Beschluss
7 L 1177/23.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2023:0822.7L1177.23.KS.00
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Leitsätze
1. Einwände gegen (Schul-)Noten sind am Maßstab der allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums zu beurteilen. Danach überschreitet der Fachlehrer seinen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, wenn er einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt.
2. Aus der Regelung des § 13 Abs. 9 Satz 4 OAVO ergibt sich nicht, dass Kurse nur mit null Punkten bewertet werden können, wenn sie nicht besucht werden. Die Vorschrift regelt die Konsequenzen, die sich aus einem mit null Punkten bewerteten Kurs ergeben und legt nicht die Voraussetzungen für die entsprechende Bewertung fest.
3. Gem. § 9 Abs. 3 Satz 2 OAVO gehört die Mitarbeit im Unterricht zu den kontinuierlich zu erbringenden Leistungen. Zur Mitarbeit im Unterricht gehört es auch, die äußeren Bedingungen hierfür zu schaffen, also die benötigten Arbeitsmaterialien – zu denen je nach den Gepflogenheiten der jeweiligen Schule auch ein Taschenrechner gehören kann –, Bücher und Hefte dabei zu haben und – zumindest in der Oberstufe –, dass der Schüler sich auf eigene Initiative aktiv am Unterrichtsgeschehen beteiligt. Denn der Schüler selbst ist verpflichtet, an seiner Bildung und Erziehung mitzuwirken. Daraus folgt, dass er nicht nur auf Initiative der Fachlehrer, sondern auch von sich aus mitarbeiten muss. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Fachlehrer hieraus bei der Leistungsbewertung nachteilige Folgen für den Schüler ziehen.
4. Nur eine erfolgte Beteiligung ist überhaupt der Benotung mit mehr als null Punkten zugänglich. Allerdings reicht nicht bereits die Meldung oder mündliche Mitarbeit für sich genommen für eine Bewertung mit mehr als null Punkten, wenn es an einem inhaltlichen Beitrag zum Unterrichtsgeschehen oder der sachlichen Richtigkeit der Ausführungen fehlt. Diese Bewertung obliegt dem jeweiligen Lehrer innerhalb des ihm zukommenden Beurteilungsspielraumes.
5. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist. Dabei wird es meist als ein besonders starkes Indiz für einen Missbrauch des Rücktrittsrechts zu werten sein, wenn der Prüfling mit der Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit gewartet hat, bis ihm das Scheitern in der Prüfung bekanntgegeben worden war. Die Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass der Prüfling anderenfalls unter Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) durch Wiederholung der Prüfung eine weitere, den Mitprüflingen nicht zustehende Prüfungschance gewinnen würde. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Geltendmachung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit, sondern für alle die Prüfungsfähigkeit mindernden Umstände.
6. Diese – für konkrete Prüfungstermine entwickelten – Grundsätze sind auf die Bewertung eines Schulhalbjahres jedenfalls dann übertragbar, wenn – wie hier – der die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Umstand erst nach Schluss des Halbjahres vorgebracht wird und damit eine nachträgliche Verbesserung der erreichten Note erreicht werden soll.
