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Urteil

6 K 1071/14

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2016:0127.6K1071.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbung, wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung der Beklagten, durch die ihr die Entfernung von zwei unbeleuchteten Plakatanschlagtafeln im Euroformat aufgegeben wird. Anlässlich einer Ortsbesichtigung am 2. Oktober 2013 stellte die Beklagte fest, dass zwei unbeleuchtete Werbetafeln mit auf die C.-------straße ausgerichteten Anschlagflächen unmittelbar nebeneinander an der westlichen Grenze des östlich der C.-------straße liegenden Grundstücks C.-------straße 176 (Gemarkung C1. , Flur a, Flurstück A) aufstanden. Nördlich des Grundstücks mündet von Osten die I.-----------straße in die C.-------straße , wiederum nördlich davon wird die C.-------straße von Bahnschienen gekreuzt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf den folgenden Kartenausschnitt Bezug genommen. 3 4 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 hörte die Beklagte die Klägerin zu dem beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung mit der Aufforderung, die beiden vorgenannten Werbetafeln zu entfernen, an. Sie teilte der Klägerin mit, die Werbeanlagen seien formell illegal, denn für sie erforderliche Baugenehmigungen seien nicht erteilt worden. Da bei der Beseitigung regelmäßig kein Substanzverlust bezüglich der betroffenen Werbeanlagen zu erwarten sei, reiche für die Anordnung der Beseitigung einer solchen Werbeanlage ein Verstoß gegen formelles Baurecht aus. 5 Mit Schreiben vom 11. November 2013 übersandte die Klägerin der Beklagten die Ablichtung einer Baugenehmigung vom 27. Februar 1974 – Az. 1 – für die „Aufstellung einer Werbetafel“ auf dem Grundstück „G., C2. str. / I1. str.“. Auf die Anforderung der kompletten Baugenehmigung durch die Beklagte teilte die Klägerin mit, keine zusätzlichen Unterlagen für die Baugenehmigung gefunden zu haben. Am 12. Dezember 2013 stellte die Beklagte fest, dass die Werbeanlagen noch vorhanden waren. 6 Mit Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2014 gab die Beklagte der Klägerin auf, die zwei Werbeanlagen auf dem Grundstück der C.-------straße 176 in H°°°°° (Gemarkung C1. , Flur a, Flurstück A) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu entfernen. Zur Begründung verwies die Beklagte im Wesentlichen auf die formelle Illegalität der beiden Werbeanlagen. Eine komplette Baugenehmigung habe nicht vorgelegt werden können. Aufgrund des reinen Textteils der von der Klägerin vorgelegten Baugenehmigung könne der Standort nicht geklärt werden und nicht zweifelsfrei auf das legale Bestehen der in Rede stehenden Werbeanlagen geschlossen werden. Zudem sei in der vorgelegten Baugenehmigung von nur einer Baugenehmigung die Rede, während es hier um zwei Werbeanlagen gehe. Für den Fall, dass die Klägerin der Verfügung nicht oder nicht ausreichend nachkomme, drohte die Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro an. Zudem ordnete sie die sofortige Vollziehung der Beseitigungsverfügung an. 7 Im Nachgang der Ordnungsverfügung setzte die Beklagte die Vollstreckung des Zwangsgeldes vorläufig aus. Zudem wurde zwischen den Beteiligten wiederholt die Frage der Vorlage von für die streitgegenständlichen Werbeanlagen erteilten Baugenehmigungen erörtert. Die Klägerin legte Ablichtungen von Baugenehmigungen, namentlich die Ablichtung der bereits vorgelegten Baugenehmigung vom 27. Februar 1974 – Az. 1 – nebst zugehörigem Lichtbild, einer Baugenehmigung vom 19. Oktober 1978 für die Anbringung von zwei Werbetafeln auf dem Grundstück „C2. . / Q°°°°°hof“ (Az.: 2) und einer weiteren Baugenehmigung vom 18. Mai 1979 für die Aufstellung einer Werbetafel auf dem Grundstück „C2. . / Q°°°°°hof“ (Az.: 3) vor. Unter dem 12. März 2014 fertigte die Beklagte einen Vermerk, in dem es heißt: „ Bei Az 1 handelt es sich augenscheinlich um eine Werbeanlage auf dem Flurstück B, bei Az 2 um Anlagen auf dem Flurstück C ebenso wie bei 3. Für vorliegenden Fall wurde somit keine Baugenehmigung vorgelegt.“ 8 Bereits zuvor, am 28. Februar 2014, hatte die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. 