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Beschluss

6 A 4015/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0522.6A4015.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zur Darlegung des vorgenannten Zulassungsgrundes greift die Klägerin ausschließlich die Annahme des Verwaltungsgerichts an, die Entscheidung des Beklagten, ihr keine Ausnahme gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO von der Höchstaltersgrenze des § 52 Abs. 1 LVO zu erteilen, sei ermessensgerecht. Gegen diese im Einzelnen begründete Annahme des Verwaltungsgerichts ist jedoch auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nichts zu erinnern. Sachliche Kriterien für die Ausübung der Befugnis, ausnahmsweise von den Bestimmungen über das Höchstalter für die Einstellung von Beamten abzuweichen, werden in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO nicht vorgegeben. Damit eröffnen diese Vorschriften einen weiten Ermessensrahmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 6 A 3479/03 -. Gesichtspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dieser Ermessensrahmen werde durch die angegriffene Verwaltungspraxis mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG überschritten oder nicht sachgerecht genutzt, lassen sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin vermag der Senat eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare willkürliche Ungleichbehandlung gegenüber anderen Lehrkräften, die in Anwendung des so genannten Mangelfacherlasses (Erlass des MSWF NRW vom 22. Dezember 2000 - Az. 121-22/03 Nr. 1050/00) in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden sind, nicht zu erkennen. Die Versagung der Ausnahme im vorliegenden Fall steht vielmehr - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - im Einklang mit der durch den Mangelfacherlass konkretisierten jahrelangen Praxis des Beklagten, eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nur zur Gewinnung von Lehrkräften mit Mangelfächern zuzulassen, die einen dringenden Unterrichtsbedarf decken können. Aus dem Mangelfacherlass kann die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Ausnahme herleiten. Verwaltungsvorschriften, die - wie der Mangelfacherlass - das Ermessen der Behörden lenken, können im Gegensatz zu formellen Gesetzen und Rechtsverordnungen Rechte des Bürgers nicht schon auf Grund ihrer bloßen Existenz begründen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständige Behörde die Verwaltungsvorschrift in ständiger Praxis handhabt und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin auf Grund einer unbefristeten Unterrichtserlaubnis in einem Mangelfach ihren Dienst in der Sekundarstufe I verrichtet, ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht festzustellen. Dem Dienstherrn bleibt es im Rahmen seines Ermessens nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO grundsätzlich unbenommen, Anreize zur Gewinnung neu einzustellender Lehrkräfte in bestimmten Fächern in der Weise und in dem Umfang zu bieten, wie er es zur Deckung des Unterrichtsbedarfs für zweckmäßig hält. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2006 - 6 A 526/05 -. Ebenso wenig ist die Nichtbewilligung einer Ausnahme etwa deshalb willkürlich, weil das beklagte Land - wie die Klägerin vorträgt - die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren durch die Einführung einer allgemeinen Ausnahme von bis zu 10 Jahren durch den erwähnten Mangelfacherlass "aufgeweicht" hat. Diese allgemeine Ausnahme für neu einzustellende Bewerber beruht nämlich auf sachgerechten Erwägungen. Der aus dem Erlass ersichtliche Zweck, Lehrkräfte in Mangelfächern zu gewinnen, bietet nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats ein sachlich vertretbares und damit hinreichendes Differenzierungskriterium. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2006 - 6 A 1473/04 - und vom 22. Oktober 2003 - 6 A 176/03 -, m.w.N. Nach der insoweit maßgeblichen ständigen Praxis des beklagten Landes, die dem Senat aus anderen Verfahren dieser Art bekannt ist, wird eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach Nr. I.1 des Mangelfacherlasses tatsächlich nur dann zugelassen, wenn ein Bewerber eine der in dieser Regelung aufgeführten Lehramtsbefähigungen, das heißt einen Abschluss für die Sekundarstufe I, für die Sekundarstufe II oder für beide Lehrämter besitzt. Die sich aus dieser Praxis ergebende Differenzierung zwischen Bewerbern mit der Befähigung für die geforderten Lehrämter und Bewerbern, die nur über eine entsprechende Unterrichtserlaubnis verfügen, ist auch mit Blick auf höherrangiges Recht (Art. 33 Abs. 2 GG) nicht zu beanstanden. Die Landesregierung hat ein Konzept zur Sicherung der Unterrichtsversorgung in Mangelfächern erarbeitet, das unter anderem in dem vom beklagten Land vorgelegten Runderlass vom 11. Januar 2001 näher erläutert ist. Danach wird Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe die Möglichkeit einer befristeten Einstellung eröffnet, wenn diese sich vertraglich zur berufsbegleitenden Weiterqualifizierung mit dem Ziel des Erwerbs einer unbefristeten Unterrichtserlaubnis in Mangelfächern des Sekundarstufe I verpflichten. Im Anschluss an deren Erteilung sieht der Runderlass vom 11. Januar 2001 die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis vor. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005 - 6 A 300/04 -. Auf dieser Grundlage ist auch die Klägerin zunächst in ein befristetes und nach Erwerb der Unterrichtserlaubnis in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen worden. Auch wenn der Runderlass vom 11. Januar 2001 dieselbe Zielrichtung hat wie der Mangelfacherlass, nämlich die Sicherung der Unterrichtsversorgung in Mangelfächern, ist es nicht sachwidrig, dass den von dem Mangelfacherlass erfassten Lehrkräften eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zugebilligt wird, den nach dem Runderlass vom 11. Januar 2001 eingestellten Lehrkräften hingegen nicht. Letztere besitzen im Unterschied zu den in dem Mangelfacherlass berücksichtigten Lehrkräften die Lehramtsbefähigung für den vorgesehenen Tätigkeitsbereich - Deckung des Unterrichtsbedarf in der Sekundarstufe I in den in dem Runderlass vom 11. Januar 2001 genannten Fächern - bei ihrer Einstellung nicht, sondern erwerben eine diesen Mangel kompensierende Unterrichtserlaubnis erst durch die berufsbegleitende Weiterqualifikation. Ohne diese Besonderheit bliebe dem betreffenden Personenkreis eine Einstellung in den Schuldienst mangels Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen überhaupt vorenthalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005 - 6 A 300/04 -. Wenn der Beklagte unter diesen Umständen eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nicht erteilt, lässt sich dem ein sachlicher Grund nicht absprechen. Das gilt umso mehr, als eine andere Handhabung auch der Zielsetzung von Nr. I.2 des Mangelfacherlasses widersprechen würde. Hieraus ergibt sich nämlich, dass der Mangelfacherlass erklärtermaßen nur für die "Gewinnung neu einzustellender Bewerber", das heißt nur für solche Interessenten gilt, die die Qualifikationsvoraussetzungen für die Unterrichtserteilung in den Mangelfächern schon zum Beginn der Einstellung erfüllen, nicht hingegen für Lehrkräfte, die diese Voraussetzungen erst nach der Einstellung erworben haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005 - 6 A 300/04 -. An dieser rechtlichen Sicht ist festzuhalten. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Davon kann hier keine Rede sein. Die Klägerin benennt -wie oben ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die von der Klägerin im Zulassungsantrag formulierten Rechtsfragen sind jedenfalls nicht klärungsbedürftig, da sie bereits als geklärt anzusehen sind. Ob die in Nordrhein- Westfalen geltende Beschränkung der Verbeamtung auf das 35. Lebensjahr rechtmäßig - insbesondere verfassungsmäßig - ist, hat der Senat, wie oben ausgeführt, bereits mehrfach entschieden. Dasselbe gilt für die weiter aufgeworfenen Fragen, ob der Mangelfacherlass auch auf solche Lehrer ohne Lehramtsbefähigung der Sekundarstufe I und/oder II anzuwenden ist, die auf Grund einer unbefristeten Unterrichtserlaubnis tatsächlich ihren Dienst in der Sekundarstufe I verrichten, und ob die Verwaltungspraxis rechtmäßig ist, Neueinstellungen, die über eine Weiterqualifizierungsmaßnahme die unbefristete Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe I erhalten haben, nur dann in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, wenn sie am Tag der Ernennung die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Es kann daher offen bleiben, ob die besagten Rechtsfragen in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise formuliert sind und die Klägerin die Gründe, aus denen sie ihnen Bedeutung über den Einzelfall hinaus zumisst, hinreichend substanziiert hat. Andere Zulassungsgründe hat die Klägerin nicht benannt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 GKG. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Senats bemisst sich der Streitwert in Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im Angestelltenverhältnis beschäftigter Lehrer im öffentlichen Schuldienst sich dagegen wendet, dass seine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt worden ist, nach dem sechseinhalbfachen Monatsbetrag des jeweils einschlägigen Endgrundgehaltes zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG = § 13 Abs. 4 Satz 1b GKG a.F.) Dies gilt unabhängig davon, ob die Klage auf eine Verpflichtung zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe oder lediglich auf eine Neubescheidung des Übernahmeantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 6 E 1530/05 - m.w.N. Die Streitwertpraxis, wonach im letztgenannten Fall der nach § 13 Abs. 4 Satz 1b GKG a.F. zu errechnende Streitwert auf die Hälfte zu reduzieren war, hat der Senat aufgegeben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).