Urteil
15 K 4968/09
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2011:0126.15K4968.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 26. Februar 19** geborene Klägerin nahm im Oktober 1998 den Besuch der International School of Management (ISM) in E. im Studiengang Touristik- und Hotelmanagement auf mit dem angestrebten Abschluss Diplombetriebswirtin (FH). 3 Hierfür bewilligte der Beklagte bzw. das Landesamt für Ausbildungsförderung in L. der Klägerin für die Bewilligungszeiträume von Oktober 1999 bis Januar 2000, von Februar 2000 bis Mai 2000, von Juni 2000 bis August 2001 und von Januar 2001 bis August 2002 Ausbildungsförderung. Vermögen der Klägerin wurde dabei nicht berücksichtigt, weil die Klägerin in dem Antragsformblatt 1 jeweils verneint hatte, eigenes Vermögen zu besitzen. Auch Angaben zu Schulden und Lasten sowie zu freizustellenden Vermögenswerten machte die Klägerin nicht. Die bewilligten Beträge von (umgerechnet) insgesamt 5339,99 EUR wurden der Klägerin ausgezahlt. 4 Nach einem Aktenvermerk vom 23. April 2002 hat eine Anfrage des Beklagten beim Bundesamt für Finanzen (BAFin) gemäß § 45 d des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergeben, dass der Klägerin im Meldejahr 2000 durch die VR Bank S. -T. ein Freistellungsbetrag von 738,00 DM und durch die Sparkasse H. / Bergneustadt ein solcher von 1.349,00 DM zugeordnet worden waren. 5 Ein Datenabgleich vom 9. September 2002 für das Meldejahr 2001 ergab bei der VR Bank S. -T. einen Freistellungsauftrag in Höhe von 551,00 DM und bei der Sparkasse H. / C. einen solchen von 1058,00 DM. 6 Nachdem der Beklagte die Klägerin deshalb erstmals mit Schreiben vom 11. September 2002 gebeten hatte, ihr Kapitalvermögen zu den Stichtagen 8. Juni 2000 (Bewilligungszeitraum 6/00 - 8/01) und 15. Januar 2002 (Bewilligungszeitraum 1/02 - 8/02) anzugeben, legte die Klägerin mit Eingang beim Beklagten vom 22. Oktober 2002 eine Vermögens- und Schuldenaufstellung über mehrere Konten bei der VR Bank S. -T. sowie der Sparkasse H. / C. nebst entsprechenden Bescheinigungen der Banken und über ein zinsloses Darlehen ihrer Eltern sowie der ISM zur Studienfinanzierung vor. Dazu erklärte die Klägerin, dass ihr Großvater mal beiläufig Sparkonten erwähnt habe, aber nichts Konkretes. Sie habe keine Einblicke in Unterlagen gehabt. Das Geld habe ihr Großvater seinen Enkelinnen erst nach deren Eheschließung bzw. Hausstandgründung zukommen lassen wollen. Bei der BAföG-Antragstellung sei sie deshalb von Vermögenslosigkeit ausgegangen, weshalb sie die Schulden bei ihren Eltern und der ISM auch nicht angegeben habe. Die Klägerin fügte den Unterlagen eine Erklärung ihrer Eltern vom 20. Oktober 2002 (Bescheinigung zur Vorlage beim Studentenwerk E. ) bei, worin diese bescheinigen, dass die Klägerin von ihnen ein zinsloses Darlehn in Höhe von insgesamt 38.900,00 DM zur Finanzierung der Studiengebühren an der ISM E. erhalten hat; die Rückzahlungsmodalitäten würden nach Aufnahme der ersten unbefristeten Berufstätigkeit der Klägerin festgelegt. 7 Unter dem 5. Februar 2003 forderte der Beklagte die Klägerin auf, für alle Bewilligungszeiträume seit Studienbeginn ihre Vermögenssituation darzulegen. Dem kam die Klägerin zu den (hier interessierenden) Stichtagen 27. Oktober 1999 (Bewilligungszeitraum 10/99 - 1/00) und 29. November 1999 (Bewilligungszeitraum 2/00 - 5/00) unter Vorlage einer weiteren Vermögens- und Schuldenaufstellung über mehrere Konten bei der VR Bank S. -T. sowie der Sparkasse H. / C. nebst entsprechender Bescheinigung der Banken und über ein zinsloses Darlehen ihrer Eltern zur Studienfinanzierung nach. Sie fügte eine Erklärung ihrer Großmutter N. Q. bei, nach der der Großvater der Klägerin H1. Q. die Guthaben der Klägerin bei der Sparkasse H. / C. angespart und verwaltet habe; die Klägerin habe bis zum Datenabgleich keine Kenntnis über die Höhe der Konten gehabt. 8 Unter dem 3. Dezember 2003 forderte der Beklagte von der Klägerin u.a. die Vorlage einer Kopie des Darlehensvertrages mit ihren Eltern an. Mit Eingang beim Beklagten vom 5. Januar 2004 legte die Klägerin ein mit "Darlehensvertrag" überschriebenes Schriftstück vom 15. August 1998 vor, das von ihr und ihren Eltern unterzeichnet ist und Einzelheiten einer Darlehensvergabe regelt. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf Bl. V46 der Beiakte Heft 2 Bezug genommen. 