Urteil
6 K 486/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0214.6K486.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin unterzog sich im Jahr 2006 beim beklagten Prüfungsamt der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Im Mai 2006 fertigte sie die Aufsichtsarbeiten aus der Reihe 144 an. In der Niederschrift über die Fertigung der V I-Klausur am 4.5.2006, für die der Klägerin die Platzziffer 21 zugeteilt war, vermerkte der Aufsichtsführende u.a.: "Den Prüflingen ist bekannt gegeben worden, dass die Bearbeitungen spätestens um 14.05 Uhr abzugeben sind. [...] Vermerke über Unregelmäßigkeiten: Nr. 21 Abgabe 14.10 Uhr." Daraufhin holte das beklagte Prüfungsamt Stellungnahmen der an diesem Tag mit dem Einsammeln der Aufsichtsarbeiten betrauten Zeuginnen K. und S. ein. Die Zeugin K. erklärte in ihrer Stellungnahme vom 5.5.2006: "Die Kandidatin auf Platz 21 musste ich öfters auffordern, da sie nicht abgeben wollte. Sie sagte, sie wolle "nur noch folliieren". Jedoch sah ich, das sie mitten im Blatt was schrieb und im Gesetzestext geblättert hat ebenso auch mit Textmarker noch etwas markierte." Die Zeugin S. bekundete in ihrer Stellungnahme vom 5.5.2006: "Die Kandidatin auf Platz 21 wurde von Frau K. mehrmals aufgefordert abzugeben. Sie erklärte, dass sie nur noch "foliieren" müsse. Stattdessen schaute die Kandidatin in ihren Gesetzestext und benutzte zusätzlich noch ihren Textmarker. Zudem schrieb sie noch etwas mitten auf ihr Blatt." Wegen des weiteren Inhalts des Protokolls und der Stellungnahmen wird auf Beiakte 1, Bl. 10-14, Bezug genommen. 3 Das beklagte Prüfungsamt teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19.5.2006 mit, dass es beabsichtige, ihre V I-Klausur gemäß § 56 Abs. 1 und 2 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes NRW (JAG NRW) vom 11.3.2003 für "ungenügend" zu erklären, da sie nicht rechtzeitig abgeliefert worden sei. Zur Begründung führte es an, dass die gesetzlich bestimmte fünfstündige Bearbeitungszeit um 14.05 Uhr geendet, die Klägerin ihre Bearbeitung jedoch erst um 14.10 Uhr abgegeben habe, obwohl sie zwischenzeitlich wiederholt zur Abgabe aufgefordert worden sei. Nach den Beobachtungen der Zeuginnen K. und S. habe sie diese Zeit (auch) dazu genutzt, Teile der eigentlichen Klausurbearbeitung niederzuschreiben. 4 Die Klägerin machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme mit Schreiben vom 2.6.2006 Gebrauch. Darin erklärte sie, dass sie ihre Bearbeitung nach dem Ende der Bearbeitungszeit um 14.05 Uhr nicht mehr inhaltlich ergänzt habe. Nach der allgemeinen Aufforderung, die Bearbeitung einzustellen, habe sie unverzüglich begonnen, die zu Boden gefallenen Blätter der Reinschrift aufzuheben und zu sortieren. Sodann habe sie zwar ihren Stift wieder zur Hand genommen, jedoch allein zu dem Zweck, die wenigen, noch nicht nummerierten Blätter der Reinschrift mit Seitenzahlen zu versehen und anschließend noch "Ende der Bearbeitung" auf die letzte Seite zu schreiben. In ihrem Gesetzestext habe sie nach 14.05 Uhr nicht mehr nachgeschlagen. Eine an sie allein gerichtete Aufforderung, die Arbeit unverzüglich abzugeben, sei nicht ergangen. Die Zeuginnen K. und S. hätten das Geschehen aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht zuverlässig beurteilen können, denn sie hätten zu keinem Zeitpunkt in der Nähe ihres Tisches gestanden. Dies gelte um so mehr, als sie - die Klägerin - nicht mehr auf ihrem Stuhl gesessen, sondern vornüber gebeugt hinter ihrem Tisch gestanden habe, auf dem sich zudem zwei Gesetzestexte sowie zwei Kommentare befunden hätten. Hilfsweise führte sie aus, dass sie eine Erklärung ihrer Klausur für "ungenügend" als unverhältnismäßig ansehe. Denn sie habe ihre Bearbeitung tatsächlich nur etwa 15-20 Sekunden später abgegeben als andere Prüflinge, die ihre Arbeiten ebenfalls erst nach 14.05 Uhr abgeliefert hätten. Sie habe sich daher keinen die Erheblichkeitsschwelle