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Urteil

14 A 102/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0228.14A102.09.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu voll¬streckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu voll¬streckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Wohngeld für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Januar 2007 in Höhe von insgesamt 994 Euro wegen Nichtangabe von Zinseinkünften. Die Klägerin beantragte am 2. Oktober 2003 und mit weiteren Anträgen in den Folgejahren bei der Beklagten die Bewilligung von Wohngeld für die von ihr gemietete Wohnung I. in O. . In den Wohngeldanträgen gab sie Einkünfte aus einer Pflegetätigkeit und einer Putzstelle sowie das Kindergeld und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz an. Die Beklagte bewilligte jeweils mit entsprechenden Bescheiden ein monatliches Wohngeld für bestimmte Zeiträume in bestimmter Höhe. Aufgrund eines am 21. August 2006 durchgeführten automatisierten Datenabgleiches mit dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass die Kinder der Klägerin im Jahr 2005 der Volksbank M. -E. -S. Freistellungsaufträge erteilt hatten. Für den Sohn T. wurde für 2005 ein steuerfreier Zinsbetrag in Höhe von 709 Euro und für die Tochter T1. in Höhe von 710 Euro angegeben. Auf entsprechende Nachfrage teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten mit, dass die Konten der Kinder im Jahr 2001 eröffnet worden seien. Tatsächlich verhält es sich so, dass am 19. Mai 1993 für den am 4. April 1993 geborenen Sohn T. der Klägerin und am 4. Juli 1995 für ihre am 18. Mai 1995 geborene Tochter T1. jeweils ein Sparbuch angelegt worden ist, und zwar von den Eheleuten M1. , den Pflegeeltern des geschiedenen Ehemannes der Klägerin. In dem Kontoeröffnungsantrag vom 19. Mai 1993 heißt es: "Das Konto wurde durch Frau M1. (Oma) angelegt. Es soll bis zum 18. Lebensjahr von T. für alle Verfügungen gesperrt werden. Die Eltern sollen auch nicht verfügen dürfen!!!" In dem Kontoeröffnungsantrag vom 4. Juli 1995 ist ein inhaltsgleicher Vermerk enthalten mit der Maßgabe, dass das Konto "von Herrn M1. (Opa)" für T1. angelegt worden ist. Die Klägerin und ihr inzwischen geschiedener Ehemann bestätigten als gesetzliche Vertreter der Kinder jeweils durch ihre Unterschrift ihre Zustimmung zur "Konto-/Depoteröffnung". Das jeweilige Sparbuch wurde am Tage der Kontoeröffnung Frau M1. bzw. Herrn M1. ausgehändigt. In der Folgezeit wurden von ihnen in unregelmäßigen Abständen und wechselnder Höhe Geldbeträge auf die Konten eingezahlt. Vom Jahr der Kontoeröffnung an, aber im zeitlichen Abstand zu dieser sind von den Kindern vertreten durch ihre Eltern jeweils Freistellungsaufträge erteilt worden, und zwar für T. unter dem 26. Mai bzw. dem 2. August 1993 und für T1. am 30./31. Oktober 1995. Nach dem Tode von Frau M1. am 21. Februar 2000 - die Eheleute hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament vom 18. Februar 2000 gegenseitig als Alleinerben eingesetzt - zeichnete Herr M1. am 19. Oktober 2000 nach einer weiteren Einzahlung in Höhe von 12.000 DM für jedes der beiden "Enkelkinder" einen Sparbrief der Volksbank M. -E. -S. über einen Nennwert von 25.000 DM, wobei der Gegenwert dem jeweiligen Sparbuch belastet wurde, auf das in der Folge der Regelung in der Zeichnungserklärung entsprechend auch die jährlich zum 30. Dezember fällig werdenden Zinsen geflossen sind. Die Sparbücher blieben bis zum Tod von Herrn M1. am 22. Dezember 2006 in dessen Besitz. Seitdem befinden sie sich in der Hand der Klägerin. Nach Anhörung der Klägerin nahm die Beklagte mit Bescheid vom 19. November 2007 die Wohngeldbewilligung für die Zeiträume vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Januar 2007 unter Benennung der jeweiligen Bescheide in Höhe von insgesamt 994 Euro gemäß § 45 SGB X zurück und forderte die Klägerin zur Rückzahlung dieses Betrages auf. Die Klägerin hat am 20. Dezember 2007 Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, die Sparkonten seien von den Eheleuten M1. ausdrücklich für alle Verfügungen von ihr und ihren Kindern gesperrt worden. Deshalb könnten ihr die Kapitalerträge in den Bewilligungszeiträumen nicht als Einkommen zugerechnet werden. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19. November 2007 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat unter Bezug auf die Bearbeitungshinweise des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeführt: Die Zinserträge seien steuerpflichtige Einkünfte und als solche gemäß § 10 Abs. 1 bzw. 10 Abs. 2 Ziff. 3.1 WoGG wohngeldrechtlich zu berücksichtigen. Die Kinder der Klägerin seien Gläubiger der Spareinlagen und damit für die Zinseinkünfte steuerpflichtig gewesen. Auf den Besitz der Sparbücher komme es nicht an. Die Sperrvermerke seien unbedeutend. Die Ermessenserwägungen im angefochtenen Bescheid würden ergänzt. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, im Wohngeldrecht komme es für die Frage des berücksichtigungsfähigen Einkommens auf den tatsächlichen Zufluss der Mittel und darauf an, ob über die Mittel auch verfügt werden könne. Hier hätten die Eheleute M1. durch den Sperrvermerk die Zugriffsmöglichkeiten der "Enkelkinder" und auch der Eltern bis zum 18. Lebensjahr der Kinder vollständig ausgeschlossen. Schon deshalb habe es sich wohngeldrechtlich nicht um anrechnungsfähiges Einkommen gehandelt. Ob die Kinder überhaupt Inhaber der jeweiligen Spareinlagen geworden seien, könne offengelassen werden. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Maßgeblich für die wohngeldrechtliche Anrechenbarkeit seien allein die Steuerpflichtigkeit und der Zufluss (§ 11 EStG) der Zinserträge. Dass die Erträge bei Zufluss nicht zum Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden hätten, sei hingegen unbeachtlich. Die von Herrn M1. bei der Anlage des Geldes bestimmte Verfügungsbeschränkung bedeute nur, dass innerhalb des Anlagezeitraums nicht oder nur unter Abzug erheblicher Gebühren über das angelegte Geld verfügt werden könne und die gutgeschriebenen Zinsen wieder angelegt würden. Wenn diese Zinsen vom Geldinstitut mitverzinst würden (Zinseszinsen), mache dies nur zusätzlich deutlich, dass die Gutschrift und die Zahlung der Zinsen zum Fälligkeitstermin am Ende des jeweiligen Jahres erfolgten. Steuerrechtlich sei von einem Zufluss des Kapitalertrags und einem gleichzeitigen sofortigen Wiederabfluss auszugehen. Ein späterer als jährlicher Zinszufluss werde nur bei auf- oder abgezinsten Sparbriefen oder Bundesschatzbriefen des Typs B bewirkt. Die vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage der Forderungsinhaberschaft richte sich nach Auskunft der Sparkasse X. danach, wer als Inhaber der Spareinlage in den Sparbüchern eingetragen sei. Das seien hier die Kinder der Klägerin. An diesem Ergebnis ändere sich auch nichts im Hinblick auf den eingetragenen Sperrvermerk oder dadurch, dass Herr M1. im Jahre 2000 eine ertragreichere Anlageform bestimmt habe. Auch die Freistellungaufträge belegten eine Zurechenbarkeit zu den Kindern. Ein anderes Ergebnis sei unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Sozialstaatsprinzips unter Einbeziehung der Solidargemeinschaft aller Bundesbürger nicht hinzunehmen. Der Bürger könne nicht einerseits, wenn es um die Befreiung von der Quellensteuer gehe und es ihm günstig sei, bejahen, dass es sich um steuerliche Einkünfte der Kinder handele, hingegen dieselbe Frage bei der Beantragung von Wohngeld verneinen, wo es sich zu seinen Ungunsten auswirke. Die Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte (Beiakte Heft 1) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 19. November 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme der Wohngeldbewilligungsbescheide für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Januar 2007 nach § 45 SGB X sowie für eine Rückforderung von 994 Euro gemäß § 50 Abs. 1 SGB X haben nicht vorgelegen. Die für den in Rede stehenden Zeitraum ergangenen Bewilligungsbescheide vom 15. September 2004, 31. Mai 2005 und 29. Juni 2006 sind i.S.d. § 45 Abs. 1 SGB X nicht rechtswidrig