Beschluss
2 M 64/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:0929.2M64.21.00
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Leitsätze
1. Die sofortige Vollziehung von Beseitigungsverfügungen aus brandschutzrechtlichen Gründen setzt voraus, dass die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr ein sofortiges Einschreiten erfordert, was auch die Prüfung einschließt, ob der Gefahrenlage für die Dauer des Hauptsacheverfahrens durch anderweitige ergänzende Maßnahmen der Gefahrenabwehr begegnet werden kann, etwa durch Erlass einer Nutzungsuntersagung. Etwas Anderes kann bei verhältnismäßig geringfügigen Auswirkungen einer Beseitigungsverfügung gelten, namentlich dann, wenn eine bauliche Anlage ohne Substanzverlust beseitigt werden kann und keine erheblichen Aufwendungen für die Entfernung und Lagerung der Anlage entstehen (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Juni 2014 - 2 M 46/14 - juris Rn. 7, m.w.N.).(Rn.10)
2. Zwar kann die Bekämpfung einer negativen Vorbildwirkung ein besonderes Interesse am Sofortvollzug einer Beseitigungsanordnung begründen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung in solchem Maße schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lässt, dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden muss.(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 29. April 2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die sofortige Vollziehung von Beseitigungsverfügungen aus brandschutzrechtlichen Gründen setzt voraus, dass die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr ein sofortiges Einschreiten erfordert, was auch die Prüfung einschließt, ob der Gefahrenlage für die Dauer des Hauptsacheverfahrens durch anderweitige ergänzende Maßnahmen der Gefahrenabwehr begegnet werden kann, etwa durch Erlass einer Nutzungsuntersagung. Etwas Anderes kann bei verhältnismäßig geringfügigen Auswirkungen einer Beseitigungsverfügung gelten, namentlich dann, wenn eine bauliche Anlage ohne Substanzverlust beseitigt werden kann und keine erheblichen Aufwendungen für die Entfernung und Lagerung der Anlage entstehen (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Juni 2014 - 2 M 46/14 - juris Rn. 7, m.w.N.).(Rn.10) 2. Zwar kann die Bekämpfung einer negativen Vorbildwirkung ein besonderes Interesse am Sofortvollzug einer Beseitigungsanordnung begründen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung in solchem Maße schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lässt, dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden muss.(Rn.17) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 29. April 2021 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Eigentümer des im Stadtgebiet der Antragsgegnerin gelegenen Grundstücks A-Straße 42 (Gemarkung A-Stadt, Flur …, Flurstück …), das straßenseitig mit einem mehrgeschossigen Gebäude bebaut ist. Im Erdgeschoss dieses Gebäudes betreibt der Antragsteller ein Bistro. Bei Vorortkontrollen am 25. August 2014 und 10. Dezember 2020 stellte die Antragsgegnerin fest, dass an der rückwärtigen Gebäudeseite ein eingeschossiger Anbau mit Pultdach mit einer Grundfläche von ca. 14 m² errichtet worden war. Mit Verfügung vom 17. März 2021 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € auf, den im hofseitigen Bereich an das Hauptgebäude angebauten Anbau bis zum 30. April 2021 vollständig zurückzubauen. Zur Begründung führte sie u.a. aus, der hofseitige Anbau sei ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden und könne auch nachträglich nicht genehmigt werden. Die Anforderungen der §§ 3 Abs. 1, 14 Abs. 1, 29 Abs. 2, 32 Abs. 1 BauO LSA an den Brandschutz, an Rettungswege und an Brandwände würden nicht erfüllt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse geboten. Aufgrund der Gefährdungslage für die Gäste und Bewohner des Grundstücks A-Straße 42 sowie des Nachbargrundstücks A-Straße 44 sei der weitere Bestand des Anbaus als Aufenthaltsraum nicht zu verantworten. Im Brandfall seien mit hinreichender Sicherheit Schäden an Leib, Leben und Gesundheit dieser Personen zu befürchten. Bei Beachtung der Länge eines Rechtsmittelverfahrens könne die bestehende Gefahr nicht in geeigneter Weise abgewendet werden, wenn der Widerspruch aufschiebende Wirkung habe. Dem Antragsteller durch den Rückbau