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Urteil

3 A 3672/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1126.3A3672.03.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin betreibt den Schlachthof in A.. Die nach den fleischhygienerechtlichen Vorschriften vorzunehmenden Untersuchungen in dem Schlachthof erfolgen durch Bedienstete des Beklagten. Für Untersuchungen im Zeitraum von Januar bis Dezember 1998 erhob der Beklagte mit 60 etwa wöchentlichen Bescheiden auf der Grundlage einer Gebührensatzung des Kreises A. vom 20. Juni 1994 Fleischuntersuchungsgebühren in Höhe von der Klägerin. Die Gesamtsumme der Gebühren für diesen Zeitraum betrug 711.210,42 DM. Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin jeweils rechtzeitig Widerspruch. Am 22. März 2001 erließ der Kreis A. eine neue Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach den Vorschriften des Fleischhygienerechts im Schlachthof A. für 1998 – GS 1998. Mit Abhilfebescheid vom 28. März 2001 hob der Beklagte die Bescheide für Januar bis Dezember 1998 auf, weil es der Satzung aus dem Jahr 1994 an der erforderlichen Rechtsgrundlage gemangelt habe. Mit weiterem Bescheid vom 28. März 2001 setzte er auf der Grundlage der GS 1998 gegenüber der Klägerin Fleischuntersuchungsgebühren für Untersuchungen im Jahr 1998 fest. In dem Bescheid wurden für die einzelnen Monate zunächst Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen, bakteriologische Untersuchungen und Rückstandsuntersuchungen sowie Gesamtsummen ausgewiesen, die sich bei der Zugrundelegung der GS 1998 ergaben und diesen die – durchweg geringeren – Gebühren auf Grundlage der Satzung aus dem Jahr 1994 gegenübergestellt. Unter Hinweis auf § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG, der eine rückwirkende Überschreitung bereits früher festgesetzter Gebühren verbiete, wurden die Gebühren sodann für die einzelnen Monate des fraglichen Zeitraums in Höhe der zuvor aufgrund der Satzung aus dem Jahr 1994 berechneten Gebühren festgesetzt in Höhe von insgesamt 711.210,42 DM. Die Klägerin erhob gegen diesen Gebührenbescheid ebenfalls Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2001 zurückwies. Am 16. Juli 2001 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Gebührenbescheide insoweit gewendet hat, als darin die Pauschalbeträge für fleischhygienerechtliche Untersuchungen (im Folgenden: EG-Pauschalbeträge) nach Anhang A Kapitel I, Nr. 1 der zum Erhebungszeitpunkt maßgeblichen Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 (im Folgenden: Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG) zuzüglich der gemäß der Satzung des Beklagten erhobenen Gebühren für die Rückstandsuntersuchungen überschritten werden. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Erhebung hierüber hinausgehender Gebühren durch den Beklagten sei aus gemeinschaftsrechtlichen, bundes- und landesrechtlichen Gründen unzulässig. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Wiedergabe im Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Differenz zwischen den festgesetzten Gebühren und den EG-Pauschalbeträgen zuzüglich Rückstandsuntersuchungsgebühren beträgt nach einer von der Klägerin in ihrem Widerspruch vom 24. April 2001 angestellten Berechnung 189.976,69 DM. Kurz vor Durchführung der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung erließ der Kreis A. die Satzung vom 7. Juli 2003 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach den Vorschriften des Fleischhygienerechts im Schlachthof A. für das Jahr 1998 – ABl. 61/2003 – (im Folgenden GS 1998/2). Die diesbezüglichen Kreistagsvorlagen, bei den sich auch eine Kurzfassung der Gebührenkalkulation für die Satzung befindet, hatte der Beklagte bereits zuvor zu den Gerichtsakten gereicht. Auf Grundlage dieser Satzung erließ der Beklagte mit Datum vom 9. Juli 2003 einen als "Ergänzungsbescheid" bezeichneten Bescheid an die Klägerin für den Gebührenzeitraum 01 – 12/1998, in dem es heißt, aufgrund der Satzung vom 7. Juli 2003 ergäben sich die aus der beigefügten Anlage ersichtlichen Gebühren; der Bescheid diene "der Darstellung der geänderten Rechtslage und führte nicht zu einer höheren Abgabenbelastung". Es verbleibe gemäß § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG bei dem festgesetzten Betrag in Höhe von 711.210,42 DM. Mit dem angefochtenen Urteil vom 16. Juli 2003, auf dessen Begründung verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Antrag, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 28. März 2001 über die Festsetzung und Einziehung von Gebühren und Auslagen für die Schlachttier-, Fleisch- und Trichinenuntersuchung sowie Hygieneüberwachung für den Bereich der Schlachthof A. GmbH für das Jahr 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 25. Juni 2001 und des Ergänzungsbescheids vom 9. Juli 2003 insoweit aufzuheben, als die festgesetzten Gebühren die EG-Pauschalbeträge zuzüglich der satzungsgemäßen Gebühren für die Rückstandsuntersuchungen übersteigen, abgewiesen. Gegen das ihr am 7. August 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. August 2003 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die sie am 25. September 2003 begründet hat. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verkennung des Gemeinschafts-, Bundes- und Landesrechts. Die Behörden eines Mitgliedsstaates könnten von den in der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EG vorgesehenen Möglichkeiten, höhere als die EG-Pauschalbeträge zu fordern, erst Gebrauch machen, wenn der Gemeinschaftsrechtsakt zuvor ordnungsgemäß und vollständig in das gesamte nationale Recht des Mitgliedsstaates, das bedeute im Falle der Bundesrepublik, in das Recht aller 16 Bundesländer, umgesetzt worden sei. Bis dahin könne von den in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmevorschriften über die Erhebung von Gebühren bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten kein Gebrauch gemacht werden. Auch das Land Nordrhein-Westfalen habe die Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG bisher nicht ordnungsgemäß und vollständig umgesetzt, weil es noch keine Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung bei den anderen in Anhang B Nr. 1 Buchst. b bis e Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG genannten Lebensmittel erzeugenden Betrieben geschaffen habe. Dem Landesgesetzgeber sei jedoch keine Befugnis eingeräumt, eine Richtlinie nach eigenem Ermessen teilweise oder sukzessiv umzusetzen. Vielmehr bedeute