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Urteil

12 K 4155/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2010:1006.12K4155.07.00
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Leitsätze

Ein Beamter kann seinen Anspruch auf höhere Besoldung, die so vom Gesetzgeber nicht (mehr) vorgesehen ist, verwirken, wenn er diesen Anspruch länger als ein Jahr nicht geltend macht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Beamter kann seinen Anspruch auf höhere Besoldung, die so vom Gesetzgeber nicht (mehr) vorgesehen ist, verwirken, wenn er diesen Anspruch länger als ein Jahr nicht geltend macht. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger steht als Verwaltungsamtsrat im Dienst der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Mit Schreiben vom 11.01.2007 wandte sich der Kläger gegen die "Kürzung" der Sonderzahlungen für die Jahre 2004, 2005 und 2006 und beantragte, ihm nachträglich die Differenz zu der Höhe der Sonderzahlung des Jahres 2002 auszuzahlen. Zur Begründung berief er sich auf den Grundsatz amtsangemessener Alimentation sowie auf den Gleichheitssatz, der eine unterschiedliche Behandlung von aktiven Beamten und Versorgungsempfängern verbiete. Zudem widerspreche die Kürzung dem Grundsatz "gleiches Gehalt bei gleicher Leistung", da vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst weiterhin bis zu 95 % einer Monatsvergütung als Sonderzahlung erhielten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe die Alimentation der Beamten aber nicht greifbar hinter der materiellen Ausstattung der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zurück bleiben. Unter Bezugnahme auf die Rechtmäßigkeit der Kürzung der Sonderzahlungen für nordrhein-westfälische Landesbeamte betreffende Musterverfahren regte der Kläger ferner ein Ruhen der Verfahren an für den Fall, dass die Beklagte auf die Erhebung der Einreden der Verjährung und Verwirkung verzichte. Mit Schreiben vom 28.12.2007 erklärte die Beklagte, dass sie auf die Erhebung der Einreden nicht verzichten werde, da die anhängigen Musterprozesse keine Auswirkungen auf das Bundesbeamtenrecht haben könnten. Der Kläger werde in Kürze eine weitere Mitteilung erhalten. Am 28.12.2007 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren für das Kalenderjahr 2004 weiter verfolgt. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Antragsbegründung und trägt ergänzend vor, für die Annahme einer Verwirkung fehle es an dem erforderlichen Umstandsmoment. Angesichts der öffentlichen Diskussion über die Rechtmäßigkeit der Kürzung und die allgemeine Erwartung der Erhebung von Musterklagen habe der Dienstherr nicht davon ausgehen dürfen, dass ein "schweigsamer" Mitarbeiter keine höhere Zahlung einfordern werde. Je nach Ausgang derzeit anhängiger Vorlageverfahren beabsichtige er, die Klage ggfs. im Wege der Klageänderung zu einer Verpflichtungsklage auf Neufeststellung seiner Besoldung unter Beachtung eines noch zu erlassenden Gesetzes umzustellen. Mit Bescheid vom 17.04.2008 hat die Beklagte den Antrag des Klägers abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, für das Jahr 2004 sei der Anspruch mangels rechtzeitiger Geltendmachung bereits verwirkt, im Übrigen fehle es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Widerspruch erhoben. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17.04.2008 zu verurteilen, an ihn 861,05 EUR als restliche Sonderzahlung für das Kalenderjahr 2004 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, in Ermangelung des erforderlichen Vorverfahrens sei die Klage unzulässig. Der Anspruch sei verwirkt, da der Kläger ihn nicht innerhalb eines Jahres nach dessen Entstehung angemeldet habe. Jedenfalls aber fehle es an einer Rechtsgrundlage für die begehrte Zahlung. Die dem Kläger gezahlte Sonderzahlung entspreche den Vorgaben von § 2 Bundessonderzahlungsgesetz in der zum 01.01.2004 in Kraft getretenen Fassung. Dessen gesetzliche Regelung stehe im Einklang mit höherrangigem Recht. Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes - GG - schütze nicht den Anspruch auf eine ungekürzte jährliche Sonderzahlung. Die hier streitige Absenkung gefährde den amtsangemessenen Unterhalt des Klägers nicht. Auch der Allgemeine Gleichheitssatz sei nicht verletzt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten und der Angestellten im Öffentlichen Dienst seien schon vom Grundsatz her durch wesentliche Unterschiede der jeweiligen Rechte und Pflichten geprägt. Die Alimentierung der Bundesbeamten bleibe auch nicht insgesamt unzulässig weit hinter der Vergütung der Angestellten zurück. Entscheidungsgründe Der Berichterstatter kann den Rechtsstreit, der keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als Einzelrichter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Gemäß § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann gemäß § 75 Satz 2 VwGO grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden. Eine nach Ablauf von drei Monaten erhobene Klage kann vom Gericht nicht als unzulässig, weil verfrüht erhoben, abgewiesen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1973 - IV C 2.72 -, BVerwGE 42, 108, 110 u. 114; Kopp, VwGO, 16. Aufl., § 75, Rn. 9; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 75, Rn. 40. So liegt der Fall hier. Die Frist von drei Monaten seit der Antragstellung war zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits deutlich abgelaufen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage auch nicht wegen Fehlens des gemäß § 126 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - erforderlichen Vorverfahrens unzulässig. War die Untätigkeitsklage während des Antragsverfahrens bereits zulässig erhoben worden, so bleibt es bei dem durch § 75 VwGO eingeräumten Klagerecht. Es kann dem Kläger auch nicht mehr dadurch genommen werden, dass die Behörde einen ablehnenden Bescheid erlässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1973 - IV C 2.72 -, BVerwGE 42, 108, 114; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 75, Rn. 23; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 75, Rn. 72. Im Übrigen hat der Kläger gegen den ablehnenden Bescheid vom 17.04.2008 fristgerecht Widerspruch eingelegt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere als die bislang gezahlte Sonderzahlung. Der Anspruch auf eine höhere Sonderzahlung für das hier allein streitgegenständliche Kalenderjahr 2004 ist verwirkt, weil der Kläger ihn nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. Die Geltendmachung höherer Bezüge ist grundsätzlich nicht an gesetzliche Fristen gebunden. Insbesondere muss sie nicht innerhalb der Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 u. 2, § 58 Abs. 2 VwGO erfolgen, da die Zahlung der Bezüge einen Realakt darstellt. Sie erfolgt nicht aufgrund eines Verwaltungsaktes, sondern unmittelbar aufgrund des Gesetzes. Gleichwohl folgt hieraus nicht, dass die Geltendmachung entsprechender Ansprüche zeitlich völlig ungebunden erfolgen kann. Vielmehr kann der Beamte - je nach den Umständen des Einzelfalls - sein Recht verwirken. Der Rechtsgedanke der Verwirkung ist als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht einschließlich des Beamtenrechts anwendbar. Für die Annahme der Verwirkung genügt aber - anders als für den Eintritt der Verjährung - nicht der bloße Zeitablauf. Vielmehr setzt sie zusätzlich weitere Umstände voraus, die geeignet sind, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden, sowie eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten geweckte Erwartung der Nichtgeltendmachung des Rechts ein-richten durfte und eingerichtet hat (sog. Umstandsmoment). Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.1996 - 2 C 23/95 -, BVerwGE 102, 33 ff., Kopp/Schenke, VwVfG, 10. Aufl., § 22 Rn. 53f. u. § 53, Rn. 41 ff.; Erichsen in: Erichsen/Ehlers, AllgVerwR, 12. Aufl., § 11 Rn. 55. Der Kläger ist in einem längeren Zeitraum von mehr als zwei Jahren untätig geblieben. Aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht durfte von dem Kläger jedoch unter den Umständen dieses Falles erwartet werden, seinen Anspruch innerhalb eines Jahres anzumelden. Das Beamtenverhältnis ist ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis, aus dem nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten angemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Die Alimentation der Beamten ist der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs und erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln; der Haushaltsplan unterliegt - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen Bewilligung und wird, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Hiervon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass sich die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur grundsätzlich nur auf das laufende Haushaltsjahr erstreckt. Die gebotene Korrektur für die Vergangenheit kann sich dagegen auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht haben. Der Beamte kann nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines womöglich jahrelang zurück liegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst gegenüber seinem Dienstherrn zeitnah nicht geltend gemacht hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.03.1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE, 81, 363, 385, Auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeführt, dass von einem Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen als Ausfluss seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht habe erwartet werden können, seinen (vermeintlichen) Anspruch auf eine höhere als die gewährte Sonderzahlung für das Jahr 2003 innerhalb eines Jahres nach Entstehung des vermeintlichen Anspruchs geltend zu machen. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass das Sonderzahlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2003 dazu gedient habe, spürbare Einsparungen im Landeshaushalt zu erzielen. Infolge dieses Zwecks habe der Dienstherr ein besonderes Interesse daran gehabt, möglichst bald zu erfahren, ob und ggfs. in welchem Rahmen dieses Ziel erreicht werden konnte. Hinzu komme, dass die vom Kläger begehrte höhere Sonderzahlung 2003 ihren eigentlichen Zweck, einen aktuellen Bedarf zu decken, bei Antragstellung erst 15 Monate später im Jahr 2005 nicht mehr habe erreichen können. Vgl. OVG NW, Urteil vom 16.01.2008 - 21 A 4240/05 -, RiA 2008, 140 = DöD 2008, 186. Diese Argumentation ist uneingeschränkt auch auf die hier streitige Geltendmachung einer höheren als der gewährten Sonderzahlung für das Jahr 2004 durch einen Beamten des Bundes anzuwenden. Der Dienstherr des Klägers hatte ebenfalls ein erhebliches, gesteigertes Interesse, zeitnah zu erfahren, ob die mit dem Bundessonderzahlungsgesetz 2004 (BGBl I 2005, S. 465) vorgenommene deutliche Verringerung der jährlichen Sonderzuwendung Bestand haben würde. Sie war nämlich Teil des Haushaltsstabilisierungskonzepts 2004, das eine Vielzahl von Maßnahmen zur strukturellen Konsolidierung der Staatsfinanzen enthielt. Die Kürzung der jährlichen Sonderzuwendung diente im Rahmen des Haushaltsstabilisierungskonzepts ausdrücklich dem Zweck, einen Beitrag der Gesamtheit der Empfänger von Amts-, Dienst- und Versorgungsbezügen zur Konsolidierung des Bundeshaushalts in konkret veranschlagter Höhe von 440 Mio. EUR zu erbringen. Vgl. Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes der Bundesregierung vom 15.08.2003, BRDrs. 652/03, S. 1, 2 u. 31. Bei dieser Sachlage konnte von dem Kläger aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht erwartet werden, dass er sich in einem angemessenen Zeitraum nach Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs gegen die gekürzte Sonderzahlung für das Jahr 2004 wandte. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan, sondern seinen vermeintlichen Anspruch erst gut zwei Jahre später im Januar 2007 bei der Beklagten angemeldet. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, angesichts einer öffent-lichen Diskussion über die Rechtmäßigkeit der Kürzungen und eine allgemeine Erwartung der Erhebung von Musterklagen habe der Dienstherr damit rechnen müssen, dass er die höhere Sonderzahlung noch geltend machen werde. Vielmehr durfte gerade angesichts der öffentlichen Diskussion der Frage der Rechtmäßigkeit der Kürzungen von dem Kläger erwartet werden, sich innerhalb eines Jahres zu entscheiden, ob er sich hiergegen wendet. Vgl. OVG NW, Urteil vom 16.01.2008 - 21 A 4240/05 -, a.a.O.. Da der Kläger dies nicht getan hat, durfte der Dienstherr davon ausgehen, dass er jedenfalls insofern nicht mehr mit Nachforderungen konfrontiert werden würde und der einkalkulierte Konsolidierungsbeitrag erbracht werden könnte. Abschließend merkt der Einzelrichter an, dass ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Neufeststellung der Besoldung für das Jahr 2004 nach alledem mangels rechtzeitiger Geltendmachung ebenfalls verwirkt wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.