entstehende finanzielle Verluste seien nicht zu berücksichtigen, da diese lediglich auf der rechtswidrigen Errichtung und Nutzung beruhten und somit allein in der Verantwortungssphäre des Antragstellers lägen. Gegen die am 18. März 2021 zugestellte Verfügung hat der Antragsteller am 19. April 2021, einem Montag, Widerspruch erhoben, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Am 23. April 2021 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und dazu ausgeführt: Die Antragsgegnerin habe den Anbau schon anlässlich einer Besichtigung im August 2014 sowie im Jahr 2017 bemängelt, zwischenzeitlich dann aber mehrere Jahre nichts von sich hören lassen. Der Anbau, der lediglich als Abstellkammer genutzt werde, sei verfahrensfrei und nicht genehmigungsbedürftig. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt und dies wie folgt begründet: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei von der Behörde nicht nur in einer den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise zu begründen, sondern erfordere darüber hinaus gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - in materieller Hinsicht - das Vorliegen eines besonderen öffentlichen oder privaten Interesses an der Vollziehung, mithin einen besonderen, über das allgemeine Interesse am Verwaltungsakt selbst hinausreichenden Grund. An den Sofortvollzug einer baurechtlichen Beseitigungsanordnung sei wegen des regelmäßig schwerwiegenden Eingriffs in das Eigentum, mit dem ebenso regelmäßig vollendete Tatsachen geschaffen würden, ein strenger Maßstab anzulegen. Daraus folge zugleich, dass das Interesse des Ordnungspflichtigen an der Erhaltung des Suspensiveffektes regelmäßig das öffentliche Interesse daran überwiege, die Bausubstanz sofort beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen zu lassen. Das hinter dieser Bewertung stehende Gebot, durch effektiven Rechtsschutz eine unangemessene Vorwegnahme der Hauptsache zu vermeiden, müsse in der Regel nur dann und insoweit zurücktreten, als es um die Abwehr schwerwiegender konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gehe. Da die Beseitigung einer baulichen Anlage in der Regel irreparabel sei, sei ein besonderes, das Suspensivinteresse überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung einer Beseitigungsanordnung also nur ausnahmsweise anzunehmen. Es entspreche dem in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Eigentums, dass mit erheblichem Aufwand geschaffene Substanz insbesondere von Gebäuden grundsätzlich nicht zerstört werde, solange nicht sicher sei, ob letztere erhalten bleiben dürfen, also rechtskräftig über die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung entschieden sei. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung könne jedoch insbesondere in Fällen bestehen, in denen die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichgestellt werden könne, weil sie ohne wesentlichen Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen sei oder wenn von der baulichen Anlage eine Vorbildwirkung ausgehe, die alsbaldige Nachahmung befürchten lasse. Dabei müsse die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lassen, so dass im Einzelfall der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rasch vorgebeugt werden müsse. In der Regel überwiege wegen der Endgültigkeit der Beseitigung das Interesse des Betroffenen, dass bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Beseitigungsanordnung der Abriss nicht stattfinde. Hiernach überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass schwerwiegende Gefahren von dem etwa 14 m² großen, bereits im Jahr 2014 errichteten Anbau im Hinterhof, der als Aufenthaltsraum für Gäste der Gaststätte des Antragstellers und als Lager genutzt werde, ausgingen. Die von der Antragsgegnerin angeführten Umstände, die die fehlende Genehmigungsfähigkeit der baulichen Anlage zur Folge hätten, führten nicht zum Vorliegen der genannten Ausnahmetatbestände hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Rückbauverfügung. Der Rückbau sei nicht ohne großen Substanzverlust durchführbar, stelle mithin nicht sinngemäß eine bloße Nutzungsuntersagung dar. Auch sei eine konkrete negative Vorbildwirkung durch den seit etwa sieben Jahren bestehenden Anbau nicht gegeben. Dass sich in dem Hinterhof oder anderen in der näheren Umgebung befindlichen Hinterhöfen bis zum bestandskräftigen Abschluss der Hauptsache eine Nachahmung realisiert habe, sei jedenfalls nicht behauptet. Die von der Antragsgegnerin angeführte Brandgefahr durch die dort auch gelagerten Gasflaschen rechtfertige ebenfalls nicht den Rückbau des Anbaus. Insoweit seien mildere Mittel, etwa eine Nutzungsuntersagung, gegeben. Die Lärmbelästigungen durch Gäste rechtfertigten ebenfalls nicht den Rückbau. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Ohne Erfolg rügt die Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es bereits eine knappe Stunde nach Eingang der Antragserwiderung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag entschieden habe und es innerhalb dieser kurzen Zeitspanne nicht möglich gewesen sei, den gesamten Sachverhalt ausreichend zu erfassen und zu würdigen. Selbst wenn in dem Vorgehen des Verwaltungsgerichts ein Verfahrensfehler zu erblicken sein sollte, würde dies allein der Beschwerde selbst dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn die angegriffene Entscheidung tatsächlich darauf beruhte. Hierauf wäre es nur nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Prozessrecht angekommen. Danach hatte das Rechtsmittelgericht zunächst über die Zulassung der Beschwerde zu befinden. Die Beschwerde war unter anderem zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wurde und vorlag, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen konnte. Im Fall der Zulassung war die Beschwerde jedoch schon nach altem Prozessrecht nur dann erfolgreich, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung des Beschwerdeführers inhaltlich begründet war. Nachdem das Zulassungserfordernis weggefallen und das Beschwerdeverfahren unbeschränkt eröffnet ist, kommt es nur noch auf den Erfolg in der Sache selbst an (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Juli 2020 - 2 M 41/20 - juris Rn. 13, m.w.N.). 2. Die Antragsgegnerin rügt, nach § 79 BauO LSA sei die Entscheidung über die Eingriffsintensität des bauaufsichtlichen Einschreitens in das Ermessen der Behörde gestellt; dabei sei in der Regel das mildeste Mittel eine Nutzungsuntersagung. Lediglich als ultima ratio und unter Beachtung der Maßgabe, dass die Hauptsache im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht vorweggenommen werden dürfe, sei auch die Beseitigung einer baulichen Anlage im Rahmen eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens möglich. Nach dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Antragstellers sei der streitgegenständliche Anbau, der zum einen als Bewirtungsraum (Raucherbereich) diene und auch zum Abstellen von Möbeln genutzt werde, lediglich in Leichtbauweise gefertigt. Dieser Umstand habe in Bezug auf eine bauliche Relevanz nach § 2 BauO LSA zwar keine Bedeutung; er sei jedoch nicht unwesentlich, was den erforderlichen Aufwand und das Maß einer baulichen Beseitigung betreffe. Die Beseitigung der baulichen Substanz sei mit nur wenigen baulichen Schritten und ohne schwerwiegende (finanzielle) Benachteiligungen zu Lasten des regulären Gaststättenbetriebes möglich. Darüber hinaus fungiere der hinter der Gastronomieeinheit befindliche Anbau als zweiter Rettungsweg und habe somit eine wichtige bauordnungsrechtliche und brandschutzrechtliche Relevanz. Aufgrund der Lage des Anbaus sei es nicht ohne weiteres möglich, eine in Betracht kommende Nutzungsuntersagung sicherzustellen, da der Anbau behördlich versperrt und versiegelt werden müsste. Dieser Entzug der Nutzung hätte zur Folge, dass kein zweiter Rettungsweg mehr existiere. Dies würde wiederum dazu führen, dass der gesamte Gaststättenbetrieb zu untersagen wäre, da es nach § 32 Abs. 1 BauO LSA zwingend erforderlich sei, für Nutzungseinheiten mindestens zwei unabhängig voneinander bestehende Rettungswege vorzuhalten. In der vorliegenden Konstellation greife daher die Nutzungsuntersagung tiefer und weitreichender in die Rechte und Interessen des Antragstellers ein als die Anordnung zur Beseitigung des Anbaus. Außerdem sei von Bedeutung, dass die in der Antragserwiderung aufgeführten Rechtsverstöße nahezu ausschließlich drittschützenden Charakter hätten. So seien durch den Anbau - von dem für sich genommen keine Gefahr für die eigenen Nutzer ausgehe - lediglich Abstandsnormen, brandschutzrechtliche