Urteil
15 K 8618/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2009:1119.15K8618.08.00
2mal zitiert
11Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf die Aufhe-bung des Bescheides des beklagten Prüfungsamtes vom 21. September 2004 und seiner Widerspruchsentscheidung vom 22. März 2005 gerichtet ist, und im Übrigen als nicht begründet.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Prüfungsamt vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf die Aufhe-bung des Bescheides des beklagten Prüfungsamtes vom 21. September 2004 und seiner Widerspruchsentscheidung vom 22. März 2005 gerichtet ist, und im Übrigen als nicht begründet. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Prüfungsamt vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin wendet sich gegen das Ergebnis ihrer mit Erfolg abgelegten zweiten juristischen Staatsprüfung. Den juristischen Vorbereitungsdienst im Land Nordrhein-Westfalen trat die Klägerin zum 1. August 2002 an. Ihre Leistungen in der praktischen Ausbildung wurden wie folgt benotet: § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JAG a.F. Landgericht E "vollbefriedigend" § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JAG a.F. Staatsanwaltschaft E: "gut" § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JAG a.F. Stadtverwaltung E: "gut" § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 JAG a.F. Rechtsanwalt: "gut" § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 JAG a.F. Rechtsanwalt : "gut" § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 JAG a.F. United Nation: "gut" Die Zeugnisse der Klägerin über ihre Leistungen während der Ausbildung in den Arbeitsgemeinschaften weisen folgende Noten aus: Z I / Z II "vollbefriedigend" S II "vollbefriedigend" ÖR I (a) und (b) "vollbefriedigend" Z III "befriedigend" ÖR II "befriedigend" S III "befriedigend" Ihre im Rahmen des Klausurenkurses gefertigten Aufsichtsarbeiten wurden wie folgt bewertet: Z1-Klausur: "ausreichend" (4 Punkte) Z2-Klausur: "befriedigend" (9 Punkte) Z3Klausur: "ausreichend" (6 Punkte) S1-Klausur: "ausreichend " (4 Punkte) S2-Klausur: "befriedigend" (8 Punkte) S3-Klausur: "befriedigend" (9 Punkte) V1-Klausur: "vollbefriedigend" (10 Punkte) V2-Klausur: "befriedigend" (7 Punkte) V3-Klausur: "vollbefriedigend" (11 Punkte) C1-Klausur: "befriedigend" (7 Punkte) C2-Klausur: "befriedigend" (7 Punkte) C3-Klausur: "befriedigend" (9 Punkte) Den schriftlichen Teil der zweiten juristischen Prüfung schloss die Klägerin mit folgenden Ergebnissen ab: ZI-Klausur: "ausreichend" (5 Punkte) ZII-Klausur: "ausreichend" (5 Punkte) SI-Klausur: "befriedigend" (8 Punkte) SII-Klausur: "ausreichend " (5 Punkte) VI-Klausur: "ausreichend" (6 Punkte) VII-Klausur: "ausreichend" (6 Punkte) CI-Klausur: "befriedigend" (8 Punkte) CII-Klausur: "ausreichend" (6 Punkte) In der mündlichen Prüfung am 17. September 2004 erzielte sie folgende Noten: Vortrag: "mangelhaft" (3 Punkte) Prüfungsgespräch: "befriedigend" (8 Punkte) Als Gesamtergebnis der Prüfung stellte der Prüfungsausschuss einen Punktwert von 6,37 fest und erklärte die Prüfung mit "ausreichend" (6,37 Punkte) für bestanden. Dies teilte das beklagte Prüfungsamt der Klägerin als Ergebnis ihrer zweiten juristischen Staatsprüfung durch Bescheid vom 21. September 2004 mit. Gegen die Prüfungsentscheidung legte die Klägerin Widerspruch ein, den das beklagte Prüfungsamt mit Bescheid vom 21. März 2005 als nicht begründet zurückwies. Die Klägerin erhob Klage (15 K 1819/05) und rügte unter anderem, der Prüfungsausschuss habe es angesichts ihrer schulischen Vorleistungen, der mit "befriedigend" abgeschlossenen ersten Staatsprüfung, des mit der bestmöglichen Note an der University of Canterbury (Neuseeland) beendeten Masterstudiums und der im Vorbereitungsdienst theoretisch und praktisch erbrachten Leistungen ermessensfehlerhaft unterlassen, das rechnerisch ermittelte Ergebnis ihrer zweiten Staatsprüfung um bis zu einem Punkt anzuheben. Die Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 