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Beschluss

12 A 675/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0302.12A675.10.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt nicht die sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 3. November 2008 betreffend den Bewilligungszeitraum von Oktober 2002 bis August 2003 sei rechtswidrig, weil die Klägerin nicht Gläubigerin des auf ihren Namen eingerichteten Sparkontos mit der Nummer X bei der Volksbank e.G. C. M. -C1. war, nicht in Frage. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist bei der Beurteilung der Gläubigerstellung eines Auszubildenden hinsichtlich eines Sparguthabens im Zusammenhang mit der Frage, wann die Errichtung eines Sparkontos auf den Namen eines Anderen auf einen Vertrag zugunsten Dritter schließen lasse, zunächst nicht entscheidend, dass das Sparkonto auf den Namen des Auszubildenden errichtet worden ist. Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Sparkasse Kontoinhaber werden sollte. Fehlen ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen zwischen den bei der Errichtung des Kontos Beteiligten, so ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Gläubigerstellung des im Sparbuch Benannten oder eines Dritten vorliegen. Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt, denn gemäß § 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2008 - 2 A 1172/05 -, OVGE MüLü 51, 221, juris, und vom 15. Dezember 2009 - 2 A 989/06 -. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will. Vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 -; FamRZ 2005, 510. Dasselbe gilt, wenn der Zuwendende die Übergabe des Sparbuchs oder des Guthabens zu einem anderen Zeitpunkt, etwa der Volljährigkeit des Auszubildenden oder einer Eheschließung, beabsichtigt und sich insoweit die Verfügung vorbehalten will. Das Zulassungsvorbringen bietet keinen Anlass, die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, dies gelte auch, wenn das Sparbuch bis zu dem vorgesehenen Auszahlungszeitpunkt zwar nicht in den Händen des Anlegers, aber unter völligem Ausschluss einer Zugriffsmöglichkeit des Auszubildenden ausschließlich von einem Dritten - hier von der kontoführenden Bank – im Auftrag des Anlegers verwahrt wird. Der vom Beklagten ins Feld geführte Umstand, dass die Mutter der Klägerin von Anfang an die Geschäfte mit der Bank nur abwickeln sollte, bis die Klägerin mit Vollendung des 21. Lebensjahres Zugriff auf das Vermögen erlangen sollte, zwingt nicht zu einer für den Auszubildenden ungünstigeren Behandlung des Vermögens. Dasselbe gilt für den Hinweis, die Klägerin sei immer über die Existenz des Kapitals sowie über ihren späteren Auszahlungsanspruch informiert gewesen und das Geld sei ihr auch entsprechend ausgezahlt worden. Die insoweit vom Beklagten jeweils beschriebene Sachlage unterscheidet sich nämlich nicht maßgeblich von der Sachlage in den Fällen, in denen sich das Sparbuch weiter im Besitz des Anlegers befindet. Der Anleger eines Sparguthabens, der im Besitz des Sparbuchs bleibt, will dieses nämlich ebenfalls nur bis zu dem vorherbestimmten Zeitpunkt selbst verwalten. Dass der Auszubildende Kenntnis von dem Konto, dem Sparguthaben und dem Zeitpunkt, an dem dieses ihm ausgezahlt oder übergeben werden soll, hat und dass das Guthaben diesem zu dem vorherbestimmten Zeitpunkt auch tatsächlich zufließt, dürfte auch dann, wenn der Anleger das Sparbuch in Besitz hat, der Regelfall sein. Ob der Klägerin schließlich für den Fall, dass ihre Mutter über das nur ihr zugängliche Guthaben abredewidrig verfügt hätte, ein Herausgabeanspruch zugestanden hätte, ist ohne Belang. Zum einen ändert dies nichts an der fehlenden Zugriffsmöglichkeit der Klägerin auf das Guthaben. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass die Mutter der Klägerin eine solche Verfügung vorgenommen hätte. Der weitere Hinweis des Beklagten, es komme entscheidend darauf an, ob die Klägerin das Vermögen aus rechtlichen Gründen nicht verwerten könne, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Frage der rechtlichen Verwertbarkeit hätte sich nur dann gestellt, wenn die Klägerin im Antragszeitpunkt Gläubigerin des Auszahlungsanspruchs gewesen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).