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft im eigenen Namen innerhalb der Klagefrist geklagt hatte, ist bei der nachfolgenden, nicht mehr fristgerecht eingegangenen Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft kein Raum für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.(Rn.36) 5. Ein etwaiger Rechtsirrtum des Verwalters, zur eigenen Klageerhebung befugt zu sein, ist auch für die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht unverschuldet.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unzulässig. Die Kläger sind zwar nach § 10 Abs. 6 Satz 5 des Wohnungseigentumsgesetzes zur Klageerhebung im eigenen Namen befugt. Allerdings haben die Kläger die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO überschritten. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26. Juni 2017 ist auch nicht unrichtig i. S. des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, sodass nicht die Jahresfrist zur Klageerhebung lief. Das Gericht hatte in der Verfügung vom 8. November 2017 zur Sach- und Rechtslage zu diesem Punkt wie folgt vorläufig Stellung genommen: „Nach Einsicht in die Verwaltungsvorgänge dürfte, wie der Beklagte bereits geschrieben hat, viel dafür sprechen, dass bei Geltung der Monatsfrist zur Klageerhebung die nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 1. Juli 2017 (erst) am 3. August 2017 erhobene Klage verfristet sein dürfte. Da der 1. August 2017 ein Dienstag war, wäre mit Ablauf dieses Tags die einmonatige Klagefrist abgelaufen. Zur Frage, ob aber überhaupt die Monats- und nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO die maßgebliche Klagefrist darstellt, äußert sich der Beklagte nicht. Dazu besteht aber Anlass angesichts nicht nur der auffälligen Kargheit der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids, sondern auch ihres Wortlauts. 1. Dem Wortlaut nach veranlasst die dortige Verwendung des Wortes „Bekanntgabe“ statt „Zustellung“ (§ 73 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO) zu einer solchen Frage. a) Wäre der Widerspruchsbescheid mit Einschreiben (§ 4 VwZG) zugestellt worden, dürfte nach der wohl überwiegenden Rechtsprechung die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i. S. des § 58 Abs. 2 VwGO sein (OVG Münster, Beschl. v. 4. März 2009 – 5 A 924/07 -, NJW 2009, 1832 oder juris, Rn. 29 zur alten Fassung des § 4 Abs. 1 VwZG bis Ende Januar 2006; VG Ansbach, Urt. v. 9. Sept. 2009 – AN 15 K 09.01302 -, juris Rn. 25; VG Oldenburg, Gerichtsbescheid v. 10. Sept. 2008 – 7 A 533/07 -, NVwZ-RR 2009, 122 oder juris Rn. 23 ff. m. w. N. auch aus der Kommentarliteratur). b) Dies könnte und dürfte allerdings hier anders zu bewerten sein, weil der Beklagte die Zustellung mittels Zustellungsurkunde (§ 3 VwZG) gewählt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. April 1990 – 8 C 70.88 -, NJW 1991, 508, 509; vgl. auch etwa OVG Münster, a. a. O.). 2. Ebenso ist dies zu hinterfragen, weil in der Rechtsbehelfsbelehrung der Hinweis auf die Möglichkeit der Klage „gegen diesen Bescheid“ benannt ist. „Dieser Bescheid“ dürfte wohl der Widerspruchsbescheid sein, der allerdings keine eigenständige „zusätzliche“ und erstmalige Beschwer gegenüber der Ausgangsentscheidung beinhalten dürfte (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Geklagt werden muss daher „gegen den Ausgangsbescheid“ oder „gegen den Ausgangsbescheid in der Gestalt dieses Widerspruchsbescheids“ (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dennoch dürfte nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts dadurch die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig oder irreführend i. S. des § 58 Abs. 2 VwGO sein. Denn es entspricht ständiger Praxis wohl aller Verwaltungsgerichte bundesweit, selbst bei einer ausdrücklichen Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid den – viel entscheidenderen und maßgeblicheren - Ausgangsbescheid als in die Anfechtungsklage einbezogen anzusehen. Konkret hat sich auch der Klägervertreter nicht einmal auf eine solche „beschränkte“ Klageerhebung eingelassen, sondern von vornherein zu Recht den Ausgangsbescheid vom 4. Mai 2017 in die Klageschrift und den angekündigten Klageantrag einbezogen. 3. Schließlich ist zu fragen, ob die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid deshalb unzutreffend oder irreführend ist, weil sie nicht auf die Möglichkeit hinweist, den Rechtsbehelf mittels elektronischen Dokuments einzulegen. a) Unrichtig dürfte sie deshalb nicht sein, weil die §§ 58 Abs. 1, 81 Abs. 1 VwGO diesen Hinweis auch heute noch nicht fordern dürften. b) Ob eine solche („partiell schweigende“) Rechtsbehelfsbelehrung insoweit unrichtig bzw. irreführend i. S. des § 58 Abs. 2 VwGO ist, weil sie zwar auf die Möglichkeit der schriftlichen oder „niederschriftlichen“ Klageerhebung (§ 81 Abs. 1 VwGO), nicht aber auf die seit dem 7. Februar 2017 (https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/jm/Zust%C3%A4ndigkeiten/justiz/ Gerichte-und-Staatsanwaltschaften /Elektronischer-Rechtsverkehr/) „moderne“ dritte