Beschluss
6 L 90/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0508.6L90.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. 1 b e s c h l o s s e n : 2 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. 4 G r ü n d e : 5 I. 6 Der Antragsteller ist Eigentümer und Bewohner des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Anschrift T. Straße 20 in T1. (Gemarkung C. , Flur 13, Flurstück 12). Das Grundstück liegt am Westrand des Ortsteils T1. -C. . Es befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. 7 Mit Genehmigungsbescheid vom 19. Juni 2007 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinbruchs zwischen Aachen-Kornelimünster und T1. -C. . Die Genehmigung umfasst (1.) das Abbaufeld "Loferbusch" in B. -L. mit einer Größe von 8,7 ha (effektive Abbaufläche 7,35 ha), Gemarkung L. , Flur 32, Flurstücke 21, 22, 26, 29, 30, 31, 32, (2.) das Abbaufeld "C1. Feld" in T1. -C. mit einer Größe von 11,8 ha (effektive Abbaufläche 8,4 ha), Gemarkung C. , Flur 32, Flurstücke 42, 39 (jeweils bis zur Wasserleitung im Osten), 34, 35, 36, 37, 38, 43, 44, (3.) eine Abbaumenge von maximal 400.000 t/a, (4.) eine Menge von 200.000 t/a des zum Verkauf bestimmten Produktes, (5.) eine Einbringmenge an externem Material zur Rekultivierung von 50.000 t/a als Durchschnittswert pro Jahr über den gesamten Betriebszeitraum, (6.) die Betriebszeit werktags von 7 Uhr bis 18 Uhr, (7.) die Sprengzeiten montags bis freitags von 7 Uhr bis 13 Uhr und 15 Uhr bis 18 Uhr, (8.) Verladefahrzeuge und Hilfsaggregate (Hydraulikbagger, Radlader, Hydraulikmeißel, Bohrgerät), (9.) Transportfahrzeuge innerhalb des Steinbruchs, einschließlich der gemäß § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) den Steinbruch betreffenden anderen behördlichen Entscheidungen, insbesondere der Abgrabungsgenehmigung gemäß § 3 des Gesetzes zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz - AbgrG -), der Baugenehmigung gemäß § 63 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW -), der Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Landes Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG -) und der Befreiung gemäß § 69 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG -). Der Bescheid ergehe nach Maßgabe der mit ihm verbundenen und durch die sachverständigen Behörden geprüften Antragsunterlagen, soweit nicht durch die Nebenbestimmungen etwas anderes bestimmt werde. Dem Genehmigungsbescheid ist unter Nr. 4.1 eine Auflage zum "Parallelabbau" beigefügt. Gemäß der Auflage Nr. 4.1.1 darf die Gewinnung von Gestein nur in den Wochen erfolgen, in denen die Firma N. C. GmbH auf ihren genehmigten Flächen in der Gemeinde Stadt B. , Gemarkung L. /C. , Flur 32, Flurstücke 45, 47, 48, 50, 53, 130, 134, kein Gestein abbaut. Nach Auflage Nr. 4.1.2 Satz 1 behält sich die Antragsgegnerin den Erlass nachträglicher Auflagen zur Einschränkung des Anlagenbetriebes gegenüber dem Genehmigungsinhaber für den Fall vor, dass die Firma C2. oder ein Rechtsnachfolger gegen § 1 des am 11. Juni 2007 mit der Antragsgegnerin geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag verstößt. Darin verpflichtet sich die Firma C2. , ihre Brech- und Siebanlagen so zu betreiben, dass die jährliche Menge von 200.000 t verkaufsfähigem Produkt nicht überschritten wird (Auflage Nr. 4.1.2 Satz 2). Die Auflagen unter Nr. 9 verhalten sich zum Immissionsschutz: Auflage Nr. 9.1 zur Luftreinhaltung, Auflage Nr. 9.2 zum Lärmschutz und Auflage Nr. 9.3 zum Schutz vor Erschütterungen. Wegen des Inhalts dieser Auflagen im Einzelnen wird auf den Genehmigungsbescheid Bezug genommen. 8 Die Antragsgegnerin machte den Genehmigungsbescheid vom 19. Juni 2007 am 2. Juli 2007 öffentlich bekannt. 9 Der Antragsteller erhob am 10. August 2007 Widerspruch. 10 Mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 ordnete die Antragsgegnerin auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 19. Juni 2007 an, soweit die Genehmigung die Errichtung und den Betrieb eines Steinbruchs in der Gemarkung L. , Flur 32, Flurstück 21 komplett mit 7.310 m², Flurstück 22 komplett mit 8.190 m², Flurstück 29 anteilig mit 2.654 m², Flurstück 30 anteilig mit 2.750 m², Flurstück 31 anteilig mit 2.875 m² und Flurstück 32 anteilig mit 6.221 m² betreffe. Zur Begründung führte sie aus, das öffentliche und auch das private Interesse an der beantragten Anordnung der sofortigen Vollziehung überwiege das Interesse der Widerspruchsführer an der aufschiebenden Wirkung ihrer Wider- sprüche. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beschränke sich antragsgemäß auf einen Teil des Abbaufeldes "Loferbusch". 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2008 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers zurück. 12 Der Antragsteller erhob am 15. Februar 2008 Klage, die unter dem Aktenzeichen 6 K 296/08 geführt wird. 13 Am 22. Februar 2008 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. 14 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht hinreichend begründet. Überdies sei die Genehmigung vom 19. Juni 2007 rechtswidrig. Sie leide an einem formalen Mangel, weil sie auf einen überholten Antrag vom 15. September 2004 Bezug nehme. Darüber hinaus sei sie materiell rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Sie stelle nicht sicher, dass von der genehmigten Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgingen. Der Auflagenvorbehalt unter Nr. 4.1.2 der Genehmigung in Verbindung mit der öffentlich- rechtlichen Vereinbarung vom 11. Juni 2007 sei keine rechtlich stabile und effektive Grundlage für ein Vorgehen der Antragsgegnerin für den Fall, dass sich die Vorbelastung tatsächlich nicht auf die Produktion von 200.000 t verkaufsfähigen Materials bei der Firma N. C2. GmbH beschränke. Das von der Antragsgegnerin gewählte Konzept ersetze nicht die Ermittlung der Vorbelastung auf der Basis der der Firma N. C2. GmbH aufgrund der bestehenden Genehmigung möglichen Kapazitäten und in Verbindung hiermit die entsprechende Ausgestaltung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung mit effektiv handhabbaren Auflagen und Nebenbestimmungen zum Schutze Dritter. Ebenfalls nicht hinreichend effektiv sei die unter Nr. 4.1.1 formulierte Auflage des Verbots eines Parallelabbaus. Die Ergebnisse des Gutachtens zu den Luftschadstoffen seien nicht einschlägig. Gutachten und Genehmigung seien lückenhaft hinsichtlich des Verbleibs des nicht verwertbaren Restmaterials im Umfang von bis zu 200.000 t/a. Soweit Nr. 5 der Genehmigung von einer Menge von 50.000 t/a an einzubringendem Fremdmaterial - als Durchschnittswert über den gesamten Betriebszeitraum - ausgehe, ermögliche sie Tätigkeiten, hinsichtlich derer nach den Gutachten nicht gesichert sei, dass sie nicht zulasten Dritter unzulässige Belastungen hervorriefen. Schließlich lasse die Genehmigung den Einsatz eines Hydraulikmeißels zu, der durch das vorliegende Lärmgutachten bzw. dessen Ergänzung nicht bewertet sei, der danach vielmehr voraussichtlich zu einer unzulässigen Belastung der Nachbarschaft führen werde. Abweichend von der Absprache im Erörterungstermin sei in der Genehmigung nicht vorgesehen, dass die Anpflanzung einer Hecke im Benehmen mit der Bürgerinitiative festgelegt werde. 15 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 16 die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 296/08 geführten Klage gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Genehmigung vom 19. Juni 2007 zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinbruchs zwischen B. - L. und T1. -C. in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2008 wiederherzustellen, soweit die Antragsgegnerin am 23. Oktober 2007 die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet hat. 17 Die Antragsgegnerin beantragt, 18 den Antrag abzulehnen. 19 Die Beigeladene beantragt, 20 den Antrag abzulehnen. 21 Sie trägt vor, der Abstand zwischen dem Grundstück des Antragstellers und der diesem Grundstück zugewandten Ostkante der von der Anordnung der sofortigen Vollziehung betroffenen Fläche betrage mindestens 650 m. Weder der Steinbruchbetrieb insgesamt und erst recht nicht der Abbau auf der von der Anordnung der sofortigen Vollziehung betroffenen Fläche führten zu schädlichen, dem Antragsteller nicht zuzumutenden Umwelteinwirkungen. 22 II. 23 Der gemäß §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 24 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids vom 19. Juni 2007 durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2007 ist in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. 25 Namentlich entspricht sie den Anforderungen der §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. 26 Die schriftliche Begründung muss in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Die Behörde ist verpflichtet, abgestellt auf den konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, darzulegen. Formelhafte und pauschale Begründungen oder Wendungen, mit denen lediglich der Gesetzestext wiederholt wird, reichen nicht aus. 27 Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Mai 2007 - 8 B 2477/06 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2007, 439 = juris Rn. 43 ff. (hinsichtlich einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung); Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 80 Rn. 97 mit weiteren Nachweisen. 28 Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 23. Oktober 2007 genügt. 29 Sie hat mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs ausgeführt, der Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt B. , weise sowohl das Abbaufeld "Loferbusch" als auch das "C1. Feld" als einen "Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze" aus. Der durch die Genehmigung ermöglichte Abbau von Kalkgestein diene dem Straßenbau für Frostschutz- und Schottertragschichten. Das Ministerium für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen habe der Beigeladenen mit Schreiben vom 18. September 2007 mitgeteilt, für die in der mittelfristigen Finanzplanung befindlichen Baumaßnahmen der öffentlichen Hand im Großraum zwischen Köln und Aachen würden in den nächsten fünf Jahren ca. eine Million Tonnen Mineralstoffe aus natürlichen Gesteinen benötigt; allein 100.000 t kurzfristig für den Ausbau der A 4. Die störungsfreie Abwicklung öffentlicher Baumaßnahmen stelle ein überragendes öffentliches Interesse dar. Gleiches gelte für die ortnahe Versorgung mit Rohstoffen. Längere Transportwege belasteten nicht nur in unnötiger Weise die öffentlichen Straßen, sondern führten darüber hinaus zu einer erhöhten Belastung der Umwelt. Das überwiegende private Interesse der Beigeladenen folge aus den erheblichen finanziellen Nachteilen, die ihr entstünden, wenn und solange sie von der Genehmigung keinen Gebrauch machen könne. 