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Beschluss

6 A 708/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0411.6A708.05.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird - unter Änderung der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - auf bis zu 25.000,-- Euro, für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird - unter Änderung der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - auf bis zu 25.000,-- Euro, für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch. Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat. Die Klägerin besitzt die Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I. Am 22. September 2001 vollendete sie das 35. Lebensjahr. Seit dem 11. September 2002 steht sie als Lehrerin in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Mit der Klage verfolgt sie eine Verpflichtung des beklagten Landes, über ihr Gesuch um Verbeamtung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als begründet angesehen: Die - auf eine Nichteinhaltung des laufbahnrechtlichen Höchstalters von 35 Jahren (§ 6 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 LVO) gestützte - Weigerung des beklagten Landes, die Klägerin zu verbeamten, sei rechtswidrig. Die Überschreitung des Höchstalters von 35 Jahren bei ihrer Einstellung könne ihr nicht entgegengehalten werden. Zu ihren Gunsten greife Satz 3 des § 6 Abs. 1 LVO ein ("Hat sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, so darf die jeweilige Altersgrenze im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, überschritten werden"). Denn ihre Einstellung habe sich möglicherweise über den Zeitpunkt der Vollendung ihres 35. Lebensjahres hinaus dadurch verzögert, dass sie sich wegen der Betreuung ihres im Jahre 2000 geborenen zweiten Kindes, welches erkrankt gewesen sei, nicht in dem regulären Lehrereinstellungsverfahren für das Jahr 2001 beworben habe. Zwar lasse sich nicht mehr feststellen, ob eine derartige Bewerbung Erfolg gehabt hätte. Das gehe jedoch zu Lasten des beklagten Landes. An diesem Ergebnis ändere nichts der Umstand, dass die Klägerin sich im März 2001 in einem "schulscharfen" Auswahlverfahren (erfolglos) um Einstellung in den Schuldienst beworben habe. Die Klägerin habe dies glaubhaft damit erklärt, sie habe sich, obwohl sie nicht über die geforderte Fächerkombination verfügt habe, dennoch beworben, um ein Vorstellungsgespräch üben zu können. In einem schulscharfen Auswahlverfahren im November 2001 habe sie sich (zu demselben Zweck) ebenfalls beworben. Eine ihr daraufhin angebotene Stelle hätte sie aber (da das Kind immer noch an starken Infekten gelitten habe) nicht angenommen. In dem zentralen Lehrereinstellungsverfahren 2001 habe sie sich im Unterschied zu den vorangegangenen, für sie erfolglosen Bewerbungen in Lehrereinstellungsverfahren seit der am 19. November 1996 bestandenen Zweiten Staatsprüfung nicht beworben, weil sie wegen der Erkrankung des Kindes eine Stelle im Schuldienst, wenn sie ihr angeboten worden wäre, auch nicht hätte annehmen können und dies dann eine zwei Jahre dauernde Einstellungssperre für sie bedeutet hätte. Dass die Klägerin - die seit dem 24. Februar 1998 und bis zum 31. August 2002 in einem Arbeitsverhältnis als Sekretärin mit einer Firma für Personaldienstleistungen (regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit: 35 Stunden) stand - bei dieser Firma gearbeitet habe, habe sie unter Hinweis auf das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Das überlange Studium der Klägerin ändere nichts an der Kausalität der Kinderbetreuung für das Jahr 2001, da das Studium zeitlich vor der Kinderbetreuung gelegen habe. Der Beklagte macht zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend: Die Einstellung der Klägerin in den öffentlichen Schuldienst habe sich nicht wegen der Pflege ihres zweiten Kindes über die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren hinaus verzögert. Der Zeitraum und die Schwere einer Erkrankung des Kindes seien weder substantiiert angegeben noch belegt. Die Darstellung der Klägerin zur Intensität der Pflege des Kindes sei zudem unrealistisch und unglaubhaft. Sie werde auch durch die Bewerbungen der Klägerin in den schulscharfen Auswahlverfahren im Frühjahr und Herbst 2001 widerlegt. Diese Bewerbungen zeigten, dass sie sich nicht an einer Erwerbstätigkeit gehindert gesehen habe. Es sei abwegig anzunehmen, dass sie sich insoweit "nur zum Spaß" beworben habe. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht beachtet, dass die Klägerin überlang studiert habe. Des Weiteren sei ihr Vorbringen, das Arbeitsverhältnis mit der Firma für Personaldienstleistungen habe "geruht", nicht nachvollziehbar. Er verweise zudem auf sein erstinstanzliches Vorbringen einschließlich der Beweisantritte. Diese Ausführungen rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat. Soweit der Beklagte sich pauschal auf sein erstinstanzliches Vorbringen bezieht, ist dies unbeachtlich. Insoweit fehlt es bereits an der nach der erwähnten Vorschrift des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegt die Erwägung zugrunde, die Klägerin sei an der Aufnahme einer Tätigkeit als Lehrerin im öffentlichen Schuldienst im Jahre 2001 - vor der Vollendung des 35. Lebensjahres bzw. jedenfalls rechtzeitig unter Hinzuziehung der Fiktion des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO - wegen Kinderbetreuung gehindert gewesen; demzufolge komme ihr, da nicht mehr aufzuklären sei, ob die unterlassene Bewerbung im zentralen Lehrereinstellungsverfahren 2001/02 für sie Erfolg gehabt hätte oder nicht, die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO zugute. Dies habe zur Folge, dass der Beklagte ihrem Verbeamtungsgesuch eine Überschreitung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze von 35 Jahren nicht entgegenhalten dürfe. Dem ist der Beklagte vom rechtlichen Ansatz her, vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 2001, 32; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 6 A 4762/03 -, nicht entgegengetreten. Er macht vielmehr geltend, das Vorbringen der Klägerin, sie habe wegen der Pflege ihres erkrankten Kindes auf die Bewerbung in dem zentralen Lehrereinstellungsverfahren 2001/02 verzichtet, sei unglaubhaft. Damit werden Gesichtspunkte, die die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen, jedenfalls im Ergebnis nicht dargelegt. Die Klägerin stand zwar seit dem 24. Februar 1998, also weit vor Vollendung ihres 35. Lebensjahres, und bis zum 31. August 2002 (bis kurz vor ihrer Einstellung in den öffentlichen Schuldienst zum 11. September 2002) in einem Arbeitsverhältnis mit der erwähnten Firma für Personaldienstleistungen. Die vertraglich festgelegte Zahl von 35 Wochenarbeitsstunden schloss für sich gesehen eine zumindest überwiegende Kinderbetreuung aus. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, Der Öffentliche Dienst 1999, 140; OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2003 - 6 A 4452/02 - (ständige Rechtsprechung). Die Klägerin, die außer dem im Jahre 2000 geborenen Kind zwei weitere, in den Jahren 1998 und 2002 geborene Kinder hat, war jedoch, wie die Firma mit Datum vom 5. April 2005 bestätigt hat, vom 12. September 1998 und bis zum 31. August 2002, also bis zu der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, im Erziehungsurlaub. Auf diesen Erziehungsurlaub hatte die Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren hingewiesen. Somit ist nicht zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht zutreffend von einem "Ruhen" des Arbeitsverhältnisses (auch während des Jahres 2001) ausgegangen ist. Schon hiernach bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Klägerin an einer ernsthaften Bewerbung in dem zentralen Lehrereinstellungsverfahren 2001/02 wegen Kinderbetreuung gehindert war. Anhaltspunkte dafür, dass sie sich während des Erziehungsurlaubs nicht jedenfalls überwiegend der Betreuung ihrer Kinder widmete, bestehen nicht. Etwas anderes lässt sich nicht aus ihren Bewerbungen in den schulscharfen Auswahlverfahren im Frühjahr und Herbst des Jahres 2001 herleiten. Zwar mag es ungewöhnlich sein, dass sich ein Lehramtsbewerber lediglich zur Übung von Vorstellungsgesprächen bewirbt, also von vornherein bei einem Erfolg der Bewerbung die Stelle nicht antreten will. Dafür, dass das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin nicht der Wahrheit entspricht, liegen jedoch entgegen der Argumentation des Beklagten keine stichhaltigen Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil spricht für die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin, dass sie nach ihren - mit Schriftsatz vom 8. März 2005 präzisierten und vom Beklagten insoweit nicht, jedenfalls nicht substantiiert, angezweifelten - Angaben auf ihre Bewerbung in dem schulscharfen Auswahlverfahren im Herbst 2001 ein Einstellungsangebot erhalten, diese Stelle aber im Januar 2002 abgesagt hat. Dass sie dies damit begründet hat, sie habe sich immer noch (besonders) um ihr erkranktes Kind kümmern müssen, ändert nichts daran, dass sie sich ohnehin im Erziehungsurlaub befand und, wie ausgeführt worden ist, schon deshalb die Kinderbetreuung eine erfolgreiche Bewerbung in dem zentralen Lehrereinstellungsverfahren 2001/02 mit anschließendem Antritt der Stelle ausschloss. Die Dauer des Studiums der Klägerin spielt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und worauf Bezug genommen wird, im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 -, m.w.N. Des Weiteren hat der Beklagte nicht dargelegt, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zukommt. Die grundsätzliche Bedeutung muss durch Anführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden und für die Entscheidung des angestrebten Berufungsverfahrens erheblichen Rechtsfrage sowie durch Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 6 A 676/04 -, unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 1995 - 2 B 116.95 -, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin erachtet als in einem Berufungsverfahren grundsätzlich klärungsbedürftig, ob jahrelange Kinderpflege, wenn sie denn erforderlich gewesen sein sollte, ausreicht, trotz mehrerer schulscharfer Bewerbungen und eines bestehenden Arbeitsverhältnisses das Höchstalter für die Bewerbung hinauszuschieben, sowie wann die Voraussetzung für die Verschiebung der Altersgrenze "wegen Kindesbetreuung" gegeben ist. Das reicht nicht aus. Die Beantwortung der formulierten Rechtsfragen hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, ist also in der gestellten Form der begehrten grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Außerdem fehlt es an einem Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll. Ein Verfahrensmangel im ersten Rechtszug im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist ebenfalls nicht dargelegt. Der Beklagte sieht ihn darin, dass das Verwaltungsgericht die Angaben der Klägerin zu der Intensität der Pflege des erkrankten Kindes, zu der mangelnden Ernsthaftigkeit ihrer Bewerbungen in den schulscharfen Auswahlverfahren im Jahre 2001 sowie zu dem "Ruhen" des Arbeitsverhältnisses (der Zeit des Erziehungsurlaubs) als richtig zugrunde gelegt habe, obwohl er die Richtigkeit dieser Angaben bestritten habe. Damit ist ein erstinstanzlicher Verfahrensmangel schon deshalb nicht dargelegt, weil das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und der Beklagte Beweisanträge nicht gestellt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 5 Nr. 2, § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Die Änderung der Wertfestsetzung für die erste Instanz beruht darauf, dass der Senat nunmehr den 6,5fachen Betrag nach § 52 Abs. 5 Nr. 2 GKG auch in den Fällen zugrunde legt, in denen es nicht um eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe, sondern - wie hier - lediglich um eine Verpflichtung zur Neubescheidung des Verbeamtungsgesuchs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts geht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2006 - 6 E 1530/05 - und vom 13. März 2006 - 6 A 1473/04 -. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).