Beschluss
6 E 1530/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Streitigkeiten eines angestellten Lehrers gegen die Ablehnung der Verbeamtung bemisst sich der Streitwert nach dem 6,5-fachen Monatsbetrag des einschlägigen Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen (§ 13 Abs.4 Satz1b GKG a.F., § 52 Abs.5 Satz1 Nr.2 GKG n.F.).
• Diese Streitwertregel gilt unabhängig davon, ob die Klage auf Verpflichtung zur Verbeamtung oder nur auf Neubescheidung gerichtet ist; eine pauschale Halbierung des Betrags bei bloßer Neubescheidung kommt nicht in Betracht.
• Frühere abweichende Streitwertpraxis, die bei reiner Neubescheidung eine Halbierung vorsah, wird vom Senat aufgegeben.
Entscheidungsgründe
Streitwert bei Ablehnung der Verbeamtung eines angestellten Lehrers • Bei Streitigkeiten eines angestellten Lehrers gegen die Ablehnung der Verbeamtung bemisst sich der Streitwert nach dem 6,5-fachen Monatsbetrag des einschlägigen Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen (§ 13 Abs.4 Satz1b GKG a.F., § 52 Abs.5 Satz1 Nr.2 GKG n.F.). • Diese Streitwertregel gilt unabhängig davon, ob die Klage auf Verpflichtung zur Verbeamtung oder nur auf Neubescheidung gerichtet ist; eine pauschale Halbierung des Betrags bei bloßer Neubescheidung kommt nicht in Betracht. • Frühere abweichende Streitwertpraxis, die bei reiner Neubescheidung eine Halbierung vorsah, wird vom Senat aufgegeben. Ein angestellter Lehrer im öffentlichen Schuldienst klagt gegen die Entscheidung, seine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe abzulehnen. Das Verwaltungsgericht hatte den Streitwert für das zugrunde liegende Verfahren niedriger angesetzt, weil es um die Verpflichtung zur Neubescheidung und nicht um unmittelbare Verbeamtung ging. Der Senat prüft die richtige Bemessung des Streitwerts nach den einschlägigen gesetzli chen Vorschriften und der bisherigen Rechtsprechung. Es geht nicht um materiell-rechtliche Verbeamtungsansprüche, sondern um die Frage der Verfahrensfolge und der finanziellen Bewertung des Klageinteresses. Die Parteien sind Behörde als Beklagte und der Lehrer als Kläger. Relevante Tatsachen betreffen die Stellung des Klägers als angestellter Lehrer und die abgelehnte Verbeamtung auf Probe. Das Verfahren wurde vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 2 K 1954/04 geführt. • Nach § 13 Abs.4 Satz1b GKG a.F. bzw. § 52 Abs.5 Satz1 Nr.2 GKG n.F. bemisst sich der Streitwert in Streitigkeiten über die Verbeamtung eines Lehrers nach dem 6,5-fachen Monatsbetrag des einschlägigen Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen. • Diese gesetzliche Bemessungsregel ist nicht davon abhängig, ob die Klage auf Verpflichtung zur Verbeamtung oder lediglich auf Neubescheidung gerichtet ist; das Gewicht des klägerischen Interesses ist in beiden Konstellationen vergleichbar. • Die vom Verwaltungsgericht angewandte Praxis, bei bloßer Neubescheidung den Streitwert auf die Hälfte zu reduzieren, ist von der Senatsrechtsprechung ausdrücklich aufgegeben worden. • Der Senat verweist auf seine frühere Rechtsprechung, in der dieselbe Streitwertbemessung consistent angewandt wurde, und setzt daher den Streitwert entsprechend dem gesetzlichen Maßstab fest. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs.3 GKG n.F., sodass das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und keine Kostenerstattung erfolgt. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird geändert: Der Streitwert für das beim Verwaltungsgericht Düsseldorf geführte Klageverfahren wird auf bis zu 25.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde ist damit erfolgreich, weil der maßgebliche Streitwert nach dem 6,5-fachen Monatsendgrundgehalt zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen zu bemessen ist und nicht zu halbieren ist, wenn es nur um eine Neubescheidung geht. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Damit wird die vom Verwaltungsgericht getroffene niedrigere Streitwertbemessung korrigiert.