30 Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. 31 Maßgebliches Kriterium innerhalb der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlich-keitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechts-kräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaus-sichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzu-beziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. 32 Bei Anwendung dieses Maßstabs erweist sich die Genehmigung vom 19. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2008, soweit die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet hat, bei summarischer Betrachtung nicht aufgrund einer Verletzung dem Schutze des Antragstellers dienender Vorschriften als offensichtlich rechtswidrig. Auch wenn sie im streitgegenständlichen Umfang wohl noch nicht als offensichtlich nicht zum Nachteil des Antragstellers nachbarrechtsverletzend bezeichnet werden kann, fällt die Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus, weil dies überwiegend wahrscheinlich ist und zudem auch im Übrigen das Interesse an der Vollziehung der Genehmigung in der Reichweite der Anordnung der sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. 33 Die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Genehmigung vom 19. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2008 zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinbruchs zwischen B. -L. und T1. -C. ist, soweit die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet hat, nicht aufgrund einer Verletzung dem Schutze des Antragstellers dienender Vorschriften offensichtlich rechtswidrig. 34 Die Genehmigung verstößt nicht offensichtlich gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG NRW). 35 Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. 36 Eine Genehmigung, deren Inhalt und Reichweite von der Genehmigungsbehörde festgelegt wird, ist hinreichend bestimmt, wenn sich der Umfang der genehmigten Anlage aus dem im Bescheid zum Ausdruck gekommenen objektiven Willen der Genehmigungsbehörde unter Heranziehung der Genehmigungsunterlagen erkennen lässt. 37 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 8 B 39/06 -, NRWE-Datenbank. 38 Welchen Inhalt ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsbescheid im Einzelnen haben muss, ergibt sich aus § 21 Abs. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungs-verfahren - 9. BImSchV -). 39 Daran gemessen ist der Genehmigungsbescheid vom 19. Juni 2007 inhaltlich hinreichend bestimmt. 40 Er lässt insbesondere erkennen, was Gegenstand der Genehmigung ist und welchen Umfang die genehmigte Anlage hat: Die Genehmigung umfasst ausweislich der Inhaltsbestimmungen des Genehmigungsbescheids die Abbaufelder (1.) "Loferbusch" und (2.) "C1. Feld", (3.) eine Abbaumenge von maximal 400.000 t/a, (4.) eine Menge von 200.000 t/a des zum Verkauf bestimmten Produktes, (5.) eine Einbringmenge an externem Material zur Rekultivierung von 50.000 t/a als Durchschnittswert pro Jahr über den gesamten Betriebszeitraum, (6.) die Betriebszeit werktags von 7 Uhr bis 18 Uhr, (7.) die Sprengzeiten montags bis freitags von 7 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 18 Uhr, (8.) Verladefahrzeuge und Hilfsaggregate (Hydraulikbagger, Radlader, Hydraulikmeißel, Bohrgerät) sowie (9.) Transportfahrzeuge innerhalb des Steinbruchs. 41 Nähere Angaben zum geplanten Betrieb des Steinbruchs lassen sich überdies dem von der Beigeladenen mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten "Erläuterungsbericht zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinbruchs durch Abgrabung von Karbonatgesteinen, Stand März 2005" sowie der "Ergänzung zum Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinbruchs durch Abgrabung von Karbonatgesteinen, Stand: 14. November 2006" entnehmen. 42 Der Genehmigungsbescheid ist schließlich mit zahlreichen Nebenbestimmungen versehen worden, die sich unter anderem auch zum Immissionsschutz verhalten. 43 Dass der Genehmigungsbescheid im Rahmen der Bezeichnung des Genehmigungsgegenstandes unter Nr. 4 den Begriff des "zum Verkauf bestimmten Produktes", das die Beigeladene herstellen will, verwendet, macht ihn nicht unter Verletzung der Nachbarrechte des Antragstellers offensichtlich unbestimmt. 44 Zwar ist der Begriff des "zum Verkauf bestimmten Produktes" - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - inhaltlich unscharf. Diese inhaltliche Unschärfe betrifft auch ein Merkmal des Vorhabens, dessen genaue Festlegung prinzipiell erforderlich ist, um eine Verletzung der auch dem Schutz des Nachbarn dienenden Rechtsvorschriften auszuschließen. 45 Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, juris Rn. 8 und vom 16. Februar 1996 - 10 B 248/96 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Recht- sprechungsreport (NVwZ-RR) 1997, 174 = juris Rn. 21. 46 Denn die Festlegung, dass die Beigeladene "eine Menge von 200.000 t/a des zum Verkauf bestimmten Produktes" herstellen darf, bezieht sich auf einen immissionsrelevanten Teil des Vorhabens, weil die Aufbereitung des von der Beigeladenen gewonnenen Gesteinsgutes - also eben die Herstellung des "zum Verkauf bestimm-ten Produktes" - sich in den ihrerseits emittierenden Aufbereitungsanlagen der benachbarten Firma N. C2. GmbH vollziehen soll. 47 Allerdings spricht Überwiegendes dagegen, dass die Unschärfe des Begriffs des "zum Verkauf bestimmten Produkts" eine Unbestimmtheit der Genehmigung im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW begründen kann, die zu deren Aufhebung führen würde. 48 Die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts richten sich letztlich nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts. 49 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 123, 261 = NVwZ 2005, 933 = juris Rn. 54. 50 Dies berücksichtigend dürfen die Bestimmtheitsanforderungen im zu entscheidenden Fall gerade im Hinblick auf die festzulegenden Abbau- und Produktionsmengen nicht überspannt werden, um ein Vorhaben der in Rede stehenden Art genehmigungsfähig zu halten. Mit den Inhaltsbestimmungen in Nr. 3 zu der jährlichen maximalen Abbaumenge und in Nr. 4 zu der jährlichen Produktionsmenge hat die Antragsgegnerin die diesbezüglichen Angaben der Beigeladenen (siehe dazu etwa S. 16 ff. des Erläuterungsberichts) aufgegriffen und damit zugleich dem von der Beigeladenen vorgetragenen Umstand Rechnung getragen, dass Gesteinsgüte und Marktsituation schwankten. Eben mit Blick darauf - so die Beigeladene auf S. 17 des Erläuterungsberichts - werde beantragt, im Jahr maximal 400.000 t zu brechen, was eine Produktion von 200.000 t verkaufsfähigem Material auch beim Abbau von Gesteinspartien von minderer Güte sicherstelle und der Marktsituation auch bei hohem Anfall von Bodenaushub gerecht werde. Bei dieser Ausgangslage ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, wie die Antragsgegnerin den Genehmigungsgegenstand, der auch in seiner Immissionsrelevanz von der Abbau- und der Produktionsmenge entscheidend geprägt ist, "bestimmter" hätte fassen können. 51 Im Übrigen kann aber eine etwaige aus der Verwendung des Begriffs des "zum Verkauf bestimmten Produktes" folgende Unbestimmtheit eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheids mit der Folge eines antragstellerischen Erfolgs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aber auch schon deshalb nicht begründen, weil die Genehmigungsbehörde befugt ist, einen etwaigen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot eines Verwaltungsaktes im gerichtlichen (Hauptsache-)Verfahren durch nachträgliche Klarstellung zu heilen. 52 Vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 4 B 32.06 -, NVwZ-RR 2006, 589 = juris Rn. 1 und Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BVerwGE 123, 261 = NVwZ 2005, 933 = juris Rn. 54. 53 Mit dem Vorbringen, die Genehmigung leide schon an einem formellen Mangel, weil sie auf einen überholten Antrag der Beigeladenen Bezug nehme, zeigt der Antragsteller keine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften auf. 54 Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2007 - 8 B 1340/07 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks. 55 Die streitgegenständliche Genehmigung ist in dem für sofort vollziehbar erklärten Umfang auch nicht offensichtlich rechtswidrig, weil sie materielle Rechte des Antragstellers verletzte. 56 Namentlich verstößt sie nicht offensichtlich gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). 57 Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverun- reinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. 58 Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist "sichergestellt", wenn schädliche Umwelteinwirkungen, Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn den Antragsunterlagen bei Anlegung praktischer Maßstäbe ohne verbleibenden ernstlichen Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber die Pflichten erfüllen wird. Die Erfüllung der Pflichten muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer der Betriebs sichergestellt sein. Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen sowie Art und Nachhaltigkeit der Zweifel ab. Unsicherheiten werden zum Teil über die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose aufgefangen. Wie weit sich daher Zweifel zu Lasten des Antragstellers auswirken, hängt auch vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab. Endlich lassen sich Unsicherheiten nicht selten durch geeignete Nebenbe- stimmungen kompensieren. 59 Vgl. Jarass, BImSchG, 7. Auflage 2007, § 6 Rn. 8; Enders, in: Giesberts/Reinhardt, Beck´scher Onlinekommentar, Umweltrecht, § 6 BImSchG Rn. 8; siehe zum anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab auch: OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 1990 - 20 AK 25/87 -, NVwZ 1991, 1200 = juris Rn. 29 ff. und Rn. 43. 