11. August 2006 unter anderem mit Hinweis darauf ab, dass dem Prüfungsausschuss nach Maßgabe der obergerichtlichen Rechtsprechung ein Abweichen von dem rechnerisch ermittelten Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung rechtlich schon deshalb verwehrt gewesen sei, weil die von der Klägerin in der Staatsprüfung gezeigten Leistungen ein im Wesentlichen einheitliches Leistungsbild zeigten. Gegen das Urteil des erkennenden Gerichts ließ das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Berufung zu, änderte die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 9. Januar 2008 (14 A 3658/06) ab und verpflichtete das beklagte Prüfungsamt unter Aufhebung des Prüfungsbescheides vom 21. September 2004 und der Widerspruchsentscheidung vom 21. März 2005, die Klägerin über das Gesamtergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung neu zu bescheiden, nachdem der Prüfungsausschuss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut darüber entschieden hat, ob von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abgewichen werden soll. Mit Schreiben vom 8. Juli 2008 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem beklagten Prüfungsamt mit, dass der Prüfungsausschuss nach dem Ergebnis seiner Beratung vom 30. Juni 2008 keinen Anlass sehe, mit Blick auf die ihm vorgelegten Zeugnisse über die in der Referendarzeit erbrachten Leistungen der Klägerin von dem rechnerisch ermittelten Gesamtergebnis ihrer zweiten juristischen Staatsprüfung abzuweichen, weil auch bei wertender Betrachtung der Leistungen aus dem Vorbereitungsdienst eine insoweit erforderliche untypische Leistungskonstellation nicht festzustellen sei. In den Arbeitsgemeinschaften für Anfänger habe die Klägerin zwar überdurchschnittliche Leistungen gezeigt, dieses Leistungsniveau aber im weiteren Verlauf der Ausbildung nicht gehalten. Die drei Arbeitsgemeinschaften für Fortgeschrittene habe sie unter Berücksichtigung der dort jeweils dreimal mit "befriedigend" bzw. "ausreichend" bewerteten Aufsichtsarbeiten sämtlich nur mit der Note "befriedigend" abgeschlossen. Das Ergebnis dieser im zweiten Teil der Ausbildung und damit examensnäher – gezeigten Leistungen wiege bei der hier anzustellenden Gesamtbetrachtung schwerer als der Wert der zu Beginn der Ausbildung erbrachten Leistungen. Auch der in den Einzelergebnissen des Klausurenkurses zum Ausdruck kommende Leistungsstand liege nicht mit der hinreichend gebotenen Deutlichkeit über den Examensleistungen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten nicht unter Examensbedingungen erfolge. Ihre selbständige Abfassung und die Verwendung nur zugelassener Hilfsmitte würden regelmäßig nicht oder nicht strikt überwacht. Die Noten für die praktischen Leistungen der Klägerin böten zwar mit "gut" und "vollbefriedigend" ein weitgehend einheitliches Notenbild, das auch im zweiten Ausbildungsteil über dem der Arbeitsgemeinschaften für Fortgeschrittene liege. Den Mitgliedern der Prüfungskommission sei aber aus langjähriger Prüfungserfahrung bekannt, dass Stationsnoten namentlich diejenigen für die Anwalts und Wahlstage zumeist im oberen Teil der Notenskala angesiedelt seien. Bei wertender Betrachtung rechtfertige daher auch die Benotung der im zweiten Teil der Ausbildung von der Klägerin praktisch gezeigten Leistungen nicht den Schluss, dass das rechnerische Ergebnis ihrer Examensleistungen ihren Leistungsstand nur unzureichend wiedergebe. Insgesamt sei damit festzustellen, dass die Leistungen der Klägerin in den einzelnen Teilen der Staatsprüfungen von Schwankungen gekennzeichnet seien, die von Ausschlägen wie bei dem mit "mangelhaft" bewerteten Aktenvortrag abgesehen – im Bereich der Noten zwischen "ausreichend" und "befriedigend" liege. Damit entspreche dieses Leistungsbild demjenigen, das bei wertender und gewichtender Betrachtung auch aus der Beurteilungen ihrer Leistungen im Vorbereitungsdienst "aufscheine". Mit Bescheid vom 16. Juli 2008 erklärte das beklagte Prüfungsamt die zweite juristische Staatsprüfung der Klägerin erneut für mit "ausreichend" (6,37 Punkte) bestanden und wies unter Bezugnahme auf die beigefügte schriftliche Begründung des Prüfungsausschusses vom 8. Juli 2008 darauf hin, dass dieser keinen Anlass gesehen habe, das rechnerisch ermittelte Prüfungsergebnis abzuändern. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Widerspruch, den das beklagte Prüfungsamt mit am 13. November 2008 zugestelltem Bescheid vom 5. November 2008 als nicht begründet zurückwies. Die Klägerin hat am 12. Dezember 2008 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Klage sei zulässig, auch soweit sie die Aufhebung der Prüfungsentscheidung vom 21. September 2004 und den Widerspruchsbescheid des beklagten Prüfungsamtes vom 22. März 2005 begehre, weil diese Entscheidungen durch den nachfolgenden Prüfungsbescheid vom 16. Juli 2008 und die Widerspruchsentscheidung des beklagten Prüfungsamtes vom 5. November 2008 bestätigt worden seien. In der Sache macht die Klägerin – wie schon zur Begründung ihres Widerspruchs geltend, die durch den Prüfungsausschuss erneut zu der Frage getroffene Entscheidung, ob das rechnerisch ermittelte Examensergebnis ihren Leistungsstand zutreffend kennzeichne, genüge den aus dem Urteil des OVG NRW folgenden rechtlichen Vorgaben nicht. So habe der Prüfungsausschuss seine Entscheidung rechtswidrig sowohl auf einen tatsächlich nicht existierenden allgemeinen Erfahrungssatz gestützt, nach dem die im Vorbereitungsdienst erzielten Noten im Vergleich zu den Prüfungsnoten generell zu gut ausfielen, als auch durch die Betrachtung von drei Klausurergebnissen aus den Arbeitsgemeinschaften für Fortgeschrittene auf die gesonderte Betrachtung von Einzelnoten. Nicht nachvollziehbar sei aber jedenfalls die vom Prüfungsausschuss getroffene Feststellung, dass die Bewertung ihrer Leistungen aus dem Vorbereitungsdienst mit im Wesentlichen "befriedigend" oder besser nicht erheblich von der im Examen erzielten Note "ausreichend" abweiche. Ganz erheblich über dem rechnerischen Examensergebnis liege etwa der Punktwert von durchschnittlich 7,6, den sie im Klausurenkurs und damit in einer Ausbildungseinheit erzielt habe, der angesichts ihrer zeitlichen Nähe zum Examen nach Auffassung des Prüfungsausschusses für die hier strittige Entscheidung besonderes Gewicht zukomme. Ferner unterstelle der Prüfungsausschuss ihr mit dem Hinweis, dass Klausuren im Vorbereitungsdienst nicht unter Examensbedingungen geschrieben würden, dass ihren Noten keine eigenständigen Leistungen zu Grunde lägen, insbesondere solche, die unter Verwendung unzulässiger Hilfsmittel zu Stande gekommen seien. Schließlich müsse sich im Rahmen der Gesamtbewertung auch die Einschätzung des Prüfungsausschusses zu ihren Gunsten auswirken, dass es ich bei dem mit "mangelhaft" bewerteten Aktenvortrag um einen "Ausschlag" jenseits der Schwankungsbreite der im Übrigen erbrachten Leistungen gehandelt habe. Die Klägerin beantragt wörtlich, den Bescheid des beklagten Prüfungsamtes vom 21. September 2004 in Gestalt der Widerspruchsbescheide des beklagten Prüfungsamtes vom 22. März 2005 und vom 5. November 2008 aufzuheben und das beklagte Prüfungsamt zu verurteilen, den Prüfungsausschuss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheiden zu lassen, ob von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abgewichen werden soll, und sie über das Gesamtergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung erneut zu bescheiden. Das beklagte Prüfungsamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, soweit sie sich gegen seine durch das Urteil des OVG NRW vom 9. Januar 2008 bereits aufgehobenen Bescheide vom 21. September 2004 und 22. März 2005 richte. Das Klagebegehren im Übrigen sei nicht begründet. Wie schon in der Widerspruchsentscheidung ausgeführt ist das beklagte Prüfungsamt diesbezüglich der Meinung, der neuerlichen Entscheidung des Prüfungsausschusses über ein Abweichen von dem