eine solche Verfahrensweise eine Ungleichbehandlung der von der Richtlinie erfassten Lebensmittelerzeuger; sie verstoße gegen Art. 3 GG. Sie, die Klägerin, könne sich vom fruchtlosen Ablauf der Umsetzungsfrist an unmittelbar auf die EG-Richtlinie berufen und so der Forderung höherer als der EG-Pauschalbeträge entgegentreten. Das ergebe sich als Folgerung aus dem Urteil des EuGH vom 10. November 1992 – C-156/91 („Mundt“) -. Das Urteil des EuGH vom 9. September 1999 – C-374/97 („Feyrer“) – rechtfertige keine andere Sichtweise. Mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die für die Überschreitung der EG-Pauschalbeträge erforderlichen mitgliedsstaatlichen Rechtsgrundlagen könnten rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Eine derartige Rückwirkungsanordnung verstoße gegen das gemeinschaftsrechtliche Rückwirkungsverbot, selbst wenn sie den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Anforderungen noch genüge. Eine gemeinschaftsrechtliche Ermächtigung lasse grundsätzlich keine Rückwirkung mitgliedsstaatlicher Umsetzungsakte zu. Die vom EuGH formulierten Voraussetzungen für eine Ausnahme lägen hier sämtlich nicht vor. Die Erhebung von über die EG-Pauschalbeträge hinausgehenden Gebühren verstoße daher gegen den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts. Auch aus dem Urteil vom 11. Mai 2006 – C‑197/03 („Kommission ./. It. Republik“) – ergebe sich, dass die rückwirkende Festsetzung von Gebühren jenseits der EU-Pauschalbeträgen unzulässig sei. Die Ziele der Richtlinie, Gebührentransparenz herzustellen und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, könnten naturgemäß rückwirkend nicht erreicht werden. Die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Gebührenforderung des Beklagten, der dieser zugrunde liegenden Satzung sowie der landesrechtlichen Ermächtigungen, insbesondere der Verordnung vom 18. September 2002 zur Änderung der FlGFlHKostG-VO ergebe sich ferner daraus, dass sie sich als Umgehung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 – C-284/00 und C-288/00 („Stratmann u.a.“) ‑ erwiesen und dessen Effektivität beeinträchtigten. Eine derartige Umgehung von Entscheidungen des EuGH sei jedoch unzulässig. Die ursprünglichen Gebührenbescheide des Beklagten sowie die ihnen zugrunde liegende Satzung vom 22. März 2001 seien wegen zusätzlicher Erhebung von Sondergebühren für Trichinenuntersuchungen und bakterielle Untersuchungen neben den Gebühren für Fleischuntersuchungen gemeinschaftsrechtswidrig gewesen. Hieran habe sich nichts geändert, weil der Beklagte besagte Sondergebühren mit dem Ergänzungsbescheid vom 9. Juli 2003 in die Bemessungsgrundlagen der allgemeinen Fleischuntersuchungsgebühren einfach eingerechnet habe. Die Gebührenerhebung in dem Ergänzungsbescheid vom 9. Juli 2003 verstoße auch unter weiteren Gesichtspunkten gegen das Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002 – C-284/00 und C-288/00 („Stratmann u.a.“) –. Dieser Entscheidung sei zu entnehmen, dass die Kosten für Trichinenuntersuchungen sowie bakterielle Untersuchungen bereits in der EG-Pauschalgebühr enthalten seien. Dann aber dürften Kosten für diese Untersuchungen nicht ein weiteres Mal auf die Fleischuntersuchungsgebühren aufgeschlagen werden, die ohnehin hier bereits die EG-Pauschalbeträge überstiegen hätten. Auch die Rechtsvorschriften des nationalen Rechts ermöglichten es dem Beklagten nicht, höhere als die EG-Pauschalbeträge zu erheben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil lasse die landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG ausschließlich eine auf einzelne Betriebe bezogene Anhebung der EG-Pauschalbeträge gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 a der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG zu, nicht hingegen die flächendeckende Erhebung kostendeckender Gebühren gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie. Dies ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut und der Systematik des Gesetzes. Voraussetzung für eine betriebsbezogene Anhebung nach § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG gleichermaßen wie nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 a der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG sei es, dass im Einzelfall die Voraussetzungen von Anhang A Kapitel I Nr. 4 a sowie Nr. 5 a der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG vorlägen, was der Beklagte aber nicht geprüft, geschweige denn dargelegt habe. Den von ihm für die Anhebung der EG-Pauschalbeträge für maßgeblich erachteten Kriterien, insbesondere Betriebsgröße, Schlachtzahlen und Öffentlichkeit des Schlachthofes käme hingegen nach dem FlGFlHKostG und der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG keine Bedeutung zu. Der Rechtmäßigkeit der Erhebung höherer Gebühren als der EG-Pauschalbeträge stehe schließlich auch entgegen, dass § 24 FlHG als bundesrechtliche Grundlage für eine landesrechtliche Erhöhung der Fleischuntersuchungsgebühren vor Eintritt der Bestandskraft der angefochtenen Bescheide durch Gesetz vom 1. September 2005 entfallen sei. Auch die Gebührenkalkulation für die dem Ergänzungsbescheid vom 9. Juli 2003 zugrundeliegende GS 1998/2 sei rechtswidrig. Das gelte schon deshalb, weil der Beklagte die ehemals gemeinschaftsrechtswidrigen Sondergebühren faktisch in die allgemeinen Gebühren eingerechnet habe, obwohl schon letztere die EG-Pauschalbeträge überschritten hätten. Die Kalkulation erweise sich auch deshalb als gemeinschaftsrechtswidrig, weil der Beklagte sie nicht aufbauend auf den Zeit- und Vergütungswerten der Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 24. Januar 1989 zur Entscheidung 88/408/EWG – Protokollerklärung – vorgenommen habe. Stattdessen habe er seiner Kalkulation unzulässigerweise arteigene Kosten zugrundegelegt, indem er auf den Tarifvertrag für nicht öffentliche Schlachthöfe zurückgegriffen habe. Der Umstand schließlich, dass der Beklagte im öffentlichen Schlachthof C. außertarifliche Leistungen in die Gebühren einkalkuliert habe, nämlich zusätzliche Pausenzeiten und Rüstzeiten, lasse vermuten, dass bei genauer Kontrolle der Kalkulation auch hier Fehler aufgedeckt werden würden. Ferner liege es nahe, dass es gemeinschaftsrechtlich geboten sei, sich bei einer Anhebung der EG-Pauschalbeträge gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 a der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG oder bei Erhebung einer kostendeckenden Gebühr gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie strikt an die in Anhang A Kapitel I Nrn. 1 und 2a vorgesehene Gebührenstruktur (nach Tierarten, Jung- und erwachsenen Tieren, Schlachtgewicht u.s.w.) zu halten, weil kein Grund ersichtlich sei, aus dem die Gemeinschaft von ihrer eigenen Gebührenstaffel abweichen sollte. Diese Auffassung liege auch einer Vorlage des HessVGH an den EuGH zugrunde (Beschluss vom 13. Juni 2007 – 5 UE 1905/06 -). Eine an keinerlei Kriterien gebundene Gebührenanhebung bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten sei demgegenüber gemeinschaftsrechtswidrig. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Die Neukalkulation, für die die Unterlagen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt worden seien, entspreche den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Sie sei betriebsbezogen erfolgt. Die Gebührenerhebung könne sich auf Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie stütze. Dem stehe § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG nicht entgegen. Die Änderung des Futtermittelrechts für die Zukunft sei für die hier betroffenen Gebührenzeiträume ebenfalls ohne Belang. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in diesem und den Parallelverfahren 3 A 3667/03, 3 A 3669/03, 3 A 3670/03 sowie die in diesen Gerichtsverfahren und den Verfahren 3 A 3302/03, 3 A 3303/03, 3 A 3304/03, 3 A 3305/03 und 3 A 3349/03 beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Bescheide des Beklagten über die Festsetzung von Fleischuntersuchungsgebühren für den Zeitraum Januar bis Dezember 1998, soweit diese die EG-Pauschalbeträge zuzüglich der satzungsgemäßen Gebühren für Rückstandsuntersuchungen übersteigen, zu Recht abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend und mit ausführlicher Begründung dargestellt, dass und warum die umstrittenen Gebührenfestsetzungen nach den einschlägigen gemeinschafts-, bundes- und landesrechtlichen Regelungen sowie der maßgeblichen GS 1998/2 vom 7. Juli 2003 gerechtfertigt sind. Auf diese Ausführungen, denen die Klägerin im Berufungsverfahren nichts Durchgreifendes entgegengesetzt hat, kann zunächst vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: I. Dahingestellt bleiben kann, ob der Ergänzungsbescheid vom 9. Juli 2003 trotz des in ihm eindeutig zu Tage tretenden Willens des Beklagten, die ursprünglichen Bescheide lediglich in der Begründung zu ändern und im Übrigen bestehen zu lassen, schon deshalb eine Neufestsetzung der Fleischuntersuchungsgebühren für die fraglichen Zeiträume unter Ersetzung der ursprünglichen Bescheide bewirkt hat, weil hierin anstelle der früheren Festsetzung mehrerer gesonderter Gebühren (für Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen und bakteriologische Untersuchungen) für die jeweiligen Untersuchungszeiträume nur noch (je) einheitliche Fleischuntersuchungsgebühren festgesetzt werden. Auswirkungen für das vorliegende Verfahren hat diese Frage nicht, da der Ergänzungsbescheid von der Klägerin im Einverständnis mit dem Beklagten schon im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich zum Gegenstand der Klage gemacht worden war. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation von derjenigen, die dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. Dezember 2004 – 9 A 4056/02 – zugrundelag, vgl. S. 42 des amtl. Umdrucks. II. Die Beanstandungen, die die Klägerin aus dem Gemeinschaftsrecht gegen das angefochtene Urteil und die streitigen Gebührenfestsetzungen meint herleiten zu können, greifen nicht durch. 1. Ihre These, jedes Gebrauchmachen von den Ausnahmevorschriften der Nrn. 4a bzw. 4b des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG in der Bundesrepublik setze voraus, dass die Richtlinie in jedem der 16 Bundesländer und in Nordrhein-Westfalen auch hinsichtlich der anderen, in Anhang B Nr. 1 Buchst. b) bis e) der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG genannten Lebensmittel erzeugenden Betriebe "ordnungsgemäß und vollständig" umgesetzt worden sei, und ein Gemeinschaftsbürger sei anderenfalls befugt, sich auf die Begrenzung durch die EG-Pauschalbeträge zu berufen, ist unzutreffend. Das hat der bis 2005 für Rechtsstreitigkeiten betreffend Fleischuntersuchungsgebühren zuständige 9. Senat des erkennenden Gerichts verschiedentlich, namentlich in seinem den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannten, nach Zurückweisung der Revisionsbeschwerde - durch Beschluss des BVerwG vom 27. Juni 2005 – 3 B 52.05 – rechtskräftig gewordenen Grundsatzurteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4056/02 ‑, in eingehender Auseinandersetzung mit auch im vorliegenden Verfahren von Klägerseite geltend gemachten Einwänden entschieden. A.a.O., S. 24 ff. des amtl. Umdrucks. Auf die dortigen Ausführungen, denen der erkennende Senat sich anschließt, kann verwiesen werden. An dieser Rechtsprechung, die der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. außer dem erwähnten Beschluss vom 27. Juni 2005 – 3 B 52.05 – S. 2 f. BA, auch den Beschluss vom 27. Juni 2002 – 3 BN 4.01 -, NVwZ 2003, 220, sowie der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. den den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannten Beschluss vom 19. Juni 2007 – 3 B 355/07 – S. 4 BA, entspricht, ist auch im Lichte des Vorbringens der Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren festzuhalten. Weiterer Ausführungen zur Frage einer bundesweit ordnungsgemäßen Richtlinienumsetzung und den diesbezüglich benannten Verfahren vor dem EuGH bedarf es deswegen nicht mehr. Zu der – fehlenden – Bedeutung der Frage, ob es einem Mitgliedstaat oder Bundesland freisteht, EU-Richtlinien nur teilweise umzusetzen, für die Befugnis zur Erhebung von Fleischuntersuchungsgebühren, den Gesichtspunkten der Gebührentransparenz und Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen und der Frage eines Verstoßes gegen Art. 3 GG durch die Nichterhebung von Gebühren von anderen Lebensmittel erzeugenden Betrieben hat der Senat insbesondere in seinem o.g. Beschluss vom 19. Juni 2007 – 3 B 355/07 – S. 5 ff. BA, Stellung genommen. Darauf wird verwiesen. Soweit die Klägerin sich unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 14. Juli 1994 – C-91/92 („Dori“) – auf den Aspekt einer fehlenden unmittelbaren Wirkung von gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien zu Lasten eines Gemeinschaftsbürgers beruft, kann sie auch damit nicht durchdringen, wie sich aus den Ausführungen des erkennenden Gerichts in seinem den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannten Beschluss vom 30. Juli 2003 - 9 B 1473/03 - , BA S. 5, vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2004 – 9 A 3308/02 -, NVwZ-RR 2004, 568, ergibt. Soweit sich die Klägerin zur Darlegung eines "Abwehrrechts" gegen die Forderung höherer als der EG-Pauschalbeträge aus der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG auf deren Transformation in Bundesrecht durch die dynamische Verweisung in § 24 Abs. 2 FlGH beruft, hat sie auch damit keinen Erfolg. Diese von der Klägerin angesprochene Transformation in Bundesrecht erfasste nämlich ggf. die Richtlinie als Ganzes; sie bezöge gerade auch die Befugnis zur Festsetzung kostendeckender Gebühren oberhalb der EG-Pauschalbeträge nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie ein, auf der die streitige Gebührenforderung des Beklagten beruht. 