Beschluss
6 L 2189/21.DA
VG Darmstadt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2022:0509.6L2189.21.DA.00
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Leitsätze
1. Eine immissionsschutzrechtliche Gesamtanlage liegt auch dann vor, wenn lediglich die Teilanlage genehmigungspflichtig ist und diese derart in Funktionszusammenhang mit der nicht genehmigungspflichtigen Hauptanlage steht, dass sie für diese eine dienende Funktion hat.
2. Ein Insolvenzverwalter betreibt ein Abfalllager als Teil einer Gesamtanlage weiter, wenn er den Betrieb der Hauptanlage fortführt, auch wenn keine weiteren Abfälle nach Insolvenzeröffnung eingelagert werden.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 03.11.2021 gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums D-Stadt vom 18.10.2021 wird wiederhergestellt, soweit darin unter Nr. II.3 ein Zwangsgeld angedroht wurde.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine immissionsschutzrechtliche Gesamtanlage liegt auch dann vor, wenn lediglich die Teilanlage genehmigungspflichtig ist und diese derart in Funktionszusammenhang mit der nicht genehmigungspflichtigen Hauptanlage steht, dass sie für diese eine dienende Funktion hat. 2. Ein Insolvenzverwalter betreibt ein Abfalllager als Teil einer Gesamtanlage weiter, wenn er den Betrieb der Hauptanlage fortführt, auch wenn keine weiteren Abfälle nach Insolvenzeröffnung eingelagert werden. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 03.11.2021 gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums D-Stadt vom 18.10.2021 wird wiederhergestellt, soweit darin unter Nr. II.3 ein Zwangsgeld angedroht wurde. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 50.000 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine immissionsschutz- bzw. abfallrechtliche Anordnung des Antragsgegners auf Beseitigung und Entsorgung von Fässern mit Altsalzen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt Stadt vom 01.04.2021, Az. 9 IN 13/21, wurde der Antragsteller zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der W, vertreten durch Herrn X als Geschäftsführer, bestellt. Die V GmbH betrieb auf dem Gelände W in C-Stadt, das in deren Eigentum steht, ein metallbearbeitendes Unternehmen. Mit Kaufvertrag vom 25./29.04.2021 (Bl. 392 ff. der Behördenakte) veräußerte der Antragsteller als Insolvenzverwalter das sich aus dem Inventarverzeichnis, Bl. 408 ff. der Behördenakte, ergebende Anlagevermögen an die W GmbH (W GmbH) i.G., vertreten durch den Geschäftsführer X. Diese führt demnach ab dem 01.05.2021 den Geschäftsbetrieb der V GmbH an Ort und Stelle unter Übergang der Arbeitsverträge der Mitarbeiter fort. Das Nachbargrundstück P, C-Stadt, stand früher ebenfalls im Eigentum der V GmbH. Darauf befindet sich neben einem Wohnhaus auch ein Hallengebäude mit mehreren getrennt abschließbaren Räumlichkeiten. Dieses Grundstück wurde im Mai 2020 an den Beigeladenen, einen ehemaligen langjährigen Mitarbeiter der V GmbH, verkauft. Von der Halle auf dem Gelände P mietete die V GmbH sechs Räumlichkeiten mit 225 m², in denen diese die zur Produktion benötigten Frischsalze sowie bei der Produktion angefallene Altsalze lagerte, durch Mietvertrag vom 01.07.2020 zur weiteren Nutzung wieder an. Derzeit befinden sich in diesen Räumlichkeiten neben Frischsalzen auch ca. 350 Fässer mit je 200 l Fassungsvermögen mit im Betreib der V GmbH angefallenen Altsalzen (ca. 220 kg/Fass), bei denen es sich um teils brandfördernde, toxische, gesundheits- und umweltgefährdende Stoffe (Chloride, Nitrite, Nitrate, Cyanide und Cyanade) handelt. Aufgrund eines anonymen Schreibens aus der Belegschaft der V GmbH führte der Antragsgegner am 07.10.2020 einen unangekündigten Ortstermin durch. Aus dem darüber angefertigten Aktenvermerk (Bl. 4 ff. der Behördenakte-Papier [BA]) geht hervor, dass nach Angaben des seit 01.10.2020 tätigen Geschäftsführers X die verbrauchten oder von den Werkstücken abgetropften und eingetrockneten Salze aus den Salzbädern (Altsalze) in Fässern gesammelt und diese mit betriebsinternen Bezeichnungen beschriftet worden seien. Bis zur Entsorgung würden die Fässer zunächst in der Salzhalle auf dem Betriebsgelände W und dann für die Entsorgung in einem Nebenraum bereitgestellt und gelagert werden. Hinsichtlich des Gebäudes auf dem Grundstück P gab der Geschäftsführer auf Nachfrage an, in dem verkauften und wieder angemieteten Gebäude würden Frischsalze gelagert. Hierbei handele es sich um ein Lagergebäude mit Metalltüren, die abgeschlossen seien. Bei Inaugenscheinnahme des Gebäudes fanden sich dort große Mengen an Fässern mit Altsalzen (geschätzt 80 bis 100 Fässer), wobei diese nach dem Zustand der Fässer nicht erst seit kurzer Zeit dort lagerten. Zwei Schlüssel fehlten, so dass ein Teil der Räumlichkeiten nicht eingesehen werden konnte. Ein Register über die Abfallentsorgung lag nicht vor. In der Folge teilte Frau R (Schwester des Herrn X) dem Antragsgegner mit, dass die letzten Rechnungen über die Entsorgung gefährlicher Abfälle aus dem Jahr 2017 stammten. Am 04.11.2020 fand ein angekündigter weiterer Ortstermin bei der V GmbH durch Mitarbeiter des Antragsgegners statt. Aus dem hierüber gefertigten Aktenvermerk, Bl. 175 ff. BA, geht hervor, dass in verschiedenen separaten Hallenabschnitten sowohl Frischsalze als auch Altsalze (geschätzt ca. 25 t) sowie andere Arbeitsmaterialien vorgefunden wurden. Der anwesende Geschäftsführer erklärte, es sei beabsichtigt, die Abfälle zu entsorgen. Er werde bis Ende November eine Aufstellung der gelagerten Abfälle erstellen. Auf Nachfrage des Antragsgegners übermittelte der Geschäftsführer der V GmbH dem Antragsgegner eine Liste der zu entsorgenden Altsalze (insgesamt 44 Fässer mit ca. 11 000 kg), wobei die Auszeichnung der Fässer und deren Inhalt nicht unbedingt übereinstimmten, sowie ein Verzeichnis des internen Abfallschlüssels (Bl. 199 ff. BA). Am 02.01.2021 teilte er mit, er habe insgesamt 24 Fässer (mit cyanidhaltigen Abfällen) zum Versand vorbereitet, alle Salze müssten in neue Fässer gefüllt werden. Im April 2021 informierte der Beigeladene sowie Herr S, der ehemalige Abfallbeauftragte der V GmbH, den Antragsgegner zunächst darüber, dass die V GmbH wohl einen Insolvenzantrag gestellt habe und einem Großteil der Belegschaft gekündigt worden sei. Herr S, teilte dem Antragsgegner weiter per E-Mail (Bl. 218 ff. BA) mit, er sei seit 2011 für die Entsorgung von Gefahrgut und giftigen Abfällen zuständig gewesen. In den ersten Jahren habe es keinerlei Probleme mit der Entsorgung gegeben. Seit mehreren Jahren gebe es finanzielle Probleme bei der V GmbH, so dass die Entsorgung von Altsalzen erst erheblich vernachlässig und seit 2016 komplett eingestellt worden sei. Trotz mehrfacher Anmahnung seinerseits sei nichts passiert. Anfang des Jahres habe der Beigeladene einen Grundstücksanteil mit Halle und zwei Wohnungen gekauft, um der V GmbH das finanzielle Überleben zu ermöglichen. Die Halle sei an die V GmbH auf deren Bitte zurückvermietet worden, damit die Altsalze gelagert werden könnten. Dem Beigeladenen sei im Beisein von Herrn S versprochen worden, die eine Hälfte des Kaufpreises zur Begleichung von Verbindlichkeiten und die andere Hälfte zur Entsorgung der Altsalze zu nutzen. Dennoch und trotz Begehung durch den Antragsgegner seien die Altsalze noch immer nicht entsorgt worden, diese seien lediglich aus der großen Halle in mehrere kleine Hallenanbauten umgelagert worden, um sie aus dem Sichtfeld zu schaffen. Ihm sei ausdrücklich untersagt worden, die Entsorgung einzuleiten. Der Beigeladene habe die V GmbH mehrfach ohne Erfolg aufgefordert, die Salze aus seiner Halle und von seinem Grundstück zu entfernen. Der Berg an Giftstoffen wachse wöchentlich. Diese seien zum Großteil ungekennzeichnet und in kaputten oder offenen Fässern (400 Fässer auf 100 Paletten, ca. 80 Tonnen) gelagert. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien der Beigeladene und er gekündigt und zum 01.04.2021 freigestellt worden. Aus dem in der Behördenakte enthaltenen Überwachungsbericht (Zeitpunkt 03.03.2021) des Gefahrgutbeauftragten der V GmbH von der Firma T, (Anlage, Seite 3, Bl. 235 BA) geht hervor, dass dieser nicht über sämtliche Räumlichkeiten und die Lagerung von Altsalzen aufgeklärt worden war. Aufgrund der vorgefundenen Umstände erklärte der Gefahrgutbeauftragte am 23.03.2021 die außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung. Der Gefahrgutbeauftragte des Landkreises D, Herr Q, teilte dem Antragsgegner am 23.04.2021 (Vermerk Bl. 266 BA) mit, im Rahmen einer aufgrund eines Hinweis des Vermieters einer anliegenden Halle erfolgten Kontrolle bei der V GmbH am 13.04.2021 sei festgestellt worden, dass dort ca. 400 Fässer mit Altsalzen der V GmbH lagerten. Er habe zunächst die garagenähnlichen Hallenbereiche besichtigt. Herr X habe vorgeschlagen, mindestens 10 Fässer pro Monat zu entsorgen. Nach seiner Kontrolle sei er von dem Eigentümer der Halle abgepasst worden, der ihm den Lagerbereich mit den weiteren Salzabfällen (es sei die gleiche Halle, der Zugang erfolge über die Stirnseite) gezeigt habe. Herr X sei daraufhin hinzugezogen worden. Er habe bestritten, diesen Bereich zuvor gekannt zu haben. Herrn Q lägen Unterlagen vor, aus denen hervorgehe, dass diese Aussage falsch sei. Am 28.04.2021 hatte der Beigeladene einige Paletten mit Altsalzen aus der Halle geräumt und ungeschützt auf das Betriebsgelände der V GmbH gestellt (Aktenvermerk vom 29.04.2021, Bl. 269 BA). Nach Information des durch Herrn X hinzugezogenen Polizeibeamten konnte dieser die streitenden Parteien (Beigeladener und Geschäftsführer der V GmbH) beschwichtigen, woraufhin einige Fässer im Lagerbereich der V GmbH untergestellt, die meisten jedoch vom Beigeladenen wieder zurück in die Halle gebracht wurden. Dem von Herrn