gewesen, weil im Zeitpunkt ihres Erlasses die in Rede stehenden Zinsen nicht zum Jahreseinkommen i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Wohngeldgesetz (WoGG) gehört haben. I. Jahreseinkommen im Sinne des im gesamten maßgeblichen Zeitraum gleichlautenden § 10 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist allerdings die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5 a des Einkommensteuergesetzes (EStG), wozu nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG insbesondere Einkünfte aus Kapitalvermögen zählen, d.h. gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auch Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen und damit Zinsen für einen auf ein Sparbuch eingezahlten oder als Sparbrief angelegten Geldbetrag. Inhaber der Sparbuchforderungen und Zinsberechtigte waren jedoch bis zum Tode der Frau M1. diese und ihr Ehemann - im Folgenden: Pflegegroßeltern - und danach bis zu seinem Tode der Pflegegroßvater Herr M1. . 1. Für die Beantwortung der Frage, wem ein bei einer Bank geführtes Guthaben zuzurechnen ist, kommt es unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles entscheidend darauf an, wer nach der Vereinbarung des ursprünglich Berechtigten mit dem Kreditinstitut Inhaber der jeweils in Rede stehenden Guthabenforderung werden, vgl. Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 29. April 1970 - VIII ZR 49/69 -, NJW 1970, 1181= juris (dort Rn. 5 und 7), und Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 -, NJW 2005, 980 = juris (dort Rn. 10), mit anderen Worten wer nach dem erkennbaren Willen des die Einzahlung Bewirkenden Gläubiger der Bank sein sollte. Vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1956 - II ZR 270/54 , BGHZ 21, 148 = juris (dort Rn. 8), unter Hinweis auf RGZ 73, 221. Grundsätzlich ist das derjenige selbst, der den Sparvertrag mit der Bank schließt und der die Einlagen auf das Konto leistet. Vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1970 - VIII ZR 49/69 -, a.a.O., juris Rn. 7. Die jeweiligen Einzahlungen auf die Sparbücher sind hier von den Pflegegroßeltern vorgenommen worden. Die Sparbücher sind, wie in den Eröffnungsanträgen durch besondere Erklärung ausdrücklich vermerkt worden ist, von dem jeweiligen Großelternteil angelegt worden. 2. Als Indiz dafür, dass die Kinder der Klägerin schon bei Kontoeröffnung Gläubiger der Sparbuchforderung werden sollten, lässt sich allerdings anführen, dass seinerzeit die Eröffnung des Sparbuchs lautend auf den Namen des jeweiligen Kindes beantragt worden ist. In beiden Fällen sind sogleich auch die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann als gesetzliche Vertreter der Kinder hinzugezogen worden und haben unter Punkt 6. des Eröffnungsformulars der "Konto-/Depoteröffnung... zugestimmt". Die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen kann dafür sprechen, dass der Einzahlende demjenigen, auf dessen Namen das Konto lautet, das Sparguthaben schon bei Kontoeröffnung im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 2 BGB) zukommen lassen will. Die Kontoeröffnung auf den Namen eines anderen für sich allein - insoweit ist die Beklagte, legt man ihre Darstellung zugrunde, unzureichend informiert worden - lässt allerdings noch nicht ohne weiteres den zwingenden Schluss auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu. Vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1956 - II ZR 270/54 , a.a.O., und BGHZ 28, 368 (369). Dies ist vielmehr lediglich ein Beweisanzeichen unter anderen. Vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1970 - VIII ZR 49/69 -, a.a.O., juris Rn. 5 und 7. 