Beschluss
13 A 2745/04.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0727.13A2745.04A.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 26. Mai 2004 teilweise geändert.
Die Klage der Klägerin, soweit sie noch anhängig ist, wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 26. Mai 2004 teilweise geändert. Die Klage der Klägerin, soweit sie noch anhängig ist, wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die 1969 geborene Klägerin reiste zusammen mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern erstmals im Juni 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Familie beantragte die Anerkennung als Asylberechtigte. Die Klägerin und ihr Ehemann gaben dabei an, der Mann sei im Kosovo gesucht worden und es sei zu Hausdurchsuchungen gekommen; eigene Verfolgungsgründe machte die Klägerin nicht geltend. Mit Bescheid vom 16. Juli 1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) die Asylanträge ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht vorlägen. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit rechtskräftigem Urteil vom 14. Januar 2000 - 16a K 5971/93.A - ab. Die Klägerin und ihre Familie hielt sich anschließend von August 2000 bis zum 25. Februar 2002 wieder im Kosovo auf. Nach erneuter Einreise in das Bundesgebiet stellten die Klägerin und ihre Familienangehörigen am 26. Februar 2002 Asylfolgeanträge. Zur Begründung gaben sie an, nach ihrer Rückkehr in den Kosovo hätten sie in einem Zelt gelebt. Eines Nachts hätten Maskierte eine Botschaft auf das Zelt geschrieben, dass ihr Mann Q. verlassen müsse, weil er der LDK angehöre. Andernfalls würden sie und ihre Kinder umgebracht. Aus diesem Grunde hätten sie den Kosovo erneut verlassen. Mit Bescheid vom 22. August 2002 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren und auf Abänderung des Bescheides des Bundesamts vom 16. Juli 1993 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab und forderte die Klägerin und ihre Familienangehörigen unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens seien nicht erfüllt und Abschiebungshindernisse lägen nach wie vor nicht vor. Hierauf haben die Klägerin und ihre Familienangehörigen Klage erhoben und im Laufe des Verfahrens u. a. weitere die Klägerin betreffende ärztliche Stellungnahmen vorgelegt, u.a. wegen zweier stationärer Aufenthalte im Herbst 2002 und Mai/Juni 2003 in der Westfälischen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie X. . Die Klägerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung - PTBS - mit (schwerer) depressiver Symptomatik. Die Klägerin und ihre Familienangehörigen haben beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. August 2002 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG festzustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beteiligte hat keinen Antrag gestellt. Nach Abtrennung der Klagen der Familienangehörigen der Klägerin, die abgewiesen wurden - 10 K 3441/02 VG Arnsberg -, hat das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 26. Mai 2004, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verpflichtet, für die Klägerin das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro (Kosovo) festzustellen. Eine adäquate und Erfolg versprechende ärztliche und psychotherapeutische Behandlung der Klägerin erscheine nach dem Inhalt der für sie vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen in ihrer Heimat nicht möglich. Gegen den stattgebenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils hat die Beklagte - nach deren Zulassung - Berufung eingelegt. Sie hat geltend gemacht, die der Klägerin bescheinigte psychische Erkrankung sei im Kosovo behandelbar. Bei dem dortigen Netz medizinischer Anstalten gehörten psychische Erkrankungen wie Traumata zu den - kostenlos - behandelbaren Krankheitsbildern. Der Umstand, dass die dortige Krankenbetreuung und Ausstattung der Institutionen hinter dem Niveau in Deutschland zurückbleiben könnten, sei unerheblich, weil sich ein Ausländer auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen müsse. Soweit auf eine mögliche Retraumatisierung der Klägerin und auf eine bestehende Suizidgefahr hingewiesen worden sei, handele es sich um ungewisse Ereignisse in der Zukunft, die auch ein ärztlicher Gutachter nicht mit der notwendigen Sicherheit prognostizieren könne. Die Klägerin hat (weiterhin) geltend gemacht, bei einer Rückkehr in den Kosovo könne sie dort die nötige qualifizierte therapeutische Behandlung nicht erhalten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass im Kosovo weder durch Nichtregierungsorganisationen noch durch Einrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens eine angemessene Behandlung an PTBS leidender Patienten gewährleistet sei. Durch Beschluss (nach § 130a VwGO) vom 30. August 2005 hat der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2004 geändert und die Klage der Klägerin abgewiesen. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen begründeten Zweifel am Vorliegen einer psychischen Erkrankung der Klägerin, insbesondere einer Posttraumatischen Belastungsstörung; aber auch bei Annahme einer psychischen Erkrankung bestehe kein Abschiebungsverbot. Im Rechtsmittelverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 - den Beschluss des Senats vom 30. August 2005 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die gerichtliche Entscheidung mit den zugrundeliegenden medizinischen Wertungen hätte nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens ergehen dürfen. Der Senat hat durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens Beweis erhoben zu mehreren Fragen in Zusammenhang mit der von der Klägerin geltend gemachten psychischen Erkrankung. Insoweit wird Bezug genommen auf den Beweisbeschluss vom 12. Oktober 2006 und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Gutachten des Prof. Dr. S. , Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Ärztlicher Direktor der Westf. Klinik N. vom 28. Januar 2007. Die Klägerin hat nach dem Gutachten u. a. vorgetragen, bei der Begutachtung zwar angegeben zu haben, nicht vergewaltigt worden zu sein, tatsächlich sei dies aber geschehen. Die im Gutachten festgestellten Krankheiten psychischer Art seien im Kosovo nicht hinreichend behandelbar. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage im Umfang der Berufungszulassung abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. II. Der Senat entscheidet im Rahmen seines Ermessens über die Berufung der Beklagten (erneut) durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Umstand, dass der Senat bereits mit Beschluss vom 30. August 2007 nach dieser Bestimmung entschieden hat und dieser Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben wurde, steht einer erneuten Entscheidung im Beschlusswege nicht entgegen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. November 2004 - 1 B 33/04 -, NVwZ 2005, 336, und vom 7. April 2004 - 3 B 73.03 -, DÖV 2004, 749. Die Rechtssache weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten auf. Die Sache ist ausgeschrieben und der Gesundheitszustand der Klägerin für den Senat beurteilbar; dies gilt auch hinsichtlich der nach der gerichtlichen Ankündigung, in dieser Form entscheiden zu wollen, eingegangenen Schriftsätze der Klägerin bzw. ihres Bevollmächtigten vom 5. Juli 2007 und 25. Juli 2007. Es kommt entscheidend auf die Klassifizierung des psychischen Zustands der Klägerin, dessen voraussichtliche Entwicklung im Abschiebungszielland Kosovo und die dortige Gesundheitsversorgungslage an. Erörterungen tatsächlicher Umstände oder von Rechtsfragen, die eine mündliche Verhandlung verlangten, sind nicht erforderlich. Die Beteiligten sind zur Entscheidungsform nach § 130a VwGO unter Mitteilung des auch das vorliegende Gutachten berücksichtigenden voraussichtlichen Entscheidungsergebnisses gehört worden. Eine (Selbst-)Bindung des Senats auf Grund des Beschlusses vom 30. August 2005 und des zurückverweisenden Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2006 besteht nicht, auch nicht in materiell-rechtlicher Hinsicht, weil die Zurückverweisung wegen eines Verfahrensfehlers erfolgt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2000 - 8 B 154/00 -, NVwZ 2000, 1299; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 144 Rdnrn. 