Beschluss
12 A 1155/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1014.12A1155.22.00
1mal zitiert
12Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: 1. Dem Kläger wird die begehrte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, weil seine Rechtsverfolgung, wie nachfolgend unter 2. ausgeführt, nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. a) Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Ablehnung der Bewilligung von Blindengeld mit Bescheid vom 11. April 2013 sei rechtmäßig, da der Kläger die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 GHBG nicht erfülle. Davon sei aufgrund der Feststellungen des zuständigen Versorgungsamts der Städteregion B. auszugehen, das mit Bescheid vom 22. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2013 die Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" (blind) abgelehnt habe; das dagegen angestrengte sozialgerichtliche Klageverfahren sei letztinstanzlich erfolglos geblieben. Der Beklagte sei an diese negative Statusfeststellung gebunden. Das gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier bei den maßgeblichen schwerbehindertenrechtlichen Vorschriften (§ 153 Abs. 1 SGB IX i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV i. V. m. § 72 Abs. 5 SGB XII) einerseits und § 1 Abs. 2 GHBG andererseits gegeben - die Tatbestandsvoraussetzungen für die in anderen Gesetzen geregelten Vergünstigungen bzw. Nachteilsausgleiche inhaltsgleich seien. Das vom Kläger angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 30. Juni 1994 - 6 B 19.93 - stehe dem nicht entgegen, weil es eine andere Fragestellung (Vergleichbarkeit der Voraussetzungen für Landespflegegeld mit denen für Merkzeichen "H") betroffen habe. Ungeachtet dessen habe der Kläger keine medizinischen Stellungnahmen, Atteste oder sonstige Nachweise vorgelegt, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Sehvermögens ergäben, die zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 GHBG führen würden. Das folge auch nicht aus dem ärztlichen Attest auf die Untersuchung vom 29. März 2022. Die maßgeblichen dort aufgeführten Werte seien deckungsgleich mit denen im Attest vom 13. Oktober 2014, das bereits im sozialgerichtlichen Verfahren streitgegenständlich gewesen sei. Diese weiter begründeten Annahmen werden mit dem Zulassungsvorbringen im Ergebnis nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Mit seiner Rüge ernstlicher Zweifel kann der Kläger schon deswegen nicht durchdringen, weil er die selbständig tragende erstinstanzliche Erwägung nicht angreift, wonach die für die Gewährung von Leistungen nach dem GHBG zuständige Behörde bei der Prüfung der Blindheit im Sinne des § 1 Abs. 1 GHBG an die negative schwer-behindertenrechtliche Feststellung des Versorgungsamts gebunden ist. Soweit er zum Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) die Bindungswirkung der Statusfeststellung angreift, zieht er mit der zur Begründung allein angeführten Abweichung von "der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin" die erstinstanzlichen Annahmen nicht schlüssig in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, weshalb die Erwägungen des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin im Urteil vom 30. Juni 1994 - 6 B 19.93 -, auf das der Kläger mit seinem Vorbringen offenbar abzielt, nicht mit der hier streitbefangenen Fallkonstellation vergleichbar ist. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Im Übrigen geht der Senat in seiner Rechtsprechung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen - davon aus, dass den schwerbehindertenrechtlichen Statusfeststellungen (hier Merkzeichen "Bl") Bindungswirkung im Rahmen der Bewilligung von Blindengeld zukommt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 2014 - 2 C 65.11 -, juris Rn. 19 f.,vom 27. Februar 1992 - 5 C 48.88 -, juris Rn. 17 ff., und vom 11. Juli 1985 - 7 C 44.83 -, juris Rn. 7 ff., 13 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juni 2020 - 12 E 6/20 -, juris Rn. 6 f., vom 2. April 2020 - 12 E 280/19 -, juris Rn. 6 f., vom 14. Mai 2009 - 12 A 461/09 -, juris Rn. 5, sowie Urteile vom 14. De-zember 2009 - 12 A 3326/08 -, juris Rn. 73 ff., vom 20. März 2008 - 16 A 2399/05 -, juris Rn. 31 f., und vom 8. November 2007 - 16 A 292/05 -, juris Rn. 43. Nichts Abweichendes folgt daraus, dass der Kläger (allerdings zum Zulassungsgrund der Divergenz gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) vorträgt, er habe auch einen Verschlimmerungsantrag gestellt, über den bislang nicht entschieden worden sei. Allein mit einer solchen Antragstellung an das Versorgungsamt steht nicht die Bindungswirkung einer früheren, u. a. in Bezug auf das Merkzeichen Bl getroffenen, negativen schwerbehindertenrechtlichen Statusfeststellung des Versorgungsamts in Frage. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 12 E 6/20 -, juris Rn. 6. Ungeachtet dessen wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht vom Kläger im Verwaltungsverfahren oder im Klageverfahren vorgelegte medizinische Stellungnahmen, Atteste oder sonstige Nachweise nicht hinreichend berücksichtigt hätte, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Sehvermögens in einem Maße ergeben könnten, das für die Leistungsgewährung in § 1 GHBG (Blindengeld) bzw. § 4 GHBG (Hilfe für hochgradig Sehbehinderte) vorausgesetzt wird. Der Verweis des Klägers auf augenärztliche Feststellungen vom 24. März 2015 (ohne Angabe des Ausstellers), in dem der behandelnde Augenarzt die nach seiner Auffassung vorliegende Blindheit dargelegt habe, ist schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil sich weder in der Gerichtsakte noch in den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen ein Attest dieses Ausstellungs- oder Untersuchungsdatums auffinden lässt. Soweit der Kläger möglicherweise den Befundbericht der Fachärztin für Augenheilkunde Dr. med. Z. N. vom 24. Mai 2013 in Bezug nehmen wollte, wird angesichts des Fehlens näherer Darlegungen nicht ersichtlich, inwieweit dies zu einer abweichenden Entscheidung führen soll. Insbesondere enthält der Bericht keine konkreten Aussagen über das Vorliegen einer Blindheit. Der Hinweis des Klägers auf das mit Schriftsatz vom 8. April 2022 überreichte augenärztliche Attest des behandelnden Arztes Dr. med. T. D. über die Untersuchung vom 29. März 2022, wonach er, der Kläger, blind im Sinne des Gesetzes sei, führt ebenfalls nicht weiter. Dazu hat das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt, dass die darin aufgeführten Werte zur zentralen Sehschärfe mit Korrektur deckungsgleich seien mit den im Attest vom 13. Oktober 2014 angegebenen Werten. Diese Werte ("rechts bei -10 und links bei -6") benennt im Übrigen auch der Kläger in seiner Zulassungsbegründung, ohne dass er sich damit auseinandersetzt, inwieweit sich daraus eine Verschlechterung des Sehvermögens gegenüber der versorgungsrechtlichen Statusfeststellung ergeben kann. Allein der Umstand, dass er selbst (oder möglicherweise auch der ausstellende Arzt) aus diesen Werten den Schluss zieht, es liege bei ihm eine Blindheit im Sinne des § 1 Abs. 1 GHBG vor, ist angesichts der oben dargestellten Grundsätze nicht maßgeblich. Schließlich legt der Kläger mit seinem Hinweis auf das dem "Verwaltungsgericht vorgelegte Sachverständigengutachten von Herrn Professor Dr. med. X. ", das bescheinige, dass sein Sehvermögen weiter abgenommen habe, keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dar. Das damit offenbar gemeinte augenärztliche Gutachten vom 20. Juli 2020 der Uniklinik B. Klinik für Augenheilkunde, eingereicht mit Schriftsatz vom 26. März 2021, war bereits Gegenstand des statusrechtlichen Feststellungsverfahrens bzw. der anschließenden sozialgerichtlichen Überprüfung durch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 26. Februar 2021 - L 13 SB 58/16 -) sowie das Bundessozialgericht (Beschluss vom 15. November 2021 - B 9 SB 50/21 -) und hat gerade nicht zur Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" geführt. Eine danach noch eingetretene Verschlechterung des Sehvermögens lässt sich dem Gutachten von vornherein nicht entnehmen. b) Die Berufung ist ferner nicht wegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Diese Anforderungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht. Der Kläger macht eine Abweichung des angefochtenen Urteils von "entsprechenden Entscheidungen" des Oberverwaltungsgerichts Berlin geltend, wonach die Statusfeststellung nicht bindend sei; außerdem habe er auch einen Verschlimmerungsantrag gestellt gehabt. Mit der in Bezug genommenen Entscheidung gemeint ist wohl das vom Kläger erstinstanzlich zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 30. Juni 1994 - 6 B 19.93 -. Damit kann der Kläger schon deswegen nicht durchdringen, weil für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Rüge der Abweichung von Entscheidungen oberster Verwaltungsgerichte anderer Länder - also auch des Oberverwaltungsgerichts Berlin - nicht genügt. Denn vom Gesetz wird vorausgesetzt, dass die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung "des Oberverwaltungsgerichts" abweicht, welches dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, im Instanzenzug übergeordnet ist. Unabhängig davon werden mit dem Zulassungsvorbringen die (angeblich) voneinander abweichenden Rechtssätze nicht herausgearbeitet und fehlt es - wie oben dargestellt - an einer Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Fallgestaltungen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.