3. Weil das Kreditinstitut gemäß § 808 BGB durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs dem Berechtigten gegenüber frei wird, ist ein wesentliches Indiz für eine gewollte oder in Wahrheit noch nicht gewollte Rechtsübertragung, wer nach Abschluss des Vertrages das Sparbuch zu Besitz erhält. Ausweislich der "Empfangsbestätigung zum Sparbuch" auf dem Kontoeröffnungsantrag ist das Sparbuch hier am Tage der Kontoeröffnung dem jeweiligen Großelternteil gegen Unterschriftsleistung ausgehändigt worden. Nach dem Tode von Frau M1. hat der Pflegegroßvater bis zu seinem Tode den Besitz an beiden Sparbüchern inne gehabt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daraus, dass ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, typischerweise zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehält und das Sparguthaben dem Begünstigten allenfalls nach § 331 BGB insoweit zuwenden will, als es beim Tod des Zuwendenden noch vorhanden ist. Vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1966 - VIII ZR 73/64 -, BGHZ 46, 198, 200 ff, und Urteil vom 29. April 1970 - VIII ZR 49/69 -, a.a.O. Soweit der Bundesgerichtshof in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung, vgl. Urteil vom 2. Februar 1994 - IV ZR 51/93 -, NJW 1994, 931 = juris, der namensmäßigen Bezeichnung als Kontoinhaber in den Kontounterlagen größere und dem Besitz an dem Sparbuch zu Lebzeiten geringere Aussagekraft zugemessen hat, ist der für das Schenkungsrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs in einer späteren Entscheidung ausdrücklich davon abgerückt. Vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 -, NJW 2005, 980 = juris (dort Rn. 11); die in dieser Entscheidung zum Ausdruck gebrachten Grundsätze werden auch in ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zugrunde gelegt, soweit etwa im Bundesausbildungsförderungsrecht geklärt werden muss, wer Inhaber einer Sparforderung ist, vgl. u.a. Sächsisches OVG, Beschluss vom 16. November 2010 - 1 A 642/09 -, juris (dort insbesondere Rn. 10) und Urteil vom 28. Juli 2010 - 4 A 303/08 -, juris (dort Rn. 28), VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 12 S 1112/09 -, NJW 2011, 166 = juris (dort Rn. 2), OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2009 - 6 M 20.09 -, NJW 2010, 1159 = juris (dort Rn. 2), OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2008 2 A 1172/05 -, OVGE MüLü 51, 221 = juris (dort Rn. 28). 4. Entscheidend ist stets eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls. Zu berücksichtigen ist u.a. etwa auch, ob der Begünstigte schon bei Einrichtung des Kontos von der Anlegung des Sparbuchs erfährt oder die Kontoeröffnung ohne sein Wissen geschieht. Vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1970 - VIII ZR 49/69 -, a.a.O. (juris Rn. 7). Letzteres spricht deutlich gegen die Annahme, der Betroffene solle sogleich Berechtigter werden, während aus der Offenlegung von Anfang an wie hier, wo die Eltern als gesetzliche Vertreter der Kinder der Kontoeröffnung von vornherein zugestimmt haben, zwingende Rückschlüsse nicht gezogen werden können. Vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 -, NJW 2005, 980 = juris; dort hatten die Eltern der Enkelkinder ausweislich des Urteilstatbestandes das Sparbuch angelegt, der Großvater war lediglich bevollmächtigt worden, über die Konten zu verfügen, hatte aber die Sparbücher zu Besitz erhalten und durfte nach dem Urteil des BGH bis zu seinem Tode über das Sparguthaben verfügen. Entscheidende Bedeutung kommt vorliegend zum einen dem Einbehalten der Sparbücher durch die Pflegegroßeltern und zum anderen dem maschinenschriftlich hinzugefügten Text in den Sparbucheröffnungsanträgen zu, wonach die Konten bis zum 18. Lebensjahr der Kinder für alle Verfügungen gesperrt werden, wobei ausdrücklich hervorgehoben ist, dass "die Eltern ... auch nicht verfügen dürfen!!!" Danach und vor dem Hintergrund der einbehaltenen Sparbücher kann nicht angenommen werden, dass die Gläubigerstellung bereits bei Vertragsschluss auf die Enkelkinder übertragen und lediglich die Verfügungsbefugnis beschränkt werden sollte. Die Pflegegroßeltern wollten ersichtlich auf zweifache Weise sicherstellen, dass bis zum 18. Lebensjahr der Kinder bzw. jedenfalls bis zum Tode des Letztversterbenden nur sie selbst über die Gelder bestimmen konnten. Nicht einmal von einer Zuwendung auf den Todesfall (§ 331 BGB) sind die Beteiligten hier ausgegangen. Bezeichnenderweise ist nämlich auch das