Beschluss
12 E 627/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0712.12E627.13.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde, mit der dem Sinne nach die zusätzliche Berücksichtigung einerseits des rückständigen monatlichen Gehörlosengeldes und andererseits der unbestimmten Laufzeit der mit der Klage erstrebten Sozialleistung in der Zukunft begehrt wird, hat keinen Erfolg. Die Festsetzung des Gegenstandswertes mit 924,00 Euro ist vielmehr nicht zu beanstanden. Die erfolgte Festsetzung auf den Jahresbetrag der begehren Leistung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2, Abs. 9 RVG in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen des § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers im Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe der Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder ein hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Pflichtgemäßen Ermessen entspricht es insoweit, bei laufenden Leistungen nach dem landesgesetzlichen Sozialrecht in Anwendung von Ziffer 40.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – Fassung 1996 –, vgl. etwa NVwZ 1996, 563 (566), die Ziffer 41 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen siehe etwa: Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, Anhang § 164 Rn. 14, für weiterhin maßgeblich erklärt, den konkreten Wert der streitigen Leistung, höchstens jedoch den Jahresbetrag anzusetzen. Diese Praxis ist aus § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. abgeleitet vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2007 – 16 A 1622/05 –, vom 28. April 2008 – 16 A 2399/05 –, vom 5. Januar 2009 –16 E 1517/08 – und vom 14. Mai 2009 – 16 A 2285/07 –, und im Bereich des – in der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte verbliebenen – Sozialrechts über die Aufhebung von § 42 Abs. 1 GKG a.F. durch Artikel § 101 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I, 2586) mit Wirkung vom 1. September 2009 hinaus aufrecht erhalten worden. Sie orientiert sich heute an § 53 Abs. 1 FamGKG. Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. Juni 2013 – 12 E 324/13 –, m.w.N. In der Rechtsprechung des Senats ist mit Blick auf den gesetzlichen Ursprung dieser Festsetzungspraxis bei alledem geklärt, dass in keinem Fall Raum für die Hinzurechnung rückständiger, bereits fälliger Leistungsbeträge besteht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2008 – 12 E 897/08 –, vom 27. Januar 2010 – 12 E 1110/09 –vom 16. März 2010 –12 E 58/10 –, vom 9. November 2010 – 12 E 881/10 – und vom 23. März 2011 – 12 E 288/11 – jeweils mit weiteren Nachweisen. Wie bei Sozialhilfeleistungen steht auch bei Leistungen nach dem GHBG die existenzielle Bedeutung für den Empfänger im Vordergrund und macht sie deshalb in erster Linie mit den Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht vergleichbar. Der Grund für die (entsprechende) Anwendung speziell und exklusiv des § 42 Abs.1 Satz 1 GKG a.F. bzw. § 53 Abs. 1 FamGKG auf Leistungen nach dem GHBG liegt insoweit darin, die gerichtliche Geltendmachung von Leistungsansprüchen mit existenzieller Bedeutung nicht durch zu hohe – möglicherweise abschreckende – Gebührenforderungen zu belasten. Vgl. neben den oben angeführten Beschlüssen des 16. Senates zu diesem entscheidenden Aspekt bei sozialrechtlichen Streitigkeiten auch: OVG Sach-sen/Anhalt, Beschluss vom 21. November 2006 – 3 O 208/06 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2001 – 16 E 152/01 – FEVS 53, 68, juris, Beschluss vom 31. März 2005 – 12 E 314/05 –, juris, Beschluss vom 29. März 2012 – 12 E 219/12 –. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG bzw. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.