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Beschluss

10 B 1394/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ordnungsverfügung zur Entfernung einer ohne Baugenehmigung errichteten baulichen Anlage kann bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erachtet werden, wenn die Anlage formell illegal ist. • Eine Kühlzelle ist als bauliche Anlage baugenehmigungspflichtig, wenn sie aufgrund Konstruktion und Dauer der Aufstellung eine feste Beziehung zum Grundstück begründet und die Größen- oder Lagevoraussetzungen der Genehmigungsfreistellung nicht erfüllen. • Die Behörde darf ausnahmsweise sofortige Beseitigung anordnen, wenn der Abbau ohne erheblichen Substanzverlust oder hohe Kosten möglich ist und von der Anlage eine negative Vorbildwirkung ausgeht. • Frühere Zurückhaltung der Behörde bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung bindet die Behörde nicht, wenn der Betroffene durch Wiederaufstellung erneuten Anlass für Sofortvollzug geschaffen hat. • Bei formeller Illegalität der Baumaßnahme reicht regelmäßig ein Nutzungsuntersagung oder Stillegung; die Beseitigung ist nur in besonderen Fällen gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Sofortvollzug der Beseitigung einer ohne Genehmigung errichteten Kühlzelle zulässig • Eine Ordnungsverfügung zur Entfernung einer ohne Baugenehmigung errichteten baulichen Anlage kann bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erachtet werden, wenn die Anlage formell illegal ist. • Eine Kühlzelle ist als bauliche Anlage baugenehmigungspflichtig, wenn sie aufgrund Konstruktion und Dauer der Aufstellung eine feste Beziehung zum Grundstück begründet und die Größen- oder Lagevoraussetzungen der Genehmigungsfreistellung nicht erfüllen. • Die Behörde darf ausnahmsweise sofortige Beseitigung anordnen, wenn der Abbau ohne erheblichen Substanzverlust oder hohe Kosten möglich ist und von der Anlage eine negative Vorbildwirkung ausgeht. • Frühere Zurückhaltung der Behörde bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung bindet die Behörde nicht, wenn der Betroffene durch Wiederaufstellung erneuten Anlass für Sofortvollzug geschaffen hat. • Bei formeller Illegalität der Baumaßnahme reicht regelmäßig ein Nutzungsuntersagung oder Stillegung; die Beseitigung ist nur in besonderen Fällen gerechtfertigt. Die Antragstellerin hatte auf ihrem Grundstück eine als Lager genutzte Kühlzelle aufgestellt. Diese befand sich seit Oktober 2002 mit kurzer Unterbrechung dauerhaft auf dem Grundstück. Die Bauaufsichtsbehörde (Antragsgegner) verfügte am 18. April 2005 die Entfernung der Kühlzelle, weil keine nach § 75 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung vorlag. Zuvor hatte die Behörde bereits am 6. Januar 2004 eine Entfernung verlangt, damals aber nicht den Sofortvollzug angeordnet; die Antragstellerin stellte die Kühlzelle wieder auf. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung wandte sich die Antragstellerin erfolglos vor dem Verwaltungsgericht; die Beschwerde zum OVG wurde zurückgewiesen. • Rechtsaufsicht und Ermessen: Nach § 61 Abs.1 BauO NRW haben Bauaufsichtsbehörden die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Vorschriften zu überwachen und erforderliche Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. • Bauliche Anlage und Genehmigungspflicht: Die Kühlzelle ist eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs.1 BauO NRW und nach § 63 Abs.1 BauO NRW baugenehmigungspflichtig; sie ist kein genehmigungsfreier fliegender Bau (§ 79 Abs.1 Satz1 BauO NRW). • Keine Freistellung: Eine Freistellung nach § 65 Abs.1 Nr.1 BauO NRW kommt nicht in Betracht, da der Bruttorauminhalt von ca. 80 m³ die Grenze von 30 m³ deutlich überschreitet und die Lage im Außenbereich eine Genehmigung erforderlich macht. • Formelle Illegalität als Rechtsgrund: Die Behörde durfte die Beseitigungsanordnung allein wegen der formellen Illegalität stützen; grundsätzlich genügt zwar meist Stillegung oder Nutzungsuntersagung, doch sind Ausnahmen möglich. • Ausnahmefall für Beseitigung: Die Beseitigung war verhältnismäßig, weil Ab- und Aufbau der Kühlzelle ohne erheblichen Substanzverlust und ohne hohe Kosten möglich ist und die Anlage wegen ihrer Lage eine negative Vorbildwirkung entfaltet. • Keine Bindung an früheres Verhalten der Behörde: Das frühere Unterlassen des Sofortvollzugs bindet die Behörde nicht; die Wiederaufstellung durch die Antragstellerin gab der Behörde jetzt Anlass zum Sofortvollzug. • Summarische Prüfung und Interessenabwägung: Bei der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz überwiegen hier die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des Bauordnungsrechts und an Verhinderung nachahmender Rechtsverstöße gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an Verbleib der Anlage. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. April 2005 ist rechtmäßig. Die Kühlzelle ist eine formell illegale, baugenehmigungspflichtige bauliche Anlage und nicht genehmigungsfrei; die Behörde durfte daher die sofortige Entfernung anordnen, weil Abbau ohne erheblichen Substanzverlust möglich ist und eine negative Vorbildwirkung im Außenbereich besteht. Die frühere Nichtanordnung des Sofortvollzugs bindet die Behörde nicht, zumal die Antragstellerin die Anlage nach der ersten Verfügung wieder aufgestellt hat. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 1.000,00 EUR festgesetzt.