Beschluss
7 B 1653/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zulassung von Baugenehmigungen ist unbegründet; die angegriffenen Bauvorhaben verstoßen nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
• Bei zusammenhängender Gesamtbebauung eines Innenstadtgevierts kann die vorhandene Grenzbebauung die öffentlich-rechtliche Sicherungsfunktion nach § 6 Abs.1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW a.F. erfüllen und damit zusätzlichen Anbausicherungen gleichstehen.
• Bei der Ermittlung des für das Abstandrecht maßgeblichen Geländeniveaus ist auf das zum Zeitpunkt der Baugenehmigung vorhandene, unangefochtene Geländeniveau abzustellen.
• Selbst wenn einzelne Bestandteile des Vorhabens Abstandsvorschriften berühren, kann eine Geltendmachung durch Nachbarn versagt sein, wenn auf dem eigenen Grundstück vergleichbare Abstandswidrigkeiten bestehen.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung nachbarlicher Rücksichtnahme durch zulässige Grenzbauweise • Die Beschwerde gegen die Zulassung von Baugenehmigungen ist unbegründet; die angegriffenen Bauvorhaben verstoßen nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. • Bei zusammenhängender Gesamtbebauung eines Innenstadtgevierts kann die vorhandene Grenzbebauung die öffentlich-rechtliche Sicherungsfunktion nach § 6 Abs.1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW a.F. erfüllen und damit zusätzlichen Anbausicherungen gleichstehen. • Bei der Ermittlung des für das Abstandrecht maßgeblichen Geländeniveaus ist auf das zum Zeitpunkt der Baugenehmigung vorhandene, unangefochtene Geländeniveau abzustellen. • Selbst wenn einzelne Bestandteile des Vorhabens Abstandsvorschriften berühren, kann eine Geltendmachung durch Nachbarn versagt sein, wenn auf dem eigenen Grundstück vergleichbare Abstandswidrigkeiten bestehen. Antragstellerinnen sind Eigentümerinnen eines innerstädtischen Grundstücks (B. Straße 16). Die Beigeladene erhielt zwei Baugenehmigungen für ein zusammenhängendes Vorhaben auf dem Nachbargrundstück B. Straße 18–22: eine vom 27. Juni 2006 für Vorderhaus und Tiefgarage sowie eine vom 31. August 2006 für drei Mehrfamilienhäuser im rückwärtigen Bereich. Die Antragstellerinnen rügten, das rückwärtige Baukomplex erzeuge eine erdrückende Wirkung, verletze das Gebot der Rücksichtnahme und verstoße gegen abstandsrechtliche Vorschriften; zudem bemängelten sie unbestimmte Geländehöhenangaben. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Genehmigungen; die Antragstellerinnen legten Beschwerde ein, die das OVG prüfte. Streitpunkt war insbesondere, ob die vorhandene Grenzbebauung und Geländesituation die Anbausicherung ersetzen und ob eigene abstandswidrige Zustände der Antragstellerinnen deren Abwehrrechte ausschließen. • Die Beschwerde ist unzulässig nicht; in der Sache jedoch unbegründet. Eine summarische Prüfung ergab keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gesamtvorhaben das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Antragstellerinnen verletzt. • Das Verwaltungsgericht hat zwar übersehen, dass die Antragstellerinnen auch das rückwärtige Baukomplex im Verfahren 2 L 1230/07 gerügt hatten; diese Verfahrenslücke führt aber nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil die materiellen Vor-bringungen keinen Rücksichtnahmemangel belegen. • Zur Frage der Parteifähigkeit von Wohnungseigentümern ist ausgeführt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach neuerer Gesetzeslage diese Rechte zumindest bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums geltend machen kann; hier bleibt die nähere Prüfung jedoch ohne Bedeutung. • Zur Erdrückungswirkung und Maßstäblichkeit der Bebauung stellt das Gericht fest, dass das Geviert bereits außerordentlich dicht und in Teilen mit längeren zusammenhängenden Baukomplexen überbaut ist; der rückwärtige Baukomplex wäre niedriger als andere prägende Gebäude und steht überwiegend grenzständig an bereits bestehenden Nachbarbauten. • Hinsichtlich der Anbausicherung folgt das Gericht der ständigen Rechtsprechung, wonach vorhandene Grenzbebauung die öffentlich-rechtliche Sicherung nach § 6 Abs.1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW a.F. ersetzen kann; entscheidend ist nicht, dass das hinzutretende Gebäude in Höhe und Tiefe exakt entspricht, sondern dass die Grenzbebauung eine vergleichbare Sicherungswirkung hat. • Die behauptete einfache, leicht entfernbaren Hofüberdachung ist nicht substantiiert; Lichtbildbelege legen eine massive, geschlossene Konstruktion nahe, die die Sicherungswirkung erfüllt. • Zur Geländehöhe ist festzuhalten, dass auf das bei Erteilung der Genehmigungen bestehende, unangefochtene Geländeniveau abzustellen ist; damit sind die Geländehöhen in den Plänen hinreichend bestimmt. • Selbst wenn einzelne Bauteile (Balkone, Teile der Tiefgarage) Abstandsvorschriften berühren könnten, überwiegt im Ergebnis, dass auf dem Grundstück der Antragstellerinnen selbst abstandswidrige Bebauung besteht; damit ist eine Abwehr durch die Antragstellerinnen nicht durchsetzbar. • Kosten- und Streitwertentscheidungen erfolgen gem. §§ 154 Abs.2, 159 Satz1, 162 Abs.3 VwGO i.V.m. §100 ZPO und §§ 53 Abs.3 Nr.2, 52 Abs.1 GKG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die angegriffenen Baugenehmigungen bleiben wirksam. Das OVG bestätigt, dass das bestrittene rückwärtige Baukomplex und die übrigen genehmigten Baumaßnahmen weder das Gebot der Rücksichtnahme verletzen noch abstandsrechtlich zu Lasten der Antragstellerinnen zu beanstanden sind. Die vorhandene dichte, überwiegend grenzständige Bebauung im Geviert und die bestehende Grenzbebauung auf dem Grundstück der Antragstellerinnen erfüllen die erforderliche Sicherungsfunktion nach § 6 Abs.1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW a.F., sodass keine zusätzliche Anbausicherung verlangt wird. Eine Unbestimmtheit der Geländehöhen besteht nicht, weil auf das zum Zeitpunkt der Genehmigung vorgefundene Geländeniveau abzustellen ist. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte; der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.