9 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 10 den Bescheid des Beklagten vom 27.1.2014, Az.: °°°°°, aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie führt zur Begründung über ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren hinaus an, bei den von der Klägerin vorgelegten Baugenehmigungen aus den Jahren 1974, 1978 und 1979 für insgesamt vier Werbeanlagen handele es sich nicht um Baugenehmigungen für die hier in Rede stehenden Werbeanlagen. Gültige Baugenehmigungen für diese hätten nicht vorgelegt werden können. Die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Werbeanlagen könne einem Antragsverfahren vorbehalten bleiben, da die sofortige Beseitigung der Werbeanlagen, die in ihrem Zustand nicht verändert würden, ohne übermäßige Aufwendungen möglich und vertretbar sei. 14 Das Gericht hat am 18. November 2015 einen Ortstermin durchgeführt, wegen dessen Einzelheiten auf das darüber gefertigte Protokoll Bezug genommen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 23. November 2015 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die auf § 61 Abs. 1 Satz 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gestützte angegriffene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 18 In formeller Hinsicht begegnet die angegriffene Ordnungsverfügung keinen durchgreifenden Bedenken, insbesondere hat die Beklagte die Klägerin gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsordnung NRW (VwVfG NRW) vor Erlass der Ordnungsverfügung angehört. 19 Die angegriffene Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Aufforderung zur Beseitigung der beiden Werbeanlagen ist § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen zu überwachen, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften in diesem Sinne gehören unter anderem die §§ 63 ff. BauO NRW, denen zufolge bestimmte Vorhaben der Einholung einer Baugenehmigung bedürfen. Wird ein solches genehmigungsbedürftiges Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt, hat die Behörde ein Einschreiten zu erwägen. 20 Die Voraussetzungen für ein solches Einschreiten liegen hier vor. Die Errichtung der beiden Werbetafeln der Klägerin – unproblematisch bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW – und deren Nutzung zu gewerblichen Zwecken hätte gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW einer Baugenehmigung bedurft. Da entsprechende Baugenehmigungen nicht vorliegen, ist die Nutzung formell illegal. Wie auf den Lichtbildern, die zu den von der Klägerin vorgelegten Baugenehmigungen gehören, zu erkennen ist, handelt es sich bei den beiden Baugenehmigungen vom 19. Oktober 1978 und vom 18. Mai 1979 um Baugenehmigungen für Werbeanlagen, die auf der gegenüber den streitgegenständlichen Werbeanlagen liegenden (West)Seite der C.-------straße und zugleich nördlich von deren Standort genehmigt wurden. Auch die von der Klägerin vorgelegte Baugenehmigung vom 27. Februar 1974 genehmigt die hier in Rede stehenden beiden Werbeanlagen nicht. Zum einen handelt es sich nicht um eine Baugenehmigung für zwei, sondern lediglich für eine Werbeanlage. Zum anderen bezieht sie sich auf eine – bei Durchführung des gerichtlichen Ortstermins nicht mehr vorhandene – Werbeanlage, die sich vormals auf der Ostseite der C.-------straße nördlich der I.-----------straße befunden haben muss und nicht – wie die streitgegenständlichen Werbeanlagen – südlich der I.-----------straße . Dies ergibt sich aus einem im Rahmen des gerichtlichen Ortstermins durchgeführten Vergleich des zur Baugenehmigung gehörenden Lichtbildes mit dem Standort der streitgegenständlichen Werbeanlagen. Diese stehen in einem anderen Winkel zu den im Hintergrund des zur Genehmigung gehörenden Lichtbilds erkennbaren Gebäuden, die nach wie vor nordöstlich des Standorts der streitgegenständlichen Werbeanlagen aufstehen, als die durch die Baugenehmigung vom 27. Februar 1974 genehmigte Werbeanlage. 