Beschluss
9 L 350/10
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2010:0922.9L350.10.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e : Die Anträge, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheiden kann, haben keinen Erfolg. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen das Zeugnis vom 7. Juli 2010 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, erweist sich bereits als unstatthaft, weil es sich bei der Hauptsache um eine Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 und damit um ein Verpflichtungsbegehren handelt. Der weiter hilfsweise sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig am Unterricht der Jahrgangsstufe 12 teilnehmen zu lassen, ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die Antragstellerin kann zwar auf einen Anordnungsgrund verweisen, weil der Unterricht in der Jahrgangsstufe 12 des neuen Schuljahres 2010/2011 bereits begonnen hat, sodass ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar erscheint. Die Antragstellerin hat aber einen Versetzungsanspruch in die Jahrgangsstufe 12 nicht glaubhaft gemacht. Nach § 9 Abs. 4 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) wird die Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 in der gymnasialen Oberstufe ausgesprochen, wenn in den zehn versetzungswirksamen Kursen ausreichende oder bessere Leistungen erzielt wurden. Versetzt wird auch, wer in nicht mehr als einem der versetzungswirksamen Kurse mangelhafte und in den übrigen Kursen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Mangelhafte Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik und der fortgeführten Fremdsprache müssen durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. Die Antragstellerin hat ausweislich des Zeugnisses vom 7. Juli 2010 mangelhafte Leistungen in den Fächern Geschichte, Erdkunde, Philosophie, Biologie und Sport erbracht. Auf ihren Widerspruch hin hat die Widerspruchskonferenz die Sportnote unter anderem aufgrund der hohen Fehlzeiten von "mangelhaft" in "nicht beurteilbar" abgeändert, sodass noch in vier Fächern ein "mangelhaft" besteht. Da es sich dabei nicht um die Fächer Deutsch, Mathematik oder die fortgeführte Fremdsprache handelt, würde ein "mangelhaft" in lediglich einem der vier Fächer einer Versetzung nicht entgegenstehen. Allerdings hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass in mindestens drei der vier eben angesprochenen Fächer eine bessere Note hätte vergeben werden müssen. Zu beachten ist dabei, dass die Notengebung für das Gericht aufgrund des Beurteilungsspielraums nur dahin gehend überprüfbar ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen haben oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt haben. Dies lässt sich indessen mit Blick auf das Vorbringen der Antragstellerin in keinem der genannten Fächer feststellen. Die Fachlehrer haben in ihren der Antragstellerin zugeleiteten Stellungnahmen jeweils die Note "mangelhaft" in den Fächern Geschichte, Erdkunde, Philosophie und Biologie begründet und nachvollziehbar dargestellt, dass die jeweilige Bewertung auf den in den einzelnen Fächern gezeigten Leistungen der Antragstellerin beruht. Dabei zieht sich übereinstimmend durch jede der vier Stellungnahmen, dass die Antragstellerin im Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit" kaum bis gar keine mündliche Leistungen erbracht hat. Wegen der näheren Einzelheiten nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die genannten Stellungnahmen der Fachlehrer Bezug. Die Antragstellerin ist diesen Ausführungen nicht weiter entgegengetreten. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer fehlerhaften Handhabung des oben beschriebenen Beurteilungsspielraums sind auch sonst nicht ersichtlich, sodass die Kammer den Begründungen der Fachlehrer zur Benotung in den einzelnen Fächern folgt. Soweit die Antragstellerin für jedes der fraglichen Fächer vorgetragen hat, dass es gerade im Hinblick auf ihre Probleme im mündlichen Bereich Aufgabe der Lehrer sei, etwa Referate auszugeben und diese dann zu bewerten sowie auch mündliche Leistungen bei jedem einzelnen Schüler abzufordern, wenn diese nicht von sich aus am Unterrichtsgeschehen teilnehmen, ist anzumerken, dass nach den Stellungnahmen der Fachlehrer diese an die Antragstellerin Einzel- oder Gruppenreferate vergeben haben, ohne dass deren Bewertung eine bessere Gesamtnote ermöglicht hätten. Auf den Hinweis der Antragstellerin, Herr D. , der Fachlehrer in Philosophie, habe das von ihr gehaltene Referat als "sehr gut" bezeichnet, hat dieser in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass das Referat zufriedenstellend ausgefallen sei und letztlich dazu geführt habe, dass im Fach Philosophie anstelle der ansonsten gezeigten Minderleistungen nicht die Note "ungenügend", sondern "mangelhaft" vergeben worden sei. Auch die übrigen Fachlehrer haben angegeben, dass die schriftlich von der Antragstellerin abgeforderten Leistungen im Bereich von "ausreichend" und "mangelhaft" anzusiedeln gewesen seien. Abgesehen davon entscheidet der Fachlehrer nach Ermessen darüber, ob und in welcher Form er einem Schüler die Gelegenheit zu einer zusätzlichen Leistung gibt; ein Anspruch auf eine bestimmte zusätzliche Leistungserbringung etwa in Form eines Referates besteht grundsätzlich nicht. Vgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. März 2007 - 19 A 3769/06 -. Darüber hinaus trifft es - jedenfalls in dieser Allgemeinheit - nicht zu, dass es Aufgabe der Fachlehrer sei, Leistungen der Schüler im Bereich der "Sonstigen Mitarbeit" abzufordern. Vielmehr ist der Schüler selbst verpflichtet, an seiner Bildung und Erziehung mitzuwirken. Daraus folgt - gerade in der gymnasialen Oberstufe (vgl. etwa § 13 Abs. 3 APO-GOSt) -, dass er nicht nur auf Initiative der Fachlehrer, sondern auch von sich aus mitarbeiten muss. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Fachlehrer hieraus bei der Leistungsbewertung nachteilige Folgen für den Schüler ziehen, zumal dann, wenn sie den Schüler - wie hier nach den Ausführungen in der Antragsbegründung die Antragstellerin, aber auch ihren Vater - auf diese Defizite hingewiesen haben. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2007 - 19 A 3769/06 -. Soweit die Antragstellerin schließlich vorgebracht hat, andere Schüler hätten bei vergleichbarer Leistung die bessere Endnote "ausreichend" erhalten, ist mit Blick auf den o. a. Beurteilungsspielraum darauf zu verweisen, dass Schüler, die in den Beurteilungsbereichen "Klausuren" und "Sonstige Mitarbeit" jeweils gleichbewertet worden sind, nicht notwendig dieselbe Gesamtnote erhalten müssen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 1999 - 19 B 872/99 - und vom 23. März 2007 - 19 B 414/07 -. Zudem haben die Fachlehrer - wie bereits ausgeführt - in ihren Stellungnahmen zu der von ihnen vorgenommenen Benotung nachvollziehbar dargelegt, dass die von der Antragstellerin gezeigten Leistungen die jeweils vergebene Gesamtnote rechtfertigen. Nach allem hat die Antragstellerin den geltend gemachten Versetzungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.