rechnerischen Gesamtergebnis der Staatsprüfung hafte in Reichweite der bei prüfungsspezifischen Wertungen nur eingeschränkten Überprüfbarkeit kein Rechtsfehler an. Die Entscheidung beruhe auf dem Gesamteindruck vom Leistungsstand der Klägerin während des Vorbereitungsdienstes, der sich für den Prüfungsausschuss aus den ihm vorgelegten Ausbildungszeugnissen ergeben habe. Auf die gesonderte Betrachtung einzelner Leistungen habe der Prüfungsausschuss seine Entscheidung dabei entgegen der Meinung der Klägerin nicht gestützt. Ebenso wenig habe er die im Vorbereitungsdienst von der Klägerin gezeigten Leistungen einer erneuten Bewertung unterzogen. Vielmehr habe der Prüfungsausschuss lediglich die Zeugnisse zur Kenntnis genommen und deren Aussagen inhaltlich gewürdigt und gewichtet. Als prüfungsspezifische Wertung rechtlich nicht zu beanstanden sei dabei, dass der Prüfungsausschuss den Zeugnissen aus dem zweiten Ausbildungsabschnitt wegen der zeitlichen Nähe zum Examen bei seiner Entscheidungsfindung ein höheres Gewicht beigemessen habe. Im Ergebnis nichts anderes gelte für seine Einschätzung, die mit den im Verlauf von Jahrzehnten amtlich gesammelten Daten der Prüfungskandidaten übereinstimme, nämlich dass Stationsnoten in der Regel besser ausfielen als die Noten der Arbeitsgemeinschaftszeugnisse und deshalb beide Notengruppen mit unterschiedlichem Gewicht in die Gesamtbetrachtung des Leistungsstandes einzustellen seien. Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden sei, dass der Prüfungsausschuss in Bezug auf die von der Klägerin im Klausurenkurs erzielten Ergebnisse in seinen Entscheidungsfindungsprozess als der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Erfahrungssatz die Einschätzung habe einfließen lassen, dass die Bewertung einer ohne Aufsicht geschriebenen Klausur regelmäßig besser ausfalle als eine solche, die unter Examensbedingungen angefertigt worden sei. Diese Erkenntnis beinhalte nicht den Vorwurf an die Klägerin, während der Anfertigung der schriftlichen Arbeiten im Klausurenkurs Täuschungshandlungen begangen zu haben. Rechtlich zutreffend sei schließlich auch die Einschätzung des Prüfungsausschusses, dass die Bandbreite der im Klausurenkurs erzielten Noten im Vergleich zum rechnerischen Ergebnis der Staatsprüfung keine untypische Leistungskonstellation im Sinne der Rechtsprechung des OVG NRW zeige. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2009 auf die Durchführung der mündlichen verzichtet. Eine entsprechende Verzichtserklärung hat das beklagte Prüfungsamt mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2009 zu den Gerichtsakten gereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Prüfungsamtes Bezug genommen und auf den Inhalt der Gerichtsakte 15 K 1819/05. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet über das Klagebegehren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise schriftsätzlich übereinstimmend einverstanden erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sie auf die Aufhebung des Bescheides des beklagten Prüfungsamtes vom 21. September 2004 und seiner Widerspruchsentscheidung vom 22. März 2005 abzielt. Für eine Kassation dieser Entscheidungen ist rechtlich kein Raum, weil sie beide bereits durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 2008 in dem Verfahren 14 A 3658/06 in Gänze aufgehoben worden sind. Das Urteil beschränkt sich nicht darauf, die Bescheide nur insoweit aufzuheben, als sie der Klägerin ein besseres Gesamtergebnis ihrer zweiten juristischen Staatsprüfung als "ausreichend" (6,37 Punkte) versagen. Angesichts dieses unzweideutigen Tenors der rechtskräftigen obergerichtlichen Entscheidung erzeugen die im Prüfungsverfahren vormals ergangenen Entscheidungen des beklagten Prüfungsamtes weder einen Rechtsschein ihrer Fortgeltung, dem mit einem Anfechtungsbegehren begegnet werden könnte, noch sind sie durch die neuerliche Prüfungsentscheidung des beklagten Prüfungsamtes vom 18. Juli 2008 (teilweise) bestätigt und / oder abgeändert worden. Über das Klagebegehren im Übrigen ist angesichts seiner Begründung gemäß § 88 VwGO in Gestalt des Antrages zu befinden, das beklagte Prüfungsamt zu verpflichten, die Klägerin nach erneuter Entscheidung des Prüfungsausschusses darüber, ob von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote für ihre zweite juristische Staatsprüfung abgewichen werden soll, über das Gesamtergebnis ihrer zweiten juristischen Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Bei der Fassung des Klageantrages war einerseits zu berücksichtigen, dass die Klägerin die zweite juristische Staatsprüfung bereits mit (mindestens) "ausreichend" (6,37 Punkte) bestanden hat und deshalb ihrem Rechtsschutzziel eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide in Reichweite dieser prüfungsrechtlichen Entscheidung nicht entspricht. Andererseits bedarf es nach Auffassung des erkennenden Gerichts aber auch nicht der Formulierung eines Klageantrages, der auf die Aufhebung der Prüfungsentscheidung abzielt, soweit diese der Klägerin die Anerkennung eines besseren Prüfungsergebnisses versagt. Ob und gegebenenfalls inwieweit die Prüfungsentscheidung insoweit rechtswidrig ist, ergibt sich ohne Weiteres aus den Entscheidungsgründen eines Verpflichtungsurteils. Soweit die Klage danach als Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig ist, bleibt sie in der Sache erfolglos. Der Bescheid des beklagten Prüfungsamtes vom 16. Juli 2008 und dessen Widerspruchsentscheidung vom 5. November 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten; der geltend gemachte Anspruch, für den als Rechtsgrundlage allein § 5d Abs. 4 S. 1 und S. 2 DRiG i. V. m. § 31 Abs. 4 S. 2 des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz – JAG a.F.) in der auf das Prüfungsverfahren anzuwendenden, zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2001 (GV NRW, S. 869) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV NRW, S. 924) in Betracht kommt, steht ihr nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Die Rechtmäßigkeit des Prüfungsbescheides vom 16. Juli 2008 und der Widerspruchsentscheidung des beklagten Prüfungsamtes vom 5. November 2008 lässt der Umstand unberührt, dass die Einwände der Klägerin gegen die nach § 31 Abs. 4 S. 2 JAG a.F. getroffene Entscheidung dem Prüfungsausschuss nicht zwecks Überprüfung zur Kenntnis gebracht worden sind. Zwar fällt die Entscheidung nach § 31 Abs. 4 S. 2 JAG a.F. als das Ergebnis prüfungsspezifischer Wertungen, vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 9. Januar 2008, 14 A 3658/06, Urteilsabdruck S. 7 und Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2008, 23 ff., ebenso in den Beurteilungsspielraum der Prüfer wie etwa die Bewertung schriftlicher oder mündlicher Prüfungsleistungen. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Verwaltungsgerichte folgen, vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. April 1991, 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 sowie Beschluss vom gleichen Tage, 1 BvR 138/87, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1991, 2005 und 2008; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 1992, 9 C 3.92, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1993, 503; OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1995, 22 A 1834/90, S. 9 des Urteilsabdrucks und Urteil vom 21. April 1998, 22 A 669/96, im Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen, vgl. zu diesem Rechtsbegriff etwa: BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997, 6 B 55.97, DVBl. 1998, 404 f., der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum verbleibt, erstreckt sich das nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar aus Artikel 12 Abs. 1 GG folgende Recht das Prüflings, zum effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit Einwände gegen eine Prüfungsentscheidung in einem besonders ausgestalteten Verfahren geltend machen zu können, auch auf solche Rügen, die gegen das Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung gerichtet sind und die Entscheidung des Prüfungsausschusses über ein Abweichen von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote betreffen. Aus diesem Recht, das die im Bereich prüfungsspezifischer Wertungen eingeschränkte Kontrollbefugnis der Verwaltungsgerichte ausgleicht, erwächst dem Prüfling aber nicht per se auch ein Anspruch darauf, dass Prüfer ihre Prüfungsentscheidung mit Blick auf die gegen ihre Richtigkeit vorgetragenen Einwände überdenken. Dies gilt vielmehr nur dann, wenn und soweit die Vorhalte des Prüflings substantiiert vorgetragen sind und auf prüfungsspezifische Bewertungen abzielen. Vgl. dazu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2004, 14 E 691/03, S. 5 des Beschlussabdrucks, n. v.; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Auflage 2004, Rdnr. 759. Daran fehlt es hier. Die Rügen der Klägerin, soweit sie substantiiert sind, zielen im Kern nicht auf den Vorgang der Gewichtung der für die Entscheidung nach § 31 Abs. 4 S. 2 JAG a.F. aus Sicht des Prüfungsausschusses maßgeblichen Abwägungskriterien ab, der den eigentlichen Kern eines jeden Bewertungsvorgangs bildet und der gerichtlichen Überprüfbarkeit entzogen ist. Die Klägerin beanstandet vielmehr eine durch die Anwendung rechtswidriger Beurteilungsmaßstäbe bedingte Missachtung der rechtlichen Grenzen, die dem Beurteilungsspielraum der Prüfer gesetzt sind. Ob eine Prüfungsentscheidung diese wahrt, ist indes durch die Verwaltungsgerichte ohne jede Einschränkung der Kontrolldichte überprüfbar. Wenn und soweit Einwände gegen eine prüfungsrechtliche Beurteilung aber gerichtlich nicht nur eingeschränkt kontrollierbar sind, fehlt es an der Notwendigkeit, mit Blick auf diese Einwände ein Überdenken der Prüfungsentscheidung durch die Prüfer herbeizuführen. Dies rechtfertigt hier nicht nur, dass das beklagte Prüfungsamt vor einer Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin gegen die Prüfungsentscheidung deren Überdenken durch die Prüfer ausnahmsweise nicht veranlasst hat, sondern erlaubt ebenso über das Klagebegehren zu entscheiden, ohne vorab eine Stellungnahme des Prüfungsausschusses zu den im Kern die Wiederspruchsgründe lediglich wiederholenden und vertiefenden Klagegründen einzuholen. Die am 30. Juni 2008 durch den Prüfungsausschuss getroffene Entscheidung, als Gesamtergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung der Klägerin deren rechnerisch ermitteltes Ergebnis festzusetzen, hält einer Rechtskontrolle Stand, die auf die Überprüfung beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten oder sonst willkürlich gehandelt hat. Eine derartige Rechtsverletzung liegt nicht vor. Gemäß § 31 Abs. 4 S. 2 JAG a.F. kann der Prüfungsausschuss bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einen Punkt abweichen, wenn dies den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat; hierbei sind die Leistungen aus dem Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Nach dieser Härtefallregelung ist dem Prüfungsgremium die Möglichkeit eröffnet, Unbilligkeiten und ungewollten Härten zu begegnen, die durch die rein rechnerische Ermittlung der Gesamtnote entstehen können. Die Regelung ermächtigt deshalb dazu, ausnahmsweise von dem rechnerisch ermittelten Ergebnis der Staatsprüfung abzuweichen, wenn dieses nach dem vom Prüfling gewonnenen Gesamteindruck des Prüfungsausschusses seinen Leistungsstand nicht richtig kennzeichnet. OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 2008, 14 A 3658/06, Urteilsabdruck S. 8 und NWVBl 2008, 23 ff. Gemessen daran hat der Prüfungsausschuss ohne Rechtsfehler schon die Frage verneint, ob das aus den Examensleistungen rechnerisch ermittelte Ergebnis der Staatsprüfung den Leistungsstand der Klägerin nur unzutreffend widerspiegelt. Zu Recht hat er in diese Entscheidung die Ausbildungsergebnisse der Klägerin aus dem Vorbereitungsdienst einbezogen, da anhand der anzustellenden Gesamtbetrachtung des Leistungsstandes nicht (mehr) nur zu bemessen ist, inwieweit von dem rechnerischen Wert des Prüfungsergebnisses abgewichen werden soll. So jedenfalls OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 2008, 14 A 3658/06, Urteilsabdruck S. 8 ff. und a. a. O. in Abkehr von der früheren Rechtsprechung des 22. Senates; vgl. zu dieser etwa OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1997, 22 A 1326/94, NwVBl. 