Beschluss
14 K 2816/23
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:0202.14K2816.23.00
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Leitsätze
Gibt der jeweilige Rechtsschutzsuchende die beabsichtigte Rechtsverfolgung ausfreien Stücken vor der Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch auf, kann regelmäßig nicht vom Vorliegen ausreichender Billigkeitsgründe für eine rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung ausgegangen werden.Das gilt nicht nur bei einer Beendigung des Verfahrens durch Klage- bzw. Antragsrücknahme, sondern auch im Falle der Abgabe einer Erledigungserklärung.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus H. wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gibt der jeweilige Rechtsschutzsuchende die beabsichtigte Rechtsverfolgung ausfreien Stücken vor der Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch auf, kann regelmäßig nicht vom Vorliegen ausreichender Billigkeitsgründe für eine rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung ausgegangen werden.Das gilt nicht nur bei einer Beendigung des Verfahrens durch Klage- bzw. Antragsrücknahme, sondern auch im Falle der Abgabe einer Erledigungserklärung. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus H. wird abgelehnt. Gründe: Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO durch den Berichterstatter. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Das Verfahren ist aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen bereits beendet und die Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Prozesskostenhilfe dient dazu, einem Beteiligten ohne ausreichendes Einkommen und Vermögen eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei verdeutlicht die Bezugnahme auf eine "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, dass es zumindest im Regelfall um die Förderung einer konkreten, in der vom Prozesskostenhilfegesuch erfassten Instanz noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeit gehen muss; demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die zugrundeliegende kostenverursachende Instanz bereits abgeschlossen ist, mithin nichts mehr gefördert werden kann. Eine gleichsam rückwirkende Prozesskostenhilfegewährung ist allenfalls aus Gründen der Billigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen angebracht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2021 – 9 E 1006/21 –, juris Rn. 2 f. und vom 19. September 2008 – 5 B 1410/08 und 5 E 1231/08 –, juris Rn. 3. Gibt der jeweilige Rechtsschutzsuchende die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus freien Stücken vor der Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch auf, kann regelmäßig nicht vom Vorliegen ausreichender Billigkeitsgründe ausgegangen werden. Das gilt nicht nur bei einer Beendigung des Verfahrens durch Klage- bzw. Antragsrücknahme, sondern auch im Falle der Abgabe einer Erledigungserklärung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2021 – 9 E 1006/21 –, juris Rn. 4 f. und vom 19. September 2008 – 5 B 1410/08 und 5 E 1231/08 –, juris Rn. 5 ff. Nach diesen Maßstäben sind Billigkeitsgründe, die trotz der absehbaren Zweckverfehlung der beantragten Mittel ausnahmsweise für eine rückwirkende Bewilligung sprechen könnten, hier nicht gegeben. Nachdem die zuständige Sozialbehörde dem Antrag der Klägerin auf Übernahme der Bestattungskosten stattgegeben hat, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2023 dem Vorschlag des Gerichts, die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegeneinander aufzuheben, zugestimmt. Durch diese Erklärung, welche zugleich als Erledigungserklärung auszulegen war, hat er ausdrücklich zu verstehen gegeben, mit einer Kostenbelastung der Klägerin einverstanden zu sein. Zu dem Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat er sich, obwohl ihn das Gericht diesbezüglich klarstellend um Stellungnahme gebeten hat, nicht geäußert. Vor diesem Hintergrund besteht für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus Billigkeitsgründen kein Raum. Unabhängig davon ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch wegen der fehlenden Erfolgsaussichten der Klage abzulehnen. Die auf Aufhebung der Zwangsmittelfestsetzung der Beklagten durch Bescheid vom 31. Mai 2023 gerichtete Klage war bereits dadurch unzulässig geworden, dass die Bestattung des Verstorbenen im Wege der Ersatzvornahme vollzogen worden ist. Denn hierdurch hat sich die Festsetzung des unmittelbaren Zwanges, von der – anders als bei der Grundverfügung – nach Vollziehung keine Rechtswirkungen mehr ausgehen, in der Sache erledigt. Die Klage war zudem unbegründet. Soweit sich die Klägerin gegen das Bestehen der Bestattungspflicht gewandt hat, dürfte dem schon entgegenstehen, dass die der angegriffenen Zwangsmittelfestsetzung zugrundeliegende Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2023 im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits bestandskräftig war. Aber auch unabhängig davon konnte der Einwand der Klägerin, zur Durchführung der Bestattung finanziell nicht in der Lage zu sein, nicht durchgreifen. Denn die dem öffentlichen Zweck der Gefahrenabwehr dienende Bestattungspflicht gilt nach der Konzeption des § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW grundsätzlich ausnahmslos. Insbesondere wird eine unzumutbare Härte auf Kostenebene dadurch ausgeschlossen, dass die bestattungspflichtige Person die Möglichkeit hat, einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII geltend zu machen. Insofern sind etwaige Härtefälle – wie auch im Falle der Klägerin tatsächlich geschehen – allein im Wege des Sozialhilferechts auszugleichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2015 – 19 A 488/13 –; Beschluss vom 10. Februar 2021 – 19 E 145/20 –, beide juris. Dass die zuständige Sozialbehörde im dortigen Verfahren die Übernahme der Bestattungskosten bewilligt hat, bedeutet daher entgegen der Ansicht der Klägerin keinen Erfolg des hiesigen gefahrenabwehrrechtlichen Verfahrens. Auch der Umstand, dass die Beklagte zur Förderung einer gütlichen Einigung einer Aufhebung der Kosten gegeneinander zugestimmt hat, führt zu keiner anderen Bewertung der Erfolgsaussichten. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.