9 Auf Nachfrage des Beklagten trug die Klägerin unter dem 17. Mai 2005 weitere Einzelheiten zu den Konten bei der Sparkasse H. / C. mit entsprechenden Belegen vor. Zu der vom Beklagten aufgeworfenen Frage nach der Notwendigkeit eines elterlichen Darlehens erklärte die Klägerin, dass ihr Vermögen offenkundig nicht die Studiengebühren in Höhe von halbjährlich 6.450,00 DM bzw. zuletzt 6.650,00 DM habe abdecken können, weshalb sie auf Anraten ihrer Eltern den Darlehensvertrag abgeschlossen habe; außerdem habe ihr Vermögen zur Abdeckung der Kosten einer etwaigen Überziehung der Regelstudienzeit dienen sollen. 10 Mit insgesamt fünf Bescheiden vom 14. März 2006 hob der Beklagte sodann seine Bewilligungsbescheide für die genannten Bewilligungszeiträume in Höhe von insgesamt 4.659,99 EUR gemäß § 45 des Zehnten Sozialgesetzbuchs (SGB X) auf und setzte die der Klägerin insoweit zustehenden Leistungen auf 0,00 EUR bzw. für den Teilzeitraum 4/01 - 8/01 auf 136,00 EUR monatlich fest; gleichzeitig forderte der Beklagte die der Klägerin gewährten Förderungsbeträge in Höhe von insgesamt 4.659,99 EUR zurück. Dabei hat der Beklagte bei der Vermögensanrechnung die Konten bei der Sparkasse H. / C. - bis auf das unstreitig der Klägerin zuzurechnende Konto 1537315 - nicht berücksichtigt und die Darlehen der ISM als Schulden auf das Vermögen angerechnet. Zur Begründung der Bescheide heißt es u.a., die Klägerin habe ihr zuzurechnendes Vermögen grobfahrlässig bei der jeweiligen BAföG-Antragstellung zu den Stichtagen nicht angegeben; das angebliche Darlehen der Eltern entspreche nicht dem sog. Fremdvergleich und sei deshalb nicht vermögensmindernd zu berücksichtigen. 11 Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin u.a. vor, das Geschäftskonto 000 000 000 1 bei der VR Bank S. -T. hätten ihre Eltern bereits am 3. Juni 1986 als ihre gesetzlichen Vertreter eröffnet. In der beigefügten Erklärung der Großmutter (s.o.) vom 2. Januar 2004 heißt es, der Großvater (s.o.) habe das Geschäftskonto bei der VR Bank S. -T. anlegen lassen; das Geld habe ihr erst nach ihrer Eheschließung bzw. Hausstandgründung zukommen sollen. 12 Ergänzend trug die Klägerin vor, ihr Vater sei im Besitz der Sparbücher (gemeint wohl VR Bank S. -T. ) gewesen und habe sich immer als Vermögensinhaber betrachtet. Das Darlehen ihrer Eltern sei zum Teil in monatlich an sie in dem Zeitraum von Oktober 1998 bis August 2002 überwiesenen Unterhaltsbeträgen in Höhe von 630,00 DM enthalten gewesen; außerdem hätten ihr die Eltern in dem Zeitraum von August 1998 bis August 2000 fünf einzelne Barbeträge zwischen 7.500,00 DM und 5.000,00 DM ausgehändigt, die sie für die Begleichung der Studiengebühren verwandt habe. Die Klägerin fügte entsprechende Einzahlungsbelege bei. Seit November 2004 zahle sie das Darlehen an die Eltern zurück, was mittlerweile zu mehr als der Hälfte getilgt sei. 13 Die Bezirksregierung L. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2009 als unbegründet zurück. 14 Mit der am 11. November 2009 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Aufhebungsbegehren unter Ergänzung und Vertiefung ihres Vortrags weiter. 15 Die Klägerin beantragt, 16 die Bescheide des Beklagten vom 14. März 2006 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 28. Oktober 2009 aufzuheben. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen. 20 In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Mutter der Klägerin als Zeugin vernommen. Die Einzelheiten sind in der Sitzungsniederschrift niedergelegt. 21 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2) ergänzend Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 VwGO zulässig; sie ist jedoch unbegründet. 24 Die Bescheide des Beklagten vom 14. März 2006 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Bewilligungsbescheide, die der Auszahlung der der Klägerin für die genannten Bewilligungszeiträume gewährten Ausbildungsförderung zugrundelagen, zu Recht in der genannten Höhe zurückgenommen und kann demgemäß die Erstattung von 4.659,99 EUR verlangen. Die Voraussetzungen des § 45 SGB X und des § 50 Abs. 1 SGB X als Rechtsgrundlagen für die in den Bescheiden enthaltenen Regelungen sind erfüllt. 