Urteil
10 K 1016/09
Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2010:0527.10K1016.09.0A
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Leitsätze
a) Die Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 u. Alt. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) müssen sich auf die Ausreise in einen "anderen Staat" beziehen, in dem dem Ausländer nicht die Gefahren drohen, die zur Feststellung des Abschiebungsverbotes geführt haben.(Rn.25)
b) Hat ein - vor der Unabhängigkeit des Kosovo und von Montenegro ergangener - Bescheid des Bundesamtes ein Abschiebungsverbot hinsichtlich "Serbien und Montenegro" festgestellt, behält diese Feststellung auch für die aus dem damaligen Staatsgebiet Serbien und Montenegro hervorgegangenen jetzigen Einzelstaaten Serbien, Montenegro und Kosovo bis zu einer Entscheidung des Bundesamtes nach § 73 Abs. 3 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) Gültigkeit.(Rn.27)
(Rn.28)
Tenor
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis rückwirkend ab dem 18.11.2005 zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: a) Die Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 u. Alt. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) müssen sich auf die Ausreise in einen "anderen Staat" beziehen, in dem dem Ausländer nicht die Gefahren drohen, die zur Feststellung des Abschiebungsverbotes geführt haben.(Rn.25) b) Hat ein - vor der Unabhängigkeit des Kosovo und von Montenegro ergangener - Bescheid des Bundesamtes ein Abschiebungsverbot hinsichtlich "Serbien und Montenegro" festgestellt, behält diese Feststellung auch für die aus dem damaligen Staatsgebiet Serbien und Montenegro hervorgegangenen jetzigen Einzelstaaten Serbien, Montenegro und Kosovo bis zu einer Entscheidung des Bundesamtes nach § 73 Abs. 3 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) Gültigkeit.(Rn.27) (Rn.28) Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis rückwirkend ab dem 18.11.2005 zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß den §§ 42 Abs. 1, Abs. 2, 75 VwGO zulässig; insbesondere sind die Voraussetzungen des § 75 VwGO eindeutig gegeben. Der Beklagte hat über den am 18.11.2005 bzw. 16.12.2005 gestellten Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des Bescheides des Bundesamtes vom 07.11.2005 bis zum heutigen Tage nicht entschieden. Eine derartige, von der Kammer auch in anderen Verfahren beobachtete Verfahrensweise der Ausländerbehörde, Anträge über Jahre hinweg nicht zu bescheiden, widerspricht nicht nur der gesetzlichen Verpflichtung zur zügigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens (§ 10 Satz 2 SVwVfG), sondern unterbindet auch die Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens, was gerade bei Ermessensentscheidungen für den Antragsteller besonders nachteilig ist, weil damit eine Befassung der Angelegenheit durch eine weitere, zur Ausübung eigenen pflichtgemäßen Ermessens berechtigte und verpflichtete Verwaltungsinstanz nicht erfolgen kann. Die fallbezogene Argumentation des Beklagten, er habe nicht in angemessener Frist über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entscheiden können, weil diese ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar. Eine etwaige Verletzung von Mitwirkungspflichten mag dem geltend gemachten Antrag in der Sache entgegen gehalten werden können, entbindet aber die Behörde ersichtlich nicht von der Verpflichtung, über diesen Antrag zu entscheiden. Die Klage hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rückwirkend ab dem 18.11.2005 (§ 113 Abs. 5 VwGO). Anspruchsgrundlage ist § 25 Abs. 3 AufenthG. Danach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen (§ 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist, der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt oder schwerwiegende Gründe, die im Gesetz im Einzelnen aufgeführt werden, gegeben sind (§ 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG müssen nicht vorliegen (vgl. § 5 Abs. 3 AufenthG). Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt mit Bescheid vom 07.11.2005 unter Aufhebung bzw. Abänderung entgegenstehender früherer Bescheide festgestellt, dass zugunsten der Klägerin ein (krankheitsbedingtes) Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro vorliegt. Gleichwohl ist die beantragte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG zwingend zu versagen, wenn ein in § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführter Ausschlussgrund vorliegt. Fallbezogen kommen allein die Ausschlussgründe nach Satz 2 Alt. 1 und Alt. 2 in Betracht. Dabei müssen sich sowohl die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Ausreise (Alt. 1), als auch die Frage der Nichterfüllung „entsprechender“ Mitwirkungspflichten (Alt. 2) auf die Ausreise in einen „anderen Staat“ beziehen. Dies ist nach einhelliger Auffassung nur ein Drittstaat, in dem dem Ausländer nicht die Gefahren drohen, die zur Feststellung des Abschiebungsverbotes geführt haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2005, 1 C 18/04, BVerwGE 124, 326; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2007, 18 E 274/06 zitiert nach Juris; Bayrischer VGH, Beschluss vom 01.06.2006, 19 ZB 06.659, InfAuslR 2006, 366 ff; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.05.2006, 13 S 1309/04; siehe auch Gemeinschaftskommentar zum AufenthG (Stand Mai 2010), § 25 Rdnr. 42, 35; Hailbronner, AuslR (Stand: April 2010), § 25 Rdnr. 67 . Im vorliegenden Fall war die Klägerin gemäß dem Bescheid des Bundesamts vom 07.11.2005 von den zur Feststellung des Abschiebungsverbotes führenden Gefahren in Serbien und Montenegro bedroht. Serbien und Montenegro war daher jedenfalls bis zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo, die, wie gerichtsbekannt ist, am 17.02.2008 stattfand, „verfolgender“ Heimatstaat der Klägerin und kein tauglicher Drittstaat im Sinne dieser Vorschrift. Damit kommt hinsichtlich Serbien und Montenegro jedenfalls bis zur Unabhängigkeit des Kosovos eine Anwendung des § 25 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 und 2 AufenthG von vorneherein nicht in Betracht. Aber auch mit der Unabhängigkeit des Kosovos am 17.02.2008 ist der verbleibende Landesteil von Serbien und Montenegro bzw. sind die später daraus hervorgegangenen Einzelstaaten Serbien und Montenegro keine tauglichen Drittstaaten im Sinne von § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geworden. Zwar hat der Beklagte insoweit Recht, als sich das Bundesamt bei der Prüfung der Erreichbarkeit der zur Behandlung der Erkrankung der Klägerin erforderlichen Medikation sowie zur Behandelbarkeit der akuten Pankreatitis ausdrücklich allein auf die Versorgungslage im Kosovo bezogen hat. Gleichwohl bezieht sich der festgestellte Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auf das gesamte damalige Staatsgebiet von Serbien und Montenegro. Wäre das Bundesamt im Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbescheides der Auffassung gewesen, dass der Klägerin in anderen Landesteilen von Serbien und Montenegro keine Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohten, hätte das Bundesamt der Klägerin keinen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Serbien und Montenegro zuerkennen dürfen. Steht damit aber aufgrund der Entscheidung des Bundesamtes gemäß § 42 AsylVfG für die Ausländerbehörde zwingend fest, dass die zur Feststellung des Abschiebungsschutzes führenden Gefahren der Klägerin im gesamten damaligen Staatsgebiet von Serbien und Montenegro drohten, hat diese Feststellung auch für die aus dem damaligen Staatsgebiet Serbien und Montenegro hervor gegangenen jetzigen Einzelstaaten Serbien, Montenegro und Kosovo Gültigkeit. In der Konsequenz kommt daher eine andere Beurteilung für die Ausländerbehörde nur im Falle einer entsprechenden Änderung des zugrundeliegenden Bescheides des Bundesamtes in Betracht. Das Bundesamt für Migration und Flüchtling hat dem Beklagten aber mit Schreiben vom 28.01.2010 mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Begünstigung nach § 73 Abs. 3 AsylVfG nicht vorliegen. Aber selbst wenn man der Auffassung wäre, dass der mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.11.2005 festgestellte Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zum heutigen Zeitpunkt nur noch für Kosovo Gültigkeit hat, und die nunmehr unabhängigen Einzelstaaten Serbien und Montenegro als taugliche Drittstaaten nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in Betracht kommen, muss gesehen werden, dass die Darlegung des konkret in Betracht kommenden Drittstaates der Ausländerbehörde unterliegt. Dabei darf die Ausländerbehörde allerdings nicht willkürlich vorgehen; sie hat sich vielmehr an konkreten Anhaltspunkten zu orientieren. Maßgeblich für die Auswahl ist die Beziehung der betroffenen Person zum Drittstaat (z. B. wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel für einen Drittstaat hat oder dort lange gelebt hat, der Ehepartner oder nahe Verwandte Drittstaatsangehörige sind oder der Ausländer einer Volksgruppe angehört, der im Drittstaat regelmäßig Einreise und Aufenthalt ermöglicht wird) und die Aufnahmebereitschaft des Drittstaates. Vgl. Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand: Mai 2010, § 25 Rdnr. 37; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2010, § 25 Rdnr. 63 Im vorliegenden Fall geht der Beklagte offensichtlich davon aus, dass die heutigen Staaten Serbien und Montenegro als Drittstaaten für eine Ausreise der Klägerin in Betracht kommen. Der Beklagte hat indes nicht angegeben, aufgrund welcher konkreten Anknüpfungspunkte er von der Möglichkeit der Ausreise der Klägerin in diese Staaten ausgeht. Es sind weder nähere Beziehungen der Klägerin zu diesen Staaten noch die Aufnahmebereitschaft dieser Staaten dargelegt oder sonst ersichtlich. Nach ihren durchgängigen Angaben im Asylverfahren ist die Klägerin im heutigen Staatsgebiet von Kosovo geboren und hat dort auch bis zu ihrer Ausreise nach Deutschland gelebt. Aufgrund welcher konkreter Anhaltspunkte es für sie auch unter Berücksichtigung ihrer Erkrankung möglich und zumutbar sein soll, nach Serbien und/oder Montenegro auszureisen und sich dort zumindest für die Zeit aufzuhalten, in der sie in ihrem Heimatstaat keinen Gesundheitsschutz findet, geht aus dem Vortrag des Beklagten nicht hervor. Allein der Umstand, dass in Serbien, wie gerichtsbekannt ist, Vertriebene aus dem Kosovo leben, besagt weder etwas über eine persönliche Anbindung der Klägerin an diese Gruppe noch über eine Aufnahmebereitschaft dieser Staaten in Bezug auf die Klägerin. Daher kann nach derzeitigem Erkenntnisstand weder die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Einreise nach Serbien oder Montenegro noch ein Verstoß gegen solche Mitwirkungshandlungen festgestellt werden, durch die die Ausreise, also sowohl die freiwillige Ausreise als auch eine zwangsweise Rückführung, nach Serbien oder Montenegro unmöglich oder unzumutbar ist. Andere Nachfolgestaaten des früheren Jugoslawien, also Slowenien, Kroatien oder Bosnien-Herzegowina sind bereits in den neunziger Jahren unabhängig geworden und scheiden daher als Drittstaaten im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von vorneherein aus, insoweit hat auch der Beklagte nichts Konkretes vorgetragen. Nach alledem sind Ausschlussgründe gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht gegeben. Soweit die Klägerin nicht über Dokumente ihres Heimat- bzw. Herkunftstaates - also bis zur Unabhängigkeit des Kosovo über Dokumente des Staates Serbien und Montenegro und nach der Unabhängigkeitserklärung über Dokumente der Republik Kosovo - verfügt, die Auskunft über ihre Identität und Staatsangehörigkeit geben (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG) und mit denen sie ihrer Passpflicht genügt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 3 AufenthG), steht dies der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG nicht entgegen. Insoweit sieht nämlich § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG – zwingend – vor, dass im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 AufenthG von der Anwendung des § 5 Abs. 1 AufenthG abzusehen ist. Im Hinblick auf den Zweck und den eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG besteht insbesondere kein Spielraum für eine relativierende Interpretation dahingehend, dass die Regelung etwa bezüglich der Passpflicht nur gelte, wenn der Ausländer diese unverschuldet nicht erfüllen könne. Dies gilt auch in den Fällen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Dessen Satz 2 kann insbesondere nicht dahingehend verstanden werden, dass eine Mitwirkungspflicht zur Beschaffung eines Reisepasses oder eines Heimreisescheines bei der Vertretung des Landes verlangt wird, für das der Ausländer Abschiebungsschutz genießt. § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sieht für die dort genannten Fälle – also auch den des § 25 Abs. 3 AufenthG – eine „zusammenfassende Sonderregelung“ vor. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Neuregelung gerade erreichen, dass abschiebegeschützten Ausländern ein – wenn auch befristeter – Aufenthaltstitel (§ 7 AufenthG) erteilt wird. Die Anwendung des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf eine Mitwirkungspflicht zur Beschaffung eines Reisepasses oder eines Heimreisescheins bei der Vertretung des Landes, für das der Ausländer Abschiebungsschutz genießt, widerspräche dem. Vgl. Gemeinschaftskommentar, wie vor, § 5 Rdnr. 183, 184; siehe auch Bayrischer VGH, wie vor; VG Sigmaringen, Urteil vom 14.06.2005, 7 K 1166/04; vgl. im Weiteren auch Ziffer 25.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, wonach der Ausländer in Bezug auf den Verfolgerstaat nicht zu Mitwirkungshandlungen verpflichtet ist Sind nach alledem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gegeben, soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, d. h. im Regelfall besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nur bei Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalles ist nach Ermessen zu entscheiden. Ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, ist als Rechtsvoraussetzung von den Gerichten voll zu überprüfen. Ein atypischer Sachverhalt liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, der sich von der Menge gleich gelagerter Fälle durch besondere Umstände unterscheidet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht des der Regelerteilungsvoraussetzung zugrunde liegenden öffentlichen Interesses beseitigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2005, wie vor; Gemeinschaftskommentar, wie vor, § 25 Rdnr. 54, 55 Zweck der gesetzlichen Regelung ist, dass Ausländern, die wegen eines vom Bundesamt förmlich festgestellten Abschiebungsverbots auf absehbare Zeit nicht abgeschoben werden können oder in einen anderen Staat ausreisen können, zur Vermeidung von Kettenduldungen regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wodurch ihr Aufenthalt legalisiert wird und ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, bei fortdauernder Schutzbedürftigkeit eine dauerhafte Aufenthaltsposition in Form einer Niederlassungserlaubnis zu erlangen. Treten dagegen Umstände ein, die Anlass für die Beendigung des Aufenthalts geben können, entspricht es nicht dem Zweck des Gesetzes, den Aufenthalt des Ausländers durch die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu verfestigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2005, wie vor; Hailbronner, wie vor, § 25 Rdnr. 44 Im vorliegenden Fall sind derartige Umstände, die eine atypische Ausnahmesituation begründen können, weder dargetan noch nach Aktenlage ersichtlich. Insbesondere hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wie dargelegt, festgestellt, dass ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren nach § 73 Abs. 3 AsylVfG nicht eingeleitet wird. Damit ist ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gegeben. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Es ist anerkannt, dass ein Ausländer regelmäßig ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum besitzt, wenn es für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Ausländers erheblich sein kann, von welchem Zeitpunkt an er den begehrten Aufenthaltstitel besessen hat. Vgl. BVerwG in ständiger Rechtsprechung: vgl. etwa die Urteile vom 09.06.2009, 1 C 7.08; vom 27.01.2009, 1 C 40.07, DVBl. 2009, 650; siehe auch Urteil der Kammer vom 28.10.2009, 10 K 259/09 So liegt der Fall hier, denn die Klägerin begehrt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, so dass für ihre weitere aufenthaltsrechtliche Stellung nach Maßgabe des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, welche für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für sieben Jahre voraussetzt, erheblich ist, von welchem Zeitpunkt an sie den von ihr begehrten Aufenthaltstitel besessen hat. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Zeit, in dem ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG bestand, im Fall der Prüfung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis so berücksichtigt würde, als hätte der Betreffende die Aufenthaltserlaubnis in diesem Zeitraum besessen. Es genügt nämlich nicht, dass sich die insoweit zu berücksichtigende Zeit aus den Verwaltungsunterlagen ergibt. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.09.1998, 1 C 14.97 Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG mit Eingang des entsprechenden Antrags bei dem Beklagten am 18.11.2005 vor. Da aufgrund der den Beklagten bindenden Feststellungen des Bundesamtes im Bescheid vom 07.11.2005 die Aufenthaltserlaubnis bei ordnungsgemäßem Gang des Verwaltungsverfahrens alsbald hätte erteilt werden können und etwaige Verzögerungen, die sich bei der Umsetzung der Erkenntnis des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen bzw. bis zur Ausstellung des jeweiligen Aufenthaltstitels ohnehin nicht zu Lasten des Ausländers gehen dürfen, vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 28.10.2009, 10 K 259/09 kann die Klägerin die rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab dem 18.11.2005 beanspruchen. In diesem Umfang ist daher der Klage stattzugeben. Die Verfahrenskosten sind dem Beklagten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO vollständig aufzuerlegen. Zwar ist die Klägerin hinsichtlich der rückwirkenden Erteilung in einem - zeitlich - nicht unerheblichen Teil unterlegen. Allerdings muss gesehen werden, dass sich das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der rückwirkenden Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht schon zum jetzigen Zeitpunkt, sondern erst bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Niederlassungserlaubnis herausbildet. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 62 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom Beklagten. Die Klägerin, zur Person nicht ausgewiesen, ist eigenen Angaben zufolge 1967 in Xrella geboren und am 04.07.1999 mit ihren drei in Istog geborenen Kindern aus der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) kommend nach Deutschland eingereist. Zur Begründung ihres am 09.07.1999 beim damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gestellten Asylantrages trug sie vor, als albanische Volkszugehörige von den Serben vertrieben worden zu sein; ihren Personalausweis habe sie nicht mitnehmen können; Vater ihrer Kinder sei der in M. wohnende Enver Podujeva, mit dem sie nach islamischem Ritus, nicht aber standesamtlich, verheiratet sei. Mit Bescheid vom 08.11.1999 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die hiergegen erhobene Klage, mit der sich die Klägerin auf die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma (Ägypter) berief, wurde durch Urteil des VG des Saarlandes vom 17.04.2000, 10 K 636/99.A, rechtskräftig abgewiesen. Die seitdem geduldete Klägerin stellte unter dem 03.06.2003 einen auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG beschränkten Folgeantrag, der durch Bescheid des Bundesamtes vom 07.11.2003 zunächst abgelehnt wurde. Nachdem die Klägerin in dem darauffolgenden Klageverfahren 10 K 459/03.A mehrere ärztliche Atteste vorlegte, stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 07.11.2005 unter Aufhebung des Bescheides vom 07.11.2003 und entsprechender Abänderung des Bescheides vom 08.11.1999 fest, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegro vorliegt. Zur Begründung heißt es, dass die Klägerin an einer primären Hyperlipidämie mit Chylomikronämiesyndrom leide und bei Nichteinnahme der verordneten Medikamente eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten werde. Die derzeitige Versorgungslage im Kosovo stelle sich nicht so dar, dass die Klägerin jederzeit die erforderlichen Medikamente erhalten und finanzieren könne. Eine bei Nichteinnahme der Medikamente mit Sicherheit auftretende akute Pankreatitis sei im Kosovo nicht behandelbar und bringe die Klägerin in akute Lebensgefahr. Mit Schriftsatz ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 17.11.2005 beantragte die Klägerin gegenüber dem Bundesamt unter Bezugnahme auf dessen Bescheid vom 07.11.2005 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dieser Antrag ging am 18.11.2005 beim damaligen Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten, dem Rechtsvorgänger des Beklagten, ein. Am 16.12.2005 wiederholte die Klägerin auf dem dafür vorgesehenen Formular den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und wies mit Schreiben ihrer damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 23.01.2006 darauf hin, dass sie keine Identitätspapiere aus dem Heimatland habe. Sie sei nirgends eingetragen und es existiere auch keine Geburtsurkunde. Ihre Eltern hätten ihre Geburt offensichtlich bei keiner Behörde angezeigt. Mit Schreiben vom 31.01.2006 teilte das Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin mit, dass dieser bereits mit Schreiben vom 