21 Ob die beiden streitgegenständlichen Werbetafeln materiell rechtmäßig, also genehmigungsfähig sind, spielt für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Die Beklagte hat sich insoweit in ermessensfehlerfreier Weise auf die Prüfung der formellen Baurechtswidrigkeit beschränkt. Zwar geht die von der Beklagten in der Ordnungsverfügung ausgesprochene Aufforderung, die Werbetafeln zu beseitigen, über eine bloße Nutzungsuntersagung hinaus und die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung setzt grundsätzlich voraus, dass die betreffende bauliche Anlage nicht nur in formeller, sondern auch in materieller Hinsicht baurechtswidrig ist, da Inhalt einer Beseitigungsverfügung regelmäßig eine nicht mehr rückgängig zu machende Maßnahme ist, die mit einem beträchtlichen Eingriff in die Rechte des Betroffenen einhergeht. Die Rechtsprechung erkennt eine Ausnahme von dem Erfordernis der formellen und materiellen Illegalität allerdings dann an, wenn mit der Beseitigung keine Beeinträchtigung der Substanz verbunden ist und somit eine Wiederherstellung des vor der Beseitigung bestehenden Zustandes unschwer wieder möglich ist. In einem solchen Fall geht nämlich der mit der Beseitigungsverfügung verbundene Eingriff im Wesentlichen nicht über die Auswirkungen einer Nutzungsuntersagung hinaus. Voraussetzung ist, dass die Beseitigung der baulichen Anlage ohne erheblichen Substanzverlust und andere – absolut und im Wert zur baulichen Anlage gesehen – hohe Kosten für Entfernung und Lagerung möglich sein muss. 22 OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2010 – 10 B 418/10 –, vom 7. Oktober 2005 – 10 B 1394/05 –, www.nrwe.de, und vom 29. Oktober 1979 – XI B 1447/79 –, BRS 35 Nr. 143 (ungenehmigte Werbeanlage); Maske, in: Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2012, § 61 Rdnr. 12; Wenzel, in: Gädtke/Czepuck/Johlen u.a., BauO NRW, Kommentar, 12. Aufl. 2011, § 61 Rdnr. 71. 23 So liegt der Fall hier. Die beiden Werbeanlagen der Klägerin können ohne jegliche Substanzeinbuße entfernt und an einem anderen Ort gelagert oder aufgestellt werden, ohne dass damit isoliert oder in Relation zum Wert der Werbetafeln betrachtet hohe Kosten verbunden sind. 24 Die Beseitigungsanordnung ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber hat durch das Erfordernis der Baugenehmigung dem öffentlichen Interesse an einer vor Errichtung einer baulichen Anlage erfolgenden Überprüfung des Vorhabens den Vorrang vor dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Errichtung einer genehmigungsbedürftigen baulichen Anlage gegeben. Durch die angegriffene Ordnungsverfügung wird lediglich dieser Wertung des Gesetzgebers Rechnung getragen, ohne dass der Klägerin für den Fall, dass sich in einem Genehmigungsverfahren die materielle Rechtmäßigkeit der Nutzung ergeben sollte, unbeabsichtigte Nachteile entstehen. Der Nachteil, der dadurch entsteht, dass das Genehmigungsverfahren abgewartet werden muss, ist durch die gesetzliche Regelung vorgegeben und regelmäßig in Kauf zu nehmen. 25 Die auf die formelle Illegalität gestützte Ordnungsverfügung stellt sich nur dann als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig wäre. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2010 – 10 B 418/10 –, vom 6. November 2008 – 10 B 1582/08 – und vom 12. Juli 2007 – 7 E 664/07 –, ZfBR 2007, 702. 27 Dies ist hier nicht der Fall. Dass die Klägerin die Errichtung der beiden in Rede stehenden Werbeanlagen zur Genehmigung gestellt hat, ist weder ersichtlich noch von ihr vorgetragen. 28 Der Verhältnismäßigkeit der Ordnungsverfügung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte der Klägerin eine Frist von lediglich zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung eingeräumt hat, um der in der angegriffenen Ordnungsverfügung enthaltenen Aufforderung nachzukommen. Diese Frist ist trotz ihrer Kürze verhältnismäßig, da sich der mit der Ordnungsverfügung verbundene Eingriff in die Rechte der Klägerin als relativ geringfügig erweist. Die Beseitigungsverfügung bezieht sich lediglich auf einen geringfügigen Teil des Geschäftsbetriebes der Klägerin. Der Klägerin wird insbesondere nicht untersagt, ihr Gewerbe als solches weiterzuführen. 29 Anhaltspunkte für einen Vertrauensschutz der Klägerin im Sinne einer Duldung bestehen nicht und sind von der Klägerin nicht vorgetragen. 30 Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Klägerin als Eigentümerin der beiden Werbetafeln in rechtmäßiger Weise zum Adressaten der Ordnungsverfügung gemacht worden. 31 Die Androhung des Zwangsgeldes findet ihre Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.