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Beschluss

19 A 3769/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht nach den Anforderungen des §124a Abs.4 Satz4 VwGO dargelegt sind. • Bloße Verweise auf früheres Vorbringen genügen nicht den Darlegungsanforderungen des §124a Abs.4 Satz4 VwGO; konkrete Punkte der behaupteten Erweiterung sind darzulegen. • Schulische Bewertungsentscheidungen der Fachlehrer sind nur bei substantiierter Darlegung erheblicher Bewertungsfehler zu beanstanden; pauschale Behauptungen reichen nicht aus. • Die Ausübung pädagogischen Ermessens durch Fachlehrer hinsichtlich zusätzlicher Leistungsnachweise ist grundsätzlich nicht gerichtlich zu beanstanden, sofern sie nicht willkürlich erfolgt. • Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller; Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe abgelehnt • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist abzulehnen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht nach den Anforderungen des §124a Abs.4 Satz4 VwGO dargelegt sind. • Bloße Verweise auf früheres Vorbringen genügen nicht den Darlegungsanforderungen des §124a Abs.4 Satz4 VwGO; konkrete Punkte der behaupteten Erweiterung sind darzulegen. • Schulische Bewertungsentscheidungen der Fachlehrer sind nur bei substantiierter Darlegung erheblicher Bewertungsfehler zu beanstanden; pauschale Behauptungen reichen nicht aus. • Die Ausübung pädagogischen Ermessens durch Fachlehrer hinsichtlich zusätzlicher Leistungsnachweise ist grundsätzlich nicht gerichtlich zu beanstanden, sofern sie nicht willkürlich erfolgt. • Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller; Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem seine Anfechtung mehrerer schulischer Zeugnisnoten und sein Anspruch auf Versetzung abgelehnt worden sind. Er rügt insbesondere fehlende tragende Begründungen zu den einzelnen Noten und behauptet Verfahrensmängel sowie substantielle Fehler bei der Bewertung in Fächern wie Physik, Philosophie, Kunst, Deutsch, Geschichte, Mathematik und Englisch. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor auf frühere Entscheidungen und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Bezug genommen und den Vortrag des Klägers als im Wesentlichen eine geringfügige Erweiterung des bisherigen Vortrags der Mutter beurteilt. Der Kläger macht weiter geltend, einzelne Leistungsnachweise seien nicht berücksichtigt oder unzureichend bewertet worden; er verweist wiederholt auf Vorbringen aus dem Widerspruchs- und vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Im Zulassungsverfahren hat er jedoch nicht in der geforderten Form dargelegt, in welchen konkreten Punkten sein Vortrag eine nicht geprüfte Erweiterung darstellt oder substantiierte Einwände gegen die Noten enthält. Der Senat prüft daraufhin die Darlegung und die einzelnen Bewertungsvorwürfe und entscheidet über die Kosten und den Streitwert. • Der Zulassungsantrag ist nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO zu prüfen; die dort geforderte Darlegung konkreter Zulassungsgründe fehlt, weshalb die Zulassung zu versagen ist. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) ergeben sich nicht: Der Kläger hat nicht dargetan, in welchen Punkten sein Klagevortrag eine für das Urteil relevante, vom Verwaltungsgericht nicht geprüfte Erweiterung früheren Vorbringens bildet. • Die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf frühere Beschlüsse und den Widerspruchsbescheid beeinträchtigt nicht die Funktion der Gründe des Urteils; das Gerichtsverfahren hat hinreichend festgestellt, dass es an einem nachvollziehbaren, konkreten Vortrag fehlt. • Die Einwände gegen die Benotung in einzelnen Fächern sind überwiegend pauschal und unsubstantiiert. Beispiele: Das angeblich nicht berücksichtigte Referat in Physik wurde vom Fachlehrer in die Bewertung einbezogen und erläutert; der Notenspiegel der Klausur spricht gegen die behauptete Unlösbarkeit. • Bezüglich Philosophie wurde darlegt, dass dem Kläger eine Gelegenheit zur Notenverbesserung angeboten wurde, die er ablehnte; die Entscheidung des Lehrers über zusätzliche Nachholmöglichkeiten fällt in sein pädagogisches Ermessen und ist nicht rechtswidrig ausgeübt worden. • Für Kunst und Deutsch fehlt es an konkreten, substantiierten Darlegungen zu den behaupteten Bewertungsfehlern; bloße Behauptungen zu unentschuldigten Fehlzeiten oder Missverständlichkeit von Aufgaben genügen nicht den Anforderungen des §124a Abs.4 Satz4 VwGO. • Die behaupteten Mängel in Englisch und Mathematik sind vor dem Hintergrund der Minderleistungen in anderen Fächern nicht entscheidungsrelevant für den begehrten Versetzungsanspruch; daher führen sie nicht zur Zulassung der Berufung. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf §154 Abs.2 VwGO sowie §§47,52 Abs.2 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorgetragen oder nicht in der nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO erforderlichen konkreten Weise dargelegt sind. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, da die Einwände des Klägers überwiegend pauschal und unsubstantiiert bleiben und die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründe und vorangegangenen Entscheidungen die Entscheidung tragen. Bewertungsentscheidungen der Fachlehrer und deren Ermessensausübung waren nicht als rechtswidrig erkennbar; konkrete Tatsachen, die erhebliche Bewertungsfehler belegen würden, hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.