1997, 38. Ausweislich der unter dem 8. Juli 2008 verfassten Begründung der Ausschussentscheidung haben die Prüfer insoweit entsprechend den Vorgaben des OVG NRW, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 2008, 14 A 3658/06, Urteilsabdruck S. 14 ff. und a. a. O., die Einzelzeugnisse der Klägerin aus dem Vorbereitungsdienst nicht nur mit der jeweiligen Endnote, sondern auch inhaltlich zur Kenntnis genommen und die Leistungsbeurteilungen nach Aussage, Gewicht und Stellenwert gewürdigt. Der Prüfungsausschuss hat bei der Ermittlung des Leistungsstandes der Klägerin weder in der Auseinandersetzung mit dem Inhalt der im Vorbereitungsdienst erzielten Einzelergebnisse noch aus Anlass ihrer Gesamtwürdigung die den Ausbildungszeugnissen jeweils zu Grunde liegenden Leistungen der Klägerin einer eigenständigen Bewertung unterzogen. In seiner Stellungnahme rechtfertigt der Prüfungsausschuss mit den von der Klägerin beanstandeten Erwägungen allein das jeweilige Maß an Bedeutung, mit dem aus seiner Sicht die in den Arbeitsgemeinschaften, im Klausurenkurs und in den Ausbildungsstationen erzielten Leistungsnoten der Klägerin in die Gesamtbetrachtung ihres Leistungsstandes einzustellen sind. Dies entspricht den Vorgaben des OVG NRW, wonach die Einzelzeugnisse in ihrer Bedeutung für die Kennzeichnung des Leistungsstandes mit Blick darauf zu gewichten sind, dass es keinen allgemeinen Bewertungsgrundsatz gibt, auf Grund dessen Ausbildungsnoten, die besser sind als die im Zweiten Staatsexamen erzielten Ergebnisse, den Leistungsstand eines Prüflings auch besser kennzeichnen als das rechnerisch ermittelte Prüfungsergebnis. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 2008, 14 A 3658/06, Urteilsabdruck S. 15 und a. a. O. Die durch den Prüfungsausschuss der Gesamtsbetrachtung zu Grunde gelegten Gewichtungskriterien wahren die Grenzen des Beurteilungsspielraumes und halten deshalb einer Rechtskontrolle Stand. Sie sind angesichts der Zweckbestimmung des § 31 Abs. 4 S. 2 JAG a. F. jeweils nicht sachfremd und geeignet, den im Rahmen der Entscheidung nach dieser Vorschrift maßgeblichen Leistungsstand zu ermitteln, weil sie die erzielten Ausbildungsergebnisse mit Rücksicht auf die strukturellen Unterschiede zwischen Ausbildung und Prüfung in Beziehung zum Ziel der zweiten juristischen Staatsprüfungen und den dort geltenden Prüfungsanforderungen setzen. Soweit der Prüfungsausschuss den Beurteilungen, die die Klägerin für ihre Leistungen in den Arbeitsgemeinschaften für Fortgeschrittene erhalten hat, für die Kennzeichnung ihres Leistungsstandes ein im Vergleich zu den Ergebnissen der Anfängerarbeitsgemeinschaften höheres Gewicht beigemessen hat, liegt dem mit dem Hinweis auf die unterschiedliche Nähe der Ausbildungsleistungen zum zweiten Staatsexamen ein Kriterium für die Gewichtung zu Grunde, das rechtlich trägt. Dass sich – wie der Prüfungsausschuss hierzu in seiner Stellungnahme begründend ausführt – "... erfahrungsgemäß der Bewertungsmaßstab erst im Laufe der Ausbildung den Maßstäben des Examens annähert ...", ist eine hier aus der eigenen Anschauung der Prüfer gewonnene Erkenntnis, die aber auch den Erfahrungen der Kammer aus ihrer langjährigen prüfungsrechtlichen Spruchpraxis entspricht und nicht nur im Justizprüfungsrecht Geltung beansprucht. Aus ihr nachvollziehbar abgeleitet ist der Schluss, dass die Aussagekraft der in den jeweiligen Arbeitsgemeinschaften erzielten Ausbildungsnoten für den Leistungsstand des Prüflings mit wachsender zeitlicher Nähe der einzelnen Arbeitsgemeinschaften zum Examen zunimmt. Rechtlich