60 Von diesem Ausgangspunkt aus ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht offensichtlich, dass beim genehmigten und für sofort vollziehbar erklärten Betrieb des Steinbruchs in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, weil die Erfüllung der Pflichten aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG nicht sichergestellt wäre. 61 Dies gilt zunächst im Hinblick auf die beim genehmigten Betrieb des Steinbruchs - soweit die Genehmigung für sofort vollziehbar erklärt worden ist - voraussichtlich verursachten Geräuschimmissionen. 62 Zur Beurteilung, ob ein Verstoß gegen die Anforderungen des Bundes- Immissionsschutzgesetzes vorliegt, kann die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) herangezogen werden. 63 Vgl. zu deren Anwendbarkeit auf Steinbruchbetriebe: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 11. März 2004 - 22 B 02.1653 -, NVwZ-RR 2005, 797 = juris Rn. 19; siehe auch Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 K 5550/05 -, juris Rn. 49 ff. 64 Dieser kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. 65 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, NVwZ 2008, 76 = juris Rn. 12. 66 Die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden richten sich nach Nr. 6.1 der TA Lärm, die nach Baugebietstypen und nach Tages- und Nachtzeit differenziert. Die Art der in Nr. 6.1 der TA Lärm bezeichneten Gebiete und Einrichtungen ergibt sich gemäß Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind gemäß Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm nach Nr. 6.1 der TA Lärm entsprechend der Schutz- bedürftigkeit zu beurteilen. 67 Davon ausgehend gemessen beträgt der maßgebliche Immissionsrichtwert für das Grundstück des Antragstellers 52 dB(A) tags. 68 Da sich das Grundstück des Antragstellers nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet, erfolgt die Zuordnung des Immissionsorts entsprechend der Schutzbedürftigkeit nach Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm. Eine solche Zuordnung hat die Antragsgegnerin mit der Auflage Nr. 9.2.1 b) zum Genehmigungsbescheid vorgenommen, die den Anwohnern der T. Straße - mithin auch dem Antragsteller - das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebietes gemäß Nr. 6.1 d) der TA Lärm mit einem Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags abzüglich mindestens 3 dB(A) - also letztlich von 52 dB(A) - zubilligt. 69 Vgl. insoweit auch BayVGH, Urteil vom 11. März 2004 - 22 B 02.1653 -, NVwZ-RR 2005, 797 = juris Rn. 20 ff.; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Durchführungs- vorschriften zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, Loseblatt, Stand Dezember 2006, Nr. 6 der TA Lärm Rn. 15. 70 Diese Zuordnung des Immissionsortes erscheint als zutreffend. 71 Dem Antragsteller kann nicht darin gefolgt werden, dass sein Grundstück - wie es in seinem Schriftsatz vom 16. April 2008 heißt - "eher" in einem reinen Wohngebiet (mit dem Schutzniveau der Nr. 6.1 e) der TA Lärm von tags 50 dB(A) ) liege. 72 Im Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 3. April 2002 - 3 L 149/02 - in einer baunachbarrechtlichen Angelegenheit, den der Antragsteller im Laufe des Verwaltungsverfahrens in Bezug genommen hat, wird ausgeführt, dass das Grundstück des Antragstellers nicht in einem Baugebiet liegt, das in der Baunutzungsverordnung geregelt ist. Die nähere Umgebung lässt sich nach Lage der Akten vielmehr als Gemengelage im Sinne von Nr. 6.7 der TA Lärm begreifen. Insofern ist bei der Bestimmung der Schutzwürdigkeit des antragstellerischen Grundstücks, das an den Außenbereich grenzt, auch zu beachten, dass sich in dem Neuaufschluss des Steinbruchs eine lagebedingte (Vor-)Belastung manifestiert. 73 Vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 11. März 2004 - 22 B 02.1653 -, NVwZ-RR 2005, 797 = juris Rn. 22. 74 Diese Sachlage schließt es aus, das in Rede stehende Gebiet als - stark störempfindliches - reines Wohngebiet anzusehen. 75 Der solchermaßen am Grundstück des Antragstellers einzuhaltende Tagwert von 52 dB(A) wird bei der Errichtung und dem Betrieb des Steinbruchs im Umfang der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung voraussichtlich unterschritten. 76 Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 der TA Lärm sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen setzt gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 der TA Lärm in der Regel eine Prognose der Geräusch- immissionen der zu beurteilenden Anlage und - sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten - die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung nach Nr. A.1.2 des Anhangs der TA Lärm voraus. 77 Nach der von der Beigeladenen hinsichtlich der Geräuscheinwirkungen vorgelegten Immissionsprognose wird der Wert von 55 dB(A) bei der Errichtung und beim Betrieb des Steinbruchs, soweit die Genehmigung für sofort vollziehbar erklärt worden ist, voraussichtlich um mindestens 3 dB(A) unterschritten. 78 Mit dem Genehmigungsantrag brachte die Beigeladene eine "Gutachterliche Stellungnahme zu der zu erwartenden Geräuschsituation" der B. L. GmbH vom 5. Februar 2004 bei. Diese gelangt für den "ungünstigsten Prognosefall", wenn der Abbau die Grenze des Plangebiets in der Nähe zu T1. -C. erreicht habe, unter anderem zu folgenden "Immissionspegeln des zukünftigen Abbaus und der stationären Anlagen": IP 2 IP 3 (Wohnhaus (Wohnhaus T. Straße 2) T. Straße 28), einschließlich Zuschlags für Tageszeit mit erhöhter Empfindlichkeit ___________________________________________________________________ Stationäre Quellen 33 dB(A) 34 dB(A) Abbau 36 dB(A) 37 dB(A) Sprengung (max.) 39 dB(A) 38 dB(A) Summe 42 dB(A) 41 dB(A) Sprengung (max.) 80 dB(A) 78 dB(A) 79 Da der maßgebliche Tagwert von 52 dB(A) demzufolge an den dem Grundstück des Antragstellers ihrer Lage zu dem Vorhaben der Beigeladenen nach vergleichbaren, 80 vgl. zur Verwertbarkeit einer Immissionsprognose, die sich nicht unmittelbar auf das Grundstück des Antragstellers bezieht: OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2005 - 10 B 2462/04 -, NWVBl. 2005, 350 = juris Rn. 9, 81 Immissionspunkten IP 2 (T. Straße 2) und IP 3 (T. Straße 28) im ungünstigsten Fall des geringsten Abstands der Immissionspunkte zu dem Abbaugebiet um 10 dB(A) bzw. 11 dB(A) unterschritten wird, ist davon auszugehen, dass dies auch in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers der Fall sein wird. Dies gilt erst recht für die Immissionen, die von der antragsgegenständlichen Betriebsfläche, hinsichtlich derer die Genehmigung für sofort vollziehbar erklärt worden ist, ausgehen. Denn ausweislich der Angabe der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 14. März 2008 beträgt der Abstand zwischen dem östlichen Rand der von der streitgegenständlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung betroffenen Fläche und dem Grundstück des Antragstellers 650 m, wohingegen der geringste Abstand nach vollständigem Aufschluss der Abbaufläche "C1. Feld", mit dem der "ungünstigste Prognosefall" eintritt, sich lediglich auf ca. 215 m beläuft. 82 Auch die maximal zulässigen Spitzenpegel werden bei der Errichtung und dem Betrieb des genehmigten Steinbruchs im Umfang des Sofortvollzugs voraussichtlich eingehalten. 83 Gemäß Nr. 6.1 Satz 2 der TA Lärm dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und bei Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. 84 Geht man daran gemessen davon aus, dass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen (vgl. zum Begriff Nr. 2.8 der TA Lärm), wie sie durch Sprengungen verursacht werden, am Grundstück des Antragstellers 82 dB(A) nicht überschreiten dürfen, wird auch dieser Wert mit den für die Immissionspunkte IP 2 und IP 3 für den ungünstigsten Fall prognostizierten Werte von 80 dB(A) bzw. 78 dB(A) eingehalten. 85 Es ist nicht erkennbar, dass die Immissionsprognose dergestalt unrichtig sein könnte, dass entgegen ihrer Annahmen von dem genehmigten und für sofort vollziehbar erklärten Teil des Vorhabens der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geräuschimmissionen in Bezug auf das antragstellerische Grund-stück hervorgerufen werden könnten. 86 Nach Nr. A.2.2 des Anhangs der TA Lärm sind bei einer Immissionsprognose alle Schallquellen der Anlage einschließlich der in Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 der TA Lärm genannten Transport- und Verkehrsvorgänge auf dem Betriebsgrundstück der Anlage zu berücksichtigen. Wenn zu erwarten ist, dass kurzzeitige Geräuschspitzen von der Anlage die nach Nr. 6 der TA Lärm zulässigen Höchstwerte überschreiten können, sind auch deren Pegel zu berechnen. Die Genauigkeit der Immissions- prognose hängt wesentlich von der Zuverlässigkeit der Eingabedaten ab. Diese sind deshalb stets kritisch zu prüfen. 87 Dass gegen diese Vorgaben zum Nachteil des Antragstellers in nachbarrechts- verletzender Weise verstoßen worden sein könnte, lässt sich nicht ersehen. 88 Die gutachterliche Stellungnahme der B. L. GmbH vom 5. Februar 2004 berücksichtigt als Schallquellen "insbesondere die Emittenten Brecher- und Verlade- anlage" sowie die bei den Sprengarbeiten (Lockerungs- und Gewinnungs- sprengungen) auftretenden Geräusche. Am 24. Juni 2003 seien zwei Probe- sprengungen unter betriebsnahen Bedingungen durchgeführt worden. Zur Ermittlung der jeweils emittierten Schallleistung seien beide Vorgänge elektronisch auf- gezeichnet worden. Da bei den in der Regel nur ein- bis zweimal pro Woche stattfindenden Sprengungen in erster Linie der Spitzenpegel interessiere, sei ein Messort am oberen Rand des Steinbruchs ausgewählt worden, von dem jeweils die direkte Sicht auf den Sprengort möglich gewesen sei. Auf diese Weise habe der Schalldruckpegel in etwa unter Freifeldbedingungen ermittelt werden können. Die zweite Sprengung sei mit der maximal zulässigen Sprengladung durchgeführt worden, so dass dadurch der ungünstigste Fall repräsentiert worden sei. 89 Unter dem 8. September 2006 hat die B. L1. GmbH auch den - bereits in der Stellungnahme vom 5. Februar 2004 auf S. 10 genannten - Hydraulikmeißel, den die Beigeladene einsetzen will, um nach einem Sprengereignis auf der Abbausohle liegen gebliebene große Gesteinsblöcke (sog. Knäpper) zu zerlegen, als Schallquelle gesondert in den Blick genommen. 