25 Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden; nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist die Rücknahme ausgeschlossen, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist; letzteres ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel der Fall, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine unwiderrufliche Vermögensdisposition getroffen hat, wobei er sich nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 SGB X jedoch auf Vertrauen (u.a.) dann nicht berufen kann und die Rücknahme daher auch für die Vergangenheit ausgesprochen werden darf, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Abs. 2 Satz 3 Nr. 2), oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Abs. 2 Satz 3 Nr. 3). 26 Hiernach waren die jeweiligen Bewilligungsbescheide, mit denen der Klägerin Ausbildungsförderung ohne Berücksichtigung eigenen Vermögens gewährt worden ist, in der genannten Höhe rechtswidrig. Die Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen lagen nämlich nicht vor, weil das an den genannten Stichtagen vorhandene und nach §§ 26 ff. BAföG auf jeden Fall zu berücksichtigende eigene Vermögen der Klägerin ausreichte, um ihren Bedarf i.S.d. §§ 13, 13 a BAföG voll bzw. teilweise zu decken. 27 Gemäß § 11 Abs. 2 BAföG ist auf den nach § 11 Abs. 1 BAföG für den Lebensunterhalt und die Ausbildung bestimmten Bedarf des Auszubildenden u.a. dessen eigenes Vermögen anzurechnen; im Einzelnen gelten dazu § 26 bis § 30 BAföG. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG zählen zu dem hier beachtlichen Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen (Nr. 1) sowie Forderungen und sonstigen Rechte (Nr. 2). Davon nimmt § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG nur diejenigen Gegenstände aus, die der Auszubildende aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann, wobei die ansonsten in § 27 Abs. 2 BAföG genannten Einschränkungen hier keine Rolle spielen. Zur Wertbestimmung des Vermögens regelt § 28 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BAföG, dass es auf den Zeitwert bei Antragstellung ankommt. 28 Die Klägerin war an den o.g. Stichtagen, an denen ihr jeweiliger Förderungsantrag den Beklagten erreichte, Inhaberin von Vermögen i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Dazu gehören ihre Forderungen auf Rückzahlung der bei der VR Bank S. -T. geführten Guthaben auf den Konten 000 000 000 1, 000 000 000 2, 000 000 000 3, 000 000 000 4, 000 000 000 5, 000 000 000 6 sowie 000 000 000 7. Dazu gehört auch das nach der insoweit unstreitigen Berechnung des Beklagten bei der Sparkasse H. / C. geführte Konto 0000008. 29 Zur Einordnung von Forderungen aus Giro- und Spar-verträgen und aus Wertpapierdepots als Vermögen i.S.d. § 27 BAföG vgl. Humborg in Rothe-Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 27 Rdnr. 6, und Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungs-förderungsgesetz, 4. Auflage, § 27 Rdnr. 1. 30 Die Kontobestände zu den einzelnen Stichtagen überstiegen den Freibetrag gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG nach der von Klägerin nicht angegriffenen und auch nicht zu beanstandenden Berechnung des Beklagten in einer Höhe, die einen Anspruch der Klägerin auf BAföG-Leistungen in den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeiträumen vollständig bzw. teilweise ausschlossen. 31 Unstreitig war die Klägerin hinsichtlich des Sparbriefes 000 000 000 6, den sie persönlich am 10. Mai 2001 angelegt hatte, und hinsichtlich ihres Girokontos 000 000 000 7 Gläubigerin der Forderung gegenüber der VR Bank S. -T. . 32 Aber auch die übrigen hier streitigen Konten bei der VR Bank (Geschäftskonto 000 000 000 1, Sparkonten 000 000 000 2, 000 000 000 3, 000 000 000 4 und 000 000 000 5) waren der Klägerin als ihr Vermögen zuzurechnen, denn sie war alleinige Gläubigerin der Forderungen. 