OffeneUrteileSuche
Urteil

11 K 3516/16

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2017:1114.11K3516.16.00
1mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

              Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin betreibt in M. einen Schlachthof. Der Beklagte führt im Betrieb der Klägerin monatlich Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sowie Trichinenuntersuchungen durch. Für diese Untersuchungen erhebt er monatlich Gebühren auf der Grundlage der Satzung des Kreises T. über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach den Vorschriften des Fleisch- und Geflügelfleischhygienerechts vom 29.06.2011 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 15.05.2014 - GS -. Gemäß § 3 GS werden - gestaffelt nach der Zahl der Schlachtungen insgesamt je Tag (1-15 / 16-35 / 36-64 / 65-119 / ab 120 Tiere) - für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Jungrindern/Rindern Gebühren zwischen 25,04 € und 12,54 €, von Schweinen/Wildschweinen zwischen 12,17 € und 5,80 €, von Schweinen (ohne Trichinenuntersuchung) von 9,92 € und 4,97 €, von Schafen/Ziegen zwischen 8,61 € und 4,31 €, von Wildwiderkäuern (Haarwild) von 11,21 € und 5,60 € und von Einhufern - Equiden von 36,35 € bis 18,76 je Tier erhoben. Mit Gebührenbescheid vom 12.07.2016, der Klägerin zugegangen am 13.07.2016, setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Trichinenuntersuchung für den Monat Juni 2016 Gebühren in Höhe von insgesamt 13.395,96 € fest. Am 15. August 2016, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Berechnung der Gebühren nach der Stückzahl der untersuchten Tiere rechtswidrig sei. Es habe eine Abrechnung wie bei Großbetrieben auf der Grundlage einer Stundenvergütung erfolgen müssen. Eine entsprechende Regelung für Großbetriebe sehe § 7 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung vom 15.09.2008 (TV-Fleischuntersuchung; nachfolgend: TV-FU) vor. Dass von Kleinbetrieben viel höhere Gebühren verlangt würden, sei nicht gerechtfertigt. Die Gebühren des Beklagten verstießen gegen das Äquivalenzprinzip und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit komme es nicht darauf an, ob sich der Beklagte an Tarifverträge gebunden fühle. Seine Beschäftigten seien nicht mehr Mitglieder der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (Ver.di), so dass er nicht mehr verpflichtet sei, sie nach den tarifvertraglichen Regelungen zu bezahlen. Vielmehr sei es ihm auch möglich, eine Stundenvergütung vorzunehmen, was in ihrem Fall zu deutlich geringeren Gebühren führen würde. Der Kommunale Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV) bemühe sich seit dem Jahr 2012 vergeblich, die Stückvergütung auf eine Stundenvergütung umzustellen. Dass sich der KAV und die Gewerkschaft Ver.di bislang nicht über eine Stundenvergütung geeinigt hätten, dürfe nicht auf dem Rücken der Gebührenschuldner ausgetragen werden. Selbst der Beklagte habe das „Vergütungsproblem“ erkannt. Zudem verstießen die Gebühren gegen das Kostendeckungsprinzip, weil die entstandenen Kosten bei weitem überschritten würden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) vom 17.03.2016 - C 112/15 - dürften lediglich die unmittelbaren Kosten der Fleischuntersuchungen berücksichtigt werden. Schließlich verstoße § 1 GS evident gegen den Grundsatz der Gebührengerechtigkeit und sei deshalb unwirksam. So seien in dem streitgegenständlichen Monat Juni 2016 bei den Schlachttier- und Fleischuntersuchungen ein Tierarzt 36 Stunden und ein Fleischbeschauer 21 Stunden und 40 Minuten im Einsatz gewesen. Nach § 7 TV-FU werde ein Tierarzt mit 32,61 €/Std. und ein Fleischbeschauer mit 13,14 €/Std. vergütet, so dass im Juni 2016 für beide Bedienstete eine Vergütung von insgesamt 1.458,66 € (1.173,96 € + 284,70 €) angefallen sei. Selbst wenn man Zuschläge und Zusatzkosten außer Acht ließe, ergebe sich eine rechnerische Differenz von 11.455,36 € (12.914,02 € - 1.458,66 €). In den anderen, von dem Beklagten abgerechneten Monaten habe die Differenz ebenfalls mehr als 10.000,00 € betragen. Diese Berechnung habe der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 12.07.2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, im Referenzzeitraum 2007 (vgl. § 26 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 TV-FU) seien in dem Betrieb der Klägerin weniger als 300 Großvieheinheiten