122, 114; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 144 Rdnr. 12. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage der Klägerin auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der ab 1. Januar 2005 an die Stelle des früher geltenden § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG getreten ist und dessen Voraussetzungen nach denselben Kriterien wie denjenigen zu der letztgenannten Bestimmung zu beurteilen sind. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 22. August 2002 erweist sich danach auch im maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) als rechtmäßig. Der Klägerin ist weder auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG noch nach §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG - zu den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 - BVerwGE 111, 77, 82; Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 - BVerwGE 122, 103, 105 ff. - der begehrte Abschiebungsschutz zuzuerkennen. In beiden Fällen fehlt es jedenfalls an den erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Begriff der "Gefahr" im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist - ebenso wie in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei es sich allerdings um eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation handeln muss, die zudem landesweit gegeben ist. Vgl. zu § 53 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324, 330; Beschluss vom 14. März 1997 - 9 B 627.96 - juris, Rn. 3; Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46. Danach genügt für die Annahme einer "Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Eine "beachtliche Wahrscheinlichkeit" eines solchen Eingriffs ist vielmehr (erst dann) anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung des Sachverhalts und verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt, die für eine Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162, 169; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173; Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O. Auch die Gefahr, dass sich die Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wegen dortiger unzureichender Behandlungsmöglichkeiten oder sonstiger Umstände verschlimmert, kann ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Voraussetzung ist, dass die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen etwa als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führt, das heißt eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lässt. Dies ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtern würde - was auch eine lebensbedrohliche Verschlimmerung umfasst -. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 - juris, Rn. 7 f.; Urteil vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14.04 - BVerwGE 122, 271, 284; Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118.05 - juris, Rn. 4, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 B 18.05 -, DVBl. 2007, 254, Konkret ist die Gefahrenlage, wenn die befürchtete Verschlimmerung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in den Abschiebezielstaat einträte, weil er dort etwa auf unzureichende Möglichkeiten der Behandlung seiner Leiden trifft und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999, a.a.O.; Urteil vom 7. Dezember 2004, a.a.O. Aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - "dort" - folgt zudem, dass die ein mögliches Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Zielland der Abschiebung anknüpfen müssen (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse). Das gilt auch dann, wenn die im Abschiebungszielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet. Dementsprechend können in Verfahren vor dem Bundesamt nur zielstaatsbezogene Gefahren als Abschiebungshindernis geltend gemacht werden, nicht aber Gegebenheiten und Vorgänge, die im Aufenthaltsland Deutschland begründet sind oder mit der geplanten Rückreise des ausreisepflichtigen Ausländers zusammenhängen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a. a. O., und vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, a. a. O. Nach diesen Kriterien und bei zusammenfassender bewertender Betrachtung aller relevanten Umstände und Aspekte ist nach Auffassung des Senats die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die Klägerin nicht gerechtfertigt. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bei Rückkehr in ihre Heimat Kosovo als Folge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten oder sonstiger Gründe alsbald wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Verfahrensgrundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass das Gesetz dem Richter grundsätzlich - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger ausdrücklicher Regelungen wie etwa § 98 VwGO i. V. m. §§ 415 - 419 ZPO - keine festen Regeln für seine Überzeugungsgewinnung bzw. Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorschreibt. Sinn und Zweck der freien richterlichen Beweiswürdigung ist es gerade, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Die Grenze freier Beweiswürdigung ist erst überschritten, wenn das Gericht von einem unrichtigen und unvollständigen Sachverhalt ausgeht, sich als entscheidungserheblich aufdrängende Umstände übergeht und bei der Würdigung die Grenzen einer objektiven willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Wertung verletzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 -, NVwZ 2005, 1087; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2006 - 8 A 4323/03.A -, AuAS 2006, 165, 30. April 2006 - 13 A 2820/04.A - und vom 5. Juni 2007 - 13 A 4569/05.A -. Vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst ist sowohl die Würdigung des Vorbringens des Asylbewerbers im asylrechtlichen Verfahren, insbesondere im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit und den Wahrheitsgehalt des vom Schutzsuchenden dargestellten Sachverhalts, als auch bei Geltendmachung gesundheitlicher Beeinträchtigungen die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste und Stellungnahmen sowie die Überprüfung darin getroffener Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Eine besondere medizinische Sachkunde ist dazu regelmäßig nicht erforderlich. Die Würdigung ärztlicher Atteste und Stellungnahmen, insbesondere zum Vorliegen psychischer Erkrankungen von Asylbewerbern, ist vielmehr eine gerade in Asyl- und Abschiebungsschutzklagen sich ständig wiederholende Aufgabe. Im Falle einer - wie hier - geltend gemachten PTBS ist dabei die Feststellung eines behaupteten traumatisierenden Ereignisses Gegenstand der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung. vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 -, DVBl. 2002, 53; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2007 - 13 A 4569/05.A - vom 26. April 2006 - 8 A 4323/03.A -, a. a. O., und vom 5. Januar 2005 - 21 A 3093/04.A -, NVwZ-RR 2005, 358; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - A 9 S 1157/06 -, AuAS 2007, 8. Der Senat legt der Bewertung des Gesundheitszustands bzw. des Krankheitsbildes der Klägerin das psychiatrische Gutachten des Prof. Dr. S. vom 28. Januar 2007 zu Grunde, auf das Bezug genommen wird. Das Gutachten ist in sich schlüssig, lässt Fehler nicht erkennen und ihm kann u.a. - gerade auch wegen der sachlich-kritischen Auseinandersetzung mit anderen ärztlichen Bescheinigungen für die Klägerin - ein hoher Aussagewert beigemessen werden; das wertende Ergebnis der Begutachtung ist deshalb nachvollziehbar. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach dem Gutachten darauf hingewiesen hat, die Krankenakten über deren zwei stationäre Aufenthalte in der Westfälischen Klinik X. seien bei der Begutachtung nicht berücksichtigt worden, und die Klägerin habe vor dem männlichen Sachverständigen und dem männlichen Dolmetscher eine erfolgte Vergewaltigung nicht offenbaren können, vermag dies den Aussagewert des Gutachtens nicht zu mindern oder in Frage zu stellen. Die Krankenakten über die früheren Klinikaufenthalte der Klägerin sind, wovon auch die Klägerin ausgeht, in der Klinik in X. unauffindbar. Dass sie für die abschließende Beurteilung des Gesundheitszustands der Klägerin von entscheidender Bedeutung sind und die psychiatrische Begutachtung ohne sie nicht aussagekräftig ist, ist angesichts dessen, dass der Sachverständige sich zu einer abschließenden Begutachtung der Klägerin auch ohne diese Klinikberichte in der Lage gesehen hat und die entsprechenden Erkenntnisse dabei in Form von Behandlungskurzberichten jedenfalls indirekt zur Verfügung standen und verwertet werden konnten, nicht erkennbar. Der nach dem psychiatrischen Gutachten von der Klägerin bzw. ihrem Bevollmächtigten angesprochene Umstand einer früheren Vergewaltigung, die sie vor dem männlichen Untersuchungs- und Dolmetscherpersonal nicht habe offenbaren können, erscheint dem Senat schlichtweg als unglaubhaft und deshalb als nicht geeignet, den Aussagewert des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Von einer Vergewaltigung hat die Klägerin weder im ersten Asylverfahren, das im Juni 1993 eingeleitet wurde, noch in dem im Februar 2002 eingeleiteten Asylfolgeverfahren auch nur andeutungsweise berichtet. Des Weiteren hat sie auf ausdrückliches Befragen des Sachverständigen bei der entscheidenden Begutachtung angegeben, eine Vergewaltigung sei nicht erfolgt und komme als traumatische Erfahrung nicht in Betracht. Wegen dieser ausdrücklichen Nachfrage hätte es aber auch bei der Begutachtung und Dolmetschertätigkeit durch männliche Personen nahegelegen und hätte von der Klägerin trotz ihres kulturellen Hintergrundes erwartet werden müssen - und zwar auch schon nach Erhalt des gerichtlichen Beweisbeschlusses vor der eigentlichen persönlichen Begutachtung -, entsprechende Andeutungen zu machen und eventuell die Bitte um Begutachtung durch eine weibliche Person und Hinzuziehung einer Dolmetscherin zu äußern, zumal sie zum ersten Untersuchungstermin am 14. Dezember 2006 u. a. in Begleitung ihrer 14-jährigen Tochter erschienen war und diese sich als ihre Begleiterin bei der Untersuchung angeboten hatte. Die nachträgliche nach dem Gutachten und erst ca. 14 Jahre nach dem vermeintlichen Vorfall erklärte Behauptung der Klägerin als unmittelbar betroffene Person, vergewaltigt worden zu sein und dies sei das traumatisierende Ereignis, ist somit nicht nachvollziehbar und nicht überzeugend. Vor diesem Hintergrund kann der nachträgliche (anwaltliche) Hinweis auf eine Vergewaltigung deshalb nur als - erfolgloser - Versuch gewertet werden, die Aussagen des für die Klägerin und im Hinblick auf eine behauptete PTBS negativen psychiatrischen Gutachtens zu erschüttern. Auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens des Prof. Dr. S. geht der Senat davon aus, dass der psychische Zustand der Klägerin als Erkrankung anzusehen ist und dass die Krankheit auch durch das Schicksal der Klägerin und Erlebnisse im Kosovo mit ausgelöst wurde. Das Gutachten hat - für den Senat überzeugend - in der Zusammenfassung und Beurteilung der Beweisfragen dargelegt, dass eine PTBS bei der Klägerin mangels eines auslösenden traumatischen Ereignisses - insbesondere sei eine behauptete Vergewaltigung nicht nachvollziehbar - nicht mit genügender Sicherheit zu diagnostizieren ist und dass die Diagnosen einer chronifizierten schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (F 32.2 nach den Internationalen Klassifikationen der Krankheiten - ICD- 10 -), einer Somatisierungsstörung (F 45.0 nach ICD-10) und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F 45.4 nach ICD-10) gerechtfertigt sind. Die in vorhergehenden ärztlichen Bescheinigungen enthaltene Annahme einer PTBS beruhe offensichtlich auf der unkritischen und ungeprüften Übernahme von Angaben begleitender Familienangehöriger der Klägerin zu den Traumatisierungen und der posttraumatischen Symptomatik und es sei dabei von nicht zutreffenden