7. Eine besondere Schwierigkeit beim Rechnen stellt in der gymnasialen Oberstufe keinen Grund für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs oder gar Notenschutzes dar.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einwände gegen (Schul-)Noten sind am Maßstab der allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums zu beurteilen. Danach überschreitet der Fachlehrer seinen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, wenn er einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt. 2. Aus der Regelung des § 13 Abs. 9 Satz 4 OAVO ergibt sich nicht, dass Kurse nur mit null Punkten bewertet werden können, wenn sie nicht besucht werden. Die Vorschrift regelt die Konsequenzen, die sich aus einem mit null Punkten bewerteten Kurs ergeben und legt nicht die Voraussetzungen für die entsprechende Bewertung fest. 3. Gem. § 9 Abs. 3 Satz 2 OAVO gehört die Mitarbeit im Unterricht zu den kontinuierlich zu erbringenden Leistungen. Zur Mitarbeit im Unterricht gehört es auch, die äußeren Bedingungen hierfür zu schaffen, also die benötigten Arbeitsmaterialien – zu denen je nach den Gepflogenheiten der jeweiligen Schule auch ein Taschenrechner gehören kann –, Bücher und Hefte dabei zu haben und – zumindest in der Oberstufe –, dass der Schüler sich auf eigene Initiative aktiv am Unterrichtsgeschehen beteiligt. Denn der Schüler selbst ist verpflichtet, an seiner Bildung und Erziehung mitzuwirken. Daraus folgt, dass er nicht nur auf Initiative der Fachlehrer, sondern auch von sich aus mitarbeiten muss. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Fachlehrer hieraus bei der Leistungsbewertung nachteilige Folgen für den Schüler ziehen. 4. Nur eine erfolgte Beteiligung ist überhaupt der Benotung mit mehr als null Punkten zugänglich. Allerdings reicht nicht bereits die Meldung oder mündliche Mitarbeit für sich genommen für eine Bewertung mit mehr als null Punkten, wenn es an einem inhaltlichen Beitrag zum Unterrichtsgeschehen oder der sachlichen Richtigkeit der Ausführungen fehlt. Diese Bewertung obliegt dem jeweiligen Lehrer innerhalb des ihm zukommenden Beurteilungsspielraumes. 5. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist. Dabei wird es meist als ein besonders starkes Indiz für einen Missbrauch des Rücktrittsrechts zu werten sein, wenn der Prüfling mit der Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit gewartet hat, bis ihm das Scheitern in der Prüfung bekanntgegeben worden war. Die Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass der Prüfling anderenfalls unter Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) durch Wiederholung der Prüfung eine weitere, den Mitprüflingen nicht zustehende Prüfungschance gewinnen würde. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Geltendmachung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit, sondern für alle die Prüfungsfähigkeit mindernden Umstände. 6. Diese – für konkrete Prüfungstermine entwickelten – Grundsätze sind auf die Bewertung eines Schulhalbjahres jedenfalls dann übertragbar, wenn – wie hier – der die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Umstand erst nach Schluss des Halbjahres vorgebracht wird und damit eine nachträgliche Verbesserung der erreichten Note erreicht werden soll. 7. Eine besondere Schwierigkeit beim Rechnen stellt in der gymnasialen Oberstufe keinen Grund für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs oder gar Notenschutzes dar. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Neubewertung ihrer Leistungen im Fach Mathematik. Die Antragstellerin besuchte im Schuljahr 2022/23 das Oberstufengymnasium C. – OG C. – und absolvierte dort den ersten Abschnitt der Qualifikationsphase – Q1 –. Am 15. Februar 2023 erhielt sie das Halbjahreszeugnis für die Q1. In diesem Zeugnis wurden ihre Leistungen im Fach Mathematik mit „-00-“ (null Punkten) bewertet (Bl. 23 d. Schülerakte – SchA –). Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 legte sie gegen das Halbjahreszeugnis „Widerspruch“ ein. Die Leistungsbewertung von 0 Punkten im Grundkurs Mathematik sei aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar. Die Schulleiterin des OG C. legte das Schreiben als Fachaufsichtsbeschwerde aus und wies diese am 2. März 2023 zurück (Bl. 12 d. SchA). Sie führte aus, die schriftlichen Klausuren seien jeweils mit null Punkten bewertet worden. Auch die mündliche Unterrichtsbeteiligung sei aufgrund ungenügender Leistungen ebenfalls mit null Punkten bewertet worden. Die Antragstellerin habe sich im Unterricht nicht beteiligt oder falsche Antworten gegeben. Auch leichtere Zusatzaufgaben hätten nicht gelöst werden können. Bis zur ersten Klausur seien keine Unterrichtsmaterialien mitgebracht worden und das regelmäßige Zuspätkommen habe eine kontinuierliche Mitarbeit erschwert. Mit Schreiben vom 8. März 2023, bei dem OG C. eingegangen am 17. März 2023, legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Zurückweisung ein (Bl. 5 d. SchA). Zur Begründung führte sie aus, sie habe am Mathematikunterricht teilgenommen und Bereitschaft zur Mitarbeit gezeigt, indem sie gestellte Aufgaben nach ihrem Wissensstand gelöst oder sich um eine Lösungsfindung bemüht habe. Auf Aufforderung habe sie ihre Gedankengänge dem Kurs mündlich kundgetan. Sie habe den präsentierten Lernstoff mitgeschrieben und verfüge über eine angemessene Heftführung im Fach Mathematik. Danach müsse ihre Mitarbeit wenigstens im defizitären Bereich (ein Punkt bis drei Punkte) liegen. Es dürfe nicht ausschließlich die fachliche Korrektheit ihrer Unterrichtsbeiträge betrachtet werden, Vielmehr müssten auch die Mitarbeit und das grundsätzliche Bemühen betrachtet werden. Andererseits seien ihre Unterrichtsbeiträge zwar nicht immer vollständig, aber zumindest punktuell fachlich korrekt gewesen, was das Vorhandensein von notwendigen Grundkenntnissen in Mathematik voraussetze. Zudem führte sie unter Vorlage eines Schreibens der D. an, bei ihr bestehe eine Matheschwäche. Mit Bescheid vom 17. Mai 2023, der Antragstellerin zugestellt am 22. Mai 2023, wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, nach dem auch der Widerspruchsbehörde nur eingeräumten eingeschränkten Prüfungsmaßstabes seien bei der Bildung der streitgegenständlichen Note keine wesentlichen Verfahrens- oder Rechtsvorschriften verletzt worden, keine falschen Maßstäbe angelegt oder sachfremde Erwägungen angestellt worden. Auch eine Ungleichbehandlung mit anderen Schülern sei nicht festzustellen. Am 19. Juni 2023 erhob die Antragstellerin Klage, die bei Gericht unter dem Aktenzeichen 7 K 1063/23.KS anhängig ist. Am 30. Juni 2023 hat die Antragstellerin den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung der Klage und des Eilantrages führt sie aus, ein mit null Punkten bewerteter Kurs gelte nach der OAVO in Verbindung mit einer Informationsbroschüre des Hessischen Kultusministeriums als nicht besucht. Sie habe jedoch den Mathematikunterricht regelmäßig aufgesucht. Allein durch ihre Anwesenheit ergebe sich damit eine Teilnahme am Kurs, was der Bewertung mit null Punkten entgegenstehe. Dies ergebe sich auch aus dem stetigen Mitschreiben der Unterrichtsinhalte, was jedenfalls als passive Unterrichtsbeteiligung zu werten sei. Die Kurslehrerin habe durch ihr Verhalten bei der Antragstellerin den Eindruck erweckt, kein Interesse an den schriftlich gelösten Aufgaben und Versuchen der Lösungsfindung zu haben. Angesichts der diagnostizierten Matheschwäche sei auch keine Euphorie bezüglich des Mathematikunterrichts zu erwarten. Zudem seien die Ausführungen im Bescheid, wonach sie mangelnde Mitarbeit bzw. Minderleistungen zeige, dahingehend zu