zu billigen ist auch, dass der Prüfungsausschuss die im Klausurenkurs von der Klägerin erzielten Ergebnisse nicht als solche in die Gesamtbetrachtung ihres Leistungsstandes eingestellt hat, sondern nur mit einem durch die Relativierung ihrer Bedeutung gemindertem Gewicht. Die Begründung des Prüfungsausschusses hierzu, ".. die Klausuren im Klausurenkurs [sc.: würden] nicht unter Examensbedingungen geschrieben und benotet werden ...", trifft in tatsächlicher Hinsicht zu und ist auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Namentlich beinhaltet der Hinweis des Prüfungsausschusses zu dieser Feststellung, nämlich dass die selbständige Anfertigung der Arbeiten und die Verwendung nur der zugelassen Hilfsmittel im Klausurenkurs regelmäßig nicht oder nicht strikt überwacht werden, keinen an die Klägerin gerichteten Vorwurf, sie habe sich die im Klausurenkurs erzielten Ergebnisse durch Täuschungen erschlichen. Bei verständiger Würdigung dieses Begründungselementes für die Entscheidung des Prüfungsausschusses zeigt dieses nämlich lediglich beispielhaft Umstände auf, die neben vielen anderen – belegen sollen und können, dass sich die Bedingungen, unter denen Aufsichtsarbeiten im Vorbereitungsdienst und im Examen geschrieben werden, regelmäßig grundlegend voneinander unterscheiden, soweit es die Vorkehrungen betrifft, die sicherstellen sollen, dass die Umstände, unter denen Leistungen erbracht und bewertet werden, dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit (Artikel 3 Abs. 1 GG) genügen. Damit aber benennt der Prüfungsausschuss in sich schlüssige Gründe, die aus seiner Sicht dafür sprechen, die Ergebnisse des Klausurenkurses im Vergleich zu den im schriftlichen Teil des Examens erzielten Noten als nur minder verlässliche Auskunftsquelle für den zu beurteilenden Leistungsstand eines Prüflings einzustufen. Dass die Klägerin demgegenüber ihre Aufsichtsarbeiten im Klausurenkurs unter Bedingungen angefertigt hat, die denjenigen entsprechen, die im Examen gelten, ist ihrem Vortrag nicht zu entnehmen. Im Übrigen ist allein mit dem Hinweis auf die Examensnähe der im Klausurenkurs erbrachten Leistungen angesichts der diese wertenden Überlegungen des Prüfungsausschusses substantiiert nichts dafür dargetan, was dafür spricht, dass ein allgemeiner Bewertungsgrundsatz durch die Annahme verletzt wird, ein im Klausurenkurs erzielter und das Examensergebnis um nur knapp 1,3 Punkte überschreitender Durchschnittspunktwert kennzeichne den Leistungsstand eines Prüflings nicht besser als die rechnerisch ermittelte Examensnote. Ferner genügt das für die Einordnung der Stationsnoten in die Leistungsbeurteilung der Klägerin durch den Prüfungsausschuss herangezogene Kriterium ebenfalls den rechtlichen Anforderungen. Der Gewichtung ihrer Bedeutung liegt ausweislich der Stellungnahme des Prüfungsausschusses die aus ihrer eigenen langjährigen Prüfertätigkeit gewonnene Erkenntnis der Prüfer zu Grunde, dass die Stationsnoten, namentlich solche für die bei einem Rechtsanwalt und in der Wahlstation erbrachten Leistungen, zumeist eher im oberen Teil der Notenskala angesiedelt sind. Diese Überlegung bietet auch hier einen schlüssigen und damit rechtlich zu billigenden Ansatz für die Annahme, dass die in der praktischen Ausbildung erzielten Ergebnisse nur mit einem geminderten Gewicht in die Gesamtbetrachtung des Leistungsstandes der Klägerin einbezogen worden sind. Der gegen das Ergebnis der Gesamtbetrachtung vorgetragene Einwand der Klägerin, zu ihren Gunsten müsse sich auswirken, dass es ich bei dem mit "mangelhaft" bewerteten Aktenvortrag um einen "Ausschlag" jenseits der Schwankungsbreite der im Übrigen erbrachten Leistungen gehandelt habe, verkennt schließlich, dass der Prüfungsausschuss nach der Begründung für seine Entscheidung von einer zwischen den Noten befriedigend" und "ausreichend" liegenden "Schwankungsbreite" der im Examen erzielten Einzelergebnisse ausgegangen ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.