Aspekte und Aspekte in Bezug auf die nachbarrechtlichen Beziehungen missachtet, sodass das rechtliche Instrument einer „Nutzungsuntersagung“ nicht helfe, um während der Dauer des Hauptsacheverfahrens den abzuwehrenden Gefahren sinnvoll zu begegnen. Eine Nutzungsuntersagung wäre nur dann sinnvoll, wenn aus der Anlage selbst Gefahren für die Nutzer ausgingen. Um die beeinträchtigten Rechte (auch vorläufig) wiederherzustellen, sei eine Nutzungsuntersagung bereits nicht tauglich; denn im Fall eines Brandes oder der bereits andauernden nachbarrechtlichen Beeinträchtigung sei es nicht dienlich und von Bedeutung, ob der Anbau genutzt werde oder während des Hauptsacheverfahrens leer stehe. Mit diesen Einwänden vermag die Antragsgegnerin nicht durchzudringen. Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung einer Ordnungsverfügung anzuordnen, wenn sie der Brandsicherheit einer baulichen Anlage dient. Beinhaltet aber die bauordnungsrechtliche Verfügung nicht lediglich Brandschutzauflagen, sondern wird die vollständige Beseitigung der Anlage auferlegt, müssen besondere Gefahren vorliegen, die eine sofortige Beseitigung als unumgänglich erscheinen lassen. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes muss grundsätzlich nur insoweit zurücktreten, als es um die Abwendung schwerwiegender konkreter Gefahren geht; etwas Anderes kann bei verhältnismäßig geringfügigen Auswirkungen einer Beseitigungsverfügung gelten, namentlich dann, wenn eine bauliche Anlage ohne Substanzverlust beseitigt werden kann und keine erheblichen Aufwendungen für die Entfernung und Lagerung der Anlage entstehen. Die sofortige Vollziehung von Beseitigungsverfügungen setzt voraus, dass die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr ein sofortiges Einschreiten erfordert, was auch die Prüfung einschließt, ob der Gefahrenlage für die Dauer des Hauptsacheverfahrens durch anderweitige ergänzende Maßnahmen der Gefahrenabwehr begegnet werden kann, etwa durch Erlass einer Nutzungsuntersagung (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 17. Juni 2014 - 2 M 46/14 - juris Rn. 7, m.w.N.). Gemessen daran ist der von der Antragsgegnerin angeordnete Sofortvollzug nicht gerechtfertigt. a) Nicht zu überzeugen vermag der Einwand der Antragsgegnerin, der streitige Anbau könne aufgrund der Leichtbauweise mit nur wenigen baulichen Schritten und ohne schwerwiegende finanzielle Belastung des Antragstellers beseitigt werden. Auf diesen Umstand kommt es nicht entscheidungserheblich an. Nach den oben dargestellten Grundsätzen ist vielmehr maßgebend, ob eine bauliche Anlage ohne Substanzverlust beseitigt werden kann und keine erheblichen Aufwendungen für die Entfernung und Lagerung der Anlage entstehen. Dies setzt voraus, dass die Anlagenteile nach ihrer Beseitigung (im Wesentlichen) wiederverwendet bzw. wiederaufgebaut werden können, wie etwa bei einem Zaun (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 2 B 226/15 - juris Rn. 8), einer Werbeanlage (vgl. OVG NW, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 10 B 927/04 - juris Rn. 2), einem Zelt (vgl. OVG NW, Beschluss vom 23. Mai 2014 - 7 B 456/14 - juris Rn. 11) oder einer aus Boden-, Wand- und Deckenelementen bestehenden, durch Exzenterspannschlösser verbundenen Kühlzelle (vgl. OVG NW, Beschluss vom 7. Oktober 2005 - 10 B 1394/05 - juris Rn. 12). Dass dies bei dem hier in Rede stehenden Anbau der Fall ist, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lichtbilder (Bl. 4 bis 7 und 33 des Verwaltungsvorgangs) legen dies nicht unbedingt nahe und auch die Angaben des Antragstellers im Verwaltungsverfahren, dass der Anbau mit Holz und entsprechenden Verkleidungselementen ausgeführt worden sei (Bl. 32 des Verwaltungsvorgangs), geben hierüber keinen Aufschluss. b) Auch der - mit Schriftsatz vom 24. August 2021 auf Nachfrage des Berichterstatters ergänzte - Vortrag der Antragsgegnerin, dass der nach § 32 Abs. 1 BauO LSA erforderliche zweite Rettungsweg für das Bistro durch den Anbau in den Hof führe und im Fall einer Nutzungsuntersagung nicht mehr zur Verfügung stehe, vermag nicht zu überzeugen. Zwar hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 24. August 2021 unter Bezugnahme auf den beigefügten Grundriss/Lageplan (Bl. 41 der OVG-Akte) erläutert, dass ein Rettungsweg aus dem Bistro unmittelbar auf die Straße wegen der festverbauten straßenseitigen Fenster nicht bestehe. Dem Grundriss lässt sich entnehmen, dass ein Rettungsweg vom Verkaufsraum/Bistro durch eine Tür über das Treppenhaus und über eine weitere Tür in den Durchgang zwischen Straße und Hof führt. Dem Grundriss und den vorliegenden Lichtbildern lässt sich ferner entnehmen, dass ein weiterer Rettungsweg vom Verkaufsraum/Bistro über die Küche/den Vorbereitungsraum und einen Flur durch eine Tür in den streitigen Anbau und von dort über eine weitere Tür in den Hof führt. Der Senat teilt aber nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass der letztgenannte zweite Rettungsweg im Fall einer Nutzungsuntersagung (zwangsläufig) nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Dies hängt vielmehr vom konkreten Inhalt einer Nutzungsuntersagung ab. Wird dem Antragsteller lediglich die Nutzung des Anbaus als Aufenthalts- und/oder Abstellraum untersagt, was zu einem bloßen Leerstand des Anbaus führen würde, stünde der zweite Rettungsweg weiterhin zur Verfügung, wenn zugleich verfügt wird, dass die Türen des Anbaus nicht verschlossen werden dürfen. Dem kann die Antragsgegnerin auch nicht entgegenhalten, im Fall einer Nutzungsuntersagung müsse zur Sicherstellung, dass sie auch eingehalten werde, der Anbau versperrt und versiegelt werden. Eine Versiegelung mag zwar, auch wenn sie in der BauO LSA in § 78 Abs. 2 nur für den Fall vorgesehen ist, dass unzulässige Arbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt werden, auch als Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Nutzungsuntersagung in Form des unmittelbaren Zwangs (§ 53 SOG LSA) in Betracht kommen (vgl. OVG NW, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 7 B 591/20 juris; NdsOVG, Beschluss vom 17. November 2005 - 9 ME 249/05 - juris Rn. 3; VGH BW, Beschluss vom 16. Mai 1980 - 8 S 102/80 - juris Rn. 15). Eine Versiegelung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung kommt aber erst in Betracht, wenn gegen die Nutzungsuntersagung verstoßen wird. Zudem kann nach § 53 Abs. 6 SOG LSA unmittelbarer Zwang nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Dies kann etwa der Fall sein, wenn fortgesetzt gegen eine Nutzungsuntersagung verstoßen wird (OVG NW, Beschluss vom 13. Juli 2020, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, weshalb im Falle des Verstoßes gegen eine Nutzungsuntersagung diese nicht (zunächst) durch Festsetzung und Beitreibung eines angedrohten Zwangsgeldes durchgesetzt werden könnte. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Lage des Anbaus (an der rückwärtigen Seite des Hauptgebäudes) genügt nicht für die Annahme, dass hier nur die Versiegelung des Anbaus als mögliches Zwangsmittel erfolgversprechend wäre. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine Kontrolle der Einhaltung einer Nutzungsuntersagung besonders schwierig sein könnte. Unsubstantiiert bleibt der der Vortrag der Antragsgegnerin, der Anbau verbaue natürliche Belüftungsmöglichkeiten. Wie sich dem vorgelegten Grundriss/Lageplan und den eingereichten Bildern entnehmen lässt, befinden sich am Hauptgebäude nach wie vor Fensteröffnungen zwischen Flur und Anbau, und der Anbau selbst verfügt ebenfalls über Fensteröffnungen. c) Nicht durchschlagend ist auch der Einwand der Antragsgegnerin, der Antragsteller verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften über Abstandsflächen und Brandschutz, sodass eine Nutzungsuntersagung nicht ausreiche, um während der Dauer des Hauptsacheverfahrens den abzuwehrenden Gefahren sinnvoll zu begegnen. Wie oben bereits ausgeführt, müssen, um eine Beseitigungsanordnung zu rechtfertigen, besondere Gefahren vorliegen, die eine sofortige Beseitigung der baulichen Anlage als unumgänglich erscheinen lassen. Allein der Verstoß gegen Vorschriften über Abstandsflächen genügt insoweit nicht. Die Antragsgegnerin hat auch nicht dargelegt, aus welchem Verstoß gegen brandschutzrechtliche Vorschriften sich eine solche besondere Gefahr bei einem Leerstand des Anbaues ergeben soll. 3. Die Antragsgegnerin macht ferner geltend, das Verwaltungsgericht habe außer Betracht gelassen, dass die von ihm in Betracht gezogene und für mild beschiedene Maßnahme einer Nutzungsuntersagung während eines Hauptsacheverfahrens zur Folge hätte, dass damit ein Anreiz für alle gleich gelagerten bzw. ähnlichen Fälle geschaffen werde, als Bauherr diverse baurechtswidrige bauliche Anlagen zu erschaffen und diese zumindest für die Zeit eines Hauptsacheverfahrens über mehrere Jahre zur Verfügung zu haben. Dadurch würden zudem eine negative Vorbildwirkung und Nachahmungseffekte hervorgerufen werden. Die Anwendung der Rechtsprechung mit einem Abstellen auf die negative Vorbildwirkung hindere die Bauaufsichtsbehörde daran, bei baurechtwidrigen Sachverhalten sinnvoll und interessengerecht einzuschreiten, wenn im Regelfall aufgrund der zu erwartenden Substanzverletzung außer einer Nutzungsuntersagung keine rechtliche Handhabe als verhältnismäßig anerkannt werde. Dies habe zur Folge, dass baurechtswidrige Anlagen in den hinteren Bereichen von Gebäuden entstünden und darauf spekuliert und kalkuliert werde, dass diese in den nächsten Jahren praktisch nicht beseitigt werden könnten/müssten. Das dort zu erwartende Kalkül der Gastronomen und Gewerbetreibenden, allenfalls eine kaum kontrollierbare Nutzungsuntersagung der baulichen Anlagen erdulden zu müssen, sei kein hinreichend abschreckender Umstand, durch Leichtbauweisen zumindest für einen Zeitraum von mehreren Jahren bis zum Abschluss eines möglichen Hauptsacheverfahrens diverse Anlagen im Widerspruch zu den einschlägigen Vorschriften illegal zu errichten, zu erhalten und zu nutzen. Allein ein Abstellen auf eine negative Vorbildwirkung, die in derartigen Konstellationen zumeist nicht nach außen für den Straßennutzer erkennbar sei, greife in diesem Fall deutlich zu kurz. Auch mit diesen Einwänden vermag die Antragsgegnerin nicht durchzudringen. Zwar kann die Bekämpfung einer negativen Vorbildwirkung ein besonderes Interesse am Sofortvollzug einer Beseitigungsanordnung begründen (OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 2 Bs 207/20 - juris Rn. 15, m.w.N.). Dies setzt allerdings voraus, dass die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung in solchem Maße schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lässt, dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden muss. Eine negative Vorbildwirkung in diesem Sinne setzt grundsätzlich eine Einzelfallbetrachtung voraus. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Vorhandensein der baulichen Anlage bereits Nachahmung gefunden hat oder mit Wahrscheinlichkeit finden wird. Dabei sind das betroffene Grundstück, seine Situation bzw. Umgebung, das betroffene Gebiet sowie ggf. sonstige bedeutsame Umstände konkret in den Blick zu nehmen (zum Ganzen: OVG MV, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 3 M 9/08 - juris Rn. 12, m.w.N.; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Dezember 2020, a.a.O, Rn.16 f., m.w.N.). Eine Nachahmungsgefahr kann insbesondere bei bestimmten baulichen Anlagen im Außenbereich bestehen, die aufgrund ihrer weithin sichtbaren Lage in einer reizvollen Landschaft geeignet sind, eine typische Breiten- und Nachahmungswirkung zu erzeugen (Beschluss des Senats vom 6. Juli 2004 - 2 M 232/04 - juris Rn. 6). Eine lediglich abstrakte Bezugfallwirkung genügt grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 9 CS 18.2533 - juris Rn. 27). Im Fall des Antragstellers fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass von dem streitigen Anbau bereits vor einem bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine konkrete Nachahmungsgefahr ausgeht. Die Antragsgegnerin hat nicht aufgezeigt, dass in der näheren Umgebung bereits vergleichbare Anbauten (an Gaststätten) errichtet wurden, für die der streitige, bereits im Jahr 2014 errichtete Anbau Vorbild gewesen sein könnte. Aufgrund der Lage des Anbaus an der der Straße abgewandten Seite des Hauptgebäudes kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der Anbau andere Personen dazu verleiten könnte, einen solchen Anbau auf ihrem Grundstück zu errichten. Die von der Antragsgegnerin ins Feld geführte - abstrakte - Gefahr, dass andere Grundstückseigentümer, insbesondere Gastronomen oder sonstige Gewerbetreibende dazu ermuntert werden könnten, illegal bauliche Anlagen zu errichten und zumindest für einen gewissen Zeitraum zu nutzen, genügt nicht. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.5 und Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).