verstehen, dass ihre Leistungen in den mangelhaften Bereich (ein Punkt bis drei Punkte) einzuordnen seien. Ihre Beiträge hätten zumindest punktuell oder im Ansatz fachliche Richtigkeit aufgewiesen und sie habe sich um die Lösungsfindung gestellter Aufgaben bemüht, indem sie versucht habe, der Lehrkraft nachvollziehbar zu antworten. Aufgrund ihrer Matheschwäche könne nicht vorausgesetzt werden, dass ihr eine vollständige Erfassung und Darlegung des gesamten Lösungsweges in der Kürze der Zeit möglich sei. Die Nutzung des Handys in den Unterrichtsstunden sei darauf zurückzuführen, dass sie darüber die digital verfügbaren Unterlagen zum Unterricht abgerufen habe. Es erschließe sich auch nicht, dass eine nachgewiesene Matheschwäche nur in der Grundschulzeit gelten würde. Aufgrund des Grundsatzes der Chancengleichheit müsse bei besonderen Schwierigkeiten beim Rechnen dafür Sorge getragen werden, dass dieser Nachteil durch Fördermaßnahmen ausgeglichen werden könne. Aus dem Unterrichtsprotokoll der Fachlehrerin (Bl. 1 bis 4 Anl. 1 d. Widerspruchsakte – WA –) gehe hervor, dass die Antragstellerin mitgearbeitet habe und diese nicht verweigert habe. Die Nichtverwendung eines Lineals beim Zeichnen eines Vektors stehe grundsätzlich der Richtigkeit der Aufgabe nicht entgegen. Das Unterrichtsprotokoll sei auffällig belastend formuliert. Die Antragstellerin habe auch aus eigener Veranlassung gegenüber der Lehrkraft mehrfach den Wunsch geäußert, Referate zu mathematischen Themen zu halten, was von der Lehrkraft abgelehnt worden sei. Die Notenbesprechung sei auch zu spät gewesen, um an der Note noch etwas ändern zu können. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Leistung der Antragstellerin im Fach Mathematik im Rahmen des 1. Halbjahres der Jahrgangsstufe Q1 (Schuljahr 2022/2023) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten, insbesondere im Bereich Mitarbeit. Der Antragsgegner hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Er äußert Zweifel daran, dass die Antragstellerin ihr Begehren im Rahmen eines Eilantrages geltend machen könne. Die Antragstellerin trage das Risiko, beim Besuch der Q3 im nächsten Schuljahr nicht zum Abitur zugelassen werden zu können und dann aufgrund der Höchstfrist von vier Jahren in der Oberstufe nicht mehr aufeinanderfolgend die Mathekurse der Q1 bis Q4 absolvieren zu können. Grundsätzlich sei jedoch nicht auszuschließen, dass der spätere Wechsel in die Q3 im Laufe des Schuljahres nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu schwerwiegenden Nachteilen für die Antragstellerin führen werde. Inhaltlich sei die Kursnote jedoch rechtmäßig. Aus der reinen Anwesenheit ließen sich keine Kenntnisse oder Fähigkeiten ableiten. Gegenstand der Leistungsbewertung könnten nur tatsächlich erbrachte Leistungen sein, nicht hypothetische. Das Zuspätkommen und das mangelnde Interesse am Fach Mathematik seien bei der Leistungsbewertung nicht negativ berücksichtigt worden. Es verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz, dass eine diagnostizierte Dyskalkulie nicht zu einem Nachteilsausgleich in der Oberstufe führe. Mit Beschluss vom 17. August 2023 hat die Kammer das Verfahren zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch den der beigezogenen Verfahren 7 K 1063/23.KS und 7 L 1065/23.KS, sowie der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Die Entscheidung ergeht nach Übertragungsbeschluss gem. § 6 VwGO durch den Einzelrichter. 