Beschluss
18 E 274/06
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann mehreren Klägern bewilligt werden, wenn sie ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachweisen und die Erfolgsaussicht der Hauptsache hinreichend ist (§166 VwGO i.V.m. §§114,117 ZPO).
• Fehlt ein aktuelles formularmäßiges Vermögens- und Einkommensverzeichnis, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.
• Bei Anträgen auf Aufenthaltserlaubnis ist für Minderjährige mit schwerer Erkrankung zu prüfen, ob bei Ausreise in den Herkunftsstaat eine konkrete Gefahr für Leib und Leben nach §60 Abs.7 AufenthG besteht; unklare Versorgungslagen können Aussicht auf Erfolg begründen.
• Der Ausschlusstatbestand des §25 Abs.3 Satz 2 AufenthG bezieht sich nur auf die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis wegen zumutbarer Ausreise in einen anderen Staat (Drittstaat), nicht allgemein auf jede Mitwirkungspflichtverletzung.
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf nicht dazu dienen, die Hauptsache in der Prüfung des PKH-Verfahrens zu klären; es genügt eine hinreichende, nicht aber gewiss erscheinende Aussicht auf Erfolg.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Zweifel an Medikamentenversorgung und Prüfung von §25/§60 AufenthG • Prozesskostenhilfe kann mehreren Klägern bewilligt werden, wenn sie ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachweisen und die Erfolgsaussicht der Hauptsache hinreichend ist (§166 VwGO i.V.m. §§114,117 ZPO). • Fehlt ein aktuelles formularmäßiges Vermögens- und Einkommensverzeichnis, ist Prozesskostenhilfe zu versagen. • Bei Anträgen auf Aufenthaltserlaubnis ist für Minderjährige mit schwerer Erkrankung zu prüfen, ob bei Ausreise in den Herkunftsstaat eine konkrete Gefahr für Leib und Leben nach §60 Abs.7 AufenthG besteht; unklare Versorgungslagen können Aussicht auf Erfolg begründen. • Der Ausschlusstatbestand des §25 Abs.3 Satz 2 AufenthG bezieht sich nur auf die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis wegen zumutbarer Ausreise in einen anderen Staat (Drittstaat), nicht allgemein auf jede Mitwirkungspflichtverletzung. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf nicht dazu dienen, die Hauptsache in der Prüfung des PKH-Verfahrens zu klären; es genügt eine hinreichende, nicht aber gewiss erscheinende Aussicht auf Erfolg. Mehrere Kläger begehrten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen; Kläger 4 ist 16 Jahre alt und schwer erkrankt. Die Ausländerbehörde lehnte ab; die Kläger wandten sich erfolglos gegen die Bescheide. Im PKH-Beschwerdeverfahren stellte sich, ob den Klägern Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu gewähren ist. Die Kläger zu 1., 2., 4. und 5. legten formularmäßige Erklärungen zu ihren Verhältnissen vor; Kläger zu 3. nicht. Zentrale Streitfrage ist, ob bei dem erkrankten Kläger zu 4. bei einer Rückkehr in die Türkei die notwendige medikamentöse Versorgung einschließlich der finanziellen Zugänglichkeit gesichert ist. Die Rechtmäßigkeit eines Ausschlussgrundes nach §25 Abs.3 Satz 2 AufenthG und mögliche Ermessensentscheidungen für humanitäre Aufenthaltserlaubnisse waren ebenfalls zu prüfen. • Die Beschwerde des Klägers zu 3. ist wegen fehlender vorgelegter formularmäßiger Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse unbegründet; damit fehlt die Grundlage für PKH (§166 VwGO i.V.m. §§114,117 ZPO). • Für die übrigen Kläger ist PKH zu bewilligen, weil sie die erforderlichen Erklärungen vorgelegt haben und nach summarischer Prüfung die Klage nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§114 ZPO). • Bei der Erfolgsaussicht ist zu beachten, dass das PKH-Verfahren keine vollständige Hauptsachenprüfung ersetzen darf; es genügt eine realistische, aber nicht zwingend sichere Aussicht auf Erfolg (Art.3 I, Art.19 IV GG bezogen auf PKH-Rechtsschutz). • Entscheidend ist im Streitfall, ob der 16-jährige Kläger zu 4. wegen seiner Erkrankung Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.3 Satz1 i.V.m. §60 Abs.7 Satz1 AufenthG hat; insbesondere ist offen, ob ihm in der Türkei die zur Behandlung notwendigen Medikamente finanziell zugänglich sind. • Die bisherigen Feststellungen lassen die Frage der Medikamentenversorgung nicht abschließend klären: Unklar ist Umfang und Kosten des notwendigen Arzneimittelspektrums, mögliche Ersatztherapien, sowie die Fähigkeit der Familie, Kosten zu tragen; daher besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht. • Der im Widerspruchsbescheid angenommene Ausschlusstatbestand des §25 Abs.3 Satz2 AufenthG ist missverstanden: Die Regelung bezieht sich auf die Zumutbarkeit einer Ausreise in einen anderen Staat und nicht allgemein auf jede Mitwirkungspflichtverletzung; gesetzes- und systematische Auslegung sowie Materialien stützen diese Auffassung. • Weitere Fragen (Ansprüche der übrigen Kläger über §25 Abs.3 hinaus, mögliche Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel nach §25 Abs.5 oder Aufenthalt wegen außergewöhnlicher Härte nach §36 AufenthG) sind komplex und bedürfen weiterer Sachverhaltsaufklärung, weshalb sie im PKH-Verfahren nicht abschließend zu prüfen sind. • Die Beiordnung einer Rechtsanwältin erfolgte, weil anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren erforderlich erscheint (§121 Abs.2 ZPO). Der angefochtene Beschluss wurde teilweise geändert: Den Klägern zu 1., 2., 4. und 5. wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz bewilligt und Rechtsanwältin I. -Q. beigeordnet. Die Beschwerde des Klägers zu 3. wurde zurückgewiesen, weil er keine aktuelle formularmäßige Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Die Kläger zu 1., 2., 4. und 5. haben hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil insbesondere für den erkrankten Kläger zu 4. nicht gesichert ist, dass in der Türkei die erforderliche medikamentöse Versorgung einschließlich finanzieller Zugänglichkeit gewährleistet wäre, sodass ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG und daraus folgend eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.3 Satz1 AufenthG in Betracht kommen können. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet; das Verfahren ist gebührenfrei und der Beschluss ist unanfechtbar.