überschreitenden Vorteil verschafft. Auf eine diesbezügliche Klarstellung im Protokoll habe sie nicht bestanden, da der Aufsichtsführende ihr erklärt habe, dass der Vermerk keine negativen Auswirkungen für sie haben werde, sondern lediglich allen Prüflingen für die noch folgenden 6 Klausuren als Warnung gereichen solle. Im übrigen sei es an anderen Klausurtagen sowie in anderen Klausurräumen mehrfach zu einer verspäteten Abgabe von 5 Minuten oder mehr gekommen, ohne dass dies Konsequenzen nach sich gezogen habe. 5 Das beklagte Prüfungsamt erklärte die V I-Klausur der Klägerin mit Bescheid vom 14.7.2006 - zugestellt am 27.7.2006 - gemäß § 56 Abs. 1 und 2 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 1 JAG NRW für "ungenügend" (0 Punkte). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass keine Zweifel an der Richtigkeit der Beobachtungen der Zeuginnen K. und S. bestünden. Die Behauptung der Klägerin, ihre Klausur nach dem Ende der zulässigen Bearbeitungszeit lediglich noch mit dem Schlussvermerk "Ende der Bearbeitung" versehen zu haben, werde dadurch widerlegt, dass sich dieser Schlussvermerk in ihrer Bearbeitung der V I-Klausur nicht finde. Im übrigen sei dieser Einwand unschlüssig, da auch die formelle Gestaltung der Klausur Teil der Prüfungsleistung und somit innerhalb der zulässigen Bearbeitungszeit vorzunehmen sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Sanktionsregelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW aus Gründen der Chancengleichheit auch bei nur geringfügiger Überschreitung der Bearbeitungszeit anwendbar. Ob auch andere Prüflinge ihre Bearbeitungen erst nach 14.05 Uhr abgegeben hätten, sei rechtlich unerheblich, da grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehe. 6 Die übrigen Aufsichtsarbeiten der Klägerin wurden wie folgt bewertet: 7 Zivilrecht 1: ausreichend (6 Punkte) 8 Zivilrecht 2: vollbefriedigend (12 Punkte) 9 Zivilrecht 3: vollbefriedigend (12 Punkte) 10 Zivilrecht 4: befriedigend (7 Punkte) 11 Strafrecht 1: befriedigend (7 Punkte) 12 Strafrecht 2: befriedigend (7 Punkte) 13 Öffentl. Recht 2: vollbefriedigend (10 Punkte) 14 In der mündlichen Prüfung am 20.10.2006 wurden der Aktenvortrag der Klägerin mit "befriedigend" (7 Punkte) und das Prüfungsgespräch mit "befriedigend" (9 Punkte) bewertet. Von der sich danach ergebenden rechnerischen Gesamtnote von 7,97 Punkten wich der Prüfungsausschuss gemäß §§ 56 Abs. 1 und 4, 18 Abs. 4 JAG NRW um 0,2 Punkte nach oben ab und setzte das Gesamtergebnis der Klägerin auf "befriedigend" (8,17 Punkte) fest. Ein gleichlautender Bescheid des beklagten Prüfungsamtes erging unter dem 23.10.2006. 15 Die Klägerin legte gegen den Sanktionsbescheid des beklagten Prüfungsamtes vom 14.7.2006 sowie gegen den Bescheid über das Gesamtergebnis der Prüfung vom 23.10.2006 jeweils fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung wiederholte sie ihr Vorbringen aus dem Anhörungsverfahren und machte ergänzend geltend: Sie könne nicht ausschließen, dass sie nach dem Ende der Bearbeitungszeit um 14.05 Uhr noch die Seitennummerierung eines per "Kreuzchen" vorgenommenen Einschubs oder eine ähnliche formelle Gestaltung mittig auf ein Klausurblatt notiert habe. Die Maßnahme des Prüfungsamtes erscheine im Vergleich zu den Prüflingen, die ihre Arbeiten nur wenige Sekunden früher abgegeben hätten, willkürlich. Die Bekanntgabe des Endes der Bearbeitungszeit habe sich an alle Prüfling in gleicher Weise gerichtet und sei auch von allen Prüflingen in gleicher Weise beachtet worden wie von ihr. Es sei ständige Praxis der Klausuraufsichten gewesen, eine Zeitüberschreitung von einigen Minuten zu tolerieren. Jedenfalls sei den Prüflingen an allen anderen Klausurtagen der Eindruck vermittelt worden, dass es den Anforderungen an die Rechtzeitigkeit der Abgabe noch genüge, wenn man nach dem Ende der offiziellen Bearbeitungszeit die Sortier- und Foliierarbeit erledige. Vor diesem Hintergrund hätte an sie eine besonders eindringliche Aufforderung ergehen müssen, um zu demonstrieren, dass am Tag der V I-Klausur ein strengerer Maßstab gelten würde als an den übrigen Klausurtagen. In diesem Fall hätte sie ihre Bearbeitung selbstverständlich unfoliiert abgegeben, anstatt derartige Konsequenzen in Kauf zu nehmen. 