1) Der als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthafte Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung liegen nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung für eine Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. a) Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch. Die Bewertung ihres Mathematik-Grundkurses in der Q1 mit null Punkten stellt sich als rechtmäßig und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzend dar (§ 113 Abs. 5 VwGO entsprechend). Sie beruht zu Recht auf § 73 HSchG, § 9 OAVO. Von diesen Vorschriften hat der Antragsgegner formell und materiell rechtmäßig Gebrauch gemacht. Das Gericht nimmt zur weiteren Begründung Bezug auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides und macht sich diese zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Antragstellerin dringt mit ihren im Klage- und Antragsverfahren erhobenen Einwendungen nicht durch. aa) Einwände gegen (Schul-)Noten sind am Maßstab der allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums zu beurteilen. Danach überschreitet der Fachlehrer seinen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, wenn er einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt. Hingegen ist es eine dem Prüfer oder Lehrer vorbehaltene, gerichtlich nicht überprüfbare prüfungsspezifische Wertung, welche Noten oder wie viele Punkte er vergibt (sofern die Prüfungsordnung hierfür keine mathematisch exakte Vorgabe macht), wie er den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnet, wie er verschiedene gestellte Aufgaben untereinander gewichtet, sowie, wie er Stärken und Schwächen in der Bearbeitung, die Überzeugungskraft der Argumentation und die Bedeutung eines Mangels gewichtet (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Januar 2021 – 19 E 815/20 –, juris Rn. 9–11; Hess. VGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 7 TG 2479/92 –, juris Leitsatz Nr. 2; Eckhold in: Johlen/Oerder [Hg.], VerwR, 4. Aufl. 2017, § 15 Rn. 118f. m. w. N.). bb) Nach diesen Grundsätzen lässt sich keine Verletzung des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums durch die Fachlehrerin Frau E. feststellen. (1) Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, ein Kurs könne nur mit null Punkten bewertet werden, wenn er nicht besucht worden sei, verkennt sie den Regelungsgehalt des § 13 Abs. 9 Satz 4 OAVO. Danach gelten Kurse, die mit null Punkten bewertet wurden, als nicht besucht und können nicht zur Erfüllung einer Belegverpflichtung herangezogen werden. Die Vorschrift regelt die Konsequenzen, die sich aus einem mit null Punkten bewerteten Kurs ergeben und legt nicht die Voraussetzungen für die entsprechende Bewertung fest. (2) Soweit die Antragstellerin aus der Formulierung im Widerspruchsbescheid, sie zeige mangelnde Mitarbeit bzw. Minderleistungen, den Schluss zieht, dies erlaube eine Bewertung ihrer Leistungen mit mindestens einem Punkt (mangelhaft, § 73 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 HSchG), steht dieser Ansicht der insoweit nicht gerichtlich überprüfbare Beurteilungsspielraum der Fachlehrerin entgegen. Es ist Aufgabe des Lehrers, die in den jeweiligen Stunden gezeigten Leistungen innerhalb des Notenspektrums und auch im Vergleich mit der Leistung anderer Schüler zu würdigen. Dieser Bewertungsvorgang ist höchstpersönlicher Natur und entsprechend rechtlich nur schwer zu steuern und zu kontrollieren (VG Bayreuth, Beschluss vom 12. September 2022 – B 3 E 22.804 –, juris Rn. 51). Welchen Stand die gezeigte Leistung im Verhältnis zur erwarteten Leistung aufweist – ob sie also die von § 9 Abs. 12 i. V. m. Anl. 9a OAVO geforderten 20% für einen Punkt oder mehr erreicht –, ist damit gerichtlicher Kontrolle entzogen und unterliegt allein dem Beurteilungsspielraum des Lehrers. Ebenfalls vom Beurteilungsspielraum des Lehrers umfasst ist die Bewertung der Mitarbeit als solcher. Gem. § 9 Abs. 3 Satz 2 OAVO gehört die Mitarbeit im Unterricht zu den kontinuierlich zu erbringenden Leistungen. Zur Mitarbeit im Unterricht gehört es auch, die äußeren Bedingungen hierfür zu schaffen, also die benötigten Arbeitsmaterialien – zu denen je nach den Gepflogenheiten der jeweiligen Schule auch ein Taschenrechner gehören kann –, Bücher und Hefte dabei zu haben und – zumindest in der Oberstufe –, dass der Schüler sich auf eigene Initiative aktiv am Unterrichtsgeschehen beteiligt. Denn der Schüler selbst ist verpflichtet, an seiner Bildung und Erziehung mitzuwirken. Daraus folgt, dass er nicht nur auf Initiative der Fachlehrer, sondern auch von sich aus mitarbeiten muss. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Fachlehrer hieraus bei der Leistungsbewertung nachteilige Folgen für den Schüler ziehen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2007 – 19 A 3769/06 –, juris Rn. 9). Nur eine erfolgte Beteiligung ist überhaupt der Benotung mit mehr als null Punkten zugänglich. Allerdings reicht nicht bereits die Meldung oder mündliche Mitarbeit für sich genommen für eine Bewertung mit mehr als null Punkten, wenn es an einem inhaltlichen Beitrag zum Unterrichtsgeschehen oder der sachlichen Richtigkeit der Ausführungen fehlt. Diese Bewertung obliegt dem jeweiligen Lehrer innerhalb des ihm zukommenden Beurteilungsspielraumes. Vor diesem Hintergrund ist es gerichtlich nicht zu beanstanden, dass die Fachlehrerin Frau E. die Leistungen der Antragstellerin als ungenügend (0 Punkte) bewertet hat. Die von der Lehrerin angegebenen Begründungen („S. kann einfache Flächeninhalte nicht bestimmen.“, „S. gibt bei einfachen Fragen falsche Antworten“, „S. kann keine einfachen Ableitungen bilden.“, „S. kann Fragen zur Flächenberechnung nicht beantworten.“, „S. hat kein Verständnis für Parameteraufgaben. Sie kommt ohne Arbeitsmaterialien und kann einfache Aufgaben nicht im Kopf lösen.“, „S. bringt keinen fachlichen Beitrag.“, „S. ist an der Tafel und kann keine Tangente berechnen. Sie erhält für die Aufgabe S. 63/19 die Note 0NP. Sie schmiert an die Tafel und behauptet, sie könne an einer Tafel nicht schreiben.“, „Die Ermittlung einer quadratisch[en] Funktionsgleichung gelingt S. nicht. S. findet keinerlei Ansätze und hat noch immer keine Arbeitsmaterialien dabei.“, „S. kann nicht 20% von 54 Punkten berechnen.“, „S. kann noch immer keine Tangenten und Normalen bestimmen.“, „S. erreicht bei der Hausaufgabe (Prüfungsaufgabe 2021 NB1) 0,5 von 40 Punkten, was 0 Notenpunkten entspricht. […] S. bekommt die Chance sich zu verbessern und soll die Aufgabe 3 von Seite 112 abgeben. Sie erreicht dabei 0 von 25 Punkten also 0 Notenpunkte.“, „S. gibt nur falsche Antworten, wenn sie gefragt wird. Sie kann keine Quadratzahlen.“, „S. kann keine Flächendiagonalen berechnen.“, „S. hat keine Hausaufgabe, kein Buch und kein Heft. Die Aufgabe S.52/Nr.26b) kann S. nicht lösen. Sie lehnt auch Hilfestellungen ab. Auch bei Aufgabe d) zeigt sie keinerlei Bereitschaft. Sie verlässt 12:26Uhr den Raum und kehrt 12.38Uhr zurück. S. hat pausenlos das Handy in der Hand.“, „S. hat immer noch kein Buch, bietet auf Nachfragen falsche Ergebnisse an und hat nur lose Zettel.“, „In der Hausaufgabe wurde von S. kein Lösungsvektor gezeichnet. Die Mitarbeit ist weiter ungenügend.“, „Sie beantwortet Fragen bezüglich S.93/8 falsch und zeigt sonst keine Mitarbeit.“, vgl. das Protokoll über die Mitarbeit, Bl. 1 bis 4 d. Anl. 1 WA) lassen keine sachfremden Erwägungen oder die Verletzung allgemeingültiger Wertmaßstäbe erkennen. Auch die Vergabe von insgesamt null Punkten erscheint hiernach nicht willkürlich. Soweit die Antragstellerin vorträgt, ihre Beiträge hätten zumindest punktuell oder im Ansatz fachliche Richtigkeit aufgewiesen, setzt sie ihre Bewertung an die Stelle der Lehrerin. Die Bewertung der Richtigkeit und die Einordnung in einen Prozentrang nach Anl. 9a OAVO bzw. die Bewertung nach den Notenstufen des § 73 Abs. 4 HSchG obliegt nicht dem Schüler, sondern dem Lehrer. Dass die Lehrerin im Protokoll auch das Arbeitsverhalten der Antragstellerin aufführt und teilweise anscheinend mit in die Würdigung einbezieht („S. hat keinen Taschenrechner, kein Lehrbuch, keine Formelsammlung.