33 Gläubiger einer Forderung gegenüber der Bank ist derjenige, der nach dem aus den Umständen des Einzelfalles erkennbaren Willen der Vertragsparteien, d.h. des Kontoerrichtenden und der Bank, forderungsberechtigt sein soll. Dazu ist zunächst der Inhalt des schriftlichen Kontoerrichtungsantrages bzw. -vertrages maßgebend; es können zur Auslegung des Parteiwillens aber auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden. Daran knüpft die Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - NJW 2005, 980; s. auch OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 2 A 1172/05 -) an, die aus der Regelung in § 808 BGB schließt, dass, wenn ein naher Angehöriger des in der Urkunde genannten Kontoinhabers (typischer Fall des nahen Angehörigen, der auf den Namen eines Kindes ein Sparbuch anlegt) mit Wissen und Wollen der Bank das Sparbuch in Besitz nimmt und auch behält, dieser rechtlich Forderungsinhaber gegenüber der Bank ist. Voraussetzung ist demnach, das der nahe Angehörige (1.) mit Wissen und Wollen der Bank (2.) das Sparbuch - wenn auch auf den Namen eines anderen - anlegt und es (3.) nicht mehr aus der Hand gibt. 34 Das Geschäftskonto 000 000 000 1 haben die Eltern der Klägerin nach deren Vortrag, der Zeugenaussage und der Bankbescheinigung vom 16. März 2006 als gesetzliche Vertreter am 3. Juni 1986 für die damals noch minderjährige Klägerin eröffnet. Dass die Eltern der Klägerin den Kontoeröffnungsantrag unterschrieben haben, besagt nur, dass sie als gesetzliche Vertreter für die minderjährige Klägerin gehandelt haben und nicht, dass sie mit Wissen und Wollen der Bank Forderungsgläubiger sein sollten. Der aus § 808 BGB hergeleitete Gedanke einer Gläubigerschaft des ein Sparbuch mit Wissen und Wollen der Bank in dauerhaften Besitz nehmenden nahen Angehörigen verfängt hier bereits deshalb nicht, weil ein Geschäftskonto ein urkundenloses Mitgliedschaftskonto einer Genossenschaftsbank ist, auf das die Geschäftseinlage des Mitgliedes eingezahlt wird und dort solange verbleibt, wie die Mitgliedschaft andauert. Der Umstand, dass das Geld für den Geschäftsanteil angeblich von dem Großvater der Klägerin stammte, besagt nichts über die Gläubigerstellung. Insofern ist die Erklärung der Großmutter vom 2. Januar 2004, der Großvater habe das Geschäftskonto bei der VR Bank S. -T. anlegen lassen mit der Zielsetzung, das Geld der Klägerin erst nach ihrer Eheschließung bzw. Hausstandgründung zukommen zu lassen, nicht nur für die Frage der Gläubigerschaft unergiebig, sondern auch nicht mit der Bankrealität übereinstimmend. Letztlich ist auch die angebliche Unkenntnis der Klägerin von der Existenz des Geschäftskontos für die hier anstehende Frage nach der Gläubigerstellung irrelevant. Nach allem war und ist die Klägerin Gläubigerin der Forderung aus dem Geschäftskonto bei der VR Bank S. -T. . 35 Hinsichtlich der beiden Sparkonten 000 000 000 2 und 000 000 000 3 liegen Kontoeröffnungsunterlagen laut Erklärung der VR Bank vom 16. August 2010 nicht mehr vor. Dennoch vermag die VR Bank unter dem 30. Juli 2010 zu bestätigen, dass die beiden Konten vor Volljährigkeit der Klägerin von ihren Eltern auf deren Namen eröffnet wurden. Die Zeugin sagt aus, sie habe sie die Sparbücher in Besitz genommen; die Klägerin habe davon nichts gewusst. Zweifel an dieser Darstellung sind deshalb angebracht, weil nach der Einlassung der Klägerin in deren Schreiben an den Beklagten vom 25. Juni 2006 ihr Vater die Sparbücher in Besitz gehabt haben soll. Wer auch immer innerhalb der Familie die Sparbücher besessen haben mag, spielt dies für die Gläubigerstellung hier keine Rolle. Denn der Gedanke aus § 808 BGB kann hier nicht fruchtbar gemacht werden, weil die VR Bank offensichtlich aus der (unterstellten) Inbesitznahme der Sparbücher durch ein Familienmitglied nicht den Schluss auf dessen Gläubigerstellung gezogen hat; denn es hätte der Anforderung einer Vollmacht der Klägerin durch die VR Bank - wie die Klägerin vorgetragen und die Zeugin bestätigt und weiter erläutert hat - nicht bedurft, wenn die Mutter bzw. der Vater oder beide Elternteile im Rechtsverhältnis zur Bank, d.h. mit deren Wissen und Wollen, Gläubiger der Sparbuchforderungen gewesen wären und nicht die Klägerin. Auch für diese beiden Konten kann also niemand anders als die Klägerin als Forderungsinhaberin angesehen werden. 36 Was das Sparkonto 000 000 000 5 betrifft, so hat die Mutter der Klägerin dieses auf den Namen der Klägerin mit deren Vollmacht vom 7. November 2001 und unter Vorlage deren Personalausweises am 14. November 2001 bei gleichzeitiger Auflösung der Konten 000 000 000 2 und 000 000 000 3 angelegt. Damit war allen Beteiligten klar, dass im Rechtsverhältnis zur Bank die Klägerin Forderungsinhaberin war. Ob die Mutter der Klägerin das Sparbuch in ihren Händen behielt - wie von der Klägerseite zuletzt behauptet wird -, ist für sich genommen für die Gläubigerstellung nicht entscheidend, weil es auf die Kenntnis der Vertragsparteien, d.h. des Kontoerrichtenden und der Bank, ankommt und nicht auf faktisches einseitiges Handeln des Angehörigen ohne Außenbezug. Die materielle Berechtigung des Gläubigers besteht unabhängig davon, ob er im Besitz der Urkunde ist. § 808 BGB begründet keine Gläubigerstellung, abgesehen von der in der oben dargestellten Rechtsprechung des BGH besonders hervorgehobenen Sonderkonstellation. 