16 Das beklagte Prüfungsamt wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.7.2006 mit Widerspruchsbescheid vom 5.1.2007 - zugestellt am 10.1.2007 - unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides zurück. Unter Bezugnahme auf diesen Widerspruchsbescheid wies das beklagte Amt auch den Widerspruch gegen das Prüfungsgesamtergebnis mit Widerspruchsbescheid vom 17.1.2007 - zugestellt am 20.1.2007 - zurück. 17 Die Klägerin hat am 12.2.2007 Klage erhoben. Zur Sachlage trägt sie ergänzend vor: Um 14.05 Uhr sei verkündet worden, dass "die Bearbeitungszeit abgelaufen" sei und dass die Prüflinge "nun bitte zum Ende kommen" bzw. "den letzten Satz zu Ende schreiben" sollten. Sodann sei erklärt worden, dass "Ende der Bearbeitung" auf die letzte Seite zu setzen sei und die Blätter in der Reihenfolge Sachverhalt, Reinschrift, Konzeptpapier in den Klausurbogen einzusortieren seien. Zu diesem Zeitpunkt habe auch die Klägerin ihre Niederschrift beendet. Sie habe sodann ihre auf dem Boden liegenden Blätter (Teile der Reinschrift, Konzeptpapier, Schmierpapier, leere Blätter) aufgesammelt und sortiert, was eine gute Minute gedauert habe; anschließend habe sie auf den letzten Seiten der nun in Reihenfolge gebrachten Reinschrift mit ihrem Füller noch Seitenzahlen angebracht. Auch sei sie nach wie vor der Meinung, den Schlussvermerk "Ende der Bearbeitung" auf die letzte Seite gesetzt zu haben, auf der außerdem noch ein Texteinschub vorhanden gewesen sei; möglicherweise sei diese Seite versehentlich mit dem Schmierpapier weggeworfen worden. Nachdem sodann eine zweite allgemeine Aufforderung, die Bearbeitung einzustellen, ergangen sei, habe die Klägerin noch das Konzeptpapier in Reihenfolge gebracht, das Schmierpapier aussortiert und mit einem pinkfarbenen Textmarker die Seitenzahlen 1 bis 3 auf das Konzeptpapier geschrieben; weitere Ergänzungen an ihrer Bearbeitung habe sie jedoch nicht mehr vorgenommen. In diesem Moment sei sie erstmalig direkt von einer der Zeuginnen aufgefordert worden, ihrer Abgabepflicht sofort nachzukommen, woraufhin sie ihre Arbeit unmittelbar nach vorne zum Pult gebracht habe. Dort seien noch 5 bis 8 weitere Prüflinge versammelt gewesen, um ihre Arbeiten abzugeben. Auf Weisung einer der Zeuginnen habe der Aufsichtsführende den Abgabezeitpunkt der Klägerin im Protokoll vermerkt. 18 In rechtlicher Hinsicht ist die Klägerin der Ansicht, dass sie ihre V I-Klausur rechtzeitig abgegeben habe. Bei dem in Nordrhein-Westfalen praktizierten Abgabesystem, nach dem jeder Prüfling seine Arbeit selbst nach vorne zum Aufsichtsführenden bringe, fielen das Ende der Bearbeitungszeit und der spätestmögliche Abgabezeitpunkt regelmäßig zeitlich auseinander. Denn die Abgabeverpflichtung des einzelnen Prüflings konkretisiere sich - anders als etwa in Baden-Württemberg, wo die Aufsichtsarbeiten an den Plätzen der Prüflinge eingesammelt werden - erst in dem Moment, in dem er am Pult des Aufsichtsführenden mit der Abgabe an der Reihe sei. Der Vorwurf des beklagten Amtes, die Klägerin habe nach dem Ende der Bearbeitungszeit weiter an ihrer Klausur geschrieben, erfülle demgegenüber nicht den Tatbestand der angewendeten Sanktionsnorm, die ihrem Wortlaut nach nicht an die Überschreitung der Bearbeitungszeit, sondern erst an den zeitlich späteren konkreten Vorgang der Ablieferung der Klausur anknüpfe. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei eine über diesen Wortlaut hinausgehende Auslegung der Sanktionsvorschrift unzulässig. Wolle man dies anders sehen, so sei zumindest eine die Schwere des Verstoßes gegen die Chancengleichheit berücksichtigende restriktive Anwendung geboten. 