12.12.2005 die Vorlage gültiger Reisepässe aufgegeben worden sei. Auch seien ihr Bescheinigungen zur Vorlage bei der jugoslawischen Botschaft ausgehändigt worden. Ob eine Vorsprache bei der Botschaft erfolgt sei, sei nicht bekannt. Sofern die Klägerin in ihrem Heimatland nicht registriert sei, erfahre sie bei der Botschaft Näheres über die weitere Vorgehensweise. Es sei möglich, sich in Serbien und Montenegro nachregistrieren zu lassen. Im Übrigen sei aufgrund der Angaben der Klägerin im Asylverfahren davon auszugehen, dass sie irgendwann im Besitz eines Personalausweises gewesen sei und daher auch in Jugoslawien registriert sein müsse. Mit Schriftsatz vom 20.02.2006 ließ die Klägerin vortragen, dass es sich bei ihren Angaben im Asylverfahren um ein Missverständnis handeln müsse und sie zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer solchen Ausweises gewesen sei. Im Weiteren legte sie mit Schreiben vom 04.04.2006 eine Bestätigung der Stadt Nis der Republik Serbien vom 02.03.2006 vor, wonach sie in das Standesamtsbuch für Geburten des Ortes Lipljan nicht eingetragen sei. Hierauf erwiderte das Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten mit Schreiben vom 10.04.2006, dass mit dem jugoslawischen Generalkonsulat in Frankfurt abgeklärt werden müsse, wie in den Angelegenheiten der Passbeschaffung weiter zu verfahren sei. Sollte eine Nachregistrierung in Serbien und Montenegro nicht möglich sein, werde um entsprechende Bestätigung des jugoslawischen Generalkonsulats gebeten, dass für alle Familienmitglieder keine Nationalpässe ausgestellt werden könnten. Mit Schreiben vom 26.04.2006 legte die Klägerin eine Bestätigung der Stadt Nis der Republik Serbien vom 02.03.2006 vor, wonach sie im Buch für Staatsangehörigkeiten des Ortes Lipljan nicht eingetragen sei, sowie im Weiteren das Schreiben des Generalkonsulats von Serbien und Montenegro in Frankfurt vom 19.04.2006, woraus sich ergebe, dass von Deutschland aus eine Nachregistrierung nicht in die Wege geleitet werden könne. Hierzu führte das Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten mit Schreiben vom 08.05.2006 aus, dass nach dem vorgelegten Schreiben des Generalkonsulats von Serbien und Montenegro vom 19.04.2006 die nachträgliche Eintragung in die Register nur erfolgen könne, wenn die Klägerin über eine bevollmächtigte Person in Serbien und Montenegro (in diesem Fall einen Vertrauensanwalt) einen Antrag auf Erneuerung der Eintragung anhand der Aussagen zweier Zeugen und der alten verfügbaren Dokumente der Eltern der Klägerin bei der zuständigen Standesamtsbehörde stelle. Hinsichtlich der weiteren Verfahrensweise zur Passbeschaffung könne sich die Klägerin zwecks Urkundenbeschaffung (z.B. Personenstandsurkunden, Staatsangehörigkeitsbescheinigungen etc.) an die Deutsche Botschaft in Belgrad wenden. Diese habe unter Umständen die Möglichkeit, serbisch-montenegrinische Urkunden über einen Vertrauensanwalt der Botschaft zu beschaffen. Unter dem 19.09.2006 ging dem Beklagten ein Schreiben des Generalkonsulats der Republik Serbien in Frankfurt vom 21.06.2006 an die damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin zu, worin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Reisepasses dargelegt wurden. Am 29.03.2007 wurde dem Beklagten eine Bescheinigung des Generalkonsulats der Republik Serbien vom 28.03.2007 vorgelegt, derzufolge die Klägerin beim Generalkonsulat vorgesprochen habe und sie für sich und ihre Kinder Reisepässe beantragen könne, falls sie Staatbürgerschaftsnachweise (nicht älter als sechs Monate) vorlege. Nach einem entsprechenden Informationsschreiben des Beklagten beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 24.09.2007 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a AufenthG. Hierzu teilte der Beklagte mit Schreiben vom 11.02. 