90 Demzufolge habe eine überschlägige Berechnung mit einem aktuellen Literaturwert von 118 dB(A) für einen Kettenbagger mit Spitzmeißel beim Zermeißeln von Schlackenbrocken ohne Zeitkorrektur (d. h. bei Dauerbetrieb) am nächstgelegen Immissionsort IP 3 einen Teilpegel von ca. 37 dB(A) ergeben. Der Anteil des Hydraulikmeißels unterschreite, selbst wenn ein Impulszuschlag von 6 dB berück- sichtigt werde, den Immissionsrichtwert um mehr als 10 dB(A), so dass auch dessen Betrieb zulässig wäre. 91 Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen, dass gerade infolge des Einsatzes des Hydraulikmeißels auf der von dem vorliegenden Eilantrag betroffenen Abbaufläche unzumutbare Geräuschimmissionen auf dem Grundstück des Antrag- stellers hervorgerufen werden könnten. 92 Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Einwand des Antragstellers, der Einsatz des Hydraulikmeißels sei in der Genehmigung nicht auf die Sohle des Abbaus beschränkt, wo die Abbruchkante einen abschirmenden Effekt zeitige. Nach Lage der Dinge kommt - wie gesagt - der Hydraulikmeißel lediglich zum Einsatz, um auf der Abbausohle liegengebliebene große Gesteinsblöcke zu zerkleinern, wodurch der in Rede stehende Abschirmungseffekt einträte. 93 Dass der Betrieb des Hydraulikmeißels - wie der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. April 2008 vorträgt - sich auf sein Grundstück erheblich stärker auswirkte, weil beim Zermeißeln von Kalkgestein mehr Lärm verursacht würde als beim Zermeißeln von Schlackenbrocken, auf das sich die Berechnung der B. L1. GmbH beziehe, drängt sich nicht auf. 94 Die gutachterliche Stellungnahme der B. L1. GmbH vom 5. Februar 2004 hat zudem die Geräuschimmissionen in ihre Betrachtung als Vorbelastung mitein- bezogen, die von dem Betrieb auf dem Gelände der Firma N. C2. GmbH ausgehen. Diese lassen sich als "Schallquellen der Anlage" der Beigeladenen bezeichnen, da die Beigeladene - wie bereits erwähnt - beabsichtigt, das gewonnene Gesteinsgut in den vorhandenen Anlagen der Firma N. C2. GmbH aufzubereiten. 95 Hierzu heißt es in der gutachterlichen Stellungnahme vom 5. Februar 2004, aufgrund der Abstandsverhältnisse zwischen schutzbedürftiger Wohnbebauung und den Aufbereitungsanlagen (der Firma N. C2. GmbH) sei keine detaillierte Gesamt-aufnahme der Anlagen zur Nachbildung der Lärmquellen erforderlich. Aus diesem Grund seien an verschiedenen Messpunkten an der Steinbruchkante die Lärmpegel bestimmt und daraus waagerechte und senkrechte Flächenschallquellen bestimmt worden, welche die Werksanlagen repräsentierten. Die gutachterliche Stellungnahme vom 5. Februar 2004 hat im Weiteren auf der Grundlage von Messergebnissen (siehe dazu dort S. 13) Schallleistungspegel für die die stationären Anlagen zur Aufbereitung beschreibenden Ersatzschallquellen ermittelt, nämlich für die Absiebanlage neben dem Hallenlager, für die "Aufbereitungsanlagen oben", für die "Aufbereitung Werk unten zwischen Halle II und Halle III", für die "Hüllfläche (vertikal) Halle I" sowie für die freistehende Siebanlage. Aufgrund dessen habe sich für die hier interessierenden Immissionspunkte IP 2 und IP 3 folgende Immissions- vorbelastung ergeben: IP 2 IP 3 (Wohnhaus (Wohnhaus T. Straße 2) T. Straße 28), einschließlich Zuschlags für Tageszeit mit erhöhter Empfindlichkeit _______________________________________________________ Stationäre Quellen 32 dB(A) 34 dB(A) Abbau 30 dB(A) 32 dB(A) Sprengung (max.) 30 dB(A) 36 dB(A) Summe 36 dB(A) 39 dB(A) Sprengung (max.) 71 dB(A) 76 dB(A) 96 Was die dem Grundstück des Antragstellers vergleichbar gelegenen Immissions- punkte IP 2 und IP 3 anbelangt, liegt die Immissionsvorbelastung demnach deutlich unter dem einzuhaltenden Richtwert von 52 dB(A). 97 Letzten Endes gelangt die Immissionsprognose nachvollziehbar zu dem Resultat, dass die Ermittlung der Vorbelastung, einschließlich einer Gewinnungssprengung pro Tag, zeige, dass die Richtwerte deutlich unterschritten würden. Die Vorbelastung sei etwa am Immissionspunkt IP 2 so gering, dass die neuen Abbautätigkeiten an nahezu allen Immissionspunkten die Richtwerte ausschöpfen dürften, ohne dass eine Richtwertüberschreitung zu befürchten wäre. Diese Ergebnisse deckten sich mit der Wahrnehmung, nach denen außer den Sprengungen kaum Betriebsgeräusche an der Wohnbebauung wahrnehmbar seien. 98 Diese Prognose hat der Antragsteller nicht dergestalt durchgreifend in Frage gestellt, dass von dem genehmigten und für sofort vollziehbar erklärten Teil des Vorhabens in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers ausgehende schädliche Umwelt-einwirkungen in der Gestalt von Geräuschimmissionen zu erwarten wären. 99 Soweit der Antragsteller vorträgt, die von der Beigeladenen im Rahmen ihres Antrags vorgelegten Gutachten zur Umweltbelastung - insbesondere auch zur Belastung durch Lärm - gingen bezüglich der Vorbelastung durch den Steinbruch der Firma N. C2. GmbH von falschen Voraussetzungen aus, wird dadurch - aus tat- sächlichen und rechtlichen Gründen - nicht dargetan, dass der Antragsteller durch die Genehmigung im Umfang der Anordnung der sofortigen Vollziehung schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Geräuschimmissionen ausgesetzt sein wird. 100 Zum einen liegt - in tatsächlicher Hinsicht - die von der B. L1. GmbH auf der Basis von Messungen und der Annahme, dass die bestehenden Aufbereitungsanlagen von beiden Betreibern - also der Beigeladenen und der Firma N. C2. GmbH - gemeinsam benutzt würden, wobei sich die Gesamtfördermenge (Gesamtmenge gebrochenen Materials maximal 400.000 t/a, Herstellung verkaufs- fähigen Materials von maximal 200.000 t/a, Einbringung von maximal 100.000 t/a Material für die Wiederverfüllung) nur unwesentlich ändern solle, ermittelte Vorbelastung durch den bestehenden Abbau und die stationären Anlagen bezogen auf die Immissionspunkte IP 2 und IP 3 und somit auch bezogen auf das diesen Immissionspunkten nahegelegene Grundstück des Antragstellers mit in der Summe 36 dB(A) bzw. 39 dB(A) derart deutlich unter dem zulässigen Tagwert von 52 dB(A), dass unwahrscheinlich ist, dass der am Grundstück des Antragstellers einzuhaltende Immissionsrichtwert voraussichtlich überschritten würde, wenn man mit der Antrags- schrift "bezüglich der Betriebseinheiten 1, 2 und 3" von einer Kapazität von 826.200 t/a und "bezüglich der LB-Mahlanlage" der Firma N. C2. GmbH von einer Kapazität von 229.500 t/a ausginge. 101 In die Ermittlung der Vorbelastung ist eine Messung der Lärmpegel eingeflossen, die der Betrieb der bestehenden Aufbereitungsanlagen der Firma N. C2. GmbH offenbar faktisch verursacht. Der dabei gemessene höchste Lärmpegel unmittelbar am Rand des Betriebsgeländes der Firma N. C2. GmbH beträgt am Messpunkt MP 3 65 dB(A). Mit Rücksicht darauf ist die Feststellung in der gutachterlichen Stellungnahme vom 5. Februar 2004, dass nach der subjektiven Wahrnehmung außer den Sprengungen an der Wohnbebauung kaum Betriebsgeräusche, die dem Betrieb auf dem Gelände der Firma N. C2. GmbH zuzurechnen wären, wahrnehmbar seien, plausibel. Diese Feststellung dürfte aufgrund der zwischenliegenden Entfernung auch für das Grundstück des Antragstellers Geltung beanspruchen können. 102 Ferner ist zumindest nicht offenkundig, dass die genannten, in der Antragsschrift angenommenen Produktionskapazitäten der bestehenden Anlagen der Firma N. C2. GmbH auch tatsächlich ausgeschöpft werden und eine tatsächliche Beschränkung auf die Herstellung von 200.000 t/a verkaufsfähigen Materials nicht stattfindet. Mit Schriftsatz vom 14. März 2008 trägt die Beigeladene dazu vor, in den Anlagen der Firma C2. seien in den letzten Jahren deutlich geringere Mengen als 200.000 t/a verarbeitet worden. Die Firma C2. beabsichtige auch in Zukunft nicht, diese Mengen zu erhöhen. Sie könne aus dem eigenen Erweiterungsfeld eine deutlich größere Menge nicht bedienen. Der Transport von anderen Steinbrüchen sei wirtschaftlich sehr aufwendig. Die von dem Antragsteller dargestellten Werte seien theoretischer Natur. 103 Im Anschluss daran vermag das Gericht auch nicht zu sehen, inwieweit die durch den Antragsteller aufgeworfene Frage des Verbleibs des nicht verwertbaren Restmaterials und der Menge des in den Steinbruch einzubringenden Restmaterials Zweifel daran wecken könnte, dass er aufgrund des streitbefangenen Anlagen- betriebs voraussichtlich keinen unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt sein wird. Im Übrigen dürfte die Beigeladene zu dem Verbleib des Restmaterials und zu dem Punkt des einzubringenden Fremdmaterials in ihren Schriftsätzen vom 14. März 2008 und vom 24. April 2008 hinreichend substantiiert erläuternd Stellung bezogen haben. 104 Zum anderen hat die Antragsgegnerin - in rechtlicher Hinsicht - regulativ hinreichend sichergestellt, dass es bei dem genehmigten Vorhaben im für sofort vollziehbar erklärten Umfang in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geräuschimmissionen kommt. 105 Eine erste und wesentliche Eingrenzung der Lärmbelastung findet sich - in Fort- führung des zur Frage der Bestimmtheit aufgeworfenen diesbezüglichen Gedankens - bereits in den Inhaltsbestimmungen Nr. 3 und Nr. 4 des Genehmi- gungsbescheids: Mit der Festschreibung einer Maximalabbaumenge und einer Maximalproduktionsmenge grenzt die Antragsgegnerin zugleich die maximale Immissionsbelastung ein. Dazu tritt die nachbarschützende Beschränkung der Betriebszeiten auf werktags von 7 Uhr bis 18 Uhr (Nr. 6) und der Sprengzeiten auf montags bis freitags von 7 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 18 Uhr (Nr. 7), mittels derer der Anwohnerschaft nicht unerhebliche Ruhephasen gegenüber dem Abbau- betrieb verschafft werden. 106 Vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 K 5550/05 -, juris Rn. 66 ff. 107 Hinzu kommen die Auflagen zum Lärmschutz, wie sie namentlich in Auflage Nr. 9.2.1 b) zum Genehmigungsbescheid ihren Niederschlag gefunden haben, wo auch zugunsten des Antragstellers ein bestimmtes Lärmschutzniveau festgelegt ist: Danach sind die von der Genehmigung erfassten Anlagen schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von den Anlagen einschließlich aller Nebeneinrichtungen (wie z. B. Bohrgeräte, Abbau- und Ladegeräte, Transport- fahrzeuge) verursachten Geräuschimmissionen unter anderem an den Immissions- punkten T. Straße 2 und T. Straße 28 den Wert von 55 dB(A) tagsüber um mindestens 3 dB(A) unterschreiten. 