19 Die Klägerin beantragt, 20 1. den Bescheid des beklagten Prüfungsamtes vom 14.7.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.1.2007 aufzuheben, 21 2. das beklagte Prüfungsamt unter Aufhebung des Bescheides vom 23.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.1.2007 zu verpflichten, über das Ergebnis der Zweiten Juristischen Staatsprüfung nach Bewertung der V I-Klausur erneut zu entscheiden. 22 3. 23 Das beklagte Prüfungsamt beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Es wiederholt und vertieft den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt es aus: Nach ständiger Praxis, die auch durch die Ausbildungsleiterin beim OLG Köln, Frau RinOLG Dr. Dylla-Krebs, mit e-mail vom 11.6.2007 nochmals bestätigt worden sei, werde es den Prüflingen in Nordrhein-Westfalen nicht gestattet, nach dem Ende der Bearbeitungszeit die Seiten der Reinschrift, des Konzeptpapiers etc. noch mit Seitenzahlen zu versehen. Denn auch die äußere Gestaltung der Klausurreinschrift sei Teil der zu erbringenden Prüfungsleistung, für die den Prüflingen keine Extrazeit zur Verfügung stehe. Die Verpflichtung zur Abgabe der Prüfungsarbeit entstehe unmittelbar mit Ablauf der Bearbeitungszeit, jedenfalls aber mit der ersten (allgemeinen) Abgabeaufforderung. Von einer nicht rechtzeitigen Ablieferung der Aufsichtsarbeit i.S.d. § 21 Abs. 1 JAG NRW sei daher auszugehen, wenn die Aufsichtsperson das Ende der Bearbeitungszeit verkünde, die Prüflinge zur Abgabe der Arbeit auffordere und die Aufsichtsarbeit bei dennoch fortgesetzter Bearbeitung nicht abgegeben werde. So liege der Fall der Klägerin. Zweifel an der Wahrnehmungsmöglichkeit der Zeuginnen K. und S. bestünden nicht, denn vor der in der dritten Reihe sitzenden Klägerin habe lediglich ein weiterer Prüfling gesessen, während der Platz in der ersten Bankreihe frei geblieben sei; im übrigen befinde sich das Pult des Aufsichtführenden auf einem Sockel. 26 Das Gericht hat über die Umstände der Abgabe der V I-Klausur durch die Klägerin Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen K. und S. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe 29 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Sanktionsbescheid des beklagten Amtes vom 14.7.2006, mit dem die V I-Klausur der Klägerin für "ungenügend" erklärt worden ist, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.1.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Damit ist auch der Bescheid des beklagten Amtes über das Gesamtergebnis der Prüfung vom 23.10.2007, soweit er angefochten ist, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.1.2007 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht der geltend gemachte Anspruch auf erneute Entscheidung über das Ergebnis ihrer zweiten juristischen Staatsprüfung nach Bewertung der V I- Klausur nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). 30 I. Rechtsgrundlage des angefochtenen Sanktionsbescheides ist § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes NRW (JAG NRW) vom 11.3.2003 (GVBl. NRW S. 135). Danach sind bis zu drei Aufsichtsarbeiten, die ein Prüfling in der zweiten juristischen Staatsprüfung ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abliefert, durch den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes für "ungenügend" zu erklären. 31 Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt, denn die Klägerin hat die von ihr im Rahmen der zweiten juristischen Staatsprüfung am 4.5.2006 gefertigte V I-Klausur ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig abgeliefert. 32 Abgeliefert im Sinne dieser Vorschrift ist eine Aufsichtarbeit zu dem Zeitpunkt, zu dem sie der zur Entgegennahme befugten Aufsichtsperson übergeben wird. Dies ergibt sich aus der unzweifelhaften sprachlichen Bedeutung des Tätigkeitswortes "abliefern", das den tatsächlichen Vorgang des "Bringens und Abgebens" der Arbeit an die Aufsichtsperson meint. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2005 - 14 A 642/05 -, zur Vorgängerregelung des § 10 Abs. 1 JAO NRW; ebenso VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 12.5.1992 - 9 S 1210/90 -, NVwZ-RR 1992, S. 630, sowie Beschluss vom 22.5.2007 - 9 S 3013/06 -, VBlBW 2007, S. 388. 34 Bis zu welchem Zeitpunkt eine Aufsichtsarbeit als "rechtzeitig" abgeliefert anzusehen ist, regelt die Vorschrift des § 21 Abs. 1 JAG NRW selbst nicht. Insbesondere kann allein aus der Verwendung des Verbes "abliefern" nach Ansicht der Kammer nicht gefolgert werden, dass es für die Rechtzeitigkeit der Abgabe stets auf einen erst nach dem Ende der Bearbeitungszeit liegenden Zeitpunkt ankommen solle. 35 So aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.5.1992 - 9 S 1210/90 -, NVwZ-RR 1992, S. 630; VG Karlsruhe, Urteil vom 3.5.2006 - 7 K 1243/05 -, zitiert nach juris. 36 Die Frage, wann eine Aufsichtsarbeit rechtzeitig abgeliefert ist, kann deshalb nur durch eine systematische und teleologische Auslegung des § 21 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW beantwortet werden. 37 Danach liegt bei systematischer Auslegung mit Blick auf die in § 53 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW gesetzlich bestimmte Bearbeitungszeit von 5 Stunden die Überlegung nahe, dass eine Aufsichtsarbeit nur dann rechtzeitig abgeliefert ist, wenn sie bis zum Ende der Bearbeitungszeit dem Aufsichtsführenden übergeben wird. Für ein solches Verständnis ließe sich auch die frühere Regelung des § 38 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 JAO NRW anführen, die bestimmte, dass der Prüfling die Arbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die aufsichtsführende Person abzugeben hatte, und deren Übernahme in das JAG NRW vom 11.3.2003 lediglich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität unterblieben ist, weil man detaillierte Regelungen zur Durchführung der Aufsicht den jeweiligen Prüfungsämtern im Verwaltungswege überlassen wollte. 38 Vgl. Gesetzesbegründung zu § 13 JAG NRW, LT-Drs. 13/3197, S. 78. 39 Einem solchen Verständnis des § 21 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW stünde schließlich auch der Umstand nicht zwingend entgegen, dass die weit überwiegende Anzahl der Aufsichtsarbeiten der Aufsichtsperson aus organisatorischen Gründen tatsächlich erst nach dem Ende der Bearbeitungszeit übergeben werden kann. Schon mangels entsprechender personeller Kapazitäten der Prüfungsämter kann nämlich nicht neben jedem einzelnen Prüfling eine Aufsichtsperson postiert werden, um pünktlich mit Ablauf der Bearbeitungszeit seine Aufsichtsarbeit entgegenzunehmen. Derartige prüfungsimmanente Verzögerungsgründe, die nicht in der Sphäre des Prüflings liegen, wären jedoch als "genügende Entschuldigung" im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW anzusehen. Entsprechendes würde für solche Tätigkeiten gelten, die - wie das Anbringen des Schlussvermerks "Ende der Bearbeitung" oder das Einlegen der Blätter in den Mantelbogen - vom beklagten Prüfungsamt nach Ablauf der gesetzlich bestimmten Bearbeitungszeit noch gestattet werden. 40 Auf der anderen Seite sprechen die genannten organisatorischen Gegebenheiten dafür, eine Aufsichtsarbeit bei teleologischer Auslegung des § 21 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW auch dann noch als "rechtzeitig" und nicht als verspätet, aber genügend entschuldigt, abgeliefert anzusehen, wenn sie zwar erst nach dem Ablauf der Bearbeitungszeit der Aufsichtsperson übergeben wird, die Bearbeitung jedoch eingestellt wurde bzw. lediglich noch vom Prüfungsamt gestattete Tätigkeiten vorgenommen wurden, sobald die Aufsichtsperson das Ende der Bearbeitungszeit verkündet und die Prüflinge zur Abgabe aufgefordert hatte. 41 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.9.2003 - 15 L 3133/03 -, zitiert nach juris. 