OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 A 117/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0616.14A117.10.00
11mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind nicht dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt oder lassen sich nicht feststellen. Zunächst ist der Zulassungsgrund einer Abweichung des angegriffenen Urteils vom Urteil des Senats vom 9. Januar 2008 14 A 3658/06 , NVwZ 2008, 1037, (Zulassungsbegründung II. 1.), im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Zu einer hinreichenden Darlegung ist es erforderlich, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in dem genannten Urteil des Senats aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz widersprochen hat. In der Antragsschrift vom 22. Januar 2010 wird kein solcher Satz aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung benannt, mit dem das Verwaltungsgericht von einem eben solchen Rechtssatz aus dem genannten Urteil des Senats abgewichen sein soll. Die Klägerin rügt vielmehr im Kern eine unzureichende oder fehlerhafte Anwendung des Senatsurteils. Dies wird bereits an den von der Klägerin gewählten Formulierungen im Zulassungsantrag deutlich, wenn sie zum Beispiel vorträgt, das Urteil des Verwaltungsgerichts genüge nicht den durch das Oberverwaltungsgericht gesetzten Anforderungen (Zulassungsantrag Seite 3), das Fehlen einer echten Auseinandersetzung mit den Zeugnisinhalten habe das Verwaltungsgericht nicht beanstandet (Zulassungsantrag Seite 4) oder diese Begründung überzeuge nicht (Zulassungsantrag Seite 4). Nichts anderes gilt, soweit sie sich im Schriftsatz vom 31. März 2010 darauf beruft, das Verwaltungsgericht habe die beiden zu berücksichtigenden Säulen "Ergebnis" und "Zeugnisinhalt" gänzlich in ihrer Relevanz verkannt, indem eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Zeugnisse fehle. Dieses Vorbringen vermag allenfalls eine unzureichende oder unterbliebene Anwendung der Rechtsprechung des Senats durch das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu begründen, nicht aber eine Divergenzrüge. Der Rechtssache kommt auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Zulassungsbegründung II. 2.) nicht zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache u. a. dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage Reicht ein "Ausreißer" in den Prüfungsleistungen selbst in jedem Fall für eine Anwendung des § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG a. F. aus oder nicht? ist in einem Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig, da sie ohne Weiteres auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zu verneinen ist. Es ist geklärt, dass eine Abweichung vom rechnerisch ermittelten Wert der Gesamtnote aufgrund des Gesamteindrucks nur ausnahmsweise aus gewichtigen Gründen zulässig ist, die eine Korrektur der errechneten Gesamtnote erfordern. Solche Gründe können nach den besonderen Umständen des Einzelfalls aus einer atypischen Leistungskonstellation herzuleiten sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1996 6 B 22.96 , Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 369, S. 145; Urteil vom 12. Juli 1995 6 C 12.93 , Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 354, S. 88; OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 2008 14 A 3658/06 , NVwZ 2008, 1037; Urteil vom 27. Februar 1997 22 A 1326/94 , NWVBl. 1997, 380 (382), zum sog. untypischen Ausreißer. Klar ist aber auch, dass eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote nicht allein auf eine aus erheblich unterschiedlichen Einzelnoten gefolgerten "Atypik" des Leistungsbildes gestützt werden kann. Hinzukommen muss, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die rechnerisch ermittelte Gesamtnote den wahren Leistungsstand nicht richtig kennzeichnet und daher der Korrektur bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1995 6 C 12.93 , Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 354, S. 92. Daher gibt eine Atypik des Leistungsbilde gerade in Form eines vereinzelt gebliebenen "Ausreißers" zwar Veranlassung, der Frage einer Abweichung vom rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote nachzugehen, sie führt aber nicht zwingend auch zur Anwendung der Abweichungsregelung. Vgl. dazu, dass eine vereinzelt gebliebene schlechte Leistung nur zum Anlass genommen werden darf, die Gesamtnote in Richtung des Niveaus der übrigen besseren Prüfungsteile anzuheben bzw. eine vereinzelt gebliebene gute Leistung nur zum Anlass genommen werden darf, die Gesamtnote in Richtung des Niveaus der übrigen schlechteren Prüfungsteile herabzustufen, OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2010 14 A 2648/08 , S. 6 des amtlichen Umdrucks. Daraus ergibt sich, dass die weiter aufgeworfene Frage Wie erheblich muss eine Abweichung sein, damit es zu einer Anwendung des § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG a.F. kommt? in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig wäre, da eine Abweichung gleich welchen Ausmaßes allein der Anlass für eine Prüfung der Abweichungsregelung ist, nicht aber schon zur Anwendung zwingt. Soweit die Klägerin die Frage der Auslegung im Zusammenhang mit ihrer Behauptung anspricht, § 31 Abs. 4 Satz 3 des Juristenausbildungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. November 1993 mit der letzten Änderung durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GV.NRW. S. 869) JAG a. F. werde über alle Maßen restriktiv oder sogar gar nicht mehr angewandt, so dass der gesetzgeberische Zweck verfehlt und dem gesetzgeberischen Willen nicht Genüge getan werde, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich daraus eine höchstrichterlich nicht beantwortete Frage ergeben könnte, die in einem Berufungsverfahren zu klären wäre. Entgegen der von der Klägerin im Schriftsatz vom 31. März 2010 geäußerten Auffassung lassen sich ihre Ausführungen zum Zulassungsgrund der Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht in einen erfolgreich geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO umdeuten. Eine Umdeutung dürfte in aller Regel dann in Betracht kommen, wenn die Abweichung von der Rechtsprechung eines der nicht in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Betracht kommt. Eine derartige Abweichung liegt hier ersichtlich nicht vor. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 9. Januar 2008 unter Abweichung von der vorherigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, vgl. Urteil vom 27. Februar 1997 22 A 1326/94 , NWVBl. 1997, 380, sich grundlegend dazu geäußert, nach welchen Kriterien eine Abweichungsentscheidung unter Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst zu treffen ist. Weitere grundsätzliche zu klärende Fragen, die über den Einzelfall hinausgehen, lassen sich aus dem Vorbringen der Klägerin zum Zulassungsgrund der Abweichung nicht herleiten. Schließlich sind die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Zulassungsbegründung II. 3.) unter Einbeziehung der Ausführungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz nicht festzustellen. Es wird weder ein tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung im angegriffenen Urteil mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Die Leistungen im Vorbereitungsdienst für die Entscheidung über eine Abweichung vom rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote sind fehlerfrei berücksichtigt worden. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 9. Januar 2008 hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, die Abweichungsentscheidung sei das Ergebnis von prüfungsspezifischen Wertungen. Deren Rechtskontrolle sei auf die Überprüfung beschränkt, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorlägen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen habe, sich von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt habe (Urteilsabdruck Seite 8 und Seite 10). Derartige Verletzungen von Rechten der Klägerin hat das Verwaltungsgericht indes nicht feststellen können. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Zulassungsverfahren begegnet dies auch keinen ernstlichen Zweifeln. Ausgangspunkt für eine Abweichungsentscheidung ist, dass grundsätzlich keine Veranlassung besteht, vom rechnerisch ermittelten Wert abzuweichen, der unterschiedliche Prüfungsleistungen nach Art und Inhalt abdeckt und auch im Hinblick auf die Klausuren unterschiedliche Zeitpunkte erfasst und deshalb grundsätzlich einen zutreffenden Gesamteindruck vom Leistungsstand des Prüflings vermittelt. Nur dann, wenn ausnahmsweise Anhaltspunkte vorhanden sind, dass eine abweichende Festsetzung der Gesamtnote den Leistungsstand besser kennzeichnet und daher der rechnerisch ermittelte Wert der Korrektur bedarf, kommt eine Abweichung überhaupt in Betracht. Hier bestand Veranlassung, eine solche Abweichung ernsthaft zu prüfen, da die Bewertung einer einzigen Prüfungsleistung in Gestalt des Aktenvortrags von allen übrigen Bewertungen abwich und dann, wenn der Aktenvortrag das Niveau der schlechtesten sonstigen Bewertung (5 Punkte statt 3 Punkte) erreicht hätte, die Gesamtnote "befriedigend" erreicht worden wäre. Der Prüfungsausschuss hat in der zuletzt abgegebenen Bewertung vom 8. Juli 2008 unter Anerkennung der Bewertung des Aktenvortrags als "Ausschlag" jedoch keine Veranlassung zur Korrektur des rechnerisch ermittelten Wertes gesehen. Soweit es die Bewertung des "Ausreißers" als solchen für die Abweichungsentscheidung angeht, tritt dem die Klägerin nicht entgegen. Die von der Klägerin problematisierte Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst bei der zu treffenden Abweichungsentscheidung ist fehlerfrei erfolgt. Dass der Prüfungsausschuss bei der Ermittlung des Leistungsstandes der Klägerin im Wesentlichen die Bedeutung der im Vorbereitungsdienst erzielten Einzelergebnisse, nicht aber die konkrete Notenstufe für entscheidend hält, steht mit der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 9. Januar 2008 im Einklang, wonach es keinen allgemeinen Bewertungsgrundsatz gibt, aufgrund dessen Ausbildungsnoten, die besser sind als die in der zweiten juristischen Staatsprüfung erzielten Ergebnisse, den Leistungsstand eines Prüflings besser kennzeichnen als das rechnerisch ermittelte Prüfungsergebnis. Die im Vorbereitungsdienst erbrachten Leistungen sind auch vom Notenergebnis her nicht so, dass sie eine Prüfungsgesamtnote von ausreichend im oberen Bereich als unverständlich erscheinen ließen: Während die Stationszeugnisse fast alle auf "gut" lauten, ergeben die Arbeitsgemeinschaftsleistungen ein Leistungsbild zwischen vollbefriedigend und befriedigend, und zwar mit fallender Tendenz von den Anfängerarbeitsgemeinschaften zu den Fortgeschrittenenarbeitsgemeinschaften. Die Klausurenkursergebnisse schließlich, bei denen bereits mehrfach nur ausreichende Ergebnisse erzielt wurden, sind durchschnittlich nur im unteren Bereich von befriedigend angesiedelt. Dies hat in noch stärkerer Detailliertheit der Prüfungsausschuss zu Recht seiner Bewertung zu Grunde gelegt, wobei die Frage der Gewichtung im Einzelnen im prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum liegt, hier insbesondere die Frage der Gewichtung des Klausurenkurses und die Gewichtung der Leistungen im Vorbereitungsdienst im Hinblick auf die größere Examensnähe. Dass diese Gewichtung auf sachfremden Erwägungen beruht oder sonst willkürlich ist, lässt sich unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens nicht feststellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.