108 Werden diese Kernregelungen beachtet, wird der Antragsteller infolge des genehmigten und für sofort vollziehbar erklärten Betriebs der Beigeladenen nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Geräuschimmissionen betroffen sein. 109 Darüber hinaus wird der Antragsteller durch weitere Auflagen zum Genehmigungs-bescheid geschützt, die es zusätzlich als unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass er von dem genehmigten Betrieb in dem im Streit stehenden Umfang in seinen Nachbarrechten verletzt werden könnte. 110 Hierzu gehört die Regelung zum "Parallelabbau" in Auflage Nr. 4.1 zum Genehmigungsbescheid. Gemäß Nr. 4.1.1 darf die Gewinnung von Gestein nur in den Wochen erfolgen, in denen die Firma N. C2. GmbH auf ihren genehmigten Flächen in der Gemarkung L. /C. , Flur 32, Flurstücke 45, 47, 48, 50, 53, 130, 134, kein Gestein abbaut. In Nr. 4.1.2 behält sich die Antragsgegnerin den Erlass nachträglicher Auflagen zur Einschränkung des Anlagenbetriebs gegenüber dem Genehmigungsinhaber für den Fall vor, dass die Firma C2. oder ein Rechtsnachfolger gegen § 1 des am 11. Juni 2007 mit der Antragsgegnerin geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags verstößt. Darin verpflichtet sich die Firma C2. , ihre Brech- und Siebanlagen - worunter auch die vom Antragsteller vermisste Mahlanlage fallen dürfte, was sich im Hauptsacheverfahren allerdings noch klarstellen ließe - so zu betreiben, dass die jährliche Menge von 200.000 t verkaufsfähigem Produkt nicht überschritten wird. 111 Mit dem Einwand, Auflage Nr. 4.1.1 reiche nicht weit genug, weil sie die nicht unter die "Gewinnung von Gestein", also den reinen Abbau, fallenden betrieblichen Tätigkeiten nicht erfasse, was bedeute, dass die nicht unter die "Gewinnung von Gestein" fallenden betrieblichen Tätigkeiten bei der Beigeladenen parallel zu dem Abbau der Firma N. C2. GmbH stattfinden könnten, was in den zugrunde liegenden Gutachten nicht berücksichtigt sei, da dort überhaupt keine parallele betriebliche Tätigkeit angenommen werde, zeigt der Antragsteller ebenso wenig eine Verletzung seiner Nachbarrechte durch unzumutbare Geräuschimmissionen auf wie mit dem Vorbringen, der Auflagenvorbehalt in Nr. 4.1.2 sei keine rechtlich stabile und insbesondere keine effektive Grundlage für ein Vorgehen der Antragsgegnerin für den Fall, dass sich die Vorbelastung tatsächlich nicht auf die Produktion von 200.000 t verkaufsfähigen Materials bei der N. C2. GmbH beschränke. 112 Es bleibt auch unter Berücksichtigung dieses Vortrags mit Blick auf die selbst für den "ungünstigsten Fall" prognostizierten (niedrigen) Lärmwerte bei dem Befund, dass es aufgrund des streitgegenständlichen Anlagenbetriebs voraussichtlich nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen in der Form von Geräuschimmissionen in Bezug auf das antragstellerische Grundstück kommen wird. Daran dürfte sich auch dann nichts ändern, wenn die Firma N. C2. GmbH punktuell Gestein abbaute und die Beigeladene parallel dazu bereits gewonnenes Gestein in den Anlagen der Firma N. C2. GmbH verarbeitete. Insofern ist der Beigeladenen darin zuzustimmen, dass die Auflage Nr. 4.1.1 "eher überobligationsmäßig" ist und daher hinweggedacht werden könnte, ohne dass die Genehmigung infolgedessen Nachbarrechte des Antragstellers verletzte bzw. - anders gewendet -, dass die Auflage Nr. 4.1.1 nicht unmittelbar der Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 BImSchG dient. 113 Verstünde man des Weiteren den Begriff der "Gewinnung von Gestein" - wie die Beigeladene es in ihrem Schriftsatz vom 14. März 2008 tut und was daran anschließend einer Klarstellung durch die Antragsgegnerin bedürfte - umfassender als "das Brechen an der Wand (durch Sprengungen oder mechanisches Reißen), das Sortieren des Gebrochenen nach Abraum und Brechgut, das Verladen des Brechgutes und den Transport zur Brechanlage" bezogen auf die jeweilige Arbeitswoche, stellte sich die von dem Antragsteller angenommene Immissions- problematik eines "Parallelabbaus" ohnehin nicht. 114 Auch die Regelung in Auflage Nr. 4.1.2, die auf die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der Firma N. C2. GmbH Bezug nimmt, trägt gleichfalls einen "eher überobligationsmäßigen" Charakter. Das heißt, es ist auch insoweit nicht zu ersehen, dass die Genehmigung in dem für sofort vollziehbar erklärten Umfang zum Nachteil des Antragstellers gegen Nachbarrechte verstieße, wenn diese Bestimmung nicht in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden wäre. 115 Im Übrigen könnte die Antragsgegnerin über das Instrument der Eingriffsbefugnis des § 17 BImSchG im Wege einer nachträglichen Anordnung auch ohne den bzw. unabhängig, 116 vgl. insoweit Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Loseblatt, Stand Oktober 1996, § 17 Rn. 26; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH B.-W.), Beschluss vom 14. November 1994 - 10 S 860/94 -, NVwZ-RR 1995, 211 = juris Rn. 30 (hinsichtlich der Klage eines Nachbarn gegen eine immissions-schutzrechtliche Genehmigung einer Zementmahlanlage), 117 von dem Vorbehalt des Erlasses einer nachträglichen Auflage (hier wohl nach § 12 Abs. 1 BImSchG als sog. unechter Auflagenvorbehalt), 118 vgl. dazu Jarass, BImSchG, 7. Auflage 2007, § 12 Rn. 23; Sellner, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Bundes- Immissionsschutzgesetz, Loseblatt, Stand Oktober 2001, § 12 Rn. 171, 119 zur Durchsetzung der Pflichten des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auf den genehmigten Anlagenbetrieb einwirken. Der Erlass einer nachträglichen Anordnung wäre etwa denkbar, wenn sich nach einer gemäß Auflage Nr. 9.2.2 zum Genehmigungsbescheid auf Verlangen der Überwachungsbehörde durchgeführten Messung ergäbe, dass der zulässige Immissionsrichtwert am Grundstück des Antragstellers beim Betrieb des Steinbruchs überschritten wird. 120 Vgl. insoweit auch VGH B.-W., Beschluss vom 25. November 1996 - 10 S 2905/96 -, juris Rn. 8 (hinsichtlich einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Abbau von Muschelkalk). 121 Auf dieser Linie liegt es, in der Auflage Nr. 4.1.2 in Verbindung mit dem öffentlich- rechtlichen Vertrag vom 11. Juni 2007 eher eine Besserstellung als eine Schlechterstellung der Nachbarschaft zu erblicken. 122 Mit seinen gegen diese Konstruktion auf S. 6 bis S. 11 der Antragsschrift ins Feld geführten Bedenken praktischer und rechtlicher Art - etwa die Schwierigkeit der Überwachung und der Durchsetzung der Einhaltung der Pflichten aus § 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 11. Juni 2007 - beschreibt der Antragsteller die allgemeine Problemstellung des Vollzugsdefizits des Immissionsschutzrechts. 123 Vgl. hierzu Jarass, BImSchG, 7. Auflage 2007, § 17 Rn. 5 und § 52 Rn. 1; Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Bundes- Immissionsschutzgesetz, Loseblatt, Stand Oktober 2006, § 52 Rn. 1 ff., 124 Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß § 54 VwVfG kann aber gerade ein geeignetes Instrument darstellen, um den Vollzug des Immissionsschutzrechts zu erleichtern. 125 Vgl. Jarass, BImSchG, 7. Auflage 2007, § 17 Rn. 7. 126 So liegt es auch bei dem öffentlich-rechtlichen Vertrag der Antragsgegnerin mit der Firma N. C2. GmbH vom 11. Juni 2007, dem es ausweislich seiner Präambel darum geht, den Immissionsbeitrag der Anlagen der Firma N. C2. GmbH als Vorbelastung zu begrenzen. In § 1 Abs. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags verschafft sich die Antragsgegnerin zudem eine konkrete Überwachungsmöglichkeit hinsichtlich der Verpflichtung der N. C2. GmbH aus § 1 Abs. 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrags. Denn danach wird die Firma C2. der Antragsgegnerin bis zum 31. Januar eines jeden Jahres einen prüfbaren Nachweis über die im jeweiligen Vorjahr verkaufte Produktmenge ab diesem Standort übermitteln. 127 Es bleibt mithin festzuhalten, dass die Genehmigung vom 19. Juni 2007 im streitigen Umfang nicht wegen der Auflage Nr. 4.1.2 Rechte des Antragstellers verletzt. 128 Es bedarf daher keiner näheren Ausführungen dazu, ob sich diese Regelung - wie der Antragsteller meint - von vornherein als ungeeignet erweist, weil sie aufgrund tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten nie mit Erfolg aktualisiert werden könnte. 129 Angemerkt sei dazu lediglich, dass die Antragsgegnerin vermittels der Auflage Nr. 4.1.2 über die allgemeine Befugnis nach § 17 BImSchG hinaus ein weiteres Eingriffsmittel in die Hand bekommt, das allein an die Beachtung von § 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 11. Juni 2007 geknüpft ist. 130 Vgl. insoweit wiederum VGH B.-W., Beschluss vom 25. November 1996 - 10 S 2905/96 -, juris Rn. 8 (hinsichtlich einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Abbau von Muschelkalk). 131 Da die Beigeladene zum einen die Auflage Nr. 4.1.2 augenscheinlich akzeptiert und in Bestandskraft erwachsen lässt sowie zum anderen die Anlagen der Firma N. C2. GmbH nach dem gestellten Genehmigungsantrag ausdrücklich mitbenutzt, muss sie sich eine etwaige Überschreitung der festgeschriebenen Produktionsmenge von 200.000 t/a wohl entgegen halten lassen. 132 Die Annahme des Antragstellers, dass die Auflage Nr. 4.1.2 rechtswidrig sei, weil sie allein den Zweck habe, der Behörde allgemein freie Hand zu verschaffen oder eine weniger sorgfältige Prüfung der Entscheidungsvoraussetzungen zu kompensieren, ist nach dem Gang des Genehmigungsverfahrens nicht gerechtfertigt. Auch erscheint die Beachtung der Auflagen Nr. 4.1.1 und Nr. 4.1.2 durchaus als durch Vor-Ort-Kontrollen, Einsicht in das nach Auflage Nr. 7.3 zu führende Betriebstagesbuch und Kontrolle und gegebenenfalls Wiegen von an- und abfahrenden Lkw überwachbar. 