42 Denn eine Verletzung des prüfungsrechtlichen Grundsatzes der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG), dessen Wahrung die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW dienen soll, liegt in diesen Fällen nicht vor. 43 Welcher dieser beiden Auffassungen der Vorzug zu geben ist, braucht die Kammer vorliegend nicht zu entscheiden. Denn das Verhalten der Klägerin erfüllt nach beiden Betrachtungsweisen den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW, da sie die Bearbeitung der V I-Klausur über die zulässige Bearbeitungszeit hinaus fortgesetzt und damit nach beiden Betrachtungsweisen nicht rechtzeitig abgegeben hat, ohne sich auf eine genügende Entschuldigung berufen zu können. 44 Zur Überzeugung des Gerichts steht insoweit in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Klägerin, nachdem mit Ablauf der fünfstündigen Bearbeitungszeit um 14.05 Uhr die allgemeine Aufforderung zur Abgabe ergangen war und nachfolgend bis zur Abgabe durch eine Klägerin zwei weitere Aufforderungen, davon eine ihr unmittelbar gegenüber, erfolgt waren, jedenfalls die Blätter ihrer Klausurbearbeitung noch sortiert, mit Füller noch einige Seitenzahlen auf die Reinschrift sowie mit einem Textmarker die Seitenzahlen 1-3 auf das Konzeptpapier geschrieben hat, bevor sie ihre Klausur um 14.10 Uhr der Aufsichtsperson übergeben hat. Dieser Geschehensablauf ist von der Klägerin selbst in ihrer Klageschrift sowie erneut in der mündlichen Verhandlung eingeräumt worden und wird letztlich auch durch die Stellungnahmen der Zeuginnen K. und S. vom 5.5.2006 bestätigt. Dass sich beide Zeugnissen an den Gesamtvorgang in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erinnern konnten, ist insoweit ohne Bedeutung. Ob die Klägerin darüber hinaus noch den Vermerk "Ende der Bearbeitung" auf eine inzwischen möglicherweise verloren gegangene Seite ihrer Klausurbearbeitung geschrieben oder an anderer Stelle per "Kreuzchen" noch einen Einschub eingefügt oder sonstige Ergänzungen ihrer Klausur vorgenommen hat, brauchte die Kammer nicht weiter aufzuklären, da es hierauf für die Entscheidung nicht ankommt. 45 Ebenfalls dahinstehen kann, ob - wie die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet hat - die allgemeine Aufforderung zur Abgabe um 14.05 Uhr von der Zeugin K. oder der Zeugin S. mit dem Hinweis verbunden worden ist, dass der letzte Satz noch zu Ende geschrieben werden dürfe. Wäre dies der Fall, so spräche nach Auffassung der Kammer zwar Einiges dafür, auch das Anbringen der restlichen Seitenzahlen auf den Blättern der Reinschrift durch die Klägerin aufgrund dieses Hinweises als vom beklagten Prüfungsamt gestattet anzusehen, sofern es - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung weiter behauptet hat - lediglich in einem Zeitraum von ca. 10-20 Sekunden nach Ergehen der Abgabeaufforderung erfolgt ist. 46 Der Tatbestand der Sanktionsnorm des § 21 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW ist jedoch bereits dadurch erfüllt, dass die Klägerin ihrem eigenen Vorbringen zufolge etwa gegen 14.07 Uhr, d.h. ca. 2 Minuten nach Ergehen der ersten von mehreren Abgabeaufforderungen, nochmals ihren Textmarker zur Hand genommen und die Seitenzahlen 1 bis 3 auf das Konzeptpapier ihrer Klausurbearbeitung geschrieben hat. 47 Das Anbringen von Seitenzahlen gehört - worauf die Prüflinge zu Beginn der vorliegend in Rede stehenden V I-Klausur vom 4.5.2006 ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift (BA 1, Bl. 10) auch ausdrücklich hingewiesen wurden - zur Bearbeitung der Klausur. Es ist deshalb innerhalb der gesetzlich vorgegebenen fünfstündigen Bearbeitungszeit vorzunehmen, die anderenfalls von vornherein nicht eingehalten werden könnte. Ein Prüfling, der nach Ablauf der Bearbeitungszeit und Ergehen der Abgabeaufforderung nochmals einen Stift oder Textmarker in die Hand nimmt, um Seitenzahlen auf der Reinschrift oder dem mit