2. Zu Unrecht beanstandet die Klägerin auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Rechtsgrundlagen für die streitige Gebührenforderung des Beklagten könnten – wie geschehen – mit Rückwirkung in Kraft gesetzt werden. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist schon geklärt, dass weder gegen die rückwirkende Inkraftsetzung der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften des FlGFlHKostG und der FlGFlHKostG-VO NRW noch gegen den rückwirkenden Erlass satzungsrechtlicher Bestimmungen zur Erhebung von Fleischuntersuchungsgebühren nationalrechtliche, insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, weil die Rückwirkung – bei Wahrung des erforderlichen Vertrauensschutzes durch § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG - zwecks Bereinigung einer unklaren, objektiv lückenhaft gewordenen Rechtslage geboten und gerechtfertigt war, und dass insoweit auch keine Gründe des Gemeinschaftsrechts entgegenstehen können, weil die Umsetzung der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG durch rückwirkende innerstaatliche Normen keine Rückwirkung des Gemeinschaftsrechts selbst bedeutet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2004 ‑ 9 A 4232/02 -, KStZ 2005, 72, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 – 3 B 44.05 -. Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung, die in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2001 – 3 C 1.01 – NVwZ 2002, 486; Beschluss vom 28. Juni 2002 – 3 BN 5.01 -, JURIS = LRE 44, 75; Beschlüsse vom 27. April 2000 – 1 C 8.99 und 1 C 12.99 -, abzuweichen. Entgegen der Annahme der Klägerin kann von einer Rückwirkung von Gemeinschaftsrecht, also der Anordnung von dessen Rechtswirksamkeit für Zeiträume vor dessen Inkrafttreten, hier nicht die Rede sein. Die Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG räumt seit ihrem Inkrafttreten am 1. Juli 1996 den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit ein, gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 b Gebühren bis zur Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten zu erheben. Dieser eigene zeitliche Geltungsbereich der Richtlinie bleibt von den Modalitäten ihrer Umsetzung in das Recht eines Mitgliedsstaates unberührt. Sie selbst erfährt keine Rückwirkung. Die Kritik der Klägerin eines rückwirkenden Gebrauchmachens von der Richtlinie gibt damit nur Anlass, auf die Frage der Zulässigkeit der Rückwirkung eben dieser mitgliedsstaatlichen Rechtsnormen einzugehen. Die Frage, ob, wann und unter welchen Voraussetzungen Gemeinschaftsrecht mit Rückwirkung erlassen werden darf, wird dagegen schon im Ansatz der Konstellation des vorliegenden Verfahrens nicht gerecht. Auch die Frage eines Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor kollidierendem nationalen Recht stellt sich vom Ansatz her nicht, weil die Richtlinie von Anfang an diejenigen gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen schuf, von denen nunmehr durch nationales Recht, teils mit Rückwirkung, aber immer innerhalb des Geltungszeitraums der Richtlinie Gebrauch gemacht wird, sodass eine Abweichung eben dieses Rechts von der Richtlinie zu keinem Zeitpunkt eintritt. Die von der Klägerin außerdem angesprochene Frage einer rückwirkenden Umsetzung von bereits außer Kraft getretenen Gemeinschaftsrechtsakten in nationales Recht stellt sich für die hier fraglichen Gebührenzeiträume nicht; die einschlägige Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG war bei Verkündung aller hier maßgeblichen bundes- und landesrechtlichen Rechtsnormen schon und noch in Kraft. Soweit sich die Klägerin gegen die rückwirkende Neuregelung der festgesetzten Gebühren auf ein ihr nach dem Urteil des EuGH vom 10. November 1992 – C-156/91 („Mundt“) – zustehendes "Abwehrrecht" beruft, ist dem das Urteil des EuGH vom 9. September 1999 - C-374/97 („Feyrer“) -, Slg. I-5153, Rdn. 29, Leits. 1, entgegenzuhalten, das besagt, dass die hier allein einschlägige Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG, indem sie die Erhebung von kostendeckenden Gebühren nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 b in das nicht weiter begrenzte Ermessen der zuständigen Behörden stellt, gerade nicht hinreichend bestimmt ist, um Abwehrrechte von (Gemeinschafts-)Bürgern begründen zu können. Die insofern von der Klägerin angeführten Aspekte der Effektivität und des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts sowie der Erhaltung der Rechte von EU-Bürgern sind aufgrund dessen in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Davon, dass das Urteil des EuGH vom 9. September 1999 durch die spätere Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 30. Mai 2002 – C-284/00 und C-288/00 („Stratmann u.a.“) – überholt sei, kann entgegen der Auffassung der Klägerin keine Rede sein. Vielmehr befasst sich das zuletzt genannte Urteil ausschließlich mit den von der Gemeinschaftsgebühr erfassten Kostenbestandteilen und trifft über die in dem zuerst genannten Urteil abgehandelten Gegenstände, soweit sie hier von Bedeutung sind, keine und damit auch keine abweichenden Aussagen. Unzutreffend ist auch die Annahme der Klägerin, dem Urteil des EuGH vom 11. Mai 2006 – C-197/03 („Kommission ./. It. Republik“) – sei der Rechtssatz zu entnehmen, kein Mitgliedsstaat dürfe eine vom EuGH als gemeinschaftswidrig beanstandete Regelung rückwirkend durch eine andere Regelung ersetzen. Das fragliche Urteil des EuGH betrifft einen Sonderfall. Der verklagte Mitgliedstaat hatte auf der Grundlage früherer, als gemeinschaftsrechtswidrig erkannter Abgabenregelungen Abgaben erhoben, deren Rückerstattung die Abgabenpflichtigen wegen Verstreichens einer Ausschlussfrist nicht erreichen konnten; für dieselbe Verwaltungstätigkeit hatte er mit Rückwirkung durch Gesetz neue Abgaben eingeführt, welche die Abgabenpflichtigen ungeachtet der bereits früher erhobenen, nicht erstatteten Abgaben zu leisten hatten, sodass sie doppelt belastet waren. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Mai 2006 – C-197/03 („Kommission ./. It. Republik“) –, Rdn. 36, 37. Eine doppelte Erhebung von Abgaben für dieselbe Verwaltungstätigkeit steht im vorliegenden Fall jedoch nicht in Rede. Vielmehr wird lediglich eine einzige, bereits erfolgte Abgabenerhebung nachträglich auf eine gemeinschaftsrechtlich beanstandungsfreie Rechtsgrundlage gestellt. Letztlich aus demselben Grund dringt die Klägerin auch mit ihrem in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Einwand nicht durch, einer rückwirkenden Umsetzung der hier fraglichen Richtlinie stehe auch entgegen, dass die mit der Richtlinie verfolgten Ziele der Gebührentransparenz und Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen für bereits vergangene Zeiträume schon aus tatsächlichen Gründen nicht mehr erreicht werden könnten. Dieser Einwand hätte allenfalls Gewicht, wenn die Erhebung höherer als der EG-Pauschalbeträge zum Zweck der Kostendeckung in den von der Klägerin angesprochenen vergangenen Zeiträumen unterblieben wäre und die rückwirkende Inkraftsetzung des nationalen Transformationsrechts dazu führte, dass den betroffenen Unternehmen aufgrund dessen für bereits verstrichene Zeiträume erstmals oder in höherem Umfang als bisher Abgabenzahlungen auferlegt würden. Das aber ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr werden gegenüber der Klägerin aufgrund des rückwirkend geschaffenen nationalen und Satzungsrechts allein Gebühren in einer Höhe festgesetzt, die von ihr auch bereits in der Vergangenheit – allerdings auf unwirksamer Rechtsgrundlage – erhoben worden waren. Diese Gebührenforderungen aber beeinflussten schon seinerzeit die Wettbewerbssituation als faktische Belastungen ungeachtet ihrer in späteren Gerichtsverfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeit; ein verzerrender Eingriff in "ehemalige" Wettbewerbsverhältnisse liegt mithin nicht vor. Der von der Klägerin angemahnten Gebührentransparenz kann, soweit erforderlich, auch bei der Anwendung von rückwirkendem nationalen und Satzungsrecht genügt werden. 3. Auch die von der Klägerin erhobene Beanstandung, die Neukalkulation der Fleischuntersuchungsgebühren unter Einstellung der Kosten für Trichinen- und bakterielle Untersuchungen in der Satzung des Kreises vom 7. Juli 2003 und die hierauf beruhende Neufestsetzung der Gebühren für den streitbefangenen Zeitraum durch den Ergänzungsbescheid vom 9. Juli 2003 seien deshalb gemeinschaftswidrig, weil sie sich als Umgehung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 – C-284/00 und C-288/00 („Stratmann u.a.“) – darstellten und dieses Urteil seiner Effektivität beraubten, führt nicht zu einem Erfolg der Berufung. Eine Umgehung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 – C-284/00 und C-288/00 („Stratmann u.a.“) – ist nämlich nicht zu erkennen; vielmehr steht die Verfahrensweise des Beklagten mit den Aussagen des genannten Urteils in Einklang: Nach dem Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002 – C-284/00 und C-288/00 („Stratmann u.a.“) – werden die Kosten bakteriologischer Untersuchungen und von Untersuchungen auf Trichinen bereits von der Gemeinschaftsgebühr erfasst, die die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG erheben, die inhaltsgleich durch die hier maßgebliche Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG abgelöst worden ist. Vgl. Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002, a.a.O., Slg. I-4611, Rdn. 59. Des weiteren ergibt sich nach dem Urteil als gemeinschaftsrechtliche Vorgabe aus Anhang A Kapitel I Nr. 4 a und b der Richtlinie – nichts anderes gilt für die Richtlinie in ihrer aktuellen Fassung –, dass jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung auf den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst bezogen sein muss und nur als dessen Anhebung erfolgen darf und dass eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr sämtliche tatsächlich entstehenden Kosten abdecken muss. Vgl. Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002, a.a.O., Slg. I-4611, Rdn. 59 und 56. Zwingende Konsequenz dieser beiden Feststellungen, dass einerseits eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr sämtliche tatsächlich entstehenden Kosten abdecken muss und andererseits die Kosten für Trichinenuntersuchungen und bakteriologische Untersuchungen von der Gemeinschaftsgebühr erfasst werden – und folglich nicht gesondert geltend gemacht werden dürfen – ist es jedoch, dass die Kosten, die einem Kostenträger durch die Durchführung derartiger Untersuchungen tatsächlich entstanden sind, von diesem auch in die Kalkulation einer kostendeckenden Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG eingestellt werden müssen . Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2002 – 3 BN 4.01 -, NVwZ 2003, 220, HessVGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 – 5 ZU 1197/04 –, JURIS, Rdn. 3, BayVGH, Beschluss vom 14. April 2003 – 4 ZB 02.3185 -, JURIS, Rdn. 12. Eben dies hat der Kreis A. bei der Kalkulation der kostendeckenden Gemeinschaftsgebühr in seiner Gebührensatzung vom 7. Juli 2003 getan, auf der der streitbefangene Ergänzungsbescheid vom 9. Juli 2003 beruht. Der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass die Neuberechnung der für die streitigen Untersuchungen erhobenen Gebühren zu Gesamtgebühren führt, die den auf alter Satzungsgrundlage erhobenen Gebühren annähernd gleichkommen, beruht nicht darauf, dass die Sondergebühren "einfach hinzugerechnet" worden seien, was schon durch die – wenngleich geringfügigen – Gebührenunterschiede widerlegt wird, sondern auf dem damals nicht anders als heute geltenden Erfordernis einer kostendeckenden Gebührenerhebung, wobei sich die geringfügigen Gebührenunterschiede aus der gebotenen Pauschalierung und der damit verbundenen Umlegung jeweils aller zu berücksichtigenden Kostenfaktoren bei jeweils allen Untersuchungen ergeben. Von einer Umgehung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 – C-284/00 und C-288/00 („Stratmann u.a.