133 Schließlich hat die gutachterliche Stellungnahme der B. L1. GmbH vom 5. Februar 2004 auch - wie Nr. 7.4 der TA Lärm es verlangt - die dem Betrieb der Beigeladenen zuzurechnenden Verkehrsgeräusche berücksichtigt. Unter dem 8. September 2006 hat die B. L1. GmbH ihre Stellungnahme auf Einwendungen hin im Hinblick auf den Verkehrslärm ergänzt. Danach sei nur mit einem geringen Mehrverkehr aufgrund der Anlieferung des Materials zur Wiederverfüllung zu rechnen, weil der Steinbruch C2. jetzt schon allein 200.000 t/a Material vertreibe und in der gemeinsamen Betriebsführung keine Erhöhung der Gesamtproduktion vorgesehen sei. 134 Es ist nicht ersichtlich, dass diese Annahme, der ein "worst-case-Szenario" mit maximalem vorhabenbedingten Verkehrsaufkommen zugrunde liegt, in einer Weise unrichtig sein könnte, die es befürchten ließe, dass der Antragsteller unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt sein würde, die dem Betrieb der Beigeladenen zurechenbar wären. In Anbetracht der Lage des Grundstücks des Antragstellers ist es unwahrscheinlich, dass er von wesentlich erhöhtem Verkehrslärm betroffen sein wird. Ausweislich des Erläuterungsberichts zum Genehmigungsantrag werde der ab- und zuführende Verkehr über die Werkseinfahrt der Firma N. C2. GmbH an der Venwegener Straße abgewickelt. Alle Lkw verließen das Betriebsgelände über die Venwegener Straße. Davon führen ca. 60 % Richtung Brand, ca. 20 % Richtung T1. über die L 12, ca. 10 % über die B 258 Richtung Walheim und ca. 10 % hätten wechselnde Zielvorgaben. Das antragstellerische Grundstück grenzt jedoch nicht an die L 12 und auch nicht an eine andere womöglich infolge des Steinbruchbetriebs der Beigeladenen vermehrt befahrene Durchgangsstraße an, so dass er von einem etwaig betriebsbedingt verstärkten Verkehrsaufkommen nicht in der Gestalt unzumutbarer Lärmimmissionen beeinträchtigt sein wird. 135 Im Weiteren ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht offensichtlich, dass beim genehmigten und für sofort vollziehbar erklärten Betrieb des Steinbruchs in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Erschütterungen hervorgerufen werden. 136 Zur Messung und Beurteilung von Erschütterungsimmissionen kann von dem Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V 5 - 8829 - (VNr. 4/00), des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr - IV A 6 - 46 - 63 - und des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport - II A 4 - 850.1 - zur "Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen" (im Folgenden: Runderlass) vom 31. Juli 2000 (Ministerialblatt NRW S. 945) in der Fassung vom 4. November 2003 (Ministerialblatt NRW S. 97) ausgegangen werden. 137 Gemäß Nr. 2 des Runderlasses können die unter Nr. 2.2 des Runderlasses genannten Normen als antizipierte Sachverständigengutachten zur Konkretisierung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkung herangezogen werden. Sie dürfen nicht schematisch angewandt werden. Nr. 2.2 des Runderlasses besagt, dass etwa die Normen DIN 4150-3:1999-02 "Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf bauliche Anlagen" und DIN 4150-2:1999-06 "Erschütterungen im Bauwesen, Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden" sachverständige Angaben zur Messung und Beurteilung der Einwirkung von Erschütterungen auf Gebäude und auf Menschen in Gebäuden enthalten. In ihrem Anwendungsbereich markieren die Anhaltswerte der DIN 4150-2 die Schwelle zwischen schädlichen und nicht schädlichen Umwelteinwirkungen. Die Markierung stellt keine scharfe Grenze dar. Sie ist aber eine geeignete Grundlage für eine Immissionsbeurteilung, die auch die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. 138 Vgl. dazu auch die Leitlinie zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen (Erschütterungs- Leitlinie) des Länderausschusses für Immissionsschutz, die dieser in seiner 99. Sitzung vom 10. bis 12. Mai 2000 zustimmend zur Kenntnis genommen und den Ländern empfohlen hat, sie als Grundlage für die Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen heranzu- ziehen, abgedruckt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Durchführungsvorschriften zum Bundes-Immissionsschutz- gesetz, Loseblatt, Stand Oktober 2000, Teil 4.4. 139 Das mit dem Genehmigungsantrag vorgelegte spreng- und erschütterungstechnische Gutachten des Spreng- und Sachverständigenbüros Dipl.- Ing. D. Frölich und J. Hellmann GbR vom 16. November 2004 gelangt auf der Grundlage von Erschütterungsmessungen anlässlich zweier Gewinnungssprengungen im Steinbruch der Firma N. C2. GmbH am 24. Juni 2003 und auf der Grundlage der Prognoseberechnung mit der Abstands-Mengen- Beziehung nach der BGR (Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe)- Formel, die auch in der DIN 4150 Teil 1 von Juni 2001 für die Prognose von Sprengerschütterungen genannt wird, zu der Einschätzung, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 2 (Einwirkungen auf den Menschen) etwa an dem nahe gelegensten Wohnhaus T. Straße 28 (IP 3) - mit einer Entfernung von ca. 202 m zur tatsächlich geplanten Abbaufläche - eingehalten werden, wenn die in der Tabelle auf S. 71 des Gutachtens aufgeführten maximal zulässigen Sprengstofflademengen ("Sprengstoffmengen/Zündstufe") eingehalten werden. Bezogen auf den Immissionspunkt IP 3 und dessen Fundament werde auch der zulässige Anhaltswert der DIN 4150 Teil 3 (Einwirkungen auf bauliche Anlagen) von vi = 10 mm/s bei einer Frequenz von 30 Hz nur zu ca. 16 % erreicht. Bei Frequenzen unter 10 Hz betrage der zulässige Anhaltswert vi = 5 mm/s und werde zu ca. 32 % erreicht. Ähnliches gelte für die Deckenebene des obersten Vollgeschosses des IP 3 in horizontaler Messrichtung und in vertikaler Messrichtung. Der zulässige Anhaltswert bei allen Frequenzen von 15 mm/s bzw. 20 mm/s werde zu ca. 32 % bzw. 54 % erreicht. 140 Angesichts dessen - und vor dem Hintergrund der Erläuterungen des Gutachtens etwa durch das Schreiben des Spreng- und Sachverständigenbüros Dipl.-Ing. Josef Hellmann an die Beigeladene vom 18. April 2007 - ist es unwahrscheinlich, dass das Grundstück des Antragstellers von unzumutbaren Erschütterungsimmissionen aufgrund des genehmigten und für sofort vollziehbar erklärten Steinbruchbetriebs betroffen sein wird, der - dies sei an dieser Stelle wiederholt - lediglich bis zu einer Entfernung von ca. 650 m an das Grundstück des Antragstellers heranrücken wird. 141 Dass die Erschütterungsimmissionsprognose in nachbarrechtsverletzender Weise zuungunsten des Antragstellers unrichtig sein könnte, ist nicht zu erkennen. 142 Die fachbehördlichen Stellungnahmen des Staatlichen Umweltamtes Aachen und des vormaligen Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen und nunmehrigen Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen zu den zu erwartenden Erschütterungsimmissionen stützen die Richtigkeit der Prognose. 143 In einem Schreiben des Staatlichen Umweltamtes Aachen an die Bürgerinitiative "Rettet das Münsterländchen e. V." vom 19. November 2004 heißt es, die vom 6. Juli 2004 bis zum 11. Oktober 2004 im Haus Falkenberg-Gottschlich, Im Beiersfeld 3, in T1. -C. eingerichtete Dauermessstation zur Erfassung der Erschütterungen, die von den Sprengungen der Firma C2. ausgingen, habe nachgewiesen, dass keine unzulässigen Schwingungen erzeugt worden seien. Dabei seien die Auswirkungen so gering gewesen, dass die eingestellten Triggerwerte von 1 mm/s am Fundament sowie von 2 mm/s auf der Deckenmitte von keinem Sprengereignis erreicht worden seien, d. h. es seien keine Werte aufgezeichnet worden. Die zulässigen Werte für die Einhaltung der DIN 4150-2 und der DIN 4150-3 lägen mit 5 mm/s für das Fundament und 15 mm/s horizontal bzw. 20 mm/s vertikal für die Deckenebene weit über den Einstellungswerten. Da die aufgetretenen Schwing- geschwindigkeiten so niedrig gewesen seien, sei auch an einem anderen maßgeblichen Immissionsort nicht mit gravierend anderen Ergebnissen zu rechnen. Dies leite sich aus der Immissionsprognose ab, die für die von der Beigeladenen beantragten Erschließung des benachbarten Steinbruchs erstellt worden sei. Für diese Prognose sei im Rahmen von zwei durchgeführten Referenzsprengungen unter anderem an dem Haus T. Straße 2 gemessen worden. Auch hier lägen die ermittelten Schwinggeschwindigkeiten unterhalb der bei der Dauer-messstation eingestellten Triggerwerte. 144 Das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, dem die Antragsgegnerin das sprengtechnische Gutachten mit der Bitte um Überprüfung übersandt hatte, erachtete die Erschütterungsimmissionsprognose als plausibel und nachvollziehbar. Mit Schreiben vom 17. November 2004, vom 14. Juni 2005, vom 14. Juli 2005 und zuletzt vom 15. Mai 2007 teilte das Landesumweltamt der Antragsgegnerin mit, soweit aus den vorgelegten Antragsunterlagen ersichtlich, seien vom Gutachter alle relevanten schutzwürdigen Objekte betrachtet worden. Die Zuordnung der zulässigen Immissionswerte sei vom Gutachter anhand der zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens gültigen Regelwerke vorgenommen worden. Auch die Prognose der Erschütterungsimmissionen sei entsprechend den gültigen Regelwerken erfolgt. Die zur Erschütterungsprognose verwendete BGR-Gleichung resultiere aus anerkannten Literaturangaben. Mit eigenen Messungen der Erschütterungsimmissionen bei zwei Sprengungen in der Nachbarschaft der beantragten Steinbruchfläche sei vom Gutachter nachgewiesen worden, dass mit der verwendeten BGR-Prognose- gleichung die lokal auftretenden Erschütterungsimmissionen überschätzt würden. Für die Bebauung östlich der Abbaufläche "C1. Feld" sei mit der im Gutachten vorgeschlagenen Entfernungs-Lademengen-Beziehung (Tabelle 20 im Gutachten) ein ausreichender Schutz vor schädlichen und erheblich belästigenden Erschütterungsimmissionen gewährleistet. 145 Die Antragsgegnerin hat zudem bei summarischer Betrachtung durch Beifügung von Auflagen zum Genehmigungsbescheid sichergestellt, dass es bei dem genehmigten und für sofort vollziehbar erklärten Betrieb des Steinbruchs in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Erschütterungen kommt. 146 Begrenzend auch im Hinblick auf die Erschütterungsimmissionen wirkt sich zum einen neben der Beschränkung der Sprengzeiten in Nr. 7 des Genehmigungs- bescheids die bereits behandelte Auflage Nr. 4.1.1 aus. 147 Zahlreiche weitere Auflagen zum Schutz vor Erschütterungen finden sich zum anderen unter Nr. 9.3: Auflage Nr. 9.3.1 legt fest, dass das spreng- und erschütterungstechnische Gutachten des Spreng- und Erschütterungssach- verständigenbüros Dipl.