abzuliefernden Konzeptpapier anzubringen, erfüllt daher grundsätzlich den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW, denn die auf dem geschilderten Verhalten beruhende verzögerte Ablieferung seiner Klausurbearbeitung an den Aufsichtsführenden kann weder als rechtzeitig noch als entschuldigt im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden. 48 Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das Prüfungsamt das Anbringen von Seitenzahlen gestattet hätte. Dies vermag das Gericht indessen nicht festzustellen. Das beklagte Prüfungsamt hat im Gegenteil ausgeführt, dass eine Nummerierung der Arbeit mit Seitenzahlen nach dem Ende der Bearbeitungszeit generell untersagt sei. Soweit die Klägerin demgegenüber im Widerspruchsverfahren geltend gemacht hat, ihr sei an den übrigen Klausurtagen der Eindruck vermittelt worden, dass es den Anforderungen an die Rechtzeitigkeit der Abgabe noch genüge, wenn man nach dem Ende der offiziellen Bearbeitungszeit die Foliierarbeiten erledige, ist dieses Vorbringen zu unsubstantiiert, um die vom beklagten Prüfungsamt dargelegte entgegenstehende Verwaltungspraxis in Zweifel zu ziehen. Denn es fehlt bereits an jeglicher Konkretisierung, wodurch dieser Eindruck vermittelt worden sein soll. Entsprechendes gilt für ihre im Klageverfahren vorgebrachte pauschale Behauptung, es entspreche dauernder Praxis des beklagten Amtes, dass die Kandidaten zwischen dem Ende der Bearbeitungszeit und der Ablieferung die Blätter noch mit Seitenzahlen versehen dürften. Auch hier fehlt es an einer näheren Darlegung, wodurch die Prüflinge von der behaupteten - vom beklagten Prüfungsamt indessen bestrittenen - Verwaltungspraxis in Kenntnis gesetzt worden seien. 49 War der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW mithin durch das beschriebene Verhalten der Klägerin erfüllt, so war ihre V I-Klausur durch das beklagte Prüfungsamt für "ungenügend" zu erklären; Ermessen stand dem beklagten Prüfungsamt insoweit nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW nicht zu. 50 Die Sanktionsentscheidung des beklagten Prüfungsamtes stellt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht als unverhältnismäßig dar. Sie steht nicht außer Verhältnis zu dem mit der Sanktionsnorm des § 21 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW verfolgten Zweck, die Chancengleichheit aller Prüflinge zu wahren. Durch die Sanktionsnorm soll sichergestellt werden, dass allen Prüflingen für die Bearbeitung einer Aufsichtsarbeit nur die in § 53 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW vorgesehene Zeit von 5 Stunden zur Verfügung steht. 51 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.9.2003 - 15 L 3133/03 -, zitiert nach juris. 52 Aus diesem Grunde bilden der Ablauf der gesetzlich bestimmten fünfstündigen Bearbeitungszeit und die allgemeine Aufforderung zur Abgabe eine strikte und nicht zur Disposition stehende zeitliche Zäsur, deren Überschreitung durch Fortsetzung der Klausurbearbeitung ohne genügende Entschuldigung die Rechtsfolge des § 21 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW auslöst. Etwas anderes kann nur bezüglich solcher Tätigkeiten gelten, die das beklagte Prüfungsamt ausnahmsweise noch nach diesem Zeitpunkt gestattet, wie etwa das Anbringen des Schlussvermerks "Ende der Bearbeitung" oder das Einlegen der Blätter in den Mantelbogen. Demgegenüber spielt es in rechtlicher Hinsicht keine Rolle und kann auch nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Sanktionsentscheidung führen, ob die genannte zeitliche Grenze nur um wenige Sekunden oder um mehrere Minuten überschritten wurde und ob in dieser Zeit inhaltliche Veränderungen oder lediglich formale Ergänzungen (z.B. durch das Anbringen von Seitenzahlen) vorgenommen wurden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass etwa ein Prüfling, der lediglich noch formale Ergänzungen vorgenommen hat, eine