“) – kann angesichts dessen nicht die Rede sein. Was beim Vorliegen einer derartigen Umgehung aus dem Urteil des EuGH vom 11. Mai 2006 – C-197/03 („Kommission ./. It. Republik“) – zu folgern wäre, kann daher dahingestellt bleiben. 4. Die von der Klägerin des weiteren geltend gemachte Umgehung des Urteils des EuGH vom 2. Dezember 1997 – C-188/95 („Fantask“) –, Slg. I-6783, ist ebenfalls nicht festzustellen. In diesem Urteil wird die Forderung erhoben, dass Ansprüche auf Erstattung gemeinschaftswidrig erhobener Abgaben keinen ungünstigeren Regelungen unterworfen werden dürfen als Ansprüche auf Erstattung von Abgaben, deren Erhebung gegen das Recht des Mitgliedstaates verstieß. EuGH, a.a.O., Leitsatz 3. Dass Derartiges hier der Fall sein könnte, ist nicht ersichtlich. Der Untergang eventueller Erstattungsansprüche in einem Fall, in dem eine unwirksame Rechtsgrundlage für die Abgabenerhebung mit Rückwirkung durch eine wirksame Rechtsgrundlage ersetzt wird, hängt in keiner Hinsicht davon ab, ob die ursprüngliche Abgabenerhebung gegen Gemeinschafts- oder nationales Recht verstieß. Auch ein Verstoß gegen die in dem Urteil des weiteren erhobene Forderung, dass die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf, EuGH, ebda., ist angesichts des insoweit gewährleisteten Verwaltungsrechtsschutzes nicht gegeben. Dieser genügt auch ohne Weiteres den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes durch die nationalstaatliche Rechtsprechung, den der EuGH in seinem Urteil vom 13. März 1997 – C-432/05 („Unibet“) – einfordert. 5. Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß der Gebührenerhebung in dem Ergänzungsbescheid vom 9. Juli 2003 gegen das Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002 – C-284/00 und C-288/00 („Stratmann u.a.“) – ist ebenfalls nicht gegeben. Es trifft nicht zu, dass der EuGH in diesem Urteil ausgesprochen habe, die Trichinenuntersuchungsgebühren und Gebühren für bakteriologische Untersuchungen seien bereits in den EG-Pauschalbeträgen enthalten. Diese Aussage bezog sich vielmehr auf die Gemeinschaftsgebühr , die nach der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/43/EG erhoben wird, EuGH, Urteil von vom 30. Mai 2002 – C-284/00 und C-288/00 („Stratmann u.a.“) – Slg. I-4611, Leitsatz, und damit auch auf diejenigen gegenüber den EG-Pauschalbeträgen höheren kostendeckenden Gebühren, die gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG erhoben werden und hinsichtlich derer der EuGH im angesprochenen Urteil ausdrücklich die Forderung erhoben hat, sie müssten „sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdecken“, EuGH, a.a.O., Rdn. 56; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2006 – 3 B 135.05 -, S. 3 BA, das die Behauptung, die Kosten wären oder müssten in der sog. EG-Pauschalgebühr enthalten sein, als "verfehlt" bezeichnet. In dem Urteil findet sich nämlich kein Vorbehalt des von der Klägerin unterstellten Inhalts, eine Deckung auch der Kosten für tatsächlich durchgeführte Trichinenuntersuchungen oder bakterielle Untersuchungen durch eine kostendeckende Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie müsse oder dürfe immer dann unterbleiben, wenn bereits die sich ohne Einkalkulation dieser Kostenbestandteile ergebenden Gebühren die EG-Pauschalbeträge überstiegen. Vielmehr besagt die zuletzt zitierte Passage des Urteils das Gegenteil. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 – 3 B 52.05 -, S. 6 des amtl. Umdr: "Gerade wenn die erhöhte nationale Gebühr die Trichinenuntersuchung abgelten soll, müssen in ihre Kalkulation die Kosten auch der Trichinenuntersuchung eingestellt werden, soll sie insgesamt kostendeckend sein" [Hervorhebung durch den Senat]. Von einer doppelten Belastung der Klägerin mit den Kosten für Trichinenuntersuchungen oder bakterielle Untersuchungen kann nach alledem nicht die Rede sein. Unzutreffend ist schließlich auch der Hinweis der Klägerin, die Berechnung des Beklagten komme letztlich doch der Hinzurechnung von gesonderten Teilgebühren zur Fleischuntersuchungsgebühr gleich, die nach der Rechtsprechung des BVerwG unabhängig davon unzulässig sei, wie sie bezeichnet werde. Dieser Einwand verkennt die Auswirkung der Einstellung der betreffenden Kosten in die Gebührenkalkulation der einheitlichen (Gemeinschafts-) Gebühr anstelle der Deckung mittels einer gesonderten (Teil-) Gebühr, die darin besteht, die Gebührenpflichtigen in gleicher Höhe ungeachtet dessen heranzuziehen, ob sie die fraglichen Untersuchungen im konkreten Einzelfall auch tatsächlich in Anspruch genommen haben. Es geht also um eine Umlegung der Kosten der Trichinen- und bakteriologischen Untersuchungen auf alle und nicht nur auf die begünstigten Gebührenpflichtigen, nicht hingegen um eine Doppelbelastung der Gebührenpflichtigen oder Gruppen derselben für dieselbe Amtshandlung. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass und inwiefern die Verordnung zur Änderung der FlGFlHKostG-VO vom 18. September 2002 unzulässigerweise die Festsetzung von Sondergebühren regeln sollte. Soweit hierin noch eine Gebührenerhebung wegen Trichinenuntersuchung vorgesehen ist (vgl. Artikel 1 Buchst. c der Änderungsverordnung), betrifft diese Regelung sonstige Tierarten im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 FlHG, die keiner Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 1 Abs. 1 FlHG unterliegen und für die die Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG keine Gemeinschaftsgebühr vorsieht (z.B. waidmännisch erlegte Sumpfbiber). III. Ebenso wenig greift die Kritik der Klägerin an der Feststellung des Verwaltungsgerichts durch, die Satzung des Kreises A. vom 7. Juli 2003 finde eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW, der den Kreisen und kreisfreien Städten auch eine flächendeckende Erhebung einer kostendeckenden Gebühr gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG erlaube. § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG beschränkt die Möglichkeit einer Erhebung von höheren Gebühren als den EG-Pauschalbeträgen keineswegs auf die in Anhang A Kapitel I Nr. 4 a der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG vorgesehene Erhöhung der Pauschalbeträge. Das gilt ungeachtet dessen, dass die Gebühren "betriebsbezogen" bemessen werden müssen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die eingehende Begründung im Urteil vom 14. Dezember 2004 ‑ 9 A 4056/02 – S. 31 ff. des amtl. Umdrucks, verwiesen, der die Klägerin im Berufungsverfahren nichts Durchgreifendes entgegengesetzt hat. Anhaltspunkte für eine unzulässige