Beschluss
15 B 1099/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
61mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Gemeinde kann sich im Rahmen ihrer Selbstverwaltung gegen lokal auftretende verfassungsfeindliche Bestrebungen in amtlichen Äußerungen wenden, ohne dass dies bereits einen verbietenden Eingriff darstellt.
• Amtliche Äußerungen einer Kommune mit faktischer Eingriffsqualität sind nur dann unzulässig, wenn sie außerhalb des zugewiesenen Aufgabenbereichs liegen, das Sachlichkeitsgebot verletzen oder verhältnismäßigkeitswidrig sind.
• Für einstweiligen Rechtsschutz muss der Antragsteller die Wahrscheinlichkeit eines rechtswidrigen Eingriffs durch hoheitliches Handeln und das Unzumutbare der Durchführung des Hauptsacheverfahrens glaubhaft machen; dies war hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Kommunale Äußerungen gegen lokale verfassungsfeindliche Aktivitäten rechtfertigen keine einstweilige Unterlassung • Eine Gemeinde kann sich im Rahmen ihrer Selbstverwaltung gegen lokal auftretende verfassungsfeindliche Bestrebungen in amtlichen Äußerungen wenden, ohne dass dies bereits einen verbietenden Eingriff darstellt. • Amtliche Äußerungen einer Kommune mit faktischer Eingriffsqualität sind nur dann unzulässig, wenn sie außerhalb des zugewiesenen Aufgabenbereichs liegen, das Sachlichkeitsgebot verletzen oder verhältnismäßigkeitswidrig sind. • Für einstweiligen Rechtsschutz muss der Antragsteller die Wahrscheinlichkeit eines rechtswidrigen Eingriffs durch hoheitliches Handeln und das Unzumutbare der Durchführung des Hauptsacheverfahrens glaubhaft machen; dies war hier nicht gegeben. Der Antragsteller betreibt im Gebiet der Antragsgegnerin eine Tagungsstätte. Die Gemeinde wendete sich öffentlich gegen dessen Aktivitäten und rief zur Teilnahme an einer Demonstration sowie zur Unterstützung eines Bündnisses gegen den Antragsteller auf. Der Antragsteller begehrte daraufhin einstweiligen Rechtsschutz und wollte der Gemeinde untersagen, zu Demonstrationen aufzurufen, bestimmte Bestrebungen zu fördern und öffentlich zu erklären, dem Antragsteller das Recht zur Betätigung abzusprechen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Antragsteller legte Beschwerde gegen diese Ablehnung ein; das Oberverwaltungsgericht prüfte nur die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe. • Zulässigkeit und Rechtsschutzbedürfnis: Aufgrund des früheren Verhaltens der Gemeinde besteht Wiederholungsgefahr und damit ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antragsteller. • Anordnungsanspruch (§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §920 ZPO): Zwar berühren die amtlichen Äußerungen die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Vereinigungsfreiheit des Antragstellers, es ist jedoch im Eilverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich, dass durch die Äußerungen ein rechtswidriger Zustand geschaffen wird. • Schutzbereich und Eingriffscharakter: Amtliche, öffentlich gegen den Antragsteller gerichtete Äußerungen können faktisch eingriffsähnliche Wirkungen entfalten und bedürfen grundrechtlicher Rechtfertigung. • Rechtfertigung durch Aufgabenwahrnehmung und Sachlichkeitsgebot: Die Gemeinde handelt im Rahmen ihres selbstverwaltungsrechtlichen Aufgabenbereichs, da die Aktivitäten des Antragstellers örtlichen Bezug haben. Amtliche Bewertungen stützten sich auf Tatsachen, die der Antragsteller nicht bestritt, und waren sachgerecht und vertretbar. • Verhältnismäßigkeit: Das Interesse der Gemeinde, sich gegen Bestrebungen zu verwahren, die sie für verfassungsfeindlich hält, wiegt angesichts der nur faktischen Beeinträchtigung der Freiheitsrechte des Antragstellers schwer genug; die Äußerungen gingen nicht über sachliche Kritik hinaus und forderten nicht zu rechtswidrigem Handeln auf. • Anordnungsgrund: Es ist dem Antragsteller zumutbar, seinen Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren zu verfolgen; die behauptete Existenzvernichtung durch die Äußerungen wurde im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; die einstweilige Anordnung wurde nicht erlassen. Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass die kommunalen Äußerungen zwar grundrechtlich relevant sind, aber insoweit nicht überwiegend wahrscheinlich rechtswidrig sind, weil sie im Rahmen der kommunalen Aufgaben, sachgerecht begründet und verhältnismäßig waren. Dem Antragsteller bleibt der Weg eines Hauptsacheverfahrens offen; die Anordnungsvoraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz lagen nicht vor. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; Streitwert 2.500 EUR.