Sanktionsentscheidung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW als ungleich härter empfinden wird als ein Prüfling, der noch inhaltliche Ergänzungen angebracht hat. Entsprechendes gilt für einen Prüfling, der die zulässige Bearbeitungszeit nur um wenige Sekunden überschritten hat im Verhältnis zu einem Prüfling, der seine Bearbeitung nach dem Ende der Bearbeitungszeit um mehrere Minuten fortgesetzt hat. Eine Betrachtungsweise, die nach dem zeitlichen Umfang der Überschreitung der Bearbeitungszeit oder nach der Art der vorgenommenen Ergänzungen differenzieren wollte, würde jedoch nicht nur zu einer für das beklagte Prüfungsamt praktisch nicht zu handhabenden, sondern auch mit dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG) nicht in Einklang stehenden Aufweichung der gesetzlich bestimmten Bearbeitungszeit führen. Denn für das Aufsichtspersonal, das nicht nur einen, sondern eine Vielzahl von Prüflingen im Blick haben muss, wird es in der Kürze der Zeit in der Regel nicht feststellbar sein, ob ein Prüfling, der trotz Ergehens der allgemeinen Abgabeaufforderungen an seiner Bearbeitung weiterschreibt, nur formale oder auch inhaltliche Ergänzungen anbringt. Ebenso würde eine Differenzierung je nach dem Umfang der zeitlichen Überdehnung der Bearbeitungszeit zu erheblichen Unsicherheiten führen und kann schon deshalb mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit nicht zulässig sein. Vielmehr ist eine strikte Handhabung der gesetzlichen Zeitvorgabe zur Wahrung der Chancengleichheit aller Prüflinge letztlich zwingend geboten. 53 Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass Überschreitungen der Bearbeitungszeit von mehr als 5 Minuten an anderen Tagen und in anderen Klausurräumen ohne rechtliche Konsequenzen geblieben seien, kann dies zu keine anderen Entscheidung führen. Denn abgesehen davon, dass die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass die tatsächlichen Umstände dieselben waren wie in ihrem Fall, ändert dies nichts daran, dass das Verhalten der Klägerin den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW erfüllt und daher vom beklagten Prüfungsamt die in Rede stehende Sanktion auszusprechen war. Dafür, dass die Sanktionierung der Klägerin willkürlich erfolgt wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. 54 Schließlich erweist sich die Sanktionsentscheidung des beklagten Prüfungsamtes auch nicht etwa aus Gründen des Vertrauensschutzes als rechtswidrig. Soweit die Klägerin geltend macht, der Aufsichtsführende habe ihr beim Eintrag "Nr. 21 Abgabe 14.10 Uhr" in das Protokoll erklärt, dass dieser Eintrag keinerlei Konsequenzen haben werde, ist nicht erkennbar, inwieweit die Klägerin infolge dieser Äußerung ein schützenswertes Vertrauen darauf entwickelt haben könnte, dass eine Sanktionsentscheidung des beklagten Amtes unterbleiben würde. Denn die Situation, die Grundlage der späteren Sanktionsentscheidung war, war zu diesem Zeitpunkt längst abgeschlossen, so dass die Klägerin eine mit Blick auf die Anwendung der Sanktionsnorm relevante Disposition schon nicht mehr treffen konnte. Im Übrigen wäre der Aufsichtsführende nicht befugt gewesen, mit Wirkung für den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes auf das Verhängen einer Sanktion nach § 21 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW zu verzichten. 55 II. Ist die Erklärung der V I-Klausur der Klägerin für "ungenügend" (0 Punkte) mithin rechtmäßig, so ist auch der Bescheid des beklagten Amtes über das Gesamtergebnis der Prüfung vom 23.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.1.2007 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht der mit dem Klageantrag zu 2.) verfolgte Anspruch auf erneute Entscheidung über das Ergebnis ihrer zweiten juristischen Staatsprüfung nach Bewertung der V I-Klausur nicht zu. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 57 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.