2008 mit, dass aufgrund von Vorstrafen des Enver Podujeva die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG für die Klägerin nicht gegeben seien, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 09.09.2009 beantragte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamtes vom 07.11.2005, ihr rückwirkend ab Antragstellung, mithin ab dem 06.06.2003, eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass Identitätspapiere nicht vorlägen und zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG auch nicht erforderlich sein. Mit am 29.09.2009 eingegangener Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die gemäß § 75 VwGO zulässige Klage sei begründet, da sie wegen des festgestellten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG habe und zwar rückwirkend seit dem 06.06.2003. Für die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis müsse sie nicht ihre Identität bzw. Staatsangehörigkeit nachweisen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr rückwirkend ab dem 06.06.2003 oder einem späteren Zeitpunkt eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ist vorgetragen, dass die Klage gemäß § 75 Satz 1 VwGO unzulässig sei. Die Klägerin habe ihre Mitwirkungspflichten verletzt, weil sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet weder ihre Identität belegt noch ihre Staatsangehörigkeit nachgewiesen habe. Die der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegenstehenden Hinderungsgründe seien ihr bekannt gewesen. Die Klage sei auch nicht begründet. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG solle einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliege. Nach Satz 2 dieser Regelung werde aber die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist. Die Überprüfung dieser Ausnahmetatbestände sei bislang nicht möglich gewesen, da die Klägerin ihre Staatsangehörigkeit nicht nachweise und daher völlig offen sei, ob das Kosovo einzig und alleine als mögliches Zielland in Frage komme oder auch die Staatsangehörigkeit eines Folgestaates des ehemaligen Jugoslawiens gegeben sei. Bei letzterer Alternative sei eine Ausreise in einen Staat möglich, für den kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vom Bundesamt festgestellt sei. Der Begründung des Bescheides des Bundesamtes sei zu entnehmen, dass die festgestellten Abschiebungshindernisse lokal auf das Gebiet des heutigen unabhängigen Kosovos bezogen seien, und nicht auch generell für das heutige Serbien und Montenegro zuträfen. Die Klägerin habe seit der Feststellung der Abschiebungshindernisse hinsichtlich des Kosovo, seit fast vier Jahren, weder ihre Identität noch ihre Staatsangehörigkeit nachgewiesen, obwohl ihr mehrfach Lösungswege aufgezeigt worden seien. Es könne von ihr verlangt werden, dass sie ihren Personalausweis, den sie nach ihren Angaben bei der Ausreise aus dem Kosovo nicht habe mitnehmen können beschaffe. Zudem sei ihr bekannt, welche Schritte sie zu einer Nachregistrierung in ihrem Heimatland unternehmen müsse, um die erforderlichen Staatsangehörigkeitsnachweise zu erlangen, die Voraussetzung für die Ausstellung eines Nationalpasses seien. Bemühungen, sich nachregistrieren zu lassen, habe die Klägerin bis heute nicht unternommen bzw. seien nicht aktenkundig. Die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, nach der in Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 AufenthG von der Anwendung der Absätze 1 und 2, und somit auch von der Passpflicht, abgesehen werden könne, komme nicht zur Anwendung. Die Titelerteilung auf der Grundlage des § 25 Abs. 3 AufenthG sei bis zur Klärung der Frage ausgeschlossen, ob der Staat, in dem die festgestellten Gefahren drohten, auch der einzige zur Aufnahme der Klägerin verpflichtete Staat sei. Die Klägerin habe bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Beitrag zur Klärung dieser Frage geleistet. Auch nach Ziffer 25.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz vom 27.07.2009 sei für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ferner erforderlich, dass nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die Ausreise in einen anderen Staat nicht möglich und nicht zumutbar sei und kein wiederholter oder gröblicher Verstoß gegen entsprechende Mitteilungspflichten vorliege. Wegen des fehlenden Staatsangehörigkeitsnachweises sei offen, ob das Kosovo, für welches die Abschiebungsverbote festgestellt worden seien, einzig und alleine als mögliches Zielland in Frage komme. Zwar werde gemäß der o.g. Ziffer der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz in den Fällen des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis auch dann erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar sei oder aber wiederholt oder gröblich gegen Mitwirkungspflichten verstoßen worden sei. Diese Regelung sei aber vorliegend nicht anwendbar, da keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG festgestellt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.