Beschluss
20 B 61/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
33mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
33 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach einer Ordnungsverfügung wird zurückgewiesen.
• Bei der Inanspruchnahme zur Sanierung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG kann der persönlich Handelnde einer (personengesellschaftsähnlichen) Gesellschaft zugleich selbst ordnungspflichtig sein; gesellschafts- oder handelsrechtliche Einstandspflichten entheben nicht generell von persönlicher Verantwortlichkeit.
• Für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; bloße Zweifel an der Ordnungspflicht des Antragstellers rechtfertigen keinen Vorrang des Aufschubs gegenüber dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung, wenn die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gering sind und die Sanierung dringlich ist.
Entscheidungsgründe
Persönliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers bei bodenschutzrechtlicher Sanierungsanordnung • Die Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach einer Ordnungsverfügung wird zurückgewiesen. • Bei der Inanspruchnahme zur Sanierung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG kann der persönlich Handelnde einer (personengesellschaftsähnlichen) Gesellschaft zugleich selbst ordnungspflichtig sein; gesellschafts- oder handelsrechtliche Einstandspflichten entheben nicht generell von persönlicher Verantwortlichkeit. • Für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; bloße Zweifel an der Ordnungspflicht des Antragstellers rechtfertigen keinen Vorrang des Aufschubs gegenüber dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung, wenn die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gering sind und die Sanierung dringlich ist. Der Antragsteller wandte sich gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17.11.2006 (21.11.2006) mit Sanierungsanordnung wegen PFT-belasteter Ausbringung. Die Ordnungsverfügung macht den Antragsteller als Geschäftsführer zweier Unternehmen (U. W. GmbH & Co. KG und H.-Umwelt GmbH & Co. KG) als Verursacher i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG verantwortlich, weil er Betrieb, Verwendung und Vertrieb des belasteten Materials gelenkt habe. Der Antragsteller bestreitet seine persönliche Verantwortlichkeit und rügt, er sei nicht mit der Beschaffung, dem Vermischen oder der Aufbringung des Materials befasst gewesen. Das Verwaltungsgericht bejahte die sofortige Vollziehung und sah ein überwiegendes öffentliches Interesse an der unverzüglichen Sanierung; der Senat hat die Beschwerde zurückgewiesen. • Prüfungsumfang der Beschwerde ist beschränkt nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO; der Senat überprüft die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). • Das Verwaltungsgericht hat die Ordnungsverfügung als voraussichtlich rechtmäßig beurteilt und ein besonderes öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung bejaht; gegen diese Bewertung sprechen die vorgetragenen Gründe nicht. • Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG kommt eine persönliche Inanspruchnahme desjenigen in Betracht, der die Gefahr verursacht hat; hierfür gelten die im Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Kriterien zur Verhaltensverantwortlichkeit. • Gesellschafts- oder handelsrechtliche Einstandspflichten führen nicht automatisch zum Wegfall persönlicher ordnungsrechtlicher Verantwortlichkeit; § 4 Abs. 3 BBodSchG bezweckt nicht, zivilrechtliche Einstandsfreiheit auf ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit zu übertragen. • Die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte (alleinige Geschäftsführerschaft der Komplementär-GmbHs, Steuerung und Verknüpfung der betrieblichen Abläufe, Rolle bei Beschaffung, Vermischen und Absatz des Gemischs) sprechen überwiegend dafür, dass der Antragsteller als persönlicher Verursacher in Betracht kommt; konkrete, substanzielle Gegenvorbringen fehlen. • Die rechtliche Zurechnung einer Gefahr zum Verursacher erfordert kein Verschulden; maßgeblich ist, ob der Beitrag die Gefahrenschwelle überschritten hat und unmittelbar zum Eintritt der schädlichen Bodenveränderung beigetragen hat. • Die Sanierung ist dringlich und bereits begonnen; Zweifel an der Erfolgsaussicht des Widerspruchs sind gering, und es ist zweifelhaft, ob die bereits in Anspruch genommenen Unternehmen die Sanierungskosten tragen werden, so dass das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Senat bestätigt die Einschätzung, dass die Ordnungsverfügung hinsichtlich der Anknüpfung der Ordnungspflicht an seine Person voraussichtlich rechtmäßig ist, weil nach der aktuellen Sach- und Beweislage überwiegende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller als Geschäftsführer die relevanten betrieblichen Vorgänge gesteuert und damit wesentlich zur Gefahrbegründung beigetragen hat. Gesellschaftsrechtliche oder handelsrechtliche Einstandspflichten führen nicht automatisch zum Ausschluss einer persönlichen ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 BBodSchG. Angesichts der dringlichen Sanierung, der geringen Erfolgsaussichten des Widerspruchs und des öffentlichen Interesses an unverzüglicher Vollziehung ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht anzuordnen; der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 330.000 EUR festgesetzt.