37 Hinsichtlich des Sparkontos 000 000 000 4 liegen die Dinge nicht entscheidend anders. Die Mutter der Klägerin hat das Konto am 21. September 2001 auf den Namen der Klägerin unter Vorlage deren Personalausweises eröffnet. Als Belastungskonto ist das Girokonto der Klägerin genannt. Als Gläubigerin wird in dem Kontoeröffnungsantrag ausdrücklich die Klägerin genannt. Nichts deutet darauf hin, dass nach dem Wissen und Wollen der Bank die Mutter anstatt der volljährigen Klägerin Forderungsgläubigerin werde sollte. Von einer Vollmacht der Klägerin wurde offensichtlich ausgegangen, was ohne weiteres aus der Vorlage des Personalausweises der Klägerin geschlossen werden konnte. Dagegen spricht nicht, dass die Bank sich kurze Zeit später nicht mehr ohne ausdrückliche schriftliche Vollmacht der Klägerin zufrieden gab. Dieses Sicherheitsbedürfnis der Bank ist ohne weiteres verständlich. Auch hier ist die angebliche Inbesitznahme der Sparurkunde durch die Mutter der Klägerin für sich genommen ohne Aussagekraft für die Gläubigerstellung. 38 Nach allem war die Klägerin Inhaberin des Vermögens aus sämtlichen Forderungen gegenüber der VR Bank S. -T. . Dafür, dass die Klägerin von der Bank als Gläubigerin angesehen wurde, spricht im Übrigen auch, dass nach der Bekundung der Zeugin, Bankpost an die Klägerin gerichtet war und nicht etwa an die Eltern. 39 Dieses Vermögen war auch nicht gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG um eine Schuld der Klägerin zu vermindern. Eine Verminderung folgt nicht aus einem Darlehen zwischen der Klägerin und ihren Eltern und einer daraus folgenden als Schuld anzusehenden Rückzahlungspflicht der Klägerin. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass eine solche Darlehensabrede zu den hier maßgeblichen Stichtagen bestand. Weder der Klägervortrag oder der Akteninhalt noch die Zeugenaussage haben dies zur Gewissheit des Gerichts ergeben. Die prozessualen Nachteile aus der mangelnden Erweislichkeit hat die Klägerin zu tragen, die der grundsätzlich berechtigten Vermögensanrechnung einen diese Anrechnung zunichtemachenden Sachverhalt entgegensetzt. 40 Voraussetzung für die Annahme einer Rückzahlungsverpflichtung aus einem Darlehen ist, dass ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. Zwar muss der unter Familienangehörigen geschlossene Vertrag nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkt dem zwischen Fremden - insbesondere einem Kreditinstitut - Üblichen vergleichbar muss, jedoch sind um der Gefahr des Missbrauchs zu begegnen an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit des Vereinbarten strenge Anforderungen zu stellen. Dabei ist es gerechtfertigt Indizien heranzuziehen. So spricht es beispielsweise gegen die Glaubhaftigkeit einer Darlehensabrede, wenn keine genügende Abgrenzung gegenüber einer Unterhaltsleistung möglich ist, die Durchführung des Vertrages nicht dem Vereinbarten entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann und der Auszubildende eine etwaige Darlehnsverpflichtung nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet, sondern zum Zwecke der Saldierung erst angibt, nachdem die Existenz von Vermögen nachträglich aufgedeckt worden ist. 41 Vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 30/07 -, Juris. 42 Hier sprechen nach Auffassung des Gerichts überwiegende Anzeichen dafür, dass eine Darlehensabrede nicht vorliegt. 