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Urteil

3 A 3667/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine rückwirkende Schaffung nationaler Rechtsgrundlagen zur Stützung bereits erhobener Gebühren ist zulässig, wenn Vertrauen geschützt wird und Lücken bereinigt werden. • EU-Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. 96/43/EG lässt die Erhebung kostendeckender Gebühren über die EG-Pauschalbeträge zu; eine bundes- oder landesrechtliche Umsetzung ist nicht Voraussetzung für den Gebrauch der Richtlinienmöglichkeiten durch Behörden. • Kosten für Trichinen- und bakterielle Untersuchungen sind bei einer kostendeckenden Gebühr zu berücksichtigen; dies führt nicht zu einer unzulässigen Doppelbelastung. • Die Kalkulation einer kostendeckenden Gebühr darf sich an den tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten orientieren, auch unter Rückgriff auf tarifliche Vergütungen; eine einheitliche Gebührenstruktur der Richtlinie muss nicht strikt übernommen werden.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende nationale Stützung kostendeckender Fleischuntersuchungsgebühren zulässig • Eine rückwirkende Schaffung nationaler Rechtsgrundlagen zur Stützung bereits erhobener Gebühren ist zulässig, wenn Vertrauen geschützt wird und Lücken bereinigt werden. • EU-Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. 96/43/EG lässt die Erhebung kostendeckender Gebühren über die EG-Pauschalbeträge zu; eine bundes- oder landesrechtliche Umsetzung ist nicht Voraussetzung für den Gebrauch der Richtlinienmöglichkeiten durch Behörden. • Kosten für Trichinen- und bakterielle Untersuchungen sind bei einer kostendeckenden Gebühr zu berücksichtigen; dies führt nicht zu einer unzulässigen Doppelbelastung. • Die Kalkulation einer kostendeckenden Gebühr darf sich an den tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten orientieren, auch unter Rückgriff auf tarifliche Vergütungen; eine einheitliche Gebührenstruktur der Richtlinie muss nicht strikt übernommen werden. Die Klägerin betreibt einen Schlachthof; amtliche Fleischuntersuchungen erfolgten durch Bedienstete des beklagten Kreises. Für 1999 und 2000 setzte der Beklagte wöchentlich Gebührenbescheide fest, die die Klägerin überwiegend als zu hoch beanstandete und widersprach. Der Kreis erließ sodann 1999 und 2003 neue Satzungen (GS 1999 und GS 1999/2000) und der Beklagte erließ ergänzende Bescheide, die die Berechnung der Gebühren anpassten, aber in der Substanz Gebühren über den EG-Pauschalbeträgen auswiesen. Die Klägerin focht die Bescheide an mit dem Vorwurf, Überschreitungen der EG-Pauschalbeträge seien gemeinschafts-, bundes- und landesrechtswidrig; sie rügte fehlende bundesweite Umsetzung der Richtlinie, Unzulässigkeit rückwirkender Rechtsetzung, fehlerhafte Kalkulation und unzulässige Berücksichtigung von Trichinen- und bakteriellen Untersuchungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen insoweit ab; die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. • Das Verwaltungsgericht und der Senat stellen fest, dass die streitigen Gebührenerhöhungen durch die einschlägigen gemeinschafts-, bundes- und landesrechtlichen Regelungen sowie die GS 1999/2000 gedeckt sind. • Zur Gemeinschaftsrechtslage: Die Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. 96/43/EG erlaubt Mitgliedstaaten die Erhebung kostendeckender Gebühren über die EG-Pauschalbeträge (Anhang A Kap. I Nr.4b). Eine bundesweite oder landesweite vorherige Umsetzung der Richtlinie in allen Teilbereichen ist nicht Voraussetzung dafür, dass Behörden von den in der Richtlinie eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen. Die Richtlinie selbst erfährt keine Rückwirkung. • Rückwirkung nationaler Normen: Die rückwirkende Schaffung landesrechtlicher Ermächtigungen und satzungsrechtlicher Grundlagen zur Stützung bereits erhobener Gebühren ist nach der herrschenden Rechtsprechung zulässig, solange erforderlicher Vertrauensschutz gewahrt wird; dies widerspricht nicht zwingend Gemeinschaftsrecht. • Behandlung von Trichinen- und bakteriologischen Untersuchungen: Nach EuGH-Rechtsprechung sind diese Kosten in die Bemessung der Gemeinschaftsgebühr bzw. einer kostendeckenden Gebühr einzustellen; ihre Einbeziehung in die Kalkulation führt nicht zu Doppelbelastungen, sondern zu einer angemessenen Umlegung der tatsächlich entstandenen Kosten auf die Gebührenpflichtigen. • Kalkulation und Tarifkosten: Die Gebührenkalkulation des Kreises ist betriebsbezogen und darf die tatsächlich entstandenen Kosten einschließen, einschließlich tariflicher Vergütungen der Bediensteten. Unterschiedliche Kostenstrukturen zwischen öffentlichen und privaten Schlachthöfen rechtfertigen differenzierte Gebührensätze und verstoßen nicht gegen Gebot der Wettbewerbsgleichheit. • Keine Umgehung von EuGH-Recht: Die erneute Kalkulation und Zusammenfassung von Gebührenbestandteilen in einheitliche Fleischuntersuchungsgebühren stellt keine Umgehung von EuGH-Entscheidungen dar, weil die Vorgaben der EuGH-Urteile (Deckung sämtlicher tatsächlich entstandener Kosten) beachtet sind. • Formelle und materielle Angriffe der Klägerin auf die Satzung und die zugrunde liegende Kalkulation sind nicht substantiiert bewiesen; der Beklagte hat ausreichende Unterlagen vorgelegt und die Berechnungen sind plausibel und mit einschlägiger Rechtsprechung vereinbar. Die Berufungen der Klägerin wurden zurückgewiesen; die angefochtenen Urteile, mit denen die Klagen insoweit abgewiesen worden waren, gelten weiterhin. Der Senat bestätigt, dass die festgesetzten Gebühren für 1999 und 2000 insoweit rechtmäßig sind, als sie die EG-Pauschalbeträge zuzüglich der satzungsgemäßen Rückstandsuntersuchungsgebühren überschreiten, weil die nationalen Regelungen und die angewandene Gebührenkalkulation die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben beachten. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen.