Beschluss
10 B 192/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0312.10B192.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.460,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.460,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5 K 10343/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. August 2017 bezüglich Ziffer 1 wiederherzustellen und bezüglich Ziffer 2 anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung vom 16. August 2017, mit der ihm unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro untersagt worden sei, nach Ablauf von einer Woche nach Zustellung der Verfügung die Container auf dem Grundstück S. Straße 495 in F. zu nutzen oder Dritten zur Nutzung zu überlassen, sei aller Voraussicht nach auf der Grundlage von § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW rechtmäßig. Zudem bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Die Nutzung der Wohncontainer sei formell illegal, da sie ohne die nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung erfolge. Die Ausnahmeregelung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW, welche anstelle einer Baugenehmigung eine Ausführungsgenehmigung genügen lasse, sei hier nicht anzuwenden. Unabhängig von der Frage, ob der erst nach Erlass der Nutzungsuntersagung gestellte Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung überhaupt zu berücksichtigen sei, müsse die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des Antragstellers keine solche Ausführungsgenehmigung erteilen. Die Wohncontainer seien nicht als fliegende Bauten im Sinne des § 79 Abs. 1 BauO NRW anzusehen. Zwar seien die Wohncontainer objektiv dazu geeignet, wiederholt zerlegt und aufgestellt zu werden. Es mangele jedoch an der subjektiven Bestimmung der baulichen Anlage als fliegender Bau. Dies erfordere den Willen des Aufstellers, einen regelmäßigen Ortswechsel vorzunehmen. Dabei sei es nicht ausreichend, dass der Bauherr die Absicht habe, die bauliche Anlage später auch einmal an anderen Orten aufzustellen. Vielmehr müsse die Anlage dazu bestimmt sein, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums an unterschiedlichen Orten aufgestellt zu werden. Es sei – so auch der Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr VI A 3 – 125 vom 20. Februar 2008 (1.2 FlBauVV) – davon auszugehen, dass eine feste Beziehung zu dem Grundstück entstehe, wenn die bauliche Anlage länger als drei Monate dort verbleibe. Sodann sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein Tatbestand des § 63 BauO NRW gegeben sei oder die Anlage gleichwohl ausnahmsweise zu den fliegenden Bauten zähle. Die Wohncontainer seien spätestens im März 2017 aufgestellt worden. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 16. August 2017 hätten sie sich daher bereits seit mehr als fünf Monaten auf dem Grundstück des Antragstellers befunden. Dass die Container gleichwohl nach den konkreten Umständen als fliegende Bauten zu qualifizieren seien, sei nicht anzunehmen. Der Antragsteller habe vorgetragen, dass er beabsichtige, die Container bis zum Abschluss der Bauarbeiten bis mindestens September 2017 auf dem Grundstück zu belassen. Etwas anderes folge auch nicht aus § 79 Abs. 5 BauO NRW. Die auf maximal fünf Jahre begrenzte Befristung der Ausführungsgenehmigung sage nichts darüber aus, in welchen Abständen eine Anlage den Standort wechseln müsse, um zu den fliegenden Bauten zu gehören. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Bereits die formelle Illegalität der Nutzung begründe regelmäßig ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Verhinderung. Eine Ausnahme hiervon sei auch nicht etwa deshalb zu machen, weil der Erteilung einer Baugenehmigung nichts im Wege stünde. Weder sei hier ein Bauantrag gestellt worden noch wäre ein solcher nach zutreffender Auffassung der Behörde offensichtlich genehmigungsfähig, da die Wohnnutzung in dem Gewerbegebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig sei. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Antragsteller zeigt mit seiner Beschwerde nicht auf, dass es sich bei den Containern entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um fliegende Bauten im Sinne des § 79 Abs. 1 BauO NRW handelt und ihre Aufstellung formell legal erfolgt ist. Über eine Ausführungsgenehmigung, die vorliegen muss, bevor ein fliegender Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen wird, verfügt er nicht. Er trägt insoweit weiterhin lediglich vor, es sei unschwer zu erkennen, dass die Container nur vorübergehend zum Aufenthalt von Arbeitskräften aufgestellt worden seien. Es sei unschädlich, dass sie sich länger als drei Monate auf dem Grundstück befänden. Hierdurch ändere sich nicht automatisch ihr Status. Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch weder, dass die Container überhaupt objektiv dazu geeignet sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, noch dass sie – wie für die Annahme eines fliegenden Baus erforderlich – auch subjektiv dazu bestimmt sind. Die in § 79 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW getroffene Formulierung „geeignet und bestimmt“ macht deutlich, dass nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung des fliegenden Bauwerks zur objektiven Eignung eines Bauwerks, nach seiner Konstruktion wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, die Zweckbestimmung durch den Aufsteller hinzukommen muss. Werden Anlagen, die für ein wiederholtes Aufstellen und Zerlegen geeignet sind, dauernd oder längerfristig an ein und demselben Platz aufgestellt, ohne dass ihr Standort verändert wird, sind sie bauliche Anlagen, die dem gewöhnlichen bauaufsichtlichen Verfahren unterworfen sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 – 10 B 448/14 –, juris, Rn. 21, vom 23. Mai 2014 – 7 B 456/14 –, juris, Rn. 5, und vom 7. Oktober 2005 – 10 B 1394/05 –, juris, Rn. 5. Siehe auch OVG NRW, Urteil vom 12. November 1974 – X A 303/73 –, BRS 28 Nr. 20; Hess. VGH, Beschluss vom 27. Januar 1984 – 4 TH 277/84 –, BRS 42 Nr. 151; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Januar 1982 – 8 S 1291/81 –, BRS 39 Nr. 146. Der Antragsteller hat weiterhin nicht hinreichend dargelegt, dass ein regelmäßiger Wechsel des Aufstellungsortes der Container innerhalb eines überschaubaren Zeitraums überhaupt seinem subjektiven Willen entspricht. Er trägt lediglich vor, die Container seien aufgestellt worden, um dort Mitarbeiter unterzubringen, die im Rahmen eines größeren Bauvorhabens in E. beschäftigt seien. Bereits vor Beginn der Bauarbeiten sei davon auszugehen gewesen, dass diese einen Zeitraum von über acht Monaten in Anspruch nehmen würden. Das lässt darauf schließen, dass in jedem Fall von vornherein eine längerfristige ortsfeste Aufstellung der Container bezweckt war. Allein mit dem Hinweis darauf, die Container sollten nach dem Abschluss der Bauarbeiten wieder abgebaut werden, lässt sich – dies hat das Verwaltungsgericht bereits zu Recht hervorgehoben – nicht begründen, dass sie trotz der vorgesehenen langen Verweildauer auf dem Grundstück auch nach ihrer Zweckbestimmung als fliegende Bauten zu qualifizieren seien. Soweit der Antragsteller anführt, nach der Bayerischen Landesbauordnung werde bei Containern mit einer Standdauer von bis zu fünf Jahren immer noch von fliegenden Bauten ausgegangen, trifft dies nicht zu. Bei Art. 72 Abs. 2 Satz 2 BayBO handelt es sich um eine Parallelvorschrift zu § 79 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW, die die Höchstdauer eine Ausführungsgenehmigung betrifft, ohne dass hiermit eine Aussage darüber verbunden wäre, ab welcher Aufstellungsdauer auf demselben Grundstück regelmäßig nicht mehr davon ausgegangen werden kann, der Aufsteller der baulichen Anlage bezwecke (noch) einen regelmäßigen Ortswechsel innerhalb eines überschaubaren Zeitraums. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).