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Urteil

19 K 189.13

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0214.19K189.13.0A
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Leitsätze
Zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG kann der wiederholte oder gröbliche Verstoß eines Ausländers gegen seine Pflicht, an der Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapieres mitzuwirken, nur dann führen, wenn ihm die Ausreise in einen Drittstaat zumutbar und abgesehen vom Fehlen eines gültigen Reisedokuments möglich ist.(Rn.26)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG kann der wiederholte oder gröbliche Verstoß eines Ausländers gegen seine Pflicht, an der Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapieres mitzuwirken, nur dann führen, wenn ihm die Ausreise in einen Drittstaat zumutbar und abgesehen vom Fehlen eines gültigen Reisedokuments möglich ist.(Rn.26) Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Berichterstatterin konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt hatten (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). II. Die Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage ist zulässig. Die Ausländerbehörde Berlin hat den Antrag der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 3 AufenthG und damit auf Erteilung von Verwaltungsakten bisher nicht förmlich beschieden und seit der Antragstellung der Kläger im Mai 2013 sind mehr als drei Monate vergangen (§§ 42 Abs. 1 Alt. 2, 75 S. 1, 2 VwGO). III. Die Klage ist auch begründet. Die Unterlassung der beantragten Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist rechtswidrig und die Kläger sind dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Sie haben einen Anspruch auf die begehrten Aufenthaltserlaubnisse. § 25 Abs. 3 AufenthG bestimmt: Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist, der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt oder schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer 1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, 2. eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, 3. sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder 4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt. 1. Das Fehlen allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 Abs. 1 und 2 AufenthG) steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG nicht entgegen, denn nach dieser Vorschrift ist in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 AufenthG von der Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abzusehen. 2. Die Kläger erfüllen die besonderen Voraussetzungen für die begehrten Aufenthaltserlaubnisse. Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und damit Ausländer und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. April 2013 festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt. An diese Entscheidung ist der Beklagte nach § 42 S. 1 AsylVfG gebunden. Entgegen der Auffassung des Beklagten greift keiner der Ausschlussgründe des § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG. Ausschlussgründe im Sinne von § 25 Abs. 3 S. 2 Alt. 3 AufenthG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ebenso wenig vorgetragen oder ersichtlich ist, dass den Klägern die Ausreise „in einen anderen Staat“, das heißt, in einen anderen Staat als denjenigen für den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Abschiebungsverbot festgestellt hat (so die Gesetzesbegründung: BT-Drs. 15/420, S. 79 und BVerwG, Urteil vom 22. November 2005 - 1 C 18/04 - juris, Rn. 16), möglich und zumutbar ist (§ 25 Abs. 3 S. 2 Alt. 1 AufenthG). Schließlich kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, die Kläger hätten „wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten“ verstoßen (§ 25 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 AufenthG). Der insoweit einzig vorgetragene und ersichtliche Umstand, dass die Kläger nicht im Besitz von gültigen Pässen oder Passersatzpapieren sind und hinreichende Bemühungen um deren Erlangung – angesichts der unkonkreten und durch nichts belegten Angabe, sie würden sich um Identitätsdokumente im Herkunftsland kümmern – jedenfalls nicht nachgewiesen haben, stellt keinen Ausschlussgrund im Sinne von § 25 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 AufenthG dar. Zwar ist ein Ausländer, der nicht im Besitz eines gültigen Passes oder gültiger Passersatzpapiere ist, nach § 48 Abs. 3 AufenthG verpflichtet, an dessen bzw. deren Beschaffung mitzuwirken, aber eine „entsprechende“ Mitwirkungspflicht im Sinne von § 25 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 AufenthG besteht insoweit erst dann, wenn eine zumutbare Ausreise in einen Drittstaat tatsächlich in Betracht kommt (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18. Juni 2013 - VG 24 K 138.12; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23. November 2012 - VG 30 K 2177.11 - juris, Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 18 E 274/06 - juris, Rn. 17ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - 19 ZB 06.659 - juris, Rn. 14f.; s.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 13 S 1309/04 - juris, Rn. 6; Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, § 25 Rn. 23; Burr, in Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, Stand: September 2012, § 25 Rn. 42 f.; Zeitler, HTK-AuslR, § 25 AufenthG/zu Abs. 3, 07/2009 Nr. 2; so wohl auch Dienelt, in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 25 Rn. 58; Hailbronner, AuslR, Stand: Februar 2008 § 25 Rn. 68: die Ausreise in einen Drittstaat darf jedenfalls nicht ausgeschlossen sein; a.A. Ziff. 25.3.6.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz des Bundesministeriums des Innern vom 26. Oktober 2009; Ziff. 25.3.2.1. der Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin, Stand: 4. Dezember 2013; Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, Rn. 575). Dies ist hinsichtlich der Kläger unstreitig nicht der Fall. Die vorstehende Auslegung folgt sowohl aus dem Wortlaut von § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG als auch aus der Zusammenschau mit § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG und dem Sinn und Zweck des Ausschlussgrundes. Das im Gesetz dem Begriff der Mitwirkungspflichten vorangestellte Wort „entsprechende“ verdeutlicht, dass nicht jeder wiederholte oder gröbliche Verstoß gegen Mitwirkungspflichten ein Ausschlussgrund ist. Vielmehr stellt es den Bezug zu dem davor stehenden Ausschlussgrund der möglichen und zumutbaren Ausreise in einen anderen Staat her. Die Mitwirkungspflicht muss im Zusammenhang mit der Ausreise in einen Drittstaat bestehen. Eine davon abweichende Bedeutung kann dem Wort „entsprechende“ nicht zugeschrieben werden, denn es fehlt ein anderer Bezugspunkt in § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG. Überdies ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber versehentlich das Wort „entsprechende“ verwendet hat, ohne diesem Bedeutung beimessen zu wollen (vgl. BT-Drs. 15/3479 S. 5 wonach deutlich wird, dass die Formulierung durch den Vermittlungsausschuss ohne veröffentlichte Begründung in den Gesetzesentwurf eingebracht wurde). Neben dem Wortlaut spricht auch die Regelung in § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG dafür, dass eine Verletzung der Pflicht, an der Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapieres mitzuwirken, nur dann einen Ausschlussgrund im Sinne von § 25 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 AufenthG begründet, wenn eine zumutbare Ausreise in einen Drittstaat tatsächlich in Betracht kommt. Nach § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abzusehen. Diese Regelung liefe hinsichtlich § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Erfüllung der Passpflicht) leer, wenn eine (wiederholt oder gröblich) fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapieres, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG unabhängig davon ausschließen würde, ob eine Ausreise in einen Drittstaat zumutbar ist und tatsächlich in Betracht kommt. Mit § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht von der Erfüllung der Passpflicht gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG und damit dem Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzpapieres abhängen soll. Ist indes die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG stets dann ausgeschlossen, wenn der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen seine grundsätzliche Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapieres (§ 48 Abs. 3 AufenthG) verstößt, ist die Erfüllung der Passpflicht faktisch doch Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Ein dahingehender Wille des Gesetzgebers – der ohne weiteres in § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG dadurch hätte zum Ausdruck gebracht werden können, dass gerade nicht von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Erfüllung der Passpflicht abgesehen wird – ist jedoch nicht erkennbar. Der Ausschlussgrund in § 25 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 AufenthG läuft auch nicht leer, wenn die wiederholte oder gröbliche Verletzung einer entsprechenden Mitwirkungspflicht voraussetzt, dass eine zumutbare Ausreise in einen Drittstaat in Betracht kommt. Sinn und Zweck von § 25 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 AufenthG ist es, (nur) denjenigen Ausländern keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, denen die Ausreise in einen Drittstaat zumutbar und nur deshalb nicht möglich ist, weil sie beispielsweise nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzpapieres sind, obgleich es ihnen zumutbar ist, sich in dessen Besitz zu bringen. 3. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen – einschließlich fehlender Ausschlussgründe – für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor, soll sie erteilt werden. Sie muss demnach in der Regel erteilt werden und es ist nur bei atypischen Umständen nach Ermessen zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 22. November 2005 - 1 C 18/04 - juris, Rn. 14). Atypische Umstände, die das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise in einem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingeleiteten Verfahren zum Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots erkennt (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 15), sind weder ersichtlich noch vorgetragen, so dass die Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen sind. IV. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 und 2 ZPO.Ein Grund, die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird in Anlehnung an Ziffer 8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, Anh § 164) gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Die nach ihren eigenen Angaben in den Jahren 1943 und 1948 geborenen Kläger sind der Bevölkerungsgruppe der Tschetschenen zugehörige Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie reisten im Mai 2011 ins Bundesgebiet ein und beantragten die Anerkennung als Asylberechtigte. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zwar ab, es stellte aber mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. April 2013 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation fest, nachdem es dies aufgrund einer Vielzahl attestierter chronischer Erkrankungen und aufgrund des Lebensalters der Kläger in einem gerichtlichen Verfahren zugesichert hatte. Am 2. Mai 2013 beantragten die Kläger bei der Ausländerbehörde Berlin die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 teilte diese den Klägern mit, eine Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse komme nicht in Betracht, weil sie die Regelerteilungsvoraussetzung der Passpflicht nicht erfüllen und hinreichende Bemühungen zur Erlangung eines gültigen Reisedokuments nicht erkennbar seien. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 5. Juli 2013 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen und als Untätigkeitsklage bezeichneten Klage. Sie sind der Auffassung, von der Regelerteilungsvoraussetzung der Passpflicht seien sie nach § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG befreit. Es käme mithin nicht darauf an, ob sie unverschuldet an der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments gehindert seien. Abgesehen davon hätten sie sich um die Beschaffung von Identitätspapieren aus ihrem Herkunftsland bemüht, ohne die die Beantragung von Pässen in der Botschaft der Russischen Föderation aussichtslos sei. Ein wiederholter oder gröblicher Verstoß gegen Mitwirkungspflichten im Sinne von § 25 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 AufenthG könne ihnen nicht vorgeworfen werden, da ein solcher nur in Betracht komme, wenn die Ausreise in einen Drittsaat möglich und zumutbar wäre. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, den Beklagten zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Verpflichtung der Kläger zur Passbeschaffung ergebe sich aus § 25 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 AufenthG. Diese Vorschrift stehe selbständig neben den weiteren Ausschlussgründen in § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG. Zwar gelange sie nicht zur Anwendung, wenn ein Ausländer deshalb nicht abgeschoben werden dürfe, weil er in seinem Herkunftsland verfolgt werde, dies treffe auf die Kläger aber gerade nicht zu. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 28. Oktober 2013 (Beklagter) und 12. Dezember 2013 (Kläger) ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die der Berichterstatterin bei der Entscheidungsfindung vorlagen.