Beschluss
14 B 691/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0524.14B691.07.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde noch weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, dem Antragsgegner aufzugeben, dem Antragsteller vorläufig den Rücktritt von der Prüfung aus wichtigem Grund zu gewähren, hilfsweise dem Antragsteller vorläufig eine neue häusliche Arbeit zu erteilen, abgelehnt, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Der Antragsteller habe die von ihm gefertigte Hausarbeit nicht rechtzeitig beim Antragsgegner abgeliefert. Er habe dafür keine genügende Entschuldigung glaubhaft gemacht, so dass sich die Rechtsfolge des Nichtbestehens zwingend aus dem hier anzuwendenden § 10 Abs. 1 JAO ergebe. Das Beschwerdevorbringen veranlasst keine andere Entscheidung. Das Oberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass unter Ablieferung im Sinne der §§ 6 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 1 b JAO die körperliche Übergabe der häuslichen Arbeit an das Justizprüfungsamt zu verstehen ist. Vgl. Senatsbeschluss vom 28. 10. 2005 - 14 A 642/05 - ("bringen und abgeben"). Durch Einwurf in den Nachtbriefkasten der Bezirksregierung E. konnte deshalb die Abgabefrist nicht eingehalten werden. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei dem Einwurf seiner Arbeit in den Nachtbriefkasten der benachbarten Bezirksregierung fahrlässig gehandelt habe. Dessen Klappe trage zwar nicht die Beschriftung "Bezirksregierung", sondern "Der Regierungspräsident". Aber auch daraus sei erkennbar, dass es sich nicht um den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts handele. Der Antragsgegner habe zudem dargelegt, dass die Beschriftung der Nachtbriefkastenklappe der Bezirksregierung beleuchtet und deshalb auch bei Dunkelheit lesbar sei. Dem sei der Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Auch mit seiner Beschwerdebegründung macht der Antragsteller nur geltend, dass die Beleuchtung an den beiden Seiten der Briefkastenklappe unterschiedlich gewesen sei. Der Wortteil "Präsident" sei deutlich hervor getreten, während der Wortteil "Bezirk" im Dämmerlicht im Hintergrund geblieben sei. Abgesehen davon, dass es sich nicht um einen Wortteil "Bezirk", sondern "Der Regierungs" handelt, ergibt sich aus dieser Darlegung, dass der Antragsteller die Beschriftung der Briefkastenklappe wahrgenommen hat. Es hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass der erkannte Wortteil "Präsident" keine Grundlage für die hinreichend sichere Zuordnung des Briefkastens zum Oberlandesgericht bietet. Denn dieser Wortteil kann auf den jeweiligen Leiter einer Vielzahl von öffentlichen oder privaten Institutionen oder Vereinigungen hinweisen. Im Übrigen ist das Verhalten des Antragstellers - so wie er es auch in seiner Beschwerdebegründung dargelegt hat - von kaum zu überbietender Leichtfertigkeit gewesen. Danach hat er weder Gebäudeinschriften noch die Hausnummer erkannt und sich deshalb allein aufgrund von in der Dunkelheit wahrgenommenen Architekturmerkmalen des Gebäudes der Bezirksregierung die Überzeugung gebildet, dass es sich um das Gebäude des Oberlandesgerichts handelt. Eine solche Überzeugungsbildung könnte nur dann als Ausdruck hinreichender Sorgfalt angesehen werden, wenn der Antragsteller zugleich die Überzeugung haben durfte, dass diese wahrgenommenen Architekturmerkmale in einer Stadt wie E. einzigartig sind. Dafür hat er nichts vorgetragen und dafür fehlen auch sonst Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.