geschlachtet worden. Er, der Kreis T. , sei daher in die Anlage 2 des TV-FU aufgenommen worden, die eine Stückvergütung vorsehe. Im Februar 2013 sei der KAV angehalten worden, die Tarifverhandlungen mit dem Ziel des Austritts aus der Anlage 2 in die Wege zu leiten. Die Gewerkschaft Ver.di halte den KAV bereits seit Jahren hin. Die fehlende Bereitschaft der Gewerkschaft Ver.di zur Änderung des TV-FU könne nicht zu einer Senkung der Gebühren führen. Die GS sei uneingeschränkt gültig und verstoße insbesondere nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Eine außertarifliche Vergütung unterhalb der Sätze könne nicht erfolgen. Neben der im Arbeitsvertrag zugesicherten Vergütung nach dem jeweiligen Tarifvertrag stehe es jedem Mitarbeiter jederzeit frei, sich durch eine Ver.di-Mitgliedschaft die Bindung an den TV-FU zu garantieren. Im Falle einer Stundenvergütung würden nicht organisierte Mitarbeiter spätestens nach der ersten Gehaltsrechnung der Gewerkschaft Ver.di beitreten. Eine Gebührenkalkulation auf der Grundlage einer Stundenvergütung würde zu einer Kostenunterdeckung führen. Mit einer Gebührenkalkulation sollten keine Überschüsse erzielt werden; Ende 2016 sei sogar eine Kostenunterdeckung in Höhe eines fünfstelligen Betrages erreicht worden. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gebührengerechtigkeit geltend mache, werde darauf hingewiesen, dass der Tarifvertrag jedenfalls im Januar 2016 noch einen Stundensatz von 36,60 € für amtliche Tierärzte/Tierärztinnen vorgesehen habe. Um einen genauen Gegenwert nach einer Stundenvergütung ermitteln zu können, müsste eine neue Gebührenkalkulation erstellt werden. Die Differenz dürfte hierbei unter 10.000,00 € liegen. Die Gebührengerechtigkeit werde auch deswegen gewahrt, weil in seinem Zuständigkeitsbereich nur Gebührensätze gemäß § 8 i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 1 und Anlage 2 TV-FU kalkuliert werden könnten. In der von der Klägerin zitierten Entscheidung habe der EUGH festgestellt, dass Ausbildungskosten des in der Fleischbeschau tätigen Personals bei der Gebührenkalkulation nicht berücksichtigt werden dürften. Bei der der Gebührenfestsetzung zugrunde liegenden Gebührenkalkulation seien aber weder Ausbildungskosten noch Fortbildungskosten in Ansatz gebracht worden. Mit Beschluss vom 17.11.2016 - 11 L 1559/16 - hat die Kammer einen Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 11 L 1559/16 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 12.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Fleischhygienegebühren sind die Regelungen in §§ 1, 3, 11 und 12 GS. Die Satzung und die in § 3 GS festgesetzten Gebührensätze begegnen gebührenrechtlich keinen Bedenken und stehen auch mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, im Einklang. Dies hat die Kammer bereits in ihrem den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden und nicht von der Klägerin angefochtenen Beschluss vom 17.11.2016 - 11 L 1559/16 - festgestellt, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Soweit die Klägerin über ihr Vorbringen im Eilverfahren hinaus erneut einen evidenten Verstoß gegen den Grundsatz der Gebührengerechtigkeit rügt und ergänzend geltend macht, bei einer Gebührenfestsetzung auf der Grundlage einer Stundenvergütung habe sie im streitgegenständlichen Monat Juni 2016 Gebühren von lediglich 1.458,66 € und damit 11.455,36 € weniger als die von dem Beklagten festgesetzten Gebühren zahlen müssen, vermag dieser Einwand eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht zu rechtfertigen. Denn wie die Kammer bereits in dem vorgenannten Beschluss festgestellt hat, kann nur mit einer Stückvergütung die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe der Kostendeckung erreicht werden, während eine Stundenvergütung eine gemeinschaftsrechtswidrige Kostenunterdeckung zur Folge hätte. Die tarifvertraglich geschuldeten Vergütungen - hier in Gestalt der Stückvergütungen - stellen somit Kosten dar, die bei der Bemessung kostendeckender Gebühren zu berücksichtigen sind und folglich in die Gebührenkalkulation eingestellt werden müssen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2007 - 3 A 3667/03 -, juris, Rdnr. 120. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die festgesetzten Gebühren der Höhe nach fehlerhaft ermittelt hätte, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.