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Urteil

14 A 3658/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entscheidung des Prüfungsausschusses über eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote nach § 31 Abs. 4 JAG ist gerichtlich überprüfbar und kann fehlerhaft sein. • Leistungen aus dem Vorbereitungsdienst sind bei der Prüfung, ob von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abzuweichen ist, grundsätzlich zu berücksichtigen. • Ein Abweichen von der rechnerischen Gesamtnote ist nur ausnahmsweise zulässig; der Prüfungsausschuss muss darlegen, inwiefern ein Abweichen den Leistungsstand besser kennzeichnet und dabei alle relevanten Unterlagen würdigen.
Entscheidungsgründe
Abwägung Vorbereitungsdienstleistungen bei Abweichung von rechnerischer Staatsprüfungsnote • Die Entscheidung des Prüfungsausschusses über eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote nach § 31 Abs. 4 JAG ist gerichtlich überprüfbar und kann fehlerhaft sein. • Leistungen aus dem Vorbereitungsdienst sind bei der Prüfung, ob von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abzuweichen ist, grundsätzlich zu berücksichtigen. • Ein Abweichen von der rechnerischen Gesamtnote ist nur ausnahmsweise zulässig; der Prüfungsausschuss muss darlegen, inwiefern ein Abweichen den Leistungsstand besser kennzeichnet und dabei alle relevanten Unterlagen würdigen. Die Klägerin focht das Ergebnis ihrer zweiten juristischen Staatsprüfung an. Schriftliche Klausuren ergaben überwiegend ausreichende und befriedigende Bewertungen; in der mündlichen Prüfung gab es eine mangelhafte und eine befriedigende Note. Rechnerisch ergab sich eine Gesamtnote von 6,37 (ausreichend), die Prüfung bestand. Die Klägerin beanstandete insbesondere die Bewertung einer Klausur und machte geltend, der Prüfungsausschuss habe es ermessensfehlerhaft unterlassen, die Gesamtnote zugunsten der Klägerin anzuheben, weil ihre Leistungen im Vorbereitungsdienst deutlich besser gewesen seien. Der Prüfungsausschuss berücksichtigte nur das Prüfungsbild und hielt eine Abweichung nicht für angezeigt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; im Berufungsverfahren gab das Oberverwaltungsgericht der Klägerin jedoch teilweise Recht und beanstandete die Abweichensentscheidung des Prüfungsausschusses. • Rechtsgrundlage ist § 31 Abs. 4 JAG in Verbindung mit § 5d Abs. 4 DRiG; die Gerichte prüfen berufsbezogene Prüfungsentscheidungen grundsätzlich vollständig, bei prüfungsspezifischen Wertungen eingeschränkt. • Die Vorschrift räumt dem Prüfungsausschuss eine begrenzte Befugnis ein, von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abzuweichen, wenn dies den Leistungsstand besser kennzeichnet; diese Befugnis ist eine typische Härteklausel und verlangt Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände. • Der Prüfungsausschuss hat irrtümlich angenommen, prüfungsfremde Erkenntnisquellen wie Leistungen des Vorbereitungsdienstes seien bei der Frage des Ob einer Abweichung unberücksichtigt zu lassen; das Gesetz nennt die Leistungen des Vorbereitungsdienstes ausdrücklich und die Gesetzesmaterialien zeigen, dass sie zum Gesamteindruck zählen. • Eine stufenweise Auslegung, nach der in einer ersten Stufe allein die Prüfungsleistungen zu betrachten wären, hält der Senat nicht für geboten; allein aus den Prüfungsleistungen lässt sich objektiv nicht feststellen, ob die rechnerische Note den Leistungsstand zutreffend wiedergibt. • Der Prüfungsausschuss hat den zulässigen Ermessensspielraum zudem nicht ausgeschöpft, weil er als Maßstab für ein Abweichen nur "völlig untypische Ausreißer" heranzog; dies wäre für die hier in Betracht kommende Anhebung nicht ausreichend. • Bei der erneuten Entscheidung hat der Prüfungsausschuss alle einschlägigen Unterlagen des Vorbereitungsdienstes inhaltlich zu würdigen und zu prüfen, ob dadurch der Leistungsstand besser gekennzeichnet wird; fremde Leistungen wie ein Masterabschluss sind nur einzubeziehen, wenn sie für den Ausbildungszweck Aussagekraft besitzen. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die angefochtenen Bescheide vom 21.09.2004 und 21.03.2005 sind aufzuheben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Prüfungsausschuss anzuweisen, erneut und unter Beachtung der dargestellten Rechtsauffassung zu entscheiden, ob von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote zugunsten der Klägerin abgewichen werden soll, und die Klägerin über das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung neu zu bescheiden. Die Klägerin trägt die Hälfte der erstinstanzlichen Kosten; der Beklagte trägt die übrigen Kosten. Die Revision wurde nicht zugelassen.