-Ing. D. Frölich und J. Hellmann GbR für den Betrieb des Steinbruchs verbindlich ist. Insbesondere ist danach zu beachten, dass die auf Seite 34 und 35 des Gutachtens genannten Maßnahmen - Abbauhöhen zwischen ca. 10 und 14 m, Beachtung der in Punkt 14 des Gutachtens genannten Sprengstoff- lademengen-Abstandstabellen in den Vorhabenflächen 1 und 2, Einhaltung einer Mindestendbesatzzone von ca. 3,5 m bis 4,0 m im Bereich ab 200 m entgegen der Wurfrichtung, Einhaltung einer Mindestendbesatzzone von ca. 3,5 m bis 4,0 m im Bereich ab 300 m in Richtung der Venwegener Straße in L. , seitlich der Wurfrichtung in der Vorhabensfläche 1 "Loferbusch", Einhaltung einer Mindest- endbesatzzone von ca. 3,5 m bis 4,0 m im Bereich ab 300 m zur Wohnbebauung des Ortes C. , seitlich der Wurfrichtung in der Vorhabensfläche 2 "C1. Feld", Einhaltung einer Wurfrichtung des Haufwerkes, möglichst weg von der Bebauung der Orte L. und C. , möglichst Einhaltung des Sprengbereichs von 300 m in Wurfrichtung des Gesteins - eingehalten werden. Gemäß Nr. 9.3.2 dürfen unter anderem an dem Gebäude T. Straße 2 die durch Sprengungen verursachten Erschütterungsimmissionen den in Tabelle 1 der DIN 4150-2 festgelegten Anhaltswert für die Beurteilung von Erschütterungsimmissionen A0 = 3 nicht überschreiten. Der vorstehende Anhaltswert soll für selten auftretende und kurzzeitig einwirkende Erschütterungen von maximal drei Sprengungen pro Tag gelten. Im Weiteren bestimmt Auflage Nr. 9.3.4, dass die durch den Betrieb des Steinbruchs verursachten Erschütterungen am Fundament und an der Deckenebene des obersten Vollgeschosses der unter Nebenbestimmung Nr. 9.3.2 genannten Gebäude die in Tabelle 1 der DIN 4150-3 angegebenen Anhaltswerte für die Schwinggeschwindigkeit vi in Abhängigkeit von der Gebäudeart und der Frequenz nicht überschreiten dürfen. Als vertikale Deckenschwingung dürfen 20 mm/s am Ort der größten Schwinggeschwindigkeit - dies ist im Allgemeinen die Deckenmitte - nicht überschritten werden. Schließlich heißt es in Auflage Nr. 9.3.9, dass vor Eröffnung des Abbaufeldes "C1. Feld" unter Beteiligung der Überwachungs- behörde mindestens zwei Referenzmessstellen örtlich zu bestimmen und dauerhaft einzurichten sind sowie in Auflage Nr. 9.3.10, dass mit der Referenzmessstelle nach Nebenbestimmung Nr. 9.3.10 analog zu den Nebenbestimmungen Nr. 9.3.6 bis 9.3.9 zu verfahren ist. Gemäß Auflage Nr. 9.3.6 etwa ist mit Eröffnung des Abbaufeldes "Loferbusch" die Einhaltung der sprengtechnischen Nebenbestimmungen (Auflagen Nr. 9.3.2 bis 9.3.5) von einer nach §§ 26, 28 BImSchG zugelassenen Stelle messtechnisch überprüfen zu lassen. Die Stelle ist zu beauftragen, über die Messung einen Bericht zu fertigen und eine Ausfertigung des Berichts der Überwachungs- behörde unverzüglich direkt zuzusenden. 148 In Anbetracht der vorgelegten Erschütterungsimmissionsprognose und der Auflagen zum Schutz vor Erschütterungen, mit denen der Genehmigungsbescheid versehen worden ist, führt allein der Hinweis des Antragstellers darauf, dass die Firma N. C2. GmbH für an seinem Haus entstandene Sprengschäden Schadensersatz geleistet habe - siehe dazu auch das Schreiben des Antragstellers an die Antragsgegnerin vom 10. Juli 2006 - noch nicht zu der Annahme, er habe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unzumutbare Erschütterungsimmissionen infolge des genehmigten und für sofort vollziehbar erklärten Steinbruchbetriebs zu gewärtigen. 149 Darüber hinaus ist aus derzeitiger Sicht nicht offensichtlich, dass beim genehmigten und für sofort vollziehbar erklärten Betrieb des Steinbruchs in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Luft-verunreinigungen hervorgerufen werden. 150 Zur Beurteilung der Schädlichkeit von Luftverunreinigungen ist die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft -) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) heran-zuziehen. Bei dieser handelt es sich um eine normkonkretisierende Vorschrift, die auch im gerichtlichen Verfahren beachtlich ist. 151 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 7 C 21.00 -, BVerwGE 114, 342 ff. = NVwZ 2001, 1165 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2005 - 8 A 728/03 -, juris Rn. 47. 152 Nr. 4 der TA Luft statuiert Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelt- einwirkungen. Gemäß Nr. 4.1 der TA Luft enthalten die Vorschriften der Nr. 4 Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit, zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen und Immissionswerte zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Deposition, Anforderungen zur Ermittlung von Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung, Festlegungen zur Bewertung von Immissionen durch Vergleich mit den Immissionswerten und Anforderungen für die Durchführung der Sonderfallprüfung. 153 Gemäß Nr. 4.2.1 der TA Luft ist der Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit durch die in der Tabelle 1 bezeichneten luftverunreinigenden Stoffe sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 der TA Luft ermittelte Gesamtbelastung unter anderem die nachstehenden Werte nicht überschreitet. 154 Tabelle 1: Immissionswerte für Stoffe zum Schutz der menschlichen Gesundheit 155 Stoff/Stoffgruppe Konzentration Mittelungszeitraum Zulässige Über- µg/m³ schreitungshäufigkeit im Jahr _________________________________________________________________ Blei und seine 0,5 Jahr - anorganischen Verbindungen als Bestandteile des Schweb- staubs (PM-10), angegeben als Pb _________________________________________________________________ Schwebstaub 40 Jahr - (PM-10) 50 24 Stunden 35 _________________________________________________________________ 156 Ferner ist gemäß Nr. 4.3.1 der TA Luft der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 der TA Luft ermittelte Gesamtbelastung den in der Tabelle 2 bezeichneten Immissionswert an keinem Beurteilungspunkt überschreitet. 157 Tabelle 2: Immissionswerte für Staubniederschlag zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen 158 Stoffgruppe Deposition Mittelungszeitraum g / (m² x d) _____________________________________________________ Staubniederschlag 0,35 Jahr (nicht gefährdender Staub 159 Nach Lage der Dinge werden die aufgeführten Immissionswerte bei dem im Streit stehenden Betrieb des Steinbruchs am Grundstück des Antragstellers eingehalten. 160 Die Beigeladene hat mit dem Genehmigungsantrag eine "Ermittlung der Immissionszusatzbelastung durch luftverunreinigende Stoffe gemäß TA Luft für den bestimmungsgemäßen Betrieb des geplanten Trockenabbaus der BSR Schottwerk GmbH" der GfA Consult GmbH vom 20. Januar 2004 vorgelegt. Diese hat die GfA Consult GmbH auf Einwände des seinerzeitigen Landesumweltamtes Nordrhein- Westfalen - siehe etwa dessen Stellungnahmen vom 14. Juli 2005 und vom 15. September 2005 - am 22. August 2005 und am 3. Mai 2006 ergänzt. 161 In der Ergänzung vom 3. Mai 2006 führte die GfA Consult GmbH aus, auf Wunsch des Landesumweltamtes seien die Ausbreitungsrechnungen erneut durchgeführt worden. Die Ermittlung der Immissionsvorbelastung sei anhand von Nr. 4.6.2.1 der TA Luft erfolgt, wonach die Ermittlung der Vorbelastung durch gesonderte Messungen mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht erforderlich sei, wenn nach Auswertung der Ergebnisse von Messstationen aus den Immissions- schutznetzen der Länder und nach Abschätzung oder Ermittlung der Zusatz- belastung oder auf Grund sonstiger Erkenntnisse festgestellt wird, dass die Immissionswerte für den jeweiligen Schadstoff am Ort der höchsten Belastung nach Inbetriebnahme der Anlage eingehalten sein werden. Eine Auswertung der Daten zur Schwebstaub- und PM-10-Belastung der Stationen Aachen-Burtscheid und Eifel- Simmerath der Jahre 2002 bis 2005 habe ergeben, dass die im Beurteilungsgebiet real zu erwartenden Jahresmittelwerte der PM-10-Vorbelastung eher unterhalb der Konzentration von rund 20 µg/m³ liegen würden. Davon ausgehend ergebe sich bei einer Vorbelastung IJV von 20 µg/m³ die höchste Kenngröße der PM-10- Gesamtbelastung IJG von höchstens 27,8 µg/m³ bzw. 70 % des Immissionswerts von 40 µg/m³. Die resultierende Kenngröße IJG der Gesamtbelastung durch Staubniederschlag berechne sich zu 0,134 g/(m² x g) entsprechend 38 % des Immissionswerts für den Staubniederschlag. 162 Die Kenngrößen der Immissionszusatzbelastung IJZ für das Szenario "Abbau im C1. Feld, Verfüllung im Loferbusch bzw. Erweiterungsfeld C2. inklusive Aufbereitung C2. mit 250.000 t/a" (mit der höchsten Immissionszusatzbelastung für den vorliegend in den Blick zu nehmenden Ortsrand C. ) lauteten für PM-10: 163 IJZ IWJ IJZ/IWJ µg/m³ µg/m³ % _______________________________________________________ Ortsrand C. 1,8 40 4,3 164 und für Staubniederschlag: 165 g/(m² x d) Immissionswert % _______________________________________________________ Ortsrand C. 0,0104 0,35 3,0 166 Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte für PM-10 und Staubniederschlag an beurteilungsrelevanten Immissionsorten im Umfeld des Steinbruchs - so heißt es in der Ergänzung vom 3. Mai 2006 weiter - könnten angesichts der Vorbelastung und der Einbeziehung von Sicherheitszuschlägen auf die Berechnungsergebnisse mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Für den Ort mit der höchsten Gesamtbelastung - Kleinmühlchen - ergebe sich unter Zugrundelegung einer Zeitreihe der PM-10- Tagesmittelwerte des Jahres 2005 eine Überschreitungshäufigkeit von fünf Tagen. Am Ortsrand C. ergebe sich keine zusätzliche Überschreitung. Aufgrund der besonderen Umstände speziell am Immissionsort Kleinmühlchen mit selten auftretenden hohen Immissionen aufgrund der relativen Nähe zu den Quellen und einer Beaufschlagung nur bei Ostwetterlagen sei die potentiell maximale Überschreitungshäufigkeit des PM-10-Tagesmittelwerts durch Addition der Vorbe- lastung für das Jahr und der Zusatzbelastung für den Tag ermittelt worden. Bezogen auf die Vorbelastung IJV des Jahres 2005 mit 19 µg/m³ ergebe sich eine Überschreitungshäufigkeit damit über die Anzahl an Tagen, an denen die Zusatz- belastung ITZ 31 µg/m³ übersteige. Das sei an 27 Tagen der Fall. Unter Einbeziehung von zwei Überschreitungstagen durch die Vorbelastung seien nach pessimaler Abschätzung 29 Überschreitungstage zu erwarten. Die maximal zulässige Überschreitungshäufigkeit von 35 für Tagesmittelwerte von PM-10 werde auch nach dieser Abschätzung sicher eingehalten. Die beiden Schätzwerte der Überschrei- tungshäufigkeiten von fünf bzw. 29 Tagen seien als Unter- und Obergrenze anzusehen. Die tatsächlich zu erwartende Häufigkeit werde zwischen den genannten Werten liegen. 