Voraussetzungen bezüglich der Traumatisierung, einer Retraumatisierung im Rahmen des erneuten Aufenthalts de Klägerin im Kosovo sowie der Suizidversuche ausgegangen worden. Diese Wertung hat die Klägerin nicht entscheidend in Frage stellen können. Nach dem Gutachten wird das Krankheitsbild der Klägerin maßgeblich bestimmt durch die Schmerzsymptomatik und dabei insbesondere durch die Kopfschmerzen, "unter denen sie am meisten leide", und die die Klägerin in Zusammenhang sieht mit einem Übergriff serbischer Polizisten im Jahre 1992, bei dem - von ihr beobachtet - ihr Schwiegervater misshandelt und sie auf den Kopf geschlagen wurde; in diesem von ihr erlebten Übergriff durch die serbische Polizei sieht die Klägerin auch die alleinige Ursache für ihre Beschwerden. Diese beiden Themenkomplexe stehen im Vordergrund der Darstellung ihres Beschwerdebildes und sind auch bestimmend für die gutachterliche Bewertung ihres Krankheitsbildes. Dem Gutachten ist darüber hinaus zu entnehmen, dass auch andere Faktoren als die Ereignisse und Erlebnisse der Klägerin im Kosovo für das Krankheitsbild mitbestimmend und mitbedingend sind, indem darauf hingewiesen wird, dass "Diagnostik und Therapie" (und damit auch das Krankheitsbild) "von Anfang an eng mit dem Verfahren um die Abschiebung verbunden war". Dies gewinnt Bedeutung vor dem Hintergrund, dass offenbar bisher mit Rücksicht auf die Krankheit der Klägerin von einer konsequenten Umsetzung der Ausreisepflicht der Familienangehörigen, die sich - soweit ersichtlich - nicht auf ein Bleiberecht in Deutschland berufen können, abgesehen wurde. Demnach hat das Krankheitsbild der Klägerin nahezu zwangsläufig auch Auswirkungen auf die Perspektive der Klägerin und ihrer Familie, ob sie in den Deutschland bleiben können oder in den Kosovo zurückkehren müssen. Dieser Umstand begründet, so verständlich und nachvollziehbar er auch ist, aber nicht ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, so dass ihm auch keine Bedeutung im Verfahren vor dem Bundesamt zukommt. Die Schriftsätze der Klägerin bzw. ihres Bevollmächtigten vom 5. Juli 2007 und 25. Juli 2007 mit dem Hinweis auf stationäre Behandlungen der Klägerin in 2006 und 2007 bedingen hinsichtlich der Beurteilung ihres Krankheitszustandes keine andere Wertung. Ein - im Schriftsatz vom 5. Juli 2007 vermuteter - Zusammenhang der Krankenhausaufenthalte, die zudem nicht in der Westfälischen Klinik für Psychiatrie in X. erfolgt sind, mit einer PTBS ist nicht anzunehmen. Die Bescheinigung des Krankenhauses Maria Hilf, X. , vom 10. Juli 2007 weist als Diagnosen bei den Krankenhausaufenthalten der Klägerin "Kopfschmerzen, einen fieberhaften bronchopulmonalen Infekt und einen grippalen Infekt" aus; eine psychische Erkrankung wird darin hingegen auch nicht andeutungsweise erwähnt. Zudem hat der hinzugezogene Sachverständige das Vorliegen einer PTBS bei der Klägerin ohnehin nicht festgestellt, so dass die Krankenhausaufenthalte auch schon deshalb nicht in Zusammenhang mit einem solchen Krankheitsbild stehen. Angesichts dessen bedarf es auch nicht mehr des Abwartens einer Erklärung der Klägerin zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, weil die Diagnosen für die neuerlichen Krankenhausaufenthalte der Klägerin bekannt sind und insoweit in Verwertung der Entbindungserklärung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dies gilt insbesondere vor dem erkennbaren Hintergrund, dass das Vorbringen der Klägerin bzw. ihres Bevollmächtigten zu den Krankenhausaufenthalten zum Teil mit deutlicher zeitlicher Verzögerung erfolgt ist und deshalb bei diesen Verfahrensbeteiligten offenbar der Faktor der Zeitgewinnung eine Rolle spielt. Es ist unwahrscheinlich, dass sich der psychische Zustand der Klägerin bei Rückkehr in den Kosovo bis hin zu Gesundheitsgefahren von wesentlicher Intensität verschlechtern wird. Der Sachverständige hat eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin (nur) angenommen für den Fall des Wegfalls aller therapeutischen Maßnahmen für die Klägerin nach Rückkehr in den Kosovo. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Der Senat hat, ebenso wie andere für diese Materie zuständige Senate, mehrfach festgestellt, dass psychische Krankheiten wie PTBS oder schwere Depressionen im Kosovo in den öffentlichen Institutionen der Gesundheitsversorgung und den Institutionen der privaten Organisationen sowie von niedergelassenen Therapeuten landesangemessen medikamentös und gesprächsweise behandelt werden können, der ausreisepflichtige Ausländer eine Behandlung nach westeuropäischem Standard nicht beanspruchen kann und die erforderlichen Medikamente im Kosovo erhältlich sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2007 - 13 A 4569/05.A , vom 10. Januar 2007 - 13 A 1138/04.A -, und vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05.A -. Dabei entspricht es anerkannter Rechtsprechung, eine Krankheitsverschlechterung von abschiebungsrelevanter Intensität für einen ausreisepflichtigen Ausländer bei Rückkehr in seine Heimat dann nicht anzunehmen, wenn er dort eine im Wesentlichen gleiche Behandlung wie in Deutschland erhalten kann. Nach den vorliegenden Erkenntnismaterialien, vgl. Auswärtiges Amt: Lagebericht Kosovo vom 15. Februar 2007; Dt. Verbindungsbüro Kosovo Pristina an VG Düsseldorf vom 21. Juli 2006, stehen im öffentlichen Gesundheitswesen im Kosovo sieben Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen zur Verfügung. Die Einrichtungen der staatlichen/quasi-staatlichen Gesundheitsvorsorge und privater Organisationen im Kosovo bieten in der Regel eine medikamentöse Behandlung u. a. bei PTBS und Depressionen an und es steht eine Reihe von gängigen Psychotherapeutika zur Verfügung. Soweit gesprächsweise Therapie angeboten wird, erfolgt diese regelmäßig begleitend und unterstützend - supportive Gespräche - ; lediglich in Ausnahmefällen wird eine regelgerechte zielgerichtete Psychotherapie angewandt. Ambulante Behandlungen und Medikamente sind gegen eine Eigenbeteiligung zwischen 1 EUR und 4 EUR bzw. von bis zu 2 EUR erhältlich. Im Übrigen kann jedes Medikament über Apotheken gegebenenfalls aus dem Ausland - dann gegen erhöhtes Entgelt - bezogen werden. Soweit niedergelassene Therapeuten reguläre Psychotherapie ggf. mit medikamentöser Behandlung bei PTBS und Depression anbieten, ist das jedoch je nach Verhandlung mit Kosten von sogar über 50,- EUR pro Sitzung verbunden. Zudem unterhält das Kosovo Rehabilitaton Center of Torture Victims (KRCT) u.a. in T. , einem dem Heimatort Q. der Klägerin und ihrer Familie nahegelegenen Ort, eine Betreuungseinrichtung, in der von den Mitarbeitern regelmäßig Therapiemaßnahmen angeboten werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo vom 15. Februar 2007, Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft vom 21. Juli 2006 an VG Düsseldorf. Dass die genannten Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo der Klägerin nicht zur Verfügung stehen könnten, ist nicht erkennbar und wird von ihr nicht substantiiert geltend gemacht. Zwar wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen eine medikamentöse, psychotherapeutische und soziotherapeutische Elemente umfassende Behandlung der Klägerin ideal. Tatsächlich hat die Klägerin in Deutschland eine Behandlung ihrer Beschwerden mit Antidepressiva erfahren, hilfreich war zudem eine Einbindung in das soziotherapeutische Programm einer Tagesstätte. Eine psychotherapeutische Behandlung konnte auf Grund von Mängeln der deutschen Sprache nur in sehr begrenztem Umfang stattfinden. Diese Barriere wird sich im Kosovo für die Klägerin nicht mehr ergeben, weil dort eine Behandlung in ihrer Muttersprache stattfinden kann und dies einen größeren Erfolg psychotherapeutischer Maßnahmen erwarten lässt. Die in Deutschland erfolgte Einbindung der Klägerin in das Programm einer Tagesstätte für die Betreuung psychisch Kranker hat auch bisher nicht zu einer deutlichen Reduktion der bei ihr bestehenden Symptomatik geführt, so dass der Schluss gerechtfertigt erscheint, dass das Entfallen einer solchen Möglichkeit im Kosovo nicht