kumulative Anwendung der Möglichkeiten der Nrn. 4 a und 4 b von Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG sind von ihr nicht ansatzweise aufgezeigt oder sonst ersichtlich. Da die Erhebung einer kostendeckenden Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG nach der Rechtsprechung des EuGH gemeinschaftsrechtlich unter dem alleinigen Vorbehalt steht, dass die erhobene Gebühr die tatsächlich entstanden Kosten nicht übersteigt, vgl. Urteil vom 9. September 1999 – C-374/97 („Feyrer“) –, Slg. I-5153, Rdn. 27, 31 f., zur Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG, die mit der hier maßgeblichen Richtlinie inhaltlich übereinstimmt, die Erfüllung der in Anhang A Kapitel I Nrn. 4 a und 5 a der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG genannten Voraussetzungen also gerade nicht erforderlich ist, gehen die hierauf gerichteten Ausführungen der Klägerin fehl. Dem vom EuGH in dem genannten Urteil aufgestellten Erfordernis einer Gebührenbemessung nach dem Ermessen des jeweiligen Normgebers entspricht eine Gebührenkalkulation, die sich an kostenbezogenen betrieblichen Kriterien der jeweiligen Schlachtbetriebe zu orientieren hat und damit einen sachlichen Bezug zu dem Ziel einer – jeweils – kostendeckenden Gebührenerhebung aufweist, ohne Weiteres. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 – 3 B 52.05 –, S. 5 BA, nach dem "der allgemeine Gleichheitssatz und das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip eine differenzierende Festsetzung der Gebührensätze bei wesentlichen Unterschieden zwischen den Gebührentatbeständen oder den Gebührenschuldnern geradezu gebieten". Irgendwelche nachvollziehbaren Gründe dafür, warum das Urteil des EuGH vom 9. September 1999 – durch das Urteil vom 30. Mai 2002 – C-284/00 und C-288/00 („Stratmann u.a.“) – überholt sein sollte, benennt die Klägerin auch im vorliegenden Zusammenhang nicht. Schließlich hat der erkennende Senat in seinem den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannten Beschluss vom 27. April 2006 - 3 B 1933/05 - S. 3 bis 6 BA, bereits entschieden, dass und aus welchen Gründen die Aufhebung des § 24 FlHG durch das Gesetz vom 1. September 2005 Gebührenbescheiden für in der Vergangenheit vorgenommene Fleischuntersuchungen nicht die Rechtsgrundlage entzogen hat. Hieran hält der Senat auch im vorliegenden Berufungsverfahren und in Würdigung der hier gegebenen Umstände des Falles fest und verweist mit dieser Maßgabe auf die im zitierten Beschluss gegebene Begründung. IV. Die im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen gegen die der Satzung des Kreises A. vom 7. Juli 2003 zugrundeliegende Gebührenkalkulation führen ebenfalls nicht zu einem Erfolg der Berufung. 1. Unzutreffend ist zunächst die Kritik der Klägerin, eine ordnungsgemäße bzw. vollständige Kalkulation für den streitbefangenen Zeitraum sei vom Beklagten nicht vorgelegt worden. Der Beklagte hat die der hier maßgeblichen Satzung vom 7. Juli 2003 zugrundeliegende, vom Kreistag beratene Gebührenkalkulation in Kurzfassung im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Gerichtsakten gereicht. Damit hatte die Klägerin Gelegenheit, hiervon Kenntnis zu nehmen und ggf. konkrete Einwendungen zu erheben. 2. Die Klägerin hat nach wie vor nichts vorgebracht, was die Richtigkeit der Kalkulation der auf ihren Schlachthof bezogenen Gebühren in der GS 1998/2 in Frage stellt. Die von ihr gerügte Überschreitung der EG-Pauschalbeträge indiziert die Unrichtigkeit der Gebührenkalkulation nicht. Das zeigt schon der Umstand, dass die Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG in Artikel 5 Abs. 3 und Anhang A Kapitel I Nr. 4 a und b gerade eine Erhebung höherer als der EG-Pauschalbeträge ausdrücklich zulässt. Die Beanstandung, die Gebührenbemessung sei wegen der Einkalkulation von Kosten für früher selbstständig umgelegte Untersuchungen unrichtig, ist wie schon dargelegt, unbegründet, weil die Einbeziehung der Kosten sämtlicher Fleischuntersuchungen sogar geboten ist, wenn – wie hier – Gebühren in Anwendung der Nr. 4b des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG erhoben werden. 3. Auch die Forderung der Klägerin, die Gebührenkalkulation des Beklagten müsse sich an den Zeit- und Gebührenwerten sowie den anderen Bemessungskriterien der Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 24. Januar 1989 zur Entscheidung 88/408/EWG ausrichten und demzufolge von einer Zugrundelegung anderer Werte, namentlich der sich aus den einschlägigen Tarifverträgen ergebenden Vergütungen, absehen, um eine Rechtswidrigkeit der Gebührenkalkulation zu vermeiden, ist unbegründet. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 19. Juni 2007 - 3 B 355/07 –, S. 10 ff. BA, auf den verwiesen wird, ausgeführt, es spreche nichts dafür, dass für die Bemessung der umstrittenen Fleischuntersuchungsgebühren den in der Protokollerklärung genannten Werten irgendeine Bedeutung zukommen könnte, weil die Protokollerklärung nicht auf die hier einschlägige Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG, sondern auf die seit über einem Jahrzehnt außer Kraft getretene Entscheidung 88/408/EWG bezogen gewesen sei und jene auch ihrem Regelungsgehalt nach allenfalls für EG-Pauschalbeträge, nicht aber für Kostendeckung bezweckende Gebühren nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG Maßstab sein könne. Hieran hält der Senat fest. Ausgehend von der Forderung des EuGH im Urteil von vom 30. Mai 2002 – C-284/00 und C-288/00 („Stratmann u.a.“) – eine kostendeckende Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG müsse "sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten" abdecken – vgl. EuGH, a.a.O., Slg. I-4611, Rdn 65 -, wobei es sich um die "der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten" handeln muss – vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 – a.a.O., Slg. I-5153, Leits. 