167 Weitere Einschätzungen zu den zu erwartenden Luftverunreinigungen gab die GfA Consult GmbH am 30. Juni 2006 (siehe dazu im Einzelnen Blatt 259 ff. der Beiakte III sowie Blatt 283 ff. der Beiakte III), am 8. September 2006 (siehe dazu im Einzelnen Blatt 19 ff. der Beiakte V), am 18. April 2007 (siehe dazu im Einzelnen Blatt 269 ff. der Beiakte V) und am 23. April 2007 (siehe dazu im Einzelnen Blatt 278 ff. der Beiakte V) ab. In der Stellungnahme vom 8. September 2006 heißt es namentlich etwa, dass der Blei-Emissionsmassenstrom mit weniger als 2,1 g/h unterhalb des Bagatellmassenstromes der TA Luft von 2,5 g/h bzw. 0,0025 kg/h liege. Die Berechnung der Metall-Immissionskonzentration sei aufgrund der Unterschreitung der Bagatellmassenströme gemäß TA Luft nicht erforderlich. 168 Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Immissionsprognose dergestalt unzutreffend sein könnte, dass Nachbarrechte des Antragstellers verletzt werden. 169 Die Ergänzung der Immissionsprognose durch die GfA Consult GmbH vom 3. Mai 2006 hat dem Landesumweltamt zur Überprüfung vorgelegen. Dieses schätzte die Ergänzung unter dem 11. Mai 2006, was die Erfassung der Emissionen, die Ermittlung der Immissionsvorbelastung und die Immissionsprognose anbelange, als insgesamt sachgerecht, nachvollziehbar und plausibel ein. Zweifelhaft sei allerdings die Berücksichtigung einer Abluftfahnenüberhöhung der Quelle 1 (Entstaubungs- anlage I) aufgrund deren bodennaher Abluftführung. Werde die Quelle ohne Abluftfahnenüberhöhung modelliert, sei die Immissionszusatzbelastung am Immissionsort "Ortsrand C. " weiterhin unterhalb der Irrelevanzgrenze und die Gesamtbelastung an den Immissionsorte "Kleinmühlchen" und "Bleihütte" deutlich unterhalb der Immissionswerte der TA Luft. 170 In seinem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 15. Mai 2007 bezog das Landesumweltamt auch zu den weiteren Stellungnahmen der GfA Consult GmbH dahingehend Position, dass die Aussagen des Gutachters insgesamt nachvollziehbar und plausibel seien. Für einen Vergleich mit dem Bagatellmassenstrom für diffuse Emissionen müssten konsequenterweise die Massenströme der Kamine (Quellen 1 und 2) als geführte Quellen noch in Abzug gebracht werden. Daraus ergebe sich ein Massenstrom an Gesamtstaub von lediglich 23,26 kg/h und ein anteilsmäßiger Massenstrom an Blei von 0,0020 kg/h. Die Auffassung des Gutachters, dass der Bagatellmassenstrom für Blei gemäß Nr. 4.6.1.1 b) der TA Luft in Verbindung mit Tabelle 7 unterschritten sei, sei daher plausibel. Auch die Aussage des Gutachters, dass die Bagatellmassenströme der übrigen Schwermetalle unterschritten seien, sei nachvollziehbar. An dieser Betrachtung würde sich nichts ändern, wenn man davon ausginge, dass die Schwermetallgehalte (inklusive Blei) in den Oberböden möglicherweise höhere Werte aufwiesen als das beprobte Kalkgestein, da die Staubungsneigung des Oberbodens aufgrund seiner natürlichen Feuchte gering sei und da die Menge an abzutragendem Oberboden im Verhältnis zur Abbaumenge im Steinbruch ebenfalls gering sei. Hinzu komme, dass der zur Rekultivierung antransportierte Boden, der ebenfalls eine natürliche Feuchte aufweise, trotzdem vom Gutacher als staubendes Gut mit in die Berechnungen im Sinne einer konservativen Betrachtung eingeflossen sei. Ferner zeigten eigens durch das Landesumweltamt durchgeführte Berechnungen, dass die zur Ermittlung des Staubemissionsfaktors für befestigte Betriebsstraßen zu berücksichtigenden Niederschläge die Höhe der gesamten PM-10-Emissionen nur geringfügig beeinflussten. Die Ausführungen der GfA Consult GmbH, wonach von der Beigeladenen eine konservative Abschätzung der Vorbelastung und der zu erwartenden Gesamtbelastung durch PM-10 vorgelegt worden sei, seien gleichfalls nachvollziehbar und plausibel. Dies gelte sowohl für den Jahresmittelwert als auch für die zu erwartende Anzahl der Tage mit Überschreitung des Grenzwerts von 50 µg/m³. Die von der Beigeladenen vorgeschlagene begleitende Messung von Feinstaub PM-10 für die Dauer eines Jahres während der geplanten Erweiterung des Steinbruchs sei aus Sicht des Landesumweltamtes eine Maßnahme, die sehr gut geeignet sei, einen sicheren Nachweis über die prognostizierte Einhaltung der Grenzwerte zu PM-10 zu führen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt - vor der geplanten Erweiterung - sei ein vergleichbar sicherer Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte nicht zu führen. 171 Mit Rücksicht auf diese fachbehördliche Einschätzung ist nicht zu erwarten, dass der Antragsteller durch den genehmigten und für sofort vollziehbar erklärten Steinbruchbetrieb schädlichen Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Luftverun- reinigungen ausgesetzt sein wird. In diese Richtung deutet auch die Mitteilung im Schriftsatz der Beigeladenen vom 24. April 2008, dass seit etwa Mitte März 2008 durchgeführte Messungen ergeben hätten, dass bei vollem Anlagenbetrieb maximal 10 % des 24-Stunden-Wertes, der an 35 Tagen überschritten werden dürfte, festgestellt worden seien. Ein ähnliches Bild zeichne sich danach beim Jahresmittelwert ab. Hier liege der hochgerechnete Durchschnittswert bei etwa 6 % der zulässigen Belastung. 172 Soweit der Antragsteller auch in dieser Beziehung einwendet, die Vor- bzw. Zusatzbelastung durch den Betrieb der Firma N. C2. GmbH sei unzureichend ermittelt bzw. eingegrenzt, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen hinsichtlich der Geräuschimmissionen verwiesen werden. 173 Überdies weist der Genehmigungsbescheid unter Nr. 9.1 etliche Auflagen zur Luftreinhaltung auf, durch welche sichergestellt ist, dass in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen hervorgerufen werden. Gemäß Auflage Nr. 9.1.1 sind die bei den Bohrarbeiten entstehenden Stäube an der Entstehungsstelle zu erfassen und über eine Entstaubungsanlage abzuführen. Hierbei dürfen die staubförmigen Emissionen im Abgas 20 mg/m³ nicht überschreiten. Auflage Nr. 9.1.3 schreibt der Beigeladenen vor, dass zur Minimierung der Staubentwicklung bei Sprengungen bei trockener Witterung vor jeder Sprengung die sog. Sprengfläche (Plateau) und der Böschungsfuß zu befeuchten sind. Nach Auflage Nr. 9.1.4 sind ein ausreichend dimensioniertes Bewässerungssystem und eine Reinigungseinrichtung vorzuhalten und bei Bedarf zu verwenden, um erhebliche Staubaufwirbelungen oder Staubverwehungen beim Verladen bzw. Transport wirkungsvoll zu verhindern. Im Weiteren ist gemäß Auflage Nr. 9.1.6 eine Messstation für Luftschadstoffe zu betreiben, die die Parameter Feinstaub (PM 10), Gesamtstaubniederschlag sowie Schwermetallgehalte erfasst. Für den Parameter Feinstaub ist ein 24-Stunden- Messwert zu ermitteln. Der Gesamtstaub wird über zwölf Monate akkumuliert und zur Bestimmung von Jahreswerten für Gesamtstaubniederschlag sowie Schwer- metallgehalte (Schwermetallanteil im Gesamtstaub) herangezogen. Die Messdaten sind für die Dauer von mindestens einem Messjahr zu erheben und der zuständigen Überwachungsbehörde monatlich zu übermitteln. Zusätzlich zu den ermittelten Daten sind die relevanten Betriebszustände (z. B. Gewinnungsart, Gewinnungsmenge, Gewinnungsort, Gewinnungstiefe) mit zu übermitteln. Soweit von der zuständigen Überwachungsbehörde nichts anderes bestimmt wird, beginnt das Messjahr spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme des Steinbruchs. Der Messzeitraum kann auf Verlangen der Überwachungsbehörde in begründeten Fällen verlängert werden. Schließlich ist gemäß Auflage Nr. 9.1.7 das aufzubereitende Gesteins- material ständig so feucht zu halten, dass beim Umschlagen, Sieben, Brechen und Aufhalden Staubaufwirbelungen verhindert werden. 174 Zuletzt ist es nicht offensichtlich, dass der Antragsteller infolge des genehmigten und für sofort vollziehbar erklärten Anlagenbetriebs (Gesundheits-)Gefahren durch Sprengungen und Steinschlag ausgesetzt sein wird. 175 Dagegen spricht zum einen der Abstand des in Rede stehenden Teils des Abbaufeldes "Loferbusch" zu seinem Grundstück wie auch zum anderen der Umstand, dass laut dem spreng- und erschütterungstechnischen Gutachten vom 16. November 2004 (dort S. 30 f.) die Wurfrichtung des Gesteines bei den vorgesehenen Sprengungen in diesem Abbaufeld grundsätzlich nach Süden und gegebenenfalls nach Westen und Südwesten vorgesehen ist. 176 Nach alledem verletzt die Genehmigung der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2008, soweit sie in dem vorliegenden Verfahren zur Überprüfung gestellt ist, den Antragsteller nicht offensichtlich in seinen Rechten. Mit Blick auf die - wie oben ausgeführt - etwaige Klarstellungsbedürftigkeit des Begriffs des "zum Verkauf bestimmten Produkts" und der Komplexität des Sachverhalts kann die Genehmigung im streitbefangenen Umfang bei summarischer Betrachtung aber auch wohl noch nicht als offensichtlich rechtmäßig bezeichnet werden. 177 Gleichwohl fällt die Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. 178 Leitend dafür ist der Befund, dass die Genehmigung in dem zur Entscheidung gestellten Umfang - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegen Nachbarrechte des Antragstellers verstößt. 179 Des Weiteren gibt den Ausschlag, dass auch im Übrigen die privaten wirtschaftlichen und auch die öffentlichen Interessen an der Ausnutzung der Genehmigung in der Reichweite der Anordnung der sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegen. Insoweit stellt die Interessenlage sich so dar, wie im Zeitpunkt des Beschlusses über eine Zwischenregelung vom 7. April 2008, so dass wegen der Einzelheiten der Interessensgewichtung auf diesen verwiesen werden kann. 180 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 181 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 182 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei orientiert sich das Gericht bei der Bewertung des Interesses des Antragstellers an dem vorliegenden Verfahren an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (Deutsches Verwaltungsblatt 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) und berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Streitwert regelmäßig auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts zu beziffern ist. 183