von entscheidender Bedeutung für den Verlauf ihrer psychischen Erkrankung ist. Bezüglich der Einnahme von Psychopharmaka und Antidepressiva ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Kosovo nicht ähnliche oder vergleichbare Medikamente wie in Deutschland erhalten kann. Die im Sachverständigengutachten genannten Medikamente Amitryptilin, Cipramil, Fluctin und SSRI Sertralin sind im Kosovo erhältlich. Vgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Pristina, vom 18. Januar 2006 an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Asyldatenbank "MILo" des Bundesamts. Amitryptilin kann die Klägerin über die "essenttial drug list" beziehen. Im Gutachten des Sachverständigen wird diesbezüglich ausgeführt, die Klägerin sei schon mit Amitryptilin behandelt worden, der Erfolg habe dem einer Behandlung mit SSRI nicht signifikant nachgestanden. Damit ist bei Rückkehr der Klägerin eine wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nicht zu erwarten. Im Übrigen kann der Klägerin für die Zeit bis zu einer möglichen Behandlung der Krankheit im Kosovo notfalls ein Medikamentenvorrat mitgegeben werden. Vgl. Auswärtiges Amt: Lagebericht Kosovo vom 15. Februar 2007; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 18 E 274/06 -, NVwZ 2007, 611; Hess. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 7 UZ 269/06.A -, NVwZ 2006, 1203. Der Senat sieht auch im Hinblick auf eine ernste Suizidgefahr, die mit der Erwägung, ob eine solche ausgeschlossen werden könne, wesentliches Kriterium in der zurückverweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2006 war, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Gesundheitsgefahr bei der Klägerin bei Rückkehr in den Kosovo. Unabhängig davon, dass - wie auf Fachtagungen von fachkundiger Seite erklärt worden ist - ein Suizid von einem Therapeuten oder Gutachter nie ganz "ausgeschlossen" werden kann, bestehen nach den Ausführungen des Sachverständigen, anders als zum Teil in früheren ärztlichen Erklärungen angenommen, auch keine verifizierbaren Anhaltspunkte für eine ernsthafte Suizidgefahr bei der Klägerin. Die Klägerin hat danach bisher keine Suizidversuche unternommen. In der Vergangenheit aufgetretene Suizidgedanken standen in Zusammenhang mit anderen Lebenssachverhalten als mit einer Zwangsrückkehr in den Kosovo, nämlich mit der in Verbindung mit den Schlägen auf den Kopf zu sehenden Auskunft von Ärzten im Kosovo in 1992, es werde ihr in Zukunft wohl noch schlechter ergehen, und mit ihrer erstmaligen Einreise nach Deutschland und der damit verbundenen Trennung von ihrem Vater. Suizidgedanken in Zusammenhang mit der Rückkehr in den Kosovo hat die Klägerin hingegen offenkundig nicht geäußert. Im Übrigen ist insoweit - als gegen eine ernste Suizidgefahr sprechender Umstand - von Bedeutung, dass von einer Rückkehr der gesamten Familie der Klägerin in den Kosovo ausgegangen werden kann, so dass die Klägerin dort im vertrauten Umfeld ihrer Familie, von deren Zusammenbleiben sie ausgeht, leben wird. Dies wird auch einer Therapie wegen ihrer Erkrankung entgegenkommen. Ein Abschiebungsverbot i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich darüber hinaus auch nicht aus der Einschätzung der Klägerin bei ihrer Begutachtung, eine Zwangsrückkehr der Familie in den Kosovo sei "eine große Katastrophe", weil dies vorwiegend mit der drohenden Arbeitslosigkeit ihres Mannes, den fehlenden Schul- und Ausbildungsmöglichkeiten für ihre Kinder, der unzureichenden finanziellen Situation der Familie und den schlechten Lebensbedingungen begründet wurde und dies keine ein Abschiebungsverbot rechtfertigenden Umstände sind. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2007 - 13 A 4569/05.A -, vom 10. Januar 2007 - 13 A 1138/04.A -, vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05.A -, und vom 7. August 2006 - 5 A 2923/06.A -; Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo vom 15.02.2007. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 710, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.