“, „Fr. D. gibt S. Hinweise, bezüglich Lehrbuch und Taschenrechner.“, „S. meldet sich grundsätzlich überhaupt nicht. Sie hat wieder keine Arbeitsmaterialien dabei.“, „S. arbeitet quasi nicht mit.“, „S. zeigt Gleichgültigkeit und ist wieder nicht vorbereitet. Die Arbeitsmaterialien fehlen immer noch. Sie beschäftigt sich mit dem Handy.“, „S. zeigt weiter keine Mitarbeit und hat wie immer kein Buch dabei.“, „S. spielt Handy und hat wieder kein Buch dabei. Frau D. stellt S. ein Buch zur Verfügung.“, vgl. auch weitere Zeilen, Bl. 1 bis 4 d. Anl. 1 WA), stellt keine Verletzung des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes dar, weil es sich nicht um sachfremde Erwägungen handelt, sondern zu im Rahmen der Mitarbeit zu beachtenden Aspekten. Das reine passive Mitschreiben der Unterrichtsinhalte dient der selbstständigen Nach- und Vorbereitung, stellt aber keine berücksichtigungsfähige Mitarbeit dar. (3) Die Antragstellerin dringt auch nicht mit ihrem Einwand, sie habe mehrfach angeboten, Referate zu halten, durch. Zum einen hat sie bereits nicht glaubhaft gemacht, dass es solche Angebote ihrerseits tatsächlich gegeben hat. Die erstmals im Schriftsatz vom 4. August 2023 aufgestellte Behauptung, sie habe aus eigener Veranlassung gegenüber der Lehrkraft mehrfach den Wunsch geäußert, Referate zu mathematischen Thematiken zu halten (S. 3, Bl. 67 d. A.) bleibt ohne Beleg. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin im gesamten Verwaltungsverfahren zu keinem Zeitpunkt vorgetragen hat, dass sie entsprechende Angebote gemacht habe, die von der Lehrerin abgelehnt worden seien, hält es das Gericht nicht für hinreichend wahrscheinlich, dass es derartige Angebote gegeben hat, sondern wertet den Vortrag als Schutzbehauptung der Antragstellerin. Unabhängig davon kann das Gericht aber auch keine Verletzung des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums der Lehrerin erkennen. Denn auch nach dem Vortrag der Antragstellerin haben entsprechende Referate gerade nicht stattgefunden und können damit die Note nicht verbessert haben. Eine nachträgliche Anhebung der Note aufgrund nicht erbrachter Leistungen kommt nicht in Betracht. Darüber hinaus berücksichtigt der Vortrag der Antragstellerin nicht, dass es im ersten Schulhalbjahr 2022/23 bereits zeitlich keine Möglichkeit (mehr) gab, über die der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Zusatzaufgaben hinaus Angebote zur Notenverbesserung zu machen, weil dies ansonsten dem Grundsatz der Chancengleichheit widersprochen hätte (vgl. S. 2 des Gesprächsprotokolls des Elterngesprächs vom 2. Februar 2023, Bl. 20 d. SchA). (4) Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf eine angeblich bestehende Matheschwäche berufen. Sie ist mit diesem Vortrag präkludiert, weil sie sich rügelos auf den Mathematikunterricht des ersten Schulhalbjahres 2022/23 eingelassen hat. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist. Dabei wird es meist als ein besonders starkes Indiz für einen Missbrauch des Rücktrittsrechts zu werten sein, wenn der Prüfling mit der Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit gewartet hat, bis ihm das Scheitern in der Prüfung bekanntgegeben worden war. Die Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass der Prüfling anderenfalls unter Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) durch Wiederholung der Prüfung eine weitere, den Mitprüflingen nicht zustehende Prüfungschance gewinnen würde. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Geltendmachung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit, sondern für alle die Prüfungsfähigkeit mindernden Umstände (VG Kassel, Beschluss vom 24. April 2023 – 7 L 742/23.KS –, n. v.; VG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2022 – 6 K 4399/20 –, juris Rn. 42; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2012 – 9 S 2189/11 –, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36/92 –, Rn. 5, juris). Diese – für konkrete Prüfungstermine entwickelten – Grundsätze sind auf die Bewertung eines Schulhalbjahres jedenfalls dann übertragbar, wenn – wie hier – der die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Umstand erst nach Schluss des Halbjahres vorgebracht wird und damit eine nachträgliche Verbesserung der erreichten Note erreicht werden soll. Die Antragstellerin hat die behauptete Matheschwäche nicht bereits vor oder während des laufenden Schulhalbjahres vorgetragen. Sie erwähnte die Matheschwäche erstmals im Widerspruchsverfahren und damit zu einem nicht mehr berücksichtigungsfähigen Zeitraum. Unabhängig davon steht für das Gericht nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Antragstellerin tatsächlich an einer Matheschwäche leidet. Das vorgelegte Attest vom 11. Mai 2023 (Bl. 18f. d. WA) genügt nicht zum Nachweis einer solchen Schwäche. Zum einen ist es an entscheidender Stelle geschwärzt. Die Fortführung des Satzanfanges „Bei der Überprüfung der schulform- und altersbezogenen Mathematikleistungen erreichte Frau F. einen weit unterdurchschnittlich ausgeprägtes Ergebnis“ (Bl. 18 d. WA) hat die Antragstellerin ohne weitere Begründung bewusst nicht vorlegt und somit eine Würdigung durch das Gericht vereitelt. Zum anderen ergibt sich aber auch aus dem weiteren Text nicht in einer für das Gericht nachvollziehbaren und zur Überzeugungsbildung (auch vor dem Hintergrund des Maßstabs der hinreichenden Wahrscheinlichkeit) ausreichenden Weise, dass die Antragstellerin tatsächlich besondere Schwierigkeiten beim Rechnen (§ 37 Abs. 1 VOGSV) hat. Die lediglich im Attest ausgeführte Würdigung („Jedoch verweist das Ergebnis […] auf eine ausgeprägte Matheschwäche.“, S. 1, Bl. 18 d. WA) lässt eine Auseinandersetzung mit dem Befund und eine nachvollziehbare Beurteilung vermissen. Darüber hinaus leidet das Attest an einer fehlerhaften Ermittlung des zugrundeliegenden Sachverhalts. Denn es verweist auf die „über die Schuljahre durchgehenden erheblichen Probleme im Mathematikbereich“, die jedoch nicht vorgelegen haben. Denn die Antragstellerin hatte sowohl im Schuljahr 2019/20 als Gesamtnote „befriedigend“ (Zeugnis vom 17. Juli 2020, Bl. 42 d. SchA), als auch in den beiden Halbjahren des Schuljahres 2020/21 (Zeugnisse vom 29. Januar 2021, Bl. 41 d. SchA, und vom 16. Juli 2021, Bl. 40 d. SchA). Erst die Zeugnisse in der gymnasialen Oberstufe wiesen mangelhafte Leistungen aus (Zeugnis vom 4. Februar 2022, Bl. 32 d. SchA – vier Punkte –; Zeugnis vom 22. Juli 2022, Bl. 31 d. SchA – ein Punkt –). Daraus eine allgemein bestehende Matheschwäche abzuleiten, liegt fern. Darüber hinaus stellt selbst eine besondere Schwierigkeit beim Rechnen in der gymnasialen Oberstufe keinen Grund für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs oder gar Notenschutzes dar. Gemäß § 39 Abs. 4 VOGSV sollen Fördermaßnahmen bei besonderen Schwierigkeiten beim Rechnen nach der Grundschule abgeschlossen sein; bereits in der Sekundarstufe I finden die Regelungen über den Nachteilsausgleich (§§ 7, 42 bis 44 VOGSV) keine Anwendung mehr. b) Vor dem Hintergrund des fehlenden Anordnungsanspruchs kann es das Gericht offen lassen, ob der Antragstellerin ein Anordnungsgrund zur Seite steht. 2) Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3) Den Streitwert setzt das Gericht gem. §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG fest und halbiert angesichts des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens den sich daraus ergebenden Wert von 5.000 Euro auf 2.500 Euro (vgl. Nr. 1.5 der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).