S dem Antragsgegner übermittelten Schreiben des Herrn X an den Antragsteller als vorläufigen Insolvenzverwalter vom 22.03.2020 – gemeint wohl 2021 – (Bl. 285 BA) ist zu entnehmen, dass mit Inbetriebnahme der V GmbH auf behördliche Anordnung die Salzlagerung außerhalb der Produktionsstätte stattfand, da die Salze hoch toxisch seien. Sie seien deshalb seit Betriebsbeginn in verschlossenen Räumen gelagert worden. Mit dem Verkauf der Immobilie P habe deshalb durch einen Mietvertrag mit dem Beigeladenen die Lagerung der Frisch- und Altsalze gewährleistet werden müssen. Diese sei zur Aufrechterhaltung der Fertigung erforderlich. Der Beigeladene drohe mit der Kündigung des Mietvertrags, wenn nicht umgehend die Zahlung der ausstehenden Miete erfolge. Es drohe ein erheblicher Umweltschaden, der zur Betriebsschließung führe. Gemäß Aktenvermerk vom 11.05.2021 über die am 04.05.2021 erfolgte anlassbezogene Kontrolle des Antragsgegners bezüglich der Lagerung von Abfällen auf dem Gelände P, Bl. 288 ff. BA, wurden sowohl die Halle auf dem Grundstück P als auch das angrenzende Betriebsgelände der V GmbH W u. a. im Beisein des Beigeladenen sowie Herrn X, Herrn S und Herrn Q besichtigt und alle Abfälle dokumentiert. In der mit einem Rolltor versehenen Halle (Lageplan, Nr. 1, Bl. 527 der elektronischen Behördenakte [eBA]) an der Nordseite befanden sich 204 Fässer, wobei Herr S hierzu erklärte, er habe noch die Verpackung veranlasst. Die Fässer seien bis jetzt nur mit den firmeninternen Abfallbezeichnungen gekennzeichnet. Weitere Fässer mit Altsalzen befanden sich in den Anbauten, wobei insgesamt 342 Fässer festgestellt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Aktenvermerk, Bl. 288 bis 297 BA, verwiesen. Mit Schreiben vom 20.05.2021 hörte der Antragsgegner den Antragsteller sowie den Beigeladenen als auch die W GmbH zum Erlass einer Untersagungs- und Räumungsanordnung betreffend die Lagerung von gefährlichen Abfällen auf dem Grundstück P an. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers teilte mit, der Antragsteller sei weder Erzeuger noch Besitzer von Abfällen. Bereits zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung seien die Fässer nicht mehr in der von der Gemeinschuldnerin angemieteten Halle auf dem Grundstück P untergebracht gewesen, da der Vermieter der Halle diese bereits im April 2021 mit einem Gabelstapler aus der Halle herausgefahren und in einen überdachten, heute mit einem Rolltor gesicherten Bereich des Grundstücks verbracht habe. Dort befänden sie sich nach Kenntnis des Antragstellers auch heute noch. Der Antragsteller sei niemals auf dem Grundstück gewesen und habe auch zu keinem Zeitpunkt über Schlüssel für die Halle, in der die Fässer früher gelagert worden seien, verfügt, so dass zu keinem Zeitpunkt eine tatsächliche Sachherrschaft über die Fässer bestanden habe. Ebenso wenig verfüge er über einen Zugang zu dem mit einem Rolltor gesicherten Bereich des Grundstücks, auf dem die Fässer derzeit lagerten. Besitzer dürfte der Beigeladene als derzeitiger Eigentümer des Grundstücks sein. Im Zusammenhang mit dem notariellen Kaufvertrag vom 05.05.2020 solle es eine mündliche Abrede zwischen den Kaufvertragsparteien gegeben haben, wonach der Beigeladene die Fässer weiter lagern und entsorgen solle. Der Mietvertrag über die Halle, in der sich die Fässer früher befunden hätten, sei von dem Antragsteller in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 26.05.2021 im Wege des Sonderkündigungsrechts gegenüber dem Beigeladenen gekündigt worden. Die W GmbH teilte mit Schreiben vom 02.06.2021, Bl. 365 BA, mit, sie sei nicht Rechtsnachfolgerin der V GmbH im handelsrechtlichen Sinne geworden, sondern habe lediglich per Kaufvertrag Anlagevermögen gekauft. Der Beigeladene teilte dem Antragsgegner mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11.07.2021 mit, er sei aus mehreren Gründen nicht verpflichtet, die Entsorgung vorzunehmen. Er habe weder die Lagerung der Fässer vorgenommen, noch sei ihm im Rahmen der Anmietung das Ausmaß der Lagerung der Fässer bekannt gewesen. Es sei bei Abschluss des Mietvertrages für beide Parteien klar gewesen, dass es sich um einige Fässer mit einem Ausmaß handeln sollte, das nicht genehmigungspflichtig sei. Die V GmbH habe in der Folge den Bestand sukzessive erhöht. Darüber hinaus sei er nicht als Zustandsstörer beseitigungspflichtig. Er habe selbst die Behörde informiert, nachdem er von dem illegalen Zustand Kenntnis erlangt habe und habe den Mieter zur Abholung der Fässer aufgefordert. Der Antragsteller habe hingegen aktiv verhindert, dass die Fässer wieder in den Bereich der Mieterin zurückgebracht worden seien. Der Mietvertrag sei zwischenzeitlich von der Mieterin gekündigt worden, weshalb diese für die Leerung der Halle verantwortlich sei. Bereits am 05.07.2021 hat der Antragsteller zunächst Klage unter dem Aktenzeichen 6 K 1306/21.DA auf Feststellung erhoben, dass er nicht Besitzer der mit Altsalzen befüllten Fässer auf dem Grundstück P in C-Stadt sei. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18.10.2021 ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller an, sämtliche auf dem Grundstück Gemarkung C-Stadt, C-Stadt, gelagerten Fässer mit gefährlichen Abfällen vollständig bis zum 15.12.2021 zu räumen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung in einer dafür zugelassenen Anlage zuzuführen (Nr. I.1). Gleichzeitig untersagte er jede weitere bzw. zusätzliche Annahme und Zwischenlagerung von Abfällen (Nr. I.2). Dem Antragsteller wurde des Weiteren aufgegeben, sämtliche Entsorgungsbelege über durchgeführte Entsorgungen unverzüglich dem Antragsgegner vorzulegen (Nr. I.3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 bis 3 wurde angeordnet (Nr. I.4). Für den Fall der Nichteinhaltung der Nr. I.1. drohte der Antragsgegner unter Nr. II.1. die Durchführung der Ersatzvornahme nach § 74 HessVwVG an und veranschlage die Kosten vorläufig auf 100.000 EUR. Für den Fall der Nichteinhaltung von Nr. I.2. drohte der Antragsgegner die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 EUR und unter Nr. II.3 im Falle der Nichteinhaltung der Nr. I.3 ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 2.000 EUR an. Gleichzeitig wurde unter Nr. III.2.1 eine Gebühr in Höhe von 1.200,00 EUR nach Nr. 15203 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur VwKostO-MUKLV festgesetzt. Die Beseitigungsanordnung beruhe auf § 20 Abs. 2 BImSchG. Die Lagerung von derzeit 342 Fässern mit Altsalzen auf dem Grundstück P stelle eine genehmigungsbedürftige Anlage dar. Bei den genannten Gegenständen handele es sich um gefährliche Abfälle, die den Abfallschlüsseln 11 01 98, 11 03 01 sowie 11 03 02 zuzuordnen seien, und somit um Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG. Da diese mehrere Jahre gelagert worden seien, handele es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach Ziffer 8.14.3.1 der 4. BImSchV. Die erforderliche Genehmigung liege nicht vor. Die Beseitigungsanordnung sei geboten, die bloße Anordnung der Stilllegung der Anlage genüge im vorliegenden Fall nicht, um Schäden für die Allgemeinheit zu vermeiden. Zahlreiche Fässer seien bereits korrodiert, weshalb künftig mit dem Austreten der enthaltenen gefährlichen Abfälle zu rechnen sei. Der Untergrund biete nicht den erforderlichen Schutz des Grundwassers und im Falle eines Brandes sei zum einen mit erheblichen Schäden durch kontaminiertes Löschwasser für Abwasserentsorgungsanlagen zu rechnen, zum anderen sei ein Löschen nicht ohne erhebliche Gefährdung der Einsatzkräfte möglich. Der Antragsteller sei als Betreiber der Anlage zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei das Recht, über das Vermögen der V GmbH zu verfügen, auf den Antragsteller als Insolvenzverwalter übertragen worden, weshalb er die Betreiberstellung übernommen habe. In dieser Funktion habe er mit Kaufvertrag vom 29.04.2021 einzelne Vermögensgegenstände der V GmbH verkauft, weshalb er seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Geschäftsbetrieb ohne Unterbrechung fortführe. Daher müsse er als Betreiber der Anlage auch die Abfälle beseitigen, die bereits vor Insolvenzeröffnung angefallen seien. Darüber hinaus werde die Beseitigungsanordnung auch auf § 62 KrWG gestützt. Als Abfallbesitzer sei der Antragsteller zur ordnungsgemäßen Entsorgung der rechtswidrigen Abfallablagerungen verpflichtet. Er habe als Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Verfahrens gemäß § 148 InsO das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, so auch Abfälle, sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Nicht erforderlich sei hierfür, dass er sämtliche Schlüssel an sich nehme. Da der Betrieb der V GmbH unterbrechungsfrei mit dem bisherigen Personal fortgeführt worden sei, genüge für eine tatsächliche Sachherrschaft im Sinne des abfallrechtlichen Besitzes ein Besitzmittlungsverhältnis mittels des bisherigen Besitzers. Die Verfügungsbefugnis habe der Antragsteller letztlich mit der Sonderkündigung der angemieteten Hallen zum 31.08.2021 auch ausgeübt. Hieran habe auch eine etwaige Verbringung der Fässer durch den Vermieter der Hallen nichts geändert. Die Weigerung der Entgegennahme der Fässer und das ausgesprochene Betretungsverbot brächten lediglich den fehlenden Besitzbegründungswillen zum Ausdruck, auf den es für den Abfallbesitz aber nicht ankomme. Eine Freigabe habe der Antragsteller nicht erklärt. Weder die V GmbH als Abfallerzeugerin noch die W GmbH könnten zur Beseitigung in Anspruch genommen werden, da sie keine Verfügungsbefugnis über die Abfälle besäßen. Da der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Abfälle befänden, ebenfalls tauglicher Adressat sei, sei auch gegenüber dem Beigeladenen eine gleichlautende Verfügung erlassen worden. Aufgrund der Identität des Leistungsinteresses und einer Gleichstufigkeit der Verpflichtungen bestehe vorliegend eine ordnungsrechtliche Gesamtpflichtigkeit. Die Untersagung der Annahme und Zwischenlagerung weiterer bzw. zusätzlicher Abfälle sei geboten, um eine Ausweitung der illegalen Anlage zu unterbinden. Die Vorlage sämtlicher Entsorgungsbelege sei zwingend erforderlich, weil die Behörden auf diese Weise die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle prüfen und überwachen könne. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, da die erhebliche Gefährdung der durch die unsachgemäß gelagerten gefährlichen Abfälle in teilweise korrodierenden Fässern eine zeitnahe Entsorgung der Abfälle gebiete. Zudem könne nur eine sofortige Durchsetzung der Anordnung das nach § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbare Verhalten des Anlagenbetreibers wirksam unterbinden. Um die zum Wohl der Allgemeinheit erforderliche ordnungsgemäße Entsorgung in einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu gewährleisten, sei die Anordnung unter Androhung der Ersatzvornahme getroffen worden. Bei der Entsorgung handele es sich um eine vertretbare Handlung. Die Ersatzvornahme stelle das mildeste Mittel dar, mit der die geforderte Maßnahme durchgesetzt werden könne. Die Höhe der vorläufig veranschlagten Ersatzvornahmekosten beruhe auf einer Schätzung aufgrund bisheriger Erfahrungen. Die weiteren Zwangsgeldandrohungen seien erforderlich, um eine Ausweitung des illegalen Anlagebetriebs zu unterbinden und eine effektive Überwachung der ordnungsgemäßen Entsorgung sicherzustellen. Ebenfalls unter dem 18.10.2021 erließ der Antragsgegner gegen den Beigeladenen eine gleichlautende Verfügung, wobei der Beigeladene lediglich nach § 62 KrWG als Abfallbesitzer in Anspruch genommen wurde. Hiergegen erhob der Beigeladene am 18.11.2021 Klage unter dem Az. 6 K 2311/21.DA. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (Az. 6 L 2310/21.DA) lehnte die Kammer mit Beschluss vom heutigen Tage ganz überwiegend ab. Mit Schriftsatz vom 03.11.2021 änderte der Antragsteller seine Klage und begehrt nunmehr die Aufhebung der Anordnung des Beklagten vom 18.10.2021. Gleichzeitig begehrt er einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung führt er aus, der Antragsteller sei zu keinem Zeitpunkt Betreiber der Anlage gewesen. Er habe keinen bestimmenden Einfluss auf den Anlagenbetrieb der Fässer ausgeübt, da er die Anlage der Gemeinschuldnerin nicht kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen, auch nicht für eine kurze Zeit, fortgeführt habe. Er habe die Anlage nicht in Besitz genommen, nicht genutzt, keinerlei Entscheidungen über die Verwendung der alten Fässer, geschweige denn im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung getroffen und habe auch weder Schlüssel zum Lager P gehabt noch das Grundstück betreten. Sowohl während der Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens als auch nach Insolvenzeröffnung seien keine neuen Salze mehr in dieses Lager verbracht worden. Der Antragsteller habe sich lediglich um die Entsorgung der seit Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens angefallenen Altsalze gekümmert. Diese seien auf dem Betriebsgrundstück W gelagert und im Mai/Juni 2021 entsorgt worden, weshalb das Abfalllager entgegen der Ausführungen des Herrn X im Schreiben vom 22.03.2020 auch nicht betriebsnotwendig gewesen sei. Auch die Weisung des Antragstellers, dass eine Entgegennahme der in Fässern eingelagerten Altsalze zu unterbleiben habe, stelle keine Entscheidung über die Verwendung der Fässer dar. Er sei auch nicht deswegen in die Betreiberstellung der Anlage eingerückt, weil er den Betrieb der Gemeinschuldnerin mit dem Ziel einer Übertragungslösung fortgeführt habe. Daraus folge nicht, dass auch alle zum Geschäftsbetrieb gehörenden Anlagen betrieben würden, sofern man auf das Abfalllager an der Anschrift P als eigenständige Anlage im ordnungsrechtlichen Sinne abstelle. Die mit der Beendigung des Mietverhältnisses entstehende Räumungspflicht stelle lediglich eine Insolvenzforderung des Vermieters dar, sofern der Insolvenzverwalter die Mietflächen nicht für die Betriebsführung genutzt habe. Der Antragsteller habe auch nicht behauptet, die Fässer mit den Altsalzen hätten sich auf Flächen befunden, die nicht angemietet gewesen seien. Die Fässer seien nach Kenntnis des Antragstellers kurzzeitig vom Beigeladenen aus dem vormals angemieteten Lager auf eine Freifläche verbracht worden und anschließend wieder in das vormals angemietete und mit einem Rolltor versehene Lager an der Anschrift P verbracht worden. Jedenfalls habe der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt Schlüssel zum Lager P gehabt und die Flächen nie betreten und nie in Augenschein genommen. Auch könne nicht vom bloßen Besitz der Schlüssel auf die Nutzung oder gar das Betreiben der Anlage geschlossen werden. Ebenso wenig sei der Antragsteller Abfallbesitzer der Fässer im Sinne von § 3 Abs. 9 und § 62 KrWG gewesen, noch habe er heute Besitz an diesen, da er bereits nicht das erforderliche Mindestmaß an Sachherrschaft gehabt habe und nicht habe. Der Antragsteller habe keinen Zugang zu den mit einem Rolltor gesicherten Bereich, in denen sich die Fässer befänden. Auch § 148 Abs. 1 InsO begründe keine Fiktion von Sachherrschaft. Der Besitz gehe auch nicht entsprechend § 857 BGB automatisch auf den Verwalter über, was die unterschiedlichen Regelungen in §§ 80 und 148 InsO zeigten. Eine Inbesitznahme der Abfälle liefe der Pflicht des Insolvenzverwalters gegenüber den Gläubigern der Gemeinschuldnerin, die Insolvenzmasse nicht zu schmälern, zuwider. Der Antragsteller sei auch nicht mittelbarer Besitzer der Fässer, da nach der Kündigung des Mietvertrags kein schuldrechtliches Nutzungsverhältnis wie Miete oder Pacht und damit ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen bestehe. Des Weiteren bleibe hinsichtlich der Besitzmittlungsverhältnisse unberücksichtigt, dass die Arbeitsverhältnisse vorliegend zum 01.05.2021 im Sinne des § 613a BGB auf die erwerbende W GmbH übergegangen seien und seither keine Beschäftigung mehr durch den Insolvenzverwalter erfolge. Gleiches gelte für den Fremdgeschäftsführer X, da mit diesem zum 30.04.2021 ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden sei (Anlage Schriftsatz vom 04.01.2022, Bl. 191 der Gerichtsakte [GA]). Der Beigeladene habe zudem die Immobilie P zum Kaufpreis von 200.000 EUR und damit weit unter dem tatsächlichen Marktwert erworben. Zum Zwecke der Lagerung der Altsalze habe der Käufer seinerzeit auf den Flächen einen überdachten Anbau errichtet. Ergänzend wird ausgeführt, am 17.01.2022 habe noch einmal eine Besprechung zwischen dem Antragsteller und dem Geschäftsführer X stattgefunden. Danach stelle sich der Sachverhalt doch etwas anders dar, als bislang vorgetragen. Herr X habe nun bestätigt, dass sowohl nach dem 18.01.2021 als auch nach dem 01.04.2021 noch Neusalze auf dem Grundstück P eingebracht und entnommen worden seien, dies sei dem Antragsteller neu. Danach sei auf diesem Gelände noch ein Verbrauchslager für Salze vorhanden gewesen, welches sowohl durch die Insolvenzschuldnerin als auch durch die Nachfolgegesellschaft in der Folgezeit noch genutzt worden sei. Dieses Lager, das räumlich von der Halle mit den Altsalzen getrennt sei, sei entsprechend gekennzeichnet. Hierzu habe der Geschäftsführer X Schlüssel und Zutritt, nicht jedoch zu den Räumlichkeiten mit Altsalzen. Herr X habe nochmals bestätigt, dass die Altsalzproblematik seinerzeit Eingang in die Kaufpreisfindung für die Immobilie P gefunden habe. Der Kündigungsrechtsstreit zwischen dem Beigeladenen und der V GmbH sei zwischenzeitlich damit beendet worden, dass das Arbeitsgericht festgestellt habe, dass der Arbeitsvertrag des Beigeladenen durch die Kündigung nicht aufgelöst worden sei und zwischen dem Beigeladenen und der W GmbH seit dem 01.05.2021 ein Arbeitsverhältnis bestehe. Dieses sei zwischenzeitlich ebenfalls gekündigt worden. Auch sei das vom Antragsgegner angewandte Prinzip der Gesamtpflichtigkeit ermessensfehlerhaft. Aufgrund der fehlenden Möglichkeit eines finanziellen Störer-Innenausgleichs stehe zu befürchten, dass die Pflichtigen in Untätigkeit erstarrten und so die zwangsweise Durchsetzung der Verfügung im Wege der Ersatzvornahme gewissermaßen vorgezeichnet sei. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner den Antragsteller als Hauptverursacher ansehe, sei eine Störerauswahl zu treffen, da es sich um unterschiedliche Einwirkungsmöglichkeiten und Verursachungsmaßstäbe handele. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 18.10.2021 wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt. Zur Sache führt er aus, der Antragsteller sei Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlage. Die bloße Stellung als Insolvenzverwalter genüge nur dann nicht, wenn der Betrieb schon vor der Insolvenzeröffnung vollständig eingestellt worden sei, was auch für ein illegal betriebenes Abfalllager gelte. Der Antragsteller verkenne, dass für das Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage nicht das dauerhafte Hinzufügen und Austauschen von Abfällen nötig sei. Anders als bei einer Deponie, deren wirtschaftlicher Zweck die Annahme und Ablagerung fremder Abfälle gegen Entgelt sei, liege der wirtschaftliche Zweck eines betriebseigenen Abfalllagers in der Nutzbarkeit von Raum für die zeitlich befristete Lagerung. Die unerfüllte Entsorgungspflicht der V GmbH habe der Antragsteller als Insolvenzverwalter durch die Betriebsfortführung gleichermaßen nicht erfüllt und die Lagerung der eigentlich zu entsorgenden Fässer fortgeführt. Der Mietvertrag sei in diesem Zeitraum auch noch nicht gekündigt gewesen. Die Ablagerung der Fässer auf dem Gelände des Beigeladenen seien durch die V GmbH auch als betriebsnotwendig angesehen worden, dies gehe aus dem Schreiben des Geschäftsführers der V GmbH vom 22.03.2020(1) hervor. Eine sofortige Stilllegung des Betriebes zur Abwicklung sei nicht erfolgt, vielmehr habe ein nahtloser Weiterbetrieb mit anschließendem Verkauf an die neu gegründete W GmbH stattgefunden. Im Übrigen trage der Beigeladene vor, dass auch nach dem 01.04.2021 vereinzelt Altsalze gelagert worden seien. Spätestens mit der Kündigung des Mietverhältnisses habe aus dem Mietvertrag die Pflicht zur geräumten Rückgabe der Mietsache bestanden. Darüber hinaus sei in der Anweisung des Antragstellers vom 23.03.2021, dass eine Entgegennahme der Fässer zu unterbleiben habe, eine Entscheidung über die Verwendung der Fässer zu sehen. Das Verhalten des Antragstellers sei darüber hinaus rechtsmissbräuchlich. Nach § 35 Abs. 1 InsO gehöre das gesamte Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens zur Insolvenzmasse. Nach dessen Inbesitznahme stehe es dem Insolvenzverwalter zur Erfüllung der Massesicherungspflicht nach gefestigter Rechtsprechung und wie sich aus § 32 Abs. 3 InsO ergebe frei, belastete Massegegenstände ohne die Aussicht auf Verwertungserlöse aus der Masse zu entlassen (sog. Freigabe), sofern der Betrieb eingestellt worden sei. Eine solche habe der Antragsteller aber nicht erklärt. Der Antragsteller sei bezüglich der Fässer auch Abfallbesitzer. Er habe nicht nur die jederzeitige faktische Möglichkeit des Zugangs, sondern auch mittelbaren Besitz an den Schlüsseln und den eingebrachten Sachen gehabt, da auf Seiten der V GmbH Schlüssel zu sämtlichen Lagerflächen vorhanden seien und diese zumindest auch durch die Mitarbeiter als Besitzdiener für die Geschäftsführung besessen würden. Ob der Antragsteller selbst Schlüssel gehabt habe, könne für eine öffentlich-rechtliche Ordnungspflicht hingegen nicht maßgeblich sein. Soweit der Antragsteller nunmehr geltend mache, dass zwar Schlüssel vorhanden seien, jedoch nur für einen separaten Teil der gemieteten Fläche, könne dies nicht nachvollzogen werden. Der Mietvertrag differenziere nicht nach einzelnen Hallen und sei durch den Antragsteller insgesamt gekündigt worden. Ob sich ein Mieter zwecks Dereliktion entschließe, seinen hier nicht beachtlichen Besitzbegründungswillen aufzugeben, sei nicht relevant für den Abfallbesitz. Überdies seien die Schlüssel nach Aussagen des Beigeladenen nicht an den Vermieter zurückgegeben worden, dies sei jedoch für eine vollständige Rückgabe erforderlich. Da der Beigeladene die Schlüssel als Mitarbeiter der V GmbH erhalten habe, sei er zunächst als Mitarbeiter hinsichtlich der Schlüssel Besitzdiener und als Vermieter hinsichtlich der Mietsache mittelbarer Besitzer gewesen. Auch wenn der Beigeladene sich eigenmächtig Besitz an einem Teil der Fässer verschafft haben sollte, habe sich durch die nachfolgende erneute Einlagerung der Fässer das Rechtsverhältnis in einen für Mietverhältnisse typischen mittelbaren Besitz zurückverwandelt. Abfallrechtlich könne es letztlich nicht von der Willkür des Insolvenzverwalters abhängen, dass ein tauglicher Adressat vollkommen ausfalle. Der Kaufvertrag beinhalte keinerlei Aussagen zur Entsorgung von Abfällen, wohl aber zu dem preismindernden Umstand des Bauzustandes, weshalb davon auszugehen sei, dass dies kein Umstand bei der Bestimmung des Kaufpreises gewesen sei. Die Inanspruchnahme des Antragstellers sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Eine öffentlich-rechtliche Gesamtschuld sei nicht allein wegen der bloßen Möglichkeit einer Blockadehaltung bereits unzulässig. Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung lägen nicht vor. Durch den Betrieb der genehmigungsbedürftigen Anlage sei der Antragsteller darüber hinaus nicht als Zustands-, sondern als Verhaltensverantwortlicher anzusehen mit der Folge, dass entsprechende Ordnungspflichten keine Insolvenzforderung, sondern Masseverbindlichkeiten darstellten. Der Antragsgegner habe auch zeitgleich mit dem Antragsteller den Beigeladenen als möglichen Adressaten angehört und entsprechend beschieden. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Zur Sache führt er im Wesentlichen aus, hinsichtlich des Abfalllagers in der P liege kein abgeschlossener Sachverhalt vor. Es seien nach Aussage des Beigeladenen sowohl nach dem 18.01.2021 als auch nach dem 01.04.2021 sowohl Neusalze in der P eingelagert als auch solche entnommen worden. Darüber hinaus seien auch vereinzelt Altsalze gelagert worden. Aber auch eine reine Aufbewahrung führe zum Ergebnis des Betreibens, da das Abfalllager zum Betrieb des Unternehmens gehöre und damit auch in den Verantwortungsbereich des Unternehmens falle. Soweit der Antragsteller behaupte, die Fässer seien aus den angemieteten Flächen entfernt worden, sei dies unzutreffend. Nach dem Verbringen der lediglich 28 Fässer durch den Beigeladenen zurück in die angemietete Fläche liege die Sachherrschaft nicht bei diesem, sondern beim Antragsteller. Aufgrund der weiterhin stattgefunden Lagerung sei das Abfalllager auch als betriebsnotwendig anzusehen. Nach dem Verkauf des Grundstücks habe eine Schlüsselübergabe nicht dergestalt stattgefunden, als dass die V GmbH als vorherige Eigentümerin des Grundstücks Schlüssel übergeben habe. Diese seien vielmehr bei der Geschäftsführung und weiteren Angestellten der GmbH verblieben. Der Antragsteller habe die Schlüsselgewalt dadurch erlangt, dass er die Geschäftsführung übernommen habe. Unstreitig habe die Geschäftsführung in Person von Herrn U und in der Folge Herrn X einen Schlüssel für das Gelände gehabt. Der Antragsteller habe auch Entscheidungen hinsichtlich der Verschaffung der Altsalze getroffen und habe die Begebenheiten gekannt. So habe der Mietvertrag auch nach dem 01.04.2021 weiterbestanden und sei vom Antragsteller aktiv gekündigt worden. Dieser habe sich während des Mietverhältnisses das Abfalllager auch zu Nutzen gemacht. Der Antragsteller habe zudem entschieden, dass die Fässer nicht an einen anderen Ort zu verbringen seien, womit er die Verfügungsgewalt ausgeübt habe. Das Verhalten des Antragstellers werde zudem ebenso wie vom Antragsgegner als rechtsmissbräuchlich gewertet. Richtig sei, dass es sich bei dem Beigeladenen um einen langjährigen Mitarbeiter der V GmbH gehandelt habe. Der Beigeladene fühle sich noch immer stark mit der V GmbH verbunden. Beim Kauf der Halle durch den Beigeladenen habe er von den Verantwortlichen der V GmbH die Zusicherung erhalten, dass die Fässer vor Übergang des Eigentums umgelagert würden. Es habe nur ein sehr kleiner Teil des Abfalls verbleiben sollen. Nach Anmietung der Halle habe die V GmbH dann sukzessive den Bestand der Fässer erhöht, ohne ihn hiervon in Kenntnis zu setzen. Da er sich nicht mehr zu helfen gewusst habe, hätten er und Herr S den Kontakt zur Behörde gesucht. Soweit behauptet werde, der Beigeladene habe das Grundstück unter Wert gekauft, sei dies falsch. Es handele sich um eine renovierungsbedürftige Gewerbeimmobilie aus dem Jahr 1965 in schlechtem Zustand. Außerdem seien Altlasten im Kataster geführt. Darüber hinaus fehle dem Beigeladenen bereits die Sachherrschaft. Für den Begriff des Abfallbesitzers sei erforderlich, dass ein Besitzbegründungswille vorhanden sei, der beim Beigeladenen unstreitig nicht gegeben sei. Er habe als Vermieter weder Zugang zu den Räumen noch einen Schlüssel für die Räumlichkeiten. Dies entspreche auch den Vereinbarungen eines normalen Mietverhältnisses. Aufgrund des Mietvertrages könne der Beigeladene, wenn überhaupt, nur mittelbarer Besitzer sein. Sowohl die ursprüngliche Firma als auch der Antragsteller und die Rechtsnachfolgerin hätten weiterhin Zugang und Neusalze würden von letzterer ständig geholt. Er gehe davon aus, dass die Rechtsnachfolgerin in den Mietvertrag eingetreten sei. Der Beigeladene habe auch zu keinem Zeitpunkt den Antragsteller oder anderen Mitarbeitern der V GmbH am Zutritt zu den Fässern gehindert. Soweit von einem Rolltor gesprochen werde, sei klarstellend zu erläutern, dass sich auf der angemieteten Fläche auch ein Rolltor befinde, das sich mit einem frei zugänglichen Knopf öffnen lasse. Es sei allerdings nicht notwendig, dieses zu öffnen, um an die 350 gelagerten Fässer zu gelangen. Hinsichtlich der Störerauswahl wird eingewandt, da bekannt sei, wer Erzeuger des Mülls sei, sei dieser auch in Anspruch zu nehmen. Dies sei vorliegend die V GmbH oder der Antragsteller als Insolvenzverwalter. Zudem kämen neben dem Beigeladenen weitere Störer in Betracht. So produziere die Folgefirma weiterhin und habe damit auch Salze als Nebenprodukte hergestellt. Auch hätten weiterhin Einlagerungen und auch die Abholung von Neusalzen in der Lagerhalle stattgefunden, sie sei folglich ständig genutzt worden. Es habe damit auch ununterbrochene Schlüsselgewalt vorgelegen. Der Beigeladene könne höchstens als Besitzdiener angesehen werden. Er habe lediglich die Schlüsselgewalt als Mitarbeiter der V GmbH gehabt, die ihm von dieser zur Verfügung gestellt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des dazugehörigen Klageverfahrens 6 K 1306/21.DA sowie des Verfahrens 6 L 2310/21.DA nebst dem Klageverfahren 6 K 2311/21.DA sowie der in vorliegendem Verfahren als E-Akte und zusätzlich in ausgedruckter Form beigezogene Behördenakte des Antragsgegners. II. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist unter verständiger Würdigung des Vortrags des Antragstellers zunächst nach §§ 122, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller hinsichtlich der unter Nr. I.4 des Bescheides vom 18.10.2021 ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nrn. I.1 bis I.3 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und hinsichtlich der unter Nrn. II.1 bis II.3 des Bescheides angedrohten Zwangsmittel sowie der unter Nr. II.2.1 festgesetzten Gebühr die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt. Der so verstandene Antrag ist hinsichtlich der Nrn. I.1 bis I.3 der im Bescheid enthaltenen Anordnungen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, da die Klage hiergegen aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Soweit unter Nrn. II. 1 bis II.3 des Bescheides Zwangsmittel angedroht werden, folgt die Statthaftigkeit des Antrags aus § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben. Hinsichtlich der Festsetzung der Gebühr ergibt sich die Statthaftigkeit des Antrags aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung entfällt. Der Antrag ist hingegen nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Nr. I.4 des Bescheides ist nicht zu beanstanden. Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begründet, wenn diese formell fehlerhaft ist, insbesondere nicht ordnungsgemäß begründet wurde (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), oder eine seitens des Gerichts vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Ob dies der Fall ist, richtet sich primär danach, welche Erfolgsaussichten der Widerspruch beziehungsweise die Anfechtungsklage aufweisen. Erweist sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig und eilbedürftig, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beziehungsweise der Klage, da kein öffentliches Interesse am Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehen kann. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nrn. I.1 bis I.3 des Regierungspräsidiums D-Stadt im Bescheid vom 18.10.2021 ist formell ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere hat der Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 3 VwGO das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ausreichend und einzelfallbezogen begründet. Der Antragsgegner führt hierzu aus, dass die erhebliche Gefährdung durch die unsachgemäß gelagerten gefährlichen Abfälle in teilweise korrodierenden Fässern eine zeitnahe Entsorgung gebiete. Zudem könne nur so ein strafbares Verhalten des Antragstellers nach § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB wirksam unterbunden werden. Damit hat der Antragsgegner zu erkennen gegeben, dass ihm der Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung bewusst gewesen ist und im erforderlichen Umfang dargelegt, aus welchen Gründen er ein die Interessen des Antragstellers am Suspensiveffekt des Rechtsbehelfs überwiegendes öffentliches Interesse an einer solchen Anordnung als gegeben ansieht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO durch das Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Anordnungen das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage erweisen sich die Anordnungen unter Nrn. I.1 bis I.3 des Bescheides als offensichtlich rechtmäßig und eilbedürftig. Soweit die Anordnung unter Nr. I.1 des Bescheides vom 18.10.2021, sämtliche auf dem Grundstück in C-Stadt, Gemarkung C-Stadt gelagerten Fässer mit gefährlichen Abfällen vollständig spätestens bis zum 15.12.2021 zu räumen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung in einer dafür zugelassenen Anlage zuzuführen, vom Antragsgegner auf § 20 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BImSchG gestützt wird, erweist sich dies als rechtmäßig. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat hingegen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BImSchG die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Die Regelungen des § 20 Abs. 2 BImSchG knüpfen an die formelle Illegalität genehmigungsbedürftiger Anlagen an und setzen lediglich voraus, dass eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage ohne Genehmigung errichtet und betrieben wird. Adressat einer Verfügung nach § 20 Abs. 2 BImSchG ist der Anlagenbetreiber (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2008 – 8 B 1476/08 –, juris Rn. 4; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 20 Rn. 8 und 34, beck-online). Bei der Lagerung der ca. 350 Fässer mit Altsalzen auf dem Grundstück P in C-Stadt in der darauf befindlichen Halle handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG i.V.m. der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV), für die das Genehmigungserfordernis im konkreten Fall weder erfüllt noch aufgehoben ist. Der Anlagenbegriff des § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG ist erfüllt. Danach sind Anlagen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege. Gelagert werden Stoffe, wenn sie (vorübergehend) an einem bestimmten Ort zum Zwecke der späteren Verwendung aufbewahrt werden (Thiel in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, BImSchG, 83. EL Mai 2017, § 3 Rn. 93). Unter Ablagern ist hingegen die dauerhafte Lagerung zur Entledigung zu verstehen (Thiel, a.a.O., § 3 Rn. 93). Erforderlich ist dabei, dass das Grundstück tatsächlich und seiner Bestimmung nach und nicht nur zufällig oder vorübergehend, z. B. kurzfristig in Verbindung mit dem Transport (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2000 – 21 B 1468/00 – juris, Rn. 11), für die Lagerung von Stoffen dient (vgl. zur Lagerung von Abfall BVerwG, Urteil vom 30.03.1990 – 7 C 82/88 –, juris, Rn. 8; Thiel, a.a.O., § 3 Rn. 92 und Jarass, a.a.O., § 3 Rn. 76, beck-online). Darüber hinaus muss das Grundstück vom Eigentümer oder Besitzer im Sinne einer auch nach außen hin erkennbaren Funktionseinheit für diese Zwecke bestimmt worden sein, wobei diese Zweckbestimmung von einer gewissen Dauer sein muss und nicht nur geringfügige Abfallmengen betreffen darf (BVerwG, Urteil vom 30.03.1990 – 7 C 82/88 –, juris, Rn. 8). Von einem Lagern bzw. Ablagern ist demnach dann auszugehen, wenn der Transport der Stoffe unterbrochen ist und der Schwerpunkt auf dem Aufbewahren liegt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.10.2000 – 21 B 1468/00 –, juris, Rn. 11). Es kommt hingegen nicht darauf an, ob hiermit auch wirtschaftliche Ziele oder sonstige subjektive Vorstellungen des Inhabers verbunden sind, sondern allein auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die davon ausgehende mögliche Umweltgefährdung (BVerwG, Urteil vom 30.03.1990 – 7 C 82/88 –, juris, Rn. 10). Die in den ca. 350 Fässern enthaltenen Altsalze aus Salzbädern der V GmbH werden auf dem Grundstück P in C-Stadt abgelagert. Die Fässer mit den Altsalzen wurden von der V GmbH in die Hallen auf dem streitgegenständlichen Grundstück zunächst zum Zwecke der Entsorgung verbracht und bereitgestellt. Eine Entsorgung erfolgte dann jedoch nicht und die Fässer wurden auf dem Grundstück belassen, so dass sie seither zum Zwecke der Entledigung dort aufbewahrt werden. Die V GmbH hat das Grundstück und die darauf befindliche Halle auch bewusst hierfür seit mindestens 2017 über einen Zeitraum von mehreren Jahren genutzt. Das Belassen der Fässer über einen längeren Zeitraum als zur Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen stellt sich daher als eine Ablagerung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG dar. Diese Lagerung ist auch nach Ziff. 8.14.3.1 bzw. 8.14.2.1 der 4. BImSchV jedenfalls nach § 10 BImSchG genehmigungsbedürftig. Nach Ziff. 8.14.3.1 ist eine Anlage zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen (Ziffer 8 der 4. BImSchV) nach § 10 BImSchG genehmigungspflichtig, sofern es sich um eine Anlage zum Lagern von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr (8.14) mit einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag und einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 25 000 Tonnen, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt (Nr. 8.14.3.1). Darüber hinaus ist eine Anlage zum Lagern von Abfällen über einen Zeitraum von jeweils mehr als einem Jahr nach Ziff. 8.14.2.1 genehmigungspflichtig für andere Abfälle als Inertabfälle mit einer Gesamtlagerkapazität von 25.000 Tonnen oder mehr. Nach der Begriffsbestimmung in Anhang 1 zur 4. BImSchV betrifft der in Nr. 8.2 bis 8.15 des Anhangs verwendete Begriff „Abfall“ jeweils ausschließlich Abfälle, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden. Die in den Fässern enthaltenen Altsalze erfüllen den Abfallbegriff im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG. Danach sind alle Stoffe oder Gegenstände Abfälle, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrWG ist der Wille zur Entledigung hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, die u.a. bei der Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist. Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann, § 3 Abs. 4 KrWG. Wie der Antragsgegner – von den übrigen Beteiligten unbestritten – im Bescheid ausgeführt hat, handelt es sich bei den auf dem Grundstück P in C-Stadt in Fässern enthaltenen Altsalze ausschließlich um gefährliche Abfälle, die den Abfallschlüsseln 11 01 98*, 11 03 01* sowie 11 03 02* zuzuordnen sind. Diese sind bei der Behandlung von Metallen als Reststoffe angefallen, ohne dass der Zweck der Handlung (die Härtung von Metall) hierauf gerichtet ist. Als solche wurden sie ursprünglich von der V GmbH zum Zwecke der Entsorgung bereitgestellt, weshalb ein Entledigungswille anzunehmen ist. Darüber hinaus besteht zudem Entledigungszwang, da es sich um gefährliche Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 4 KrWG handelt. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Genehmigungspflicht sind erfüllt. Die rund 350 Fässer wiegen jeweils ca. 220 kg, was eine Gesamtmenge von 74.800 kg, d. h. ca. 75 Tonnen ergibt. Die Ablagerung erfolgt unstreitig auch bereits seit länger als einem Jahr auf diesem Grundstück. Bereits im Ortstermin im Jahr 2020 wurde festgestellt, dass die Fässer schon seit mehreren Jahren auf dem Grundstück lagern. Letzte Rechnungen über eine Entsorgung von Altsalzen stammen aus dem Jahr 2017. Herr S als ehemaliger Abfallbeauftragter der V GmbH hat darüber hinaus angegeben, dass im Jahr 2016 die Entsorgung der Altsalze wegen mangelnder Liquidität eingestellt worden sei. Die für den Betrieb einer solchen Anlage erforderliche Genehmigung nach § 10 BImSchG liegt nicht vor, so dass die Anlage formell illegal ist und deren Stilllegung bzw. Beseitigung angeordnet werden kann. Der Antragsgegner ist vorliegend zudem nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BImSchG zum Erlass der Beseitigungsanordnung verpflichtet. Grundsätzlich steht die Entscheidung über eine Stilllegung des Betriebs und die Beseitigungsanordnung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, wobei § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG für den Regelfall die Stilllegung der Anlage vorschreibt (BVerwG, Urteil vom 28.01.1992 – 7 C 22.91 –, juris, Rn. 14). Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BImSchG muss die Behörde hingegen die Beseitigung einer ungenehmigten Anlage anordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Der Antragsgegner ist vorliegend zutreffend von einer Beseitigungsverpflichtung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BImSchG ausgegangen. Diese hat er im Bescheid plausibel und von den übrigen Beteiligten auch unwidersprochen dargelegt und begründet. Danach entsprechen weder die örtlichen Gegebenheiten noch die konkrete Art der Lagerung dem Stand der Technik bei der Lagerung gefährlicher Abfälle. Insbesondere die boden- und wasserschutzrechtlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Darüber hinaus sind – wie auch den in der Behördenakte vorhandenen Lichtbildern zu entnehmen ist – bereits zahlreiche Fässer korrodiert, so dass mit einem Austreten der darin enthaltenen gefährlichen Abfälle jederzeit gerechnet werden muss. Der Untergrund der Halle bietet nicht den erforderlichen Schutz des Grundwassers. Darüber hinaus bestehen auch im Falle eines Brandes erhebliche Gefahren. Wie der Sachbearbeiter beim Kreisausschuss des Landkreises D, Fachbereich Brand- und Katastrophenschutz, gegenüber dem Antragsgegner mit E-Mail vom 04.05.2021 mitgeteilt hat, kann die Feuerwehr im Zuge der Gefahrenabwehr bei dem vorgefundenen Zustand ohne Gefährdung der Einsatzkräfte und Umwelt bei einem Schadensereignis nicht tätig werden. Hinzu kommt, dass derzeit noch immer nicht geklärt ist, welche Stoffe sich konkret in welchen Fässern befinden. Sicher ist hingegen, dass es sich bei den in den Fässern gelagerten Altsalzen um hoch toxische, gesundheitsgefährdende und brandfördernde Stoffe handelt. Den davon ausgehenden Gefahren kann nur durch eine Beseitigung und Entsorgung der Altsalze begegnet werden. Der Antragsteller als Insolvenzverwalter der V GmbH ist entgegen der von ihm vertreten Auffassung auch der richtige Adressat der streitgegenständlichen Anordnung, da er Betreiber der Anlage geworden ist und letzter Betreiber der Anlage war. Adressat einer Untersagungsverfügung nach § 20 Abs. 2 BImSchG kann nur der Betreiber der Anlage sein. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang der Vorschrift mit § 20 Abs. 1 BImSchG, wonach die Behörde Anordnungen gegenüber dem Betreiber einer Anlage erlassen kann. Dieser ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage. Bei dem Abfalllager, bestehend aus den Fässern mit Altsalzen der V GmbH, handelt es sich nicht um eine vom Betrieb der V GmbH getrennte, eigenständige Anlage mit einem von diesem unabhängigen Anlagenbetreiber. Vielmehr stellt sich das Abfalllager als Teil- bzw. Nebenanlage des ehemaligen Härtereibetriebs der V GmbH dar. Es liegt zwar nicht eine Gesamtanlage im Sinne von § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV vor, da die Metallhärterei nach dem abschließenden Katalog der genehmigungspflichtigen Anlagen der Anlage 1 zur 4. BImSchV für sich genommen nicht genehmigungspflichtig ist. Diese stellt zunächst von der Art her eine Anlage im Sinne der Ziffer 3.10.1 der Anlage zur 4. BImSchV dar, da dort eine Behandlung von Metalloberflächen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren durchgeführt wird. Allerdings erreicht die Anlagengröße – wie dies der Berichterstatterin von Seiten des Antragsgegners auf telefonische Nachfrage mitgeteilt wurde – nicht das für eine Genehmigungspflicht erforderliche Volumen von 30 Kubikmetern. Der Rechtsgedanke des § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV ist jedoch auch auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von §§ 3 Abs. 5, 22 BImSchG anzuwenden, so dass das genehmigungspflichtige Abfalllager als unselbständiger Teil des Betriebs einer im Übrigen nicht genehmigungsbedürftigen Gesamtanlage mit einem Anlagenbetreiber anzusehen ist. Bei dem Härtereibetrieb der V GmbH handelte es sich um eine Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, da dieser eine Betriebsstätte darstellt, d. h. eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (Thiel in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, BImSchG, § 3, Rn. 85). Dort wurde mit umweltgefährdenden Stoffen gearbeitet, so dass es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage handelt, auf die das Bundesimmissionsschutzgesetz unzweifelhaft Anwendung findet. Das Abfalllager stellt einen Teil dieser Anlage dar, die zum Betriebsbereich des Härtereibetriebs als Gesamtanlage gehört. Eine Gesamtanlage besteht aus einem Kernbestand, dessen Teile für die bei den zur Erreichung des jeweiligen Betriebszwecks (Herstellung, Gewinnung, Verarbeitung, Bearbeitung) notwendigen Verfahrensschritten eingesetzt oder benutzt werden. Demgegenüber haben Nebeneinrichtungen keine Verfahrensschritte zum Gegenstand, die zur Erreichung des Betriebszwecks unmittelbar erforderlich sind. Erforderlich ist jedoch, dass sie in Bezug auf den Kernbestand eine "dienende" Funktion haben, wobei es auf die Notwendigkeit der Nebeneinrichtung für das Funktionieren der Hauptanlage nicht ankommt (BVerwG, Beschluss vom 29.12.2010 – 7 B 6/10 –, juris Rn. 20, 21, zu § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 1b der 4. BImSchV, m.w.N.). Maßgebend ist die tatsächliche Einbeziehung in den auf die Hauptanlage bezogenen und von dieser bestimmten Funktionszusammenhang. So können insbesondere auch Rohstoff- oder Abfalllager Nebeneinrichtungen zur Hauptanlage darstellen (Jarass, BImSchG, 13. Auflage 2020, § 4, Rn. 64, 75). Bei dem vorliegenden Abfalllager besteht ein derartiger Funktionszusammenhang mit dem Betrieb der V GmbH, so dass eine Gesamtanlage vorliegt. Denn bei den in den Fässern gelagerten Altsalzen handelt es sich um solche, die bei dem Produktionsvorgang im Härtereibetrieb als Rückstände der Salzbäder entstanden sind und im Rahmen dessen ordnungsgemäß zu entsorgen gewesen wären. Die auf dem Grundstück P vorhandenen Hallen sind zunächst dafür genutzt worden, die in Fässern gesammelten Altsalze zur Entsorgung bereitzustellen. Nachdem die V GmbH in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, verblieben die Fässer an diesem Ort, ohne sie einer Entsorgung zuzuführen. Des Weiteren wurden und werden in diesen Räumlichkeiten auch Frischsalze für die Produktion gelagert, um sie dann nach Bedarf der Produktion zuzuführen. Die Hallen auf dem streitgegenständlichen Grundstück haben daher eine für den Hauptbetrieb dienende Funktion, so dass das im Laufe der Zeit entstandene Abfalllager nicht als eigenständige Anlage angesehen werden kann. Der Antragsteller ist als Insolvenzverwalter der V GmbH auch in die Betreiberstellung eingerückt. Bei einer Gesamtanlage kommt lediglich ein Betreiber als verantwortliche (natürliche oder juristische) Person in Betracht. Dies ist zwar dem Wortlaut des § 1 Abs.2 der 4. BImSchV nicht zu entnehmen, ist aber wegen des Grundsatzes der Betreiberidentität für den immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriff generell prägend (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2008 – 8 B 1476/08 –, juris, Rn. 16, 17; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 02.04.2009 – 12 ME 53/09 –, juris, Rn. 14; Jarass, a.a.O., Rn. 15 m.w.N. und 64). Diesen Grundsatz hat der Normgeber nunmehr auch in § 1 Abs.1 Satz 4 der 4. BImSchV für genehmigungspflichtige Anlagen im Hinblick auf die Bestimmung der Anlagengröße verankert. Entsprechendes muss auch gelten, wenn nur ein Teil einer Gesamtanlage genehmigungspflichtig ist. Der Charakter einer Nebeneinrichtung endet erst dann, wenn diese an einen anderen übertragen wird (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 02.04.2009 - 12 ME 53/09, Rn. 14; Jarass, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.) und sie somit von unterschiedlichen natürlichen oder juristischen Personen betrieben werden. Betreiber einer Anlage ist nach ständiger Rechtsprechung und Literatur diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die die Anlage in ihrem Namen, auf ihre Rechnung und in eigener Verantwortung führt (BVerwG, Urteil vom 22.11.2018 – 7 C 7/17 –, juris, Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.2012 – 10 S 3127/11 –, juris, Rn. 4; Niedersächsisches. OVG, Beschluss vom 02.04.2009 - 12 ME 53/09 –, juris; Hans-Peter Vierhaus, Der Betreiber-Begriff im Umweltrecht, NuR 2014, 98 ff. (104); Jarass, a.a.O. § 3, Rn. 87, beck-online). Maßgeblich kommt es insoweit darauf an, wer unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter, rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Gegebenheiten bestimmenden Einfluss auf die Einrichtung, Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt, d. h. wer die maßgeblichen Entscheidungen trifft, die tatsächliche Sachherrschaft bzw. die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt. Regelmäßig richtet sich die Möglichkeit des bestimmenden Einflusses nach den privatrechtlichen Verhältnissen an der Anlage, also danach, wer nach den zu Grunde liegenden Verhältnissen weisungsfrei und selbständig entscheiden kann. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse orientiert sich daran, wer berechtigt ist, aus der Anlage wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen und wer das wirtschaftliche Risiko trägt. Betreiber in diesem Sinne kann daher auch eine Personenmehrheit oder eine juristische Person sein. Für die verwaltungsrechtliche Qualifikation als Betreiber einer Anlage ist somit nicht entscheidend, wer sachenrechtlich das Eigentum an der Anlage innehat, auch der Pächter einer Anlage kann Betreiber sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2018 – 7 C 7/17 –, juris, Rn. 30 und Urteil vom 22.10.1998 – 7 C 38/97 –, juris, Rn. 10; Hess. VGH, Urteil vom 10.04.2014 – 8 A 2421/11 –, juris, Rn. 37; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2008 – 8 B 1476/08 –, juris, Rn 16, 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.04.2012 – 10 S 3127/11 –, juris, Rn. 4; Hans-Peter Vierhaus, a.a.O., NuR 2014, 98 ff. [104]; Jarass, BImSchG, 13. Auflage 2020, § 3 Rn. 87, beck-online). Grundsätzlich treffen den Insolvenzverwalter mit dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 80 Insolvenzordnung (InsO) und der Inbesitznahme der Insolvenzmasse gemäß § 148 Abs. 1 InsO auch die ordnungsrechtlich statuierten Pflichten, insbesondere auch für die Beseitigung von Abfällen und Altlasten auf einem zur Insolvenzmasse gehörenden Grundstück (Sinz in: Uhlenbrock, Kommentar zur InsO, § 55 Rn. 29). Knüpft die Pflicht demgegenüber – wie in § 5 und § 22 BImSchG – an die Stellung als Betreiber einer Anlage an (Verhaltensstörer), kann die Besitzergreifung allein nicht zur persönlichen Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters führen; denn seine Sachherrschaft hat keinen Bezug zu den Voraussetzungen, die das Ordnungsrecht in diesen Fällen an die Störereigenschaft stellt (Sinz in: Uhlenbrock, Kommentar zur InsO, § 55 Rn. 29). Wird die Anlage des Gemeinschuldners hingegen vom Insolvenzverwalter kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen fortgeführt, kann auch dieser Betreiber sein (BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 – 7 C 38/97 –, juris, Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2006 – 8 A 4495/04 –, juris, Rn. 55). Es genügt, wenn dies für kurze Zeit geschehen ist (BVerwG, Urteil vom 22.10.1998, – 7 C 38/97 –, juris: zwei Monate); eine Mindestzeit ist insofern nicht vorgeschrieben. Mit der Fortführung eines Betriebes in der Eigenschaft als Insolvenzverwalter wird dieser Anlagenbetreiber mit der Folge, dass er die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen als eigene Pflichten und nicht als Pflichten der Gemeinschuldnerin erfüllen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 – 7 C 38/97 –, juris, Rn. 14, 15, zum Konkursverwalter). Für das „Betreiben einer Anlage“ reichen dabei bloße Wartungsarbeiten, Funktionsprüfungen oder Probeläufe noch nicht aus (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2006 – 8 A 4495/04 –, juris, Rn. 59). Trifft die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit den Insolvenzverwalter, handelt es sich um eine persönliche Pflicht, die nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO als Masseverbindlichkeit zu erfüllen ist (BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 – 7 C 22/03 –, juris, Rn. 13. und Urteil vom 22.10.1998 – 7 C 38/97 –, juris, Rn. 11). Vorliegend hatte ursprünglich die V GmbH die Betreibereigenschaft inne, in deren Namen die Geschäfte getätigt wurden. Diese besaß auch die Verfügungsmacht über die in den Räumlichkeiten auf dem Grundstück P gelagerten Altsalze. Hieran änderte auch die Veräußerung des Grundstücks an den Beigeladenen nichts, da die V GmbH, vertreten durch den damaligen Geschäftsführer U, die Räumlichkeiten, in denen sowohl Frisch- als auch Altsalze gelagert wurden, von dem Beigeladenen mit Mietvertrag vom 01.07.2020 wieder anmietete. Dabei handelt es sich laut Mietvertrag um „die Halle in der P mit 225 m²“. Wie einem Schreiben des Herrn X als damaligen Geschäftsführers der V GmbH an den Antragsteller als vorläufigem Insolvenzverwalter vom 22.03.2020 (gemeint 2021) zu entnehmen ist, erfolgte die Salzlagerung auf behördliche Anordnung mit der Inbetriebnahme der Härterei außerhalb der Produktionsstätte. Mit dem Verkauf der Immobilie P habe deshalb durch einen Mietvertrag mit dem Beigeladenen die Lagerung der „Frisch- und Altsalze“ gewährleistet werden müssen. Dies sei zur Aufrechterhaltung der Fertigung erforderlich. Diesem Schreiben ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die V GmbH die Lagerhalle sowohl hinsichtlich der Frisch- als auch der Altsalze als eine betriebsnotwendige Nebenanlage des Betriebs der V GmbH angesehen hat und von dieser als solche betrieben wurde. Durch das Liegenlassen der Fässer mit Altsalzen auf dem Grundstück P ist zunächst die V GmbH auch Betreiberin der Anlage zur Lagerung von Abfällen geworden. Die Betreibereigenschaft der V GmbH wurde auch nicht durch das eigenmächtige Handeln des Beigeladenen im März 2021, als der Antragsteller lediglich vorläufiger Insolvenzverwalter und die V GmbH daher noch Verfügungsberechtigte war, durch Verbringung eines Teils der Fässer aus den Lagerhallen auf das Gelände W beseitigt. Zum einen wurden von dem Beigeladenen lediglich 28 Fässer aus der Halle auf das Gelände W verbracht. Zum anderen hat der Beigeladene nach Hinzuziehung der Polizei die meisten Fässer wieder auf das Grundstück P in die Halle zurückgestellt. Im Übrigen hatte der Beigeladene auch keinerlei Verfügungsmacht über den Geschäftsbetrieb, vielmehr hat er sich hinsichtlich der Verbringung der Fässer verbotener Eigenmacht bedient. Durch die unstreitige Betriebsfortführung des Härtereibetriebs der V GmbH durch den Antragsteller nach seiner Bestellung als Insolvenzverwalter – wenn auch nur für eine kurze Zeit – erfolgte durch diesen gleichzeitig auch der Weiterbetrieb des Abfalllagers. Dabei kommt es nicht darauf an, ob nach Insolvenzeröffnung bei der Produktion entstandene Altsalze erneut in dieses Lager verbracht wurden oder lediglich in der Halle (in einem separaten Teil hiervon) Frischsalze eingelagert und für die Produktion entnommen wurden. Hierdurch ist keine Stilllegung des Lagers erfolgt. Der Insolvenzverwalter rückt durch die Betriebsfortführung in die Betreiberstellung ein, wie sie zuvor bei der Gemeinschuldnerin bestanden hat. Dass nach Betriebsübernahme keine danach angefallenen Altsalze mehr in die Räumlichkeiten der Halle auf dem Gelände P mehr eingelagert worden sind, ändert nichts an dem Weiterbetrieb des Lagers als Teil der Gesamtanlage. Denn der Betrieb der Abfallanlage besteht bereits in der Fortsetzung der Einlagerung der schon zuvor vorhandenen Fässer mit Altsalzen. Letztlich hätte es dem Antragsteller als Betreiber oblegen, auch für die Entsorgung der dort gelagerten Altsalze zu sorgen. An der Betreibereigenschaft des Antragstellers änderte auch nichts die Tatsache, dass dieser – wie er behauptet – das Gelände P nie betreten haben soll. Ebenso wenig kommt es hierfür darauf an, ob der Antragsteller persönlich Schlüssel in Besitz genommen und Zugang zu den Lagerhallen hatte. Soweit er darüber hinaus vorträgt, er habe die Anlage hinsichtlich der Fässer, die in der P gelagert seien, nicht in Besitz genommen und insoweit auch keinerlei Entscheidungen über die Verwendung der alten Fässer getroffen und damit auch keinerlei Einfluss auf den Anlagenbetrieb dieser Fässer ausgeübt, hat dies keine Auswirkungen auf seine Betreibereigenschaft. Der Antragsteller hatte maßgeblich durch die Betriebsübernahme die Verfügungsgewalt erworben und hätte jederzeit sowohl sich Zugang zu dem Gelände verschaffen als auch Entscheidungen über die Entsorgung der Altsalze treffen können. Der Antragsteller hat auch nicht durch die Kündigung des Mietvertrages über die Halle auf dem streitgegenständlichen Grundstück die Betreibereigenschaft bzw. seine durch die Betriebsfortführung entstandene immissionsschutzrechtliche Verantwortlichkeit verloren. Insbesondere ist die Betreibereigenschaft hierdurch nicht auf den Beigeladenen übergegangen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 – 7 C 38/97 –, juris, Rn. 12). Der Beigeladene hat nämlich lediglich die Eigentümerstellung inne und hat hierdurch nicht den Betrieb der Lagerstätte übernommen. Die Kündigung des Mietvertrags mit Schreiben vom 26.05.2021, Bl. 438 BA, zum 31.08.2021 beendete zwar das Mietverhältnis zwischen dem Antragsteller als Insolvenzverwalter über das Vermögen der V GmbH und dem Beigeladenen. Es hat jedoch keinen Einfluss auf die einmal begründete Betreibereigenschaft des Antragstellers aufgrund Fortführung des Betriebs der V GmbH. Mithin verbleibt die Beseitigungspflicht beim Antragsteller, ungeachtet dessen, dass seine Betreiberstellung zwischenzeitlich dennoch beendet worden sein dürfte, da die V GmbH ihren Betrieb mittlerweile infolge des Verkaufs des Anlagevermögens einschließlich der Übernahme der Arbeitsverträge sämtlicher Mitarbeiter durch Kaufvertrag vom 25./29.04.2021 zwischenzeitlich beendet und damit auch der Betrieb der Abfallbeseitigungsanlage eingestellt und stillgelegt haben dürfte. Den Antragsteller treffen als letzten Betreiber der genehmigungspflichtigen Anlage Abfalllager die Nachsorgepflichten nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG, wonach vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1998 – 7 C 38/97 – juris, Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2006 – 8 A 4495/04 –, juris, Rn. 75 ff.; Klaus Hansmann, Die Nachsorgepflichten im Immissionsschutzrecht, NVwZ 1993, 921 ff. [929], beck-online). Darüber hinaus treffen auch den Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, wie dies der Härtereibetrieb darstellt, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG die Pflicht, die Anlage so einzurichten und zu betreiben, dass beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können. Hieraus folgen auch entsprechende Nachsorgepflichten im Falle der Stilllegung eines Betriebs. Dem kann sich der Antragsteller nicht durch die Kündigung des Mietverhältnisses bzw. Stilllegung der Anlage entziehen. Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Diese Nachsorgepflichten bestehen auch trotz Fortführung des Betriebs durch die W GmbH fort. Denn ausweislich des Kaufvertrages wurde gerade nicht das Abfalllager in der Inventarliste aufgeführt und ging daher nicht auf die W GmbH als neue Betreiberin über. Seinen Betreiberpflichten hat sich der Antragsteller gerade nicht zu Lasten eines neuen Betreibers entledigt. Da der Antragsgegner zum Erlass der Beseitigungsanordnung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BImSchG verpflichtet ist, bestand für ihn kein Ermessen, weshalb auch keine Störerauswahl zu treffen ist. Ob der Antragsteller darüber hinaus auch Abfallbesitzer ist, so dass ebenfalls § 62 KrWG als Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung unter Ziffer 1 des Bescheides in Betracht kommt, ist fraglich. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss gleichen Datums in dem Verfahren 6 L 2310/21.DA verwiesen. Für die vorliegende Entscheidung kann jedoch dahinstehen, ob der Antragsteller neben dem Beigeladenen auch Abfallbesitzer ist, da er jedenfalls nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG für die Beseitigung der Abfälle verantwortlich und deshalb von dem Antragsgegner hierzu heranzuziehen ist. Auch die unter Nr. I.2 des Bescheides angeordnete Untersagung jeder ungenehmigten weiteren bzw. zusätzlichen Annahme und Zwischenlagerung von Abfällen auf dem unter I.1. näher bezeichneten Gelände ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG und ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Bei der Untersagung jeder weiteren und zusätzlichen Ablagerung von Abfällen handelt es sich um eine Stilllegungsverfügung im Sinne dieser Vorschrift. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Behörde liegen – wie oben ausgeführt – vor. Sie dient der Durchsetzung der sich als Minus aus der Beseitigung des Anlagebetriebs ebenfalls ergebenden Stilllegungsverpflichtung der Anlage. Die Anordnung unter Nr. I.3 des Bescheides, die Entsorgungsbelege über die durchgeführte Entsorgung unverzüglich vorzulegen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 BImSchG. Danach haben die zuständigen Behörden die Durchführung dieses Gesetzes zu überwachen und treffen die dafür erforderlichen Maßnahmen. Die Vorlage sämtlicher Entsorgungsbelege dient der Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung der auferlegten Entsorgungspflicht und der Überwachung der ordnungsgemäßen Beseitigung der Anlage und ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Eigenständige Bedenken wurden insoweit nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Auch das vom Antragsgegner dargelegte besondere öffentliche Vollzugsinteresse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Anordnungen unter Nr. I. 1 bis 3 ist gegeben, da nur auf diese Weise der Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen auch für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens sichergestellt werden kann. Da die Fässer bereits zu einem großen Teil korrodiert sind, besteht die Gefahr, dass es jederzeit zu einem Austritt deren Inhalts kommen kann. Der Boden der Lagerhalle ist darüber hinaus für eine Lagerung der in den Fässern enthaltenen gefährlichen Abfälle nicht geeignet. Zudem ist ein Teil der Stoffe brandfördernd und im Falle eines Brandes könnte dieser nicht ohne Gefährdung der Einsatzkräfte bekämpft werden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist ebenfalls unbegründet, soweit unter Nr. II.1 die Ersatzvornahme hinsichtlich der Anordnung unter Nr. I.1 angedroht wird. Der Bescheid ist insoweit nicht zu beanstanden. Die Anordnung beruht auf §§ 2, 68, 69, 70, 71 und 74 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG). Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor, da es sich aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung um einen vollstreckbaren Verwaltungsakt handelt, § 2 Nr. 2 HessVwVG, und dem Antragsteller verbunden mit der Androhung eine zumutbare Frist von knapp zwei Monaten zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzt worden ist, § 69 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 HessVwVG. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Fristen ist bei der im Hauptsacheverfahren gegebenen Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides. Zu diesem Zeitpunkt war die festgesetzte bestimmte Frist für die Räumung und Entsorgung angemessen. Bedenken hiergegen wurden nicht vorgetragen. Die Ersatzvornahme ist auch das geeignete Zwangsmittel, da es sich bei der Anordnung, sämtliche auf dem Grundstück P in C-Stadt gelagerten Fässer mit gefährlichen Abfällen (Altsalzen) zu räumen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen, um eine vertretbare Handlung im Sinne des § 74 Abs. 1 VwGO handelt. Der Antragsgegner hat auch den Kostenbetrag vorläufig mit 100.000 EUR veranschlagt, § 74 Abs. 3 Satz 1 HessVwVG, wobei diese zulässigerweise auf einer Schätzung aufgrund bisheriger Erfahrungen beruht. Die Androhungen des Zwangsgeldes unter Nr. II.2 des streitgegenständlichen Bescheids ist ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Sie beruht auf §§ 2, 68, 69, 70, 71 und 76 HessVwVG. Hinsichtlich der Anordnung unter Nr. I.2. bedurfte es keiner Setzung einer Frist zur Erfüllung, da dem Antragsteller darin aufgegeben wurde, die weiter ungenehmigte Nutzung der Anlage durch zusätzliche Annahme und Zwischenlagerung von Abfällen zu unterlassen, § 69 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 HessVwVG. Auch die übrigen Voraussetzungen liegen vor; insbesondere ist die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 5.000 EUR als angemessen zu erachten, da es sich im unteren Bereich des gemäß § 76 Abs. 2 HessVwVG vorgesehenen Rahmens von 10 bis 50.000 EUR bewegt. Hingegen ist die Androhung der Zwangsgelder unter Nr. II.3 des Bescheides derzeit offensichtlich rechtswidrig. Denn es mangelt bezüglich der Androhung des Zwangsgeldes insoweit an einer nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 HessVwVG zu setzenden Frist zur Erfüllung der auferlegten Pflichten. Erforderlich hierfür ist, dass diese Frist zur Erfüllung einer Verpflichtung hinreichend bestimmt ist, wobei diese durch Angabe eines Zeitpunktes oder eines Zeitraumes bestimmt werden kann. Auch wenn eine Bezeichnung eines bestimmten Kalendertags hierbei nicht erforderlich ist, so muss sich der Lauf der Frist unzweideutig aus den Umständen ergeben (Hess. VGH, Beschluss vom 30.11.1988 – 8 TH 4246/88 –, juris, Rn. 19). Die – wie vorliegend erfolgt – mit einer Androhung verbundene Aufforderung, die Verpflichtung „unverzüglich“ zu erfüllen, ist dagegen nicht mit dem Bestimmtheitsgebot zu vereinbaren (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 18.06.1996 – 3 M 3/96 –, juris, Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen – 4 B 3581/90 –, juris, Rn. 14; Thüringer OVG, Beschluss vom 12.03.2008 – 3 EO 283/07 –, juris, Rn. 18 m.w.N.; Hanno-Dirk Lemke in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht 5. Auflage 2021, VwVG § 13 Rn. 9). Nach der gesetzlichen Definition in § 121 Abs. 1 BGB bedeutet "unverzüglich" "ohne schuldhaftes Zögern". Damit ist das Ende der eingeräumten Frist wegen des zu beachtenden Verschuldensaspekts nicht im Vorhinein bestimmbar, vielmehr vom Verhalten des Betroffenen abhängig und ist daher mit dem Bestimmtheitsgebot nicht zu vereinbaren. Eine weitere Frist zur Erfüllung der Verpflichtung aus Nr. I.3 des Bescheides wurde auch nicht im Rahmen der Zwangsgeldandrohung gesetzt, so dass es an der hinreichenden Bestimmtheit der Fristsetzung als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung mangelt. Soweit darüber hinaus in dem streitgegenständlichen Bescheid unter Nr. III.2.1 eine Gebühr in Höhe von 1.200,00 EUR festgesetzt wurde, ist diese nicht zu beanstanden. Nach Nr. 15203 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV) ist für Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 20 Abs. 2 BImSchG eine Gebühr in Höhe von 1.200 EUR festzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Vorliegend hat der Antrag des Antragstellers lediglich hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung unter Nr. II.3 des Bescheides, mithin nur in geringem und untergeordnetem Umfang, Erfolg. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da er keinen Antrag gestellt und daher auch nicht am Kostenrisiko teilgenommen hat, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Antragsteller ergibt sich aus den voraussichtlich entstehenden Kosten für die Entsorgung der Altsalze, die im Bescheid im Rahmen der Androhung der Ersatzvornahme auf 100.000,00 EUR geschätzt wurden. Soweit hingegen der Antragsteller im Klageverfahren hinsichtlich des vorläufigen Streitwertes auf Ziffer 2.4.1 des Streitwertkataloges verweist, ist dieser nicht anzuwenden, da zum einen der Antragsteller nicht als Abfallbesitzer herangezogen wird und zum anderen die Entsorgungskosten die darin vorgesehenen Kosten deutlich übersteigen. Vorliegend handelt es sich um gefährliche Abfälle, deren Entsorgung einen wesentlich höheren Kostenaufwand als 20,00 EUR je m³ Abfall erwarten lassen. Insoweit können die von dem Antragsgegner aufgrund seiner Erfahrung veranschlagten Kosten für die Entsorgung dem Streitwert zugrunde gelegt werden. Dieser Betrag ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens zu halbieren.