43 So ist nicht glaubhaft, dass die Klägerin und ihre Eltern am 15. August 1998 einen wirksamen schriftlichen Darlehensvertrag geschlossen haben. Zwar hat die Klägerin ein entsprechendes Schriftstück dem Beklagten vorgelegt, jedoch ist das Gericht der Auffassung, dass dieses nachträglich zum Zwecke der Überzeugungsbildung beim Beklagten verfasst wurde. Denn es ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin mit Eingang beim Beklagten am 22. Oktober 2002 lediglich eine relativ detaillarme Bescheinigung ihrer Eltern vom 20. Oktober 2002 "zur Vorlage beim Studentenwerk E. " vorgelegt hat, wenn der ausführliche schriftliche Darlehensvertrag vom 15. August 1998 zu diesem Zeitpunkt bereits existierte. Es drängt sich vielmehr der Verdacht auf, dass die Klägerin mit der Vorlage des "Darlehensvertrages" am 5. Januar 2004 lediglich den Anforderungen des Beklagten an die äußere Gestaltung einer Darlehensabrede, die dieser im Schreiben vom 3. Dezember 2003 in der Vorstellung, eine Darlehensabrede müsse einem Fremdvergleich standhalten, gestellt hatte, genüge tun wollte. 44 Die Erklärung, welche die Zeugin zur Begründung dieses Verhaltens gegeben hat, vermag in keiner Weise zu überzeugen. Warum eine frühere Vorlage des Darlehensvertrages daran gescheitert sein soll, dass dieser möglicherweise - die Zeugin war sich dessen noch nicht einmal sicher - in ihrem Banktresor lag, ist nicht nachvollziehbar. Wenn die Zeugin damit Kund tun wollte, das Schriftstück habe sich aufgrund der Herausnahme aus ihrem häuslichen Bereich ihrer Erinnerung entzogen - obwohl die Zeugin sich nicht dahingehend eingelassen hat - so wäre auch eine solche Einlasssung nicht glaubhaft. Denn das Schriftstück war nicht beiläufig verfasst worden, sondern hatte nach der Bekundung der Zeugin jedenfalls auch eine wichtige Dokumentationsfunktion gegenüber der anderen Tochter T1. zur Rechtfertigung der hohen Ausgaben für die Klägerin. Wegen seiner Wichtigkeit- so ist die Zeugin wohl zu verstehen - wurde dieses Dokument in dem Banktresor deponiert. Darum ist umso weniger zu verstehen, dass der Zeugin der Verbleib des Dokuments zu dem Zeitpunkt, zu dem es dem Beklagten erstmalig hätte vorgelegt werden können, nicht erinnerlich gewesen sein soll. 45 Unabhängig davon sprechen auch andere Beweiszeichen gegen das Vorliegen einer Darlehensvereinbarung: 46 Die tatsächliche Durchführung des Darlehensvertrages weicht deutlich von dem schriftlich Vereinbarten ab (Barzahlungen der Eltern - ohne Quitierungen - statt Kontoüberweisungen, Barbeträge in unterschiedlicher Höhe zwischen 5.000,00 DM und 7.500,00 DM statt regelmäßiger Zahlungen in Höhe der im Darlehensvertrag genannten 6.450,00 DM pro Semester). 47 Als solche ausgewiesene Unterhaltszahlungen von regelmäßig 630,00 DM (= 322,11 EUR) monatlich in einem Zeitraum von Oktober 1998 (Beginn des Studiums) bis August 2002 (Ende des Studiums) werden abredewidrig rechnerisch nicht nachvollziehbar mit Darlehenszahlungen vermischt. 48 Die Darstellung hinsichtlich der Modalitäten der Darlehensauszahlung für das 8. Semester (Sommersemester 2002) ist unstimmig (Klägerin: Die Studiengebühren wurden aus dem Überschuss der monatlichen Unterhaltszahlungen bestritten - Zeugin: Letzte Darlehensbeträge gingen in Abkehr von der praktizierten Barzahlung auf das Konto der Klägerin (Belege dafür wurden nicht vorgelegt)). 49 Die Erklärungen der Zeugin für diese Unstimmigkeiten zwischen dem von der Klägerseite als maßgeblich hingestellten schriftlichen Darlehensvertrag und der praktizierten Abwicklung der Vereinbarung können nicht überzeugen. Barzahlungen an die Klägerin ohne Quittung über das Empfangene bei Vermischung von Unterhalts- und Darlehenszahlungen sind, soweit sie als darlehensweise Zahlungen ausgegeben werden, wenig glaubhaft, wenn man diese Vorgehensweise in Vergleich setzt mit der sogar einem Fremdvergleich genügenden konkreten Regelung in dem schriftlichen Darlehensvertrag. Auch dass Belege über die Art und Weise der Verrechnung von Darlehnszahlungen und Unterhaltsleistungen angeblich vernichtet worden sind, ist im Hinblick auf die Rechtfertigungsfunktion des schriftlichen Darlehnsvertrages gegenüber der Tochter T1. kaum nachvollziehbar. Gerade die tatsächliche Abwicklung der Darlehensvereinbarung dürfte für T1. von Interesse sein. 50 Im Übrigen ist eine Darlehensvereinbarung in Höhe der halbjährlichen Semestergebühren von 6.450,00 DM bzw. zuletzt 6.650,00 DM auch deshalb nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weil die Klägerin seit Beginn ihres Studiums über nicht unbeträchtliches eigenes Vermögen verfügte (berücksichtigt nur, soweit es ihr vom Beklagten zugerechnet worden ist), mit dem sie die Semestergebühren zumindest teilweise hätte begleichen können, zumal sie für ihren Lebensunterhalt während des Studiums regelmäßigen Unterhalt von ihren Eltern bekam. 