OffeneUrteileSuche
Urteil

2 A 1172/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

9mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein auf den Namen eines Dritten laufendes Sparbuch begründet nicht allein dadurch Gläubigereigenschaft des Genannten; entscheidend ist die tatsächliche Vereinbarung und die Besitz- und Verfügungsführung. • Für die Anrechnung von Vermögen nach dem BAföG ist zivilrechtliche Gläubigereigenschaft maßgeblich; nicht zivilrechtlich begründete Forderungen gelten nicht als förderungsrechtliches Vermögen (§§ 26 ff., 27 BAföG, § 11 Abs.2 BAföG). • Die bloße Erteilung eines Freistellungsauftrags begründet weder automatisch zivilrechtliche Gläubigereigenschaft noch Vermögenszurechnung zugunsten des Unterzeichners. • Eine Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 45 SGB X kommt nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen in Betracht.
Entscheidungsgründe
Sparbuch auf Namen Dritter: Besitz und Vereinbarung entscheidend für Vermögenszurechnung • Ein auf den Namen eines Dritten laufendes Sparbuch begründet nicht allein dadurch Gläubigereigenschaft des Genannten; entscheidend ist die tatsächliche Vereinbarung und die Besitz- und Verfügungsführung. • Für die Anrechnung von Vermögen nach dem BAföG ist zivilrechtliche Gläubigereigenschaft maßgeblich; nicht zivilrechtlich begründete Forderungen gelten nicht als förderungsrechtliches Vermögen (§§ 26 ff., 27 BAföG, § 11 Abs.2 BAföG). • Die bloße Erteilung eines Freistellungsauftrags begründet weder automatisch zivilrechtliche Gläubigereigenschaft noch Vermögenszurechnung zugunsten des Unterzeichners. • Eine Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 45 SGB X kommt nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen in Betracht. Der Kläger beantragte seit 1996 BAföG für ein Lehramtsstudium; in den Anträgen machte er keinerlei Angaben zu Vermögen. Später ergab eine Datenabfrage ein Sparguthaben auf einem Sparbuch, das auf den Namen des Klägers geführt war. Der Kläger erklärte, das Sparbuch sei von seiner Großmutter angelegt, stets bei ihr verblieben und ihm erst Ende 2001 übergeben worden; er habe deshalb nicht darüber verfügen können. Der Beklagte setzte aufgrund des vorhandenen Guthabens die Bewilligungen für 1996/97 und 1997/98 ab und forderte Überzahlungen zurück. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; in der Berufung rügte der Kläger, er sei nie Gläubiger der Forderung gewesen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die zivilrechtliche Gläubigereigenschaft und die förderungsrechtliche Vermögenszurechnung. • Anwendbare Normen: §§ 26 ff., 27 BAföG (Vermögensbegriffe), § 11 Abs.2 BAföG (Anrechnung von Einkommen und Vermögen), §§ 45, 50 SGB X (Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte). • Maßgeblicher Maßstab ist die zivilrechtliche Gläubigereigenschaft gegenüber der Bank; förderungsrechtlich wird nur als Vermögen angerechnet, was zivilrechtlich dem Antragsteller zusteht (§ 27 BAföG). • Entscheidung des BGH zur Frage des Sparbuchs: Nicht der bloße Namenseintrag, sondern die Vereinbarung mit der Sparkasse und indizielle Faktoren wie Besitz- und Verfügungsführung sind ausschlaggebend für die Frage, wer Gläubiger ist (§ 808 BGB relevant für Leistung an Inhaber). • Sachverhaltswürdigung: Die Großmutter hat das Sparbuch seit Errichtung aufbewahrt, Änderungen der Kontobedingungen und Auszahlungen allein veranlasst und die Adresse der Großmutter war in den Unterlagen maßgeblich. Es fehlt an einer ausdrücklichen oder schlüssigen Vereinbarung, wonach der Kläger Inhaber der Forderung geworden sei. • Zum Freistellungsauftrag: Die Unterzeichnung durch den Kläger 1994 begründet nicht automatisch Gläubigereigenschaft; eine solche kann nicht allein aus dem steuerrechtlichen Erfordernis der Freistellung hergeleitet werden, zumal die Großmutter weiter als Kontoinhaberin auftrat. • Rechtsfolge: Da der Kläger zivilrechtlich nicht Inhaber der Forderung war, ist das Sparguthaben förderungsrechtlich nicht sein Vermögen und konnte nicht auf den BAföG-Bedarf angerechnet werden; die rückwirkende Abänderung der Bewilligungsbescheide war daher nicht gerechtfertigt. • Verfahrensrecht: Die Berufung war zulässig; die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und die Klage in der Berufungsinstanz stattzugeben. Der Senat hat die Berufung des Klägers stattgegeben und die Bescheide des Beklagten vom 26. März 2003 aufgehoben. Begründend stellte das Gericht fest, dass der Kläger zu den relevanten Zeitpunkten nicht zivilrechtlicher Gläubiger der auf seinem Namen geführten Sparkontoforderung war, weil die Großmutter das Sparbuch und die Verfügungen behielt und keine Vereinbarung zugunsten des Klägers nachgewiesen ist. Damit war das Sparguthaben nicht als Vermögen des Klägers im Sinne des BAföG anzurechnen und die Rückforderung zu Unrecht erfolgt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.