Alternative zur Einlegung einer verwaltungsgerichtlichen Klage in Mecklenburg-Vorpommern in elektronischer Form hinweist, ist noch nicht geklärt. Das Gericht neigt allerdings dazu, dies mit dem OVG Bremen (Urt. v. 8. Aug. 2012 – 2 A 53/12 -, NVwZ-RR 2012, 950 oder juris Rn. 21 ff. m. w. N. zu den divergierenden Rechtsauffassungen; ebenso BFH, Urt. v. 18. März 2014 – VIII R 33/12 –, BFHE 246, 1, BStBl II 2014, 922 oder juris Rn. 12-14 m. w. N.; BFH, Urt. v. 20. Nov. 2013 – X R 2/12 –, BFHE 243, 158, BStBl II 2014, 236 oder juris, Rn. 12 ff.) namentlich wegen der wohl fehlenden Simplizität gegenüber den beiden traditionellen Methoden zur Klageerhebung nicht anzunehmen. Dann wäre die Klage wohl unzulässig …“ Nunmehr hält das Gericht an dieser damals vorläufigen Rechtsauffassung fest und ist von ihrer Richtigkeit überzeugt. Die Kläger haben sich dazu nicht weiter geäußert, sodass das Gericht bis auf den nachfolgenden Punkt von weiteren Ausführungen absieht. Es ist darüber hinaus nur darauf zu verweisen, dass die vorliegende Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid über die – inzwischen seit dem 7. Februar 2017 beim erkennenden Gericht nach der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Mecklenburg-Vorpommern sogar erweiterten – Formen der Klageerhebung nach den §§ 55a (hier noch in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung), 81 VwGO mit den Stichworten „schriftlich, zu Protokoll oder – qualifiziert – elektronisch“ vollständig schweigt, sodass die Ausführungen zum Punkt 3 lit. b der Verfügung obsolet sind. Wenn zu keiner der mittlerweile noch vielfältiger gewordenen Möglichkeiten zum „Wie“ einer Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht belehrt wird und die Verwaltungsgerichtsordnung dies auch nicht vorschreibt, kann eine solche Rechtsbehelfsbelehrung in einem Widerspruchsbescheid auch keinen Adressaten insoweit in die Irre führen bzw. seine Klageerhebung erschweren. Abgesehen davon, dass ein solcher Antrag weder binnen der Frist des § 60 Abs. 2 Satz1 VwGO noch später bzw. überhaupt gestellt worden ist, liegt auch ohne Antrag kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO vor. Ein etwaiger Rechtsirrtum des Verwalterunternehmens, zur Klageerhebung im eigenen Namen gegen einen namentlich an die Grundstückseigentümer adressierten Abfallgebührenbescheid, den der Verwalter nur in dieser Eigenschaft (unter „c/o“) erhalten hat, berechtigt zu sein, ist auch bei den Klägern nicht unverschuldet, erst recht nicht bei anwaltlicher Vertretung bei der damaligen Klageerhebung des Verwalters. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens sieht das Gericht ab (vgl. die Kann-Bestimmung in § 167 Abs. 2 VwGO). Die Beklagtenseite kann mangels anwaltlicher Vertretung nur sehr geringfügige außergerichtliche Kosten geltend machen. Die Kläger fechten einen Abfallgebührenbescheid an. Sie sind zwei Wohnungseigentümergemeinschaften, deren Mitglieder neben ihrem jeweiligen Wohnungs- und Teileigentum wohl Gemeinschaftseigentum an dem mit Ferienhäusern bebauten Grundstück – Grundbuchauszüge oder Vorträge dazu fehlen – mit der postalischen Anschrift A-Straße in der Gemeinde A-Stadt besitzen. Mit Abgabenbescheid für die Abfallentsorgung 2017 vom 4. Mai 2017 setzte der Beklagte gegenüber beiden Klägern über die T. Hausverwaltung GmbH für dieses Grundstück („Objekt“) Abfallgebühren in Höhe 594,63 € fest. Gegen diesen Bescheid erhob die T. Hausverwaltung GmbH namens der Kläger binnen eines Monats Widerspruch, der mit Schreiben vom 20. Juni 2017 begründet wurde. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2017 zurück. Die Rechtsbehelfsbelehrung dazu lautet: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Schwerin in 19055 Schwerin, Wismarsche Straße 323a(,) erhoben werden.“ Der Widerspruchsbescheid wurde der T. Hausverwaltung GmbH am 1. Juli 2017 zugestellt. Die T. Hausverwaltung GmbH hat daraufhin im eigenen Namen am 25. Juli 2017 mit anwaltlicher Hilfe Klage erhoben (Az. 4 A 3123/17 SN). Nach gerichtlichem Hinweis der per Digifax am nächsten Tag übersandten Verfügung vom 31. Juli 2017, dass die Klage mangels Klagebefugnis des Verwalterunternehmens unzulässig sein dürfte, hat die T. Hausverwaltung GmbH ihre Klage am 2. August 2017 zurückgenommen. Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom gleichen Tag eingestellt. Daraufhin haben die Kläger mit anwaltlicher Hilfe per Telefax am 3. August 2017, einem Donnerstag, Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, den Bescheid des Beklagten vom 4. Mai 2017 und seinen Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und trägt dazu mit Schriftsatz vom 6. September 2017, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, vor. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. November 2017 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 8. November 2017 hat das Gericht – wie bereits zuvor der Beklagte – auf Bedenken an der Einhaltung der Klagefrist hingewiesen. Die Beteiligten haben daraufhin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.