51 Schließlich ist auch der Umstand, dass die Klägerin die angeblichen Darlehensschulden nicht bei den jeweiligen BAföG-Antragstellungen angegeben hat, obwohl ausdrücklich und unabhängig von dem Vorhandensein von Vermögen in dem Formblatt 1 danach gefragt wurde, als weiteres Indiz geeignet, die Glaubhaftigkeit der behaupteten Darlehensabrede in Zweifel zu ziehen. 52 Die Darlehensvereinbarung wird nicht durch angebliche Tilgungsleistungen glaubhaft, auch wenn dieser Umstand grundsätzlich ein positives Indiz sein kann. Denn auch Tilgungsleistungen der Klägerin sind nicht glaubhaft. Diese hat mit Schreiben vom 29. April 2006 (Eingang beim Beklagten am 3. Mai 2006) erklärt, sie tilge das Darlehen seit November 2004 (hier fragt sich, warum dieser Umstand erst im Widerspruchsverfahren und nicht zeitnah vorgetragen wurde) in monatlichen Raten. Dadurch sei mittlerweile mehr als die Hälfte des Elterndarlehns getilgt. 53 Das Darlehen sollte laut dem schriftlichen Darlehensvertrag die Gesamtsumme von 38.900,00 DM (unter Berücksichtigung der beiden ISM-Darlehen im 6. und 7. Semester) erreichen. Ob ein Betrag in dieser Höhe tatsächlich ausgezahlt wurde mag dahinstehen, jedenfalls sind nach dem Vortrag der Klägerin und den vorgelegten Bareinzahlungsbelegen 31.227,38 DM geflossen. Ausweislich der mit Schriftsatz der Klägerin vom 17. August 2010 vorgelegten Barzahlungsquittungen der Mutter der Klägerin, die die Darlehensrückzahlungen bis dato vollständig belegen sollen, wurden in dem Zeitraum von November 2004 bis einschließlich April 2006 aber lediglich 1.050,00 EUR (= 2.053,62 DM) von der Klägerin zurückgezahlt. Bei dieser augenfälligen Widersprüchlichkeit des Vortrags sieht sich das Gericht nicht in Lage, Tilgungsleistungen in welcher Höhe auch immer als glaubhaft anzusehen. Damit entfällt aber nicht nur ein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Darlehensabrede, sondern der Vortrag der Klägerin angebliche Tilgungsleistungen betreffend kehrt sich auch gegen die Darlehensvereinbarung selbst, die damit - von den sonstigen Beweiszeichen einmal abgesehen - als vorgeschoben erscheinen muss allein zu dem Zweck, aufgedecktes Vermögen zu saldieren. 54 Abgesehen davon ist das Gericht der Meinung, dass eine unterstellt wirksame Darlehensvereinbarung hier aus rechtlichen Erwägungen nicht zu einer Verminderung des zu den jeweiligen Stichtagen vorhandenen Vermögens der Klägerin führen kann. Denn das Darlehen war laut schriftlichem Darlehensvertrag erst nach Beendigung der Ausbildung aus Mitteln zurückzuzahlen, die nicht dem während der Ausbildung der Klägerin vorhandenen Vermögen zu entnehmen waren, sondern aus Erträgen eigener Erwerbstätigkeit der Klägerin. Zwar hat das BVerwG (a.a.O.) entschieden, dass die Anerkennung einer bestehenden Schuld i.S. von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG als abzugsfähig nicht voraussetzt, dass mit ihrer Geltendmachung im Bewilligungszeitraum ernsthaft zu rechnen ist. Jedoch ist auch das BVerwG der Auffassung, dass eine auf die Ausbildung bezogene Betrachtung bei während der Ausbildung vorhandenem Vermögen angezeigt sei. Hier hatte die Klägerin ihr während der Ausbildung vorhandenes Vermögen nach der Darlehensvereinbarung nicht zur Tilgung einzusetzen. Es stand ihr also während der Ausbildung ohne Belastung durch eine Rückzahlungspflicht aus dem Familiendarlehen voll zur Finanzierung ihrer Ausbildung zur Verfügung. Es widerspräche dem in §§ 1, 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG niedergelegten Grundsatz des Einsatzes eigener Mittel vor der Inanspruchnahme öffentlicher Förderung, wenn in diesem Falle das Vermögen BAföG-rechtlich unangetastet bliebe. 55 Nach allem waren die streitgegenständlichen Bewilligungsbescheide von Anfang an in voller Höhe bzw. teilweise - wie vom Beklagten zutreffend berechnet - rechtswidrig. 56 Die Bewilligungsbescheide konnten auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden, denn die Klägerin hat hinsichtlich der ihr an den jeweiligen Stichtagen gehörenden Guthaben bei der VR Bank S. -T. sowie der Sparkasse H. / C. in dem jeweiligen BAföG-Antragsformular unvollständige bzw. keine Angaben gemacht und dabei zumindest grob fahrlässig i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gehandelt. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X dazu enthaltenen Legaldefinition vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Das war hier auf Seiten der Klägerin der Fall; denn sie hat in dem jeweiligen Förderungsantrag für die hier streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume die Existenz ihrer o.g. Konten nicht offengelegt. Dazu war sie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I unter Verwendung entsprechender Formulare nach § 46 Abs. 3 BAföG verpflichtet. Das Formblatt 1 enthält u.a. die eindeutige Frage nach Bank- und Sparguthaben des Auszubildenden. Dazu hat die Klägerin keine Angaben gemacht bzw. ihr Guthaben mit 0,- beziffert. Der Klägerin hätte aber zumindest bei Anstellen der ihr möglichen Überlegungen ohne weiteres klar sein müssen, dass sie Inhaberin von Sparguthaben zu den hier maßgeblichen Stichtagen war und dass sie dieses u.U. förderungsrechtlich relevante Vermögen ggfls. nach Einholung näherer Auskünfte bei ihren Eltern oder der Bank der Förderungsverwaltung zur Prüfung der förderungsrechtlichen Relevanz hätte unterbreiten müssen. Strittig sind hier in diesem Zusammenhang allein die fünf Konten bei der VR Bank S. -T. Geschäftskonto 000 000 000 1, Sparkonten 000 000 000 2, 000 000 000 3, 000 000 000 4 und 000 000 000 5. 57 Der durchgängige Vortrag der Klägerin - wie die Bekundung der Zeugin -, sie habe von den Konten bis zum Schreiben des Beklagten vom 11. September 2002 nichts gewusst, ist jedenfalls hinsichtlich der Sparkonten 000 000 000 2, 000 000 000 3, 000 000 000 4 und 000 000 000 5 nicht glaubhaft. Er stellt sich vielmehr als eindeutig unwahr heraus. Denn die volljährige und geistig nicht eingeschränkte Klägerin hat ihrer Mutter unter dem 7. November 2001 Vollmacht für ihre Konten bei der VR Bank erteilt. Also hat sie von Konten bei der VR Bank, die bis dato existierten, und von dem mit den Geldern aus den Konten 000 000 000 2 und 000 000 000 3 neu angelegten Konto 000 000 000 5, wofür die Vollmacht ja gerade ausgestellt worden war, gewusst. Die Einlassung der Zeugin, trotz der Vollmachterteilung habe ihre Tochter nichts von den Konten gewusst, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Bei dieser offenkundigen Widersprüchlichkeit kann der Klägerin nicht geglaubt werden, sie habe zu den hier maßgeblichen Stichtagen der BAföG-Antragstellung nichts von den o.g. Konten gewusst. Zumindest hätte die Klägerin bei Anstellen einfachster Überlegungen von den Konten wissen können. 58 Hinsichtlich des Kontos 000 000 000 4 kommt hinzu, dass die Klägerin auch aufgrund dessen, dass nach dem Kontoerrichtungsvertrag Belastungen und Gutschriften ihrem Girokonto zugeschrieben wurden, von der Existenz des Kontos zumindest hätte wissen müssen. 59 Was das Geschäftskonto 000 000 000 1 betrifft, so hätte die Klägerin von dessen Existenz zu den maßgeblichen Stichtagen jedenfalls Kenntnis haben müssen, weil laut Bankbescheinigung vom 16. August 2010 die Dividende aus diesem Geschäftsanteil bzw. diesen Anteilen zunächst auf das Sparkonto 000 000 000 2 und nach dessen Auflösung auf das Sparkonto 000 000 000 5 flossen, von denen die Klägerin wie oben ausgeführt aufgrund der Vollmachterteilung wusste oder zumindest wissen konnte. 60 Schließlich hätte der Klägerin die Konteninhaberschaft allein aufgrund der Stellung von Freistellungsaufträgen nach Eintritt ihrer Volljährigkeit im Februar 1996 zumindest bekannt sein müssen. Der Vortrag der Klägerin, den die Zeugin wiederholt, ebenso wie die dahingehende schriftliche Auskunft der VR Bank S. -T. vom 29. März 2006, dass der einmal ab dem 1. Januar 1993 beantragte Freistellungsbetrag von 3.100,00 DM- bis auf bankseitig aufgrund gesetzlicher Änderungen vorgenommene Anpassungen - bis dato unverändert geblieben sei, sind nicht glaubhaft. Denn die VR Bank meldete dem BAFin für das Jahr 2000 einen (aufgeteilten) Freistellungsbetrag in Höhe von 738,00 DM und für das Jahr 2001 einen solchen von 551,00 DM. Diese Beträge können nur auf einer Willenserklärung des Kontoinhabers, d.h. der zu diesen Zeitpunkten volljährigen Klägerin, beruhen. 61 Da der Beklagte auch das notwendige Ermessen ausgeübt hat und die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten ist, sind die Rücknahme- und Rückforderungsbescheide in all ihren Voraussetzungen rechtmäßig und deshalb nicht aufzuheben. 62 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. 63