Sparbuch für T. im allseitigen Einverständnis nach dem Tod von Frau M1. in den Händen des Großvaters geblieben und weder von T. noch von seinen Eltern heraus verlangt worden, was anderenfalls nahegelegen hätte. Vielmehr haben die Familienangehörigen die Gläubigerstellung auch hinsichtlich des Sparbuchs für T. entsprechend den Regelungen des "Berliner Testaments" nach dem Ableben der Großmutter beim Großvater gesehen. Nach den gesamten Umständen gewollt war eine aufschiebend bedingte Forderungsübertragung auf die Kinder, wobei an das Erreichen des 18. Lebensjahrs als Bedingung angeknüpft worden ist. Jedenfalls bis zum Tode des letztversterbenden Großelternteils sollte dieser Forderungsinhaber bleiben. Da beide Pflegegroßeltern sich wechselseitig zum Alleinerben eingesetzt haben, ist auch T. nicht schon beim Tod der Großmutter durch Erbfolge Inhaber der Sparbuchforderung geworden. 5. Aus dem Erteilen der Freistellungsaufträge im zeitlichen Zusammenhang mit der Anlage der Sparbücher lässt sich ein früherer Forderungsübergang ebenfalls nicht herleiten. Die Erteilung von Freistellungsaufträgen ist allerdings nur dann ohne weiteres plausibel, wenn eine Forderungsübertragung bereits stattgefunden hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2009 - 14 A 1778/08 -. Sollen mit dem Sparbuch steuerliche Freibeträge ausgeschöpft werden, ist das Kind regelmäßig als Kontoinhaber anzusehen. Vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 328 Rn. 9a, m.w.N. Eine vertragliche Regelung kann nicht gleichzeitig steuerrechtlich gewollt, zivilrechtlich aber nicht gewollt sein, es sei denn, es sollte - was strafrechtliche Relevanz hätte - im beiderseitigen Einverständnis zum Zwecke der Steuerhinterziehung nur der Anschein einer Gläubigerstellung geschaffen werden. Vgl. OLG Hamm. Urteil vom 26. Februar 1999 - 29 U 130/97 -, juris (dort Rn. 19) und OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. Dezember 2007 - 4 U 8/07 - 2, 4 U 8/07 -, NJW-RR 2008, 954 = juris (dort Rn. 34). Bei mehreren möglichen Auslegungen verdient diejenige den Vorrang, bei der das Rechtsgeschäft wirksam ist. OLG Saarbrücken, Urteil vom 28. Dezember 2007 - 4 U 8/07 - 2, 4 U 8/07 -, a.a.O. Die Freistellungsaufträge sind hier jeweils zwar in zeitlichem Zusammenhang, aber doch erst mit einigem Abstand zur Anlage der Sparbücher durch die Klägerin und ihren geschiedenen Ehemann im Namen der Kinder erteilt worden. Eine Mitwirkung der Großeltern, auf deren nach außen getretenen rechtsgeschäftlichen Willen es für die Übertragung der Inhaberschaft der Sparbuchforderung entscheidend ankommt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom14. Oktober 2008 - 2 A 1172/05 -, a.a.O. ist nicht erkennbar. Die Vorgänge bei Anlegung der Sparbücher sind auch nicht etwa durch den Zweck der Steuerersparnis geprägt worden. Bis zum Tode von Frau M1. sind sukzessive nur relativ bescheidene Einzahlungen vorgenommen worden. Daher wäre selbst bei einer Besteuerung der Großeltern mit dem Steuerhöchstsatz auf absehbare Zeit nur eine kleine Steuerersparnis eingetreten. Eine konkludent abgegebene Erklärung dahin, vom Zeitpunkt der Freistellungsaufträge sollten die Kinder der Klägerin Inhaber der Sparbuchforderung sein, kann auch deshalb nicht angenommen werden. II. Wer bei Anlage der Sparbriefe Inhaber der Sparbriefforderung geworden ist, beim Sparbrief als Namenspapier hat die Namensangabe überragende Bedeutung, so dass andere Grundsätze als beim Sparbuch gelten, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28. November 1990 31 U 161/90 -, NJW-RR 1992, 46, und Grüneberg in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 328 Rn. 9a, m.w.N., kann dahinstehen. Durch die in den Sparbrief-Zeichnungsscheinen getroffene Regelung, wonach die Gutschrift der Zinsen auf dem jeweiligen Sparbuch erfolgen sollte, ergibt sich hinsichtlich der für die Sparbriefe angefallenen Zinsen keine andere Rechtslage als hinsichtlich der Sparbuchzinsen selbst. Insoweit kann auf die Ausführungen zu I. verwiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.