3, erweist sich der Einwand der Klägerin, der Kalkulation seien unzulässigerweise die Regelungen der einschlägigen Tarifverträge zugrundegelegt worden, ebenfalls als nicht tragfähig. Der Beklagte ist verpflichtet, den mit den fraglichen Untersuchungen betrauten Bediensteten die besoldungsrechtlich, tarifvertraglich oder aus anderen Rechtsgründen geschuldeten Vergütungen zu zahlen. Diese Zahlungen stellen Kosten dar, die er bei der Bemessung kostendeckender Gebühren berücksichtigen und folglich in die Gebührenkalkulation einstellen muss. Aus den unterschiedlichen Tarifvertragsregelungen zur Berechnung der Vergütung ergibt sich zwangsläufig, dass für öffentliche und private Schlachthöfe unterschiedliche Gebührenhöhen resultieren. Auf eine Fehlkalkulation deutet dies nicht hin. Soweit die Klägerin insoweit einen Verstoß gegen die mit der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG bezweckten Grundsätze der Gebührentransparenz und Wettbewerbsgleichheit bemängelt, ist ihr zum einen entgegenzuhalten, dass diese Richtlinie selbst die Erreichung dieser Zwecke relativiert, indem sie den Mitgliedsstaaten die Befugnis einräumt, Gebühren in der Höhe zu erheben, die zur Deckung der den zuständigen Stellen tatsächlich entstandenen, naturgemäß unterschiedlichen Untersuchungskosten erforderlich ist (Anhang A Kapitel I Nr. 4b der Richtlinie). Damit ist eine "Verabsolutierung" der genannten Zwecke unter "Ausblendung" der in der Richtlinie konkret getroffenen Regelungen unvereinbar. Auch lässt die Klägerin außer Acht, dass die Richtlinie nur die Regeln für die Finanzierung der vorgeschriebenen Untersuchungen vereinheitlichen, nicht aber, darüber hinausgehend, eine Gebührengleichheit innerhalb der Gemeinschaft herbeiführen will. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999, a.a.O., Slg. I-5153, Rdn 40. Den Regelungen der Richtlinie über die Möglichkeit einer Erhöhung oder Verminderung der EG-Pauschalbeträge für einzelne Betriebe aufgrund betriebsspezifischer Besonderheiten ist dabei zu entnehmen, dass nicht einmal eine Gebührengleichheit für Schlachtbetriebe innerhalb des Zuständigkeitsbereichs ein- und desselben Gebührengläubigers von der Richtlinie bezweckt ist. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, im Rahmen der Ermessensausübung bei der Festlegung kostendeckender Gebühren gem. Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG vgl. hierzu EuGH, a.a.O., Slg. I-5153, Rdn. 27 - auch der Unterschiedlichkeit der Vergütungen des Untersuchungspersonals aufgrund der Tarifverträge für die Untersuchungshandlungen in öffentlichen Schlachthöfen einerseits und privaten Schlachthöfen andererseits Rechnung zu tragen. Vgl. erneut den Hinweis des BVerwG im Beschluss vom 27. Juni 2005 ‑ 3 B 52.05 –, S. 3 BA, dass der allgemeine Gleichheitssatz und das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip differenzierte Gebührensätze bei wesentlichen Unterschieden der Gebührentatbestände und Gebührenschuldner geradezu geböten. 4. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der der Satzung des Kreises A. vom 7. Juli 2003 zugrundeliegenden Kalkulation, die eine Überprüfung durch den Senat von Amts wegen veranlassen könnten, nennt die Klägerin auch im Übrigen nicht. Dass in die Kalkulation der Gebühren für den öffentlichen Schlachthof C. Kosten einbezogen worden sind, die möglicherweise nicht ansatzfähig waren, weil die dortige Betriebsvereinbarung über die Bezahlung von Rüst- und Pausenzeiten gesetzwidrig war, gibt zu Zweifeln an der Kalkulation der Gebühren für den privaten Schlachthof der Klägerin keinen Anlass. Dieser Kalkulation liegen nämlich die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe (TV Ang aöS) vom 1. April 1969 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde, der, anders als der Tarifvertrag für Beschäftigte in öffentlichen Schlachthöfen, keine Zeit-, sondern nur Stückvergütungen vorsieht (vgl. § 12 TV Ang aöS i.V.m. Anl. 1 und 2) und damit auf etwaige Pausen- oder Rüstzeiten schon im Ansatz nicht abstellt. Dementsprechend geht auch die Kalkulation für die auf den Schlachthof der Klägerin bezogenen Gebühren von den Stückvergütungen des Tarifvertrages aus. Davon abgesehen hat die Klägerin dem Senat keinen Anhaltspunkt dafür geliefert, dass für ihren Schlachthof eine den vorgenannten Verhältnissen im öffentlichen Schlachthof C. vergleichbare Handhabung bestehen könnte. 5. Die von der Klägerin pauschal erhobene Rüge, die Gebührenkalkulation sei nicht betriebsbezogen erfolgt, ist ebenfalls unzutreffend. Die in die Kalkulation eingestellten Kosten sind sämtlich solche, die allein auf den Betrieb der Klägerin bezogen sind, und führen zu Gebührensätzen, die allein für Untersuchungen in diesem Betrieb anzuwenden sind. Die Betriebsbezogenheit der Gebührenerhebung liegt damit auf der Hand. 6. Nicht zuzustimmen vermag der Senat schließlich der dem Vorlagebeschluss des HessVGH vom 13. Juni 2007 – 5 UE 1905/06 - zugrundeliegenden und von der Klägerin unterstützten Annahme, das Gemeinschaftsrecht könne es der Gebühren erhebenden Behörde gebieten, sich auch bei der Bemessung kostendeckender Fleischuntersuchungsgebühren gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG strikt an die den EG-Pauschalbeträge gemäß Anhang A Kapitel I Nrn. 1 und 2a der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG zugrunde liegende Gebührenstruktur (nach Tierarten, Jung- und ausgewachsenen Tieren, Schlachtgewicht u.s.w.) zu halten und von anderen Gebührenstaffelungen, etwa nach der Vornahme der Untersuchungen in Groß- und anderen Betrieben oder nach Schlachtzahlen, abzusehen. Wie bereits ausgeführt, hat der EuGH in seinem Urteil vom 9. September 1999 – C-374/97 („Feyrer“) – entschieden, dass die Erhebung einer Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG – nichts anderes gilt für die inhaltsgleiche Vorschrift der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG – "ohne weitere Voraussetzungen unter dem alleinigen Vorbehalt" steht, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet und dass die zuständige Behörde von der Gebührenerhebung im Übrigen "nach ihrem Ermessen Gebrauch machen" kann. EuGH, a.a.O., Slg. I-5153, Rdn. 27, 31 f., Leitsatz 2. Zu diesen Aussagen aber stünde die Annahme der Bindung an eine bestimmte, vom Richtliniengeber vorgegebene Gebührenstruktur bei der Erhebung eben dieser Gebühr als "weitere Voraussetzung" ihrer rechtmäßigen Erhebung in Widerspruch. Von daher sieht der Senat keinen Anlass, das anhängige und entscheidungsreife Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH über den Vorlagebeschluss des HessVGH auszusetzen. Weitere vom HessVGH aufgeworfene Fragestellungen sind für das vorliegende Verfahren ohne Belang und rechtfertigen eine Aussetzung schon deshalb nicht: Eine Anhebung der Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 a der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG ist hier ebenso wenig Streitgegenstand, wie ein prozentualer Zuschlag auf die Untersuchungsgebühren wegen Untersuchungen zu besonderen Zeiten. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.