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Urteil

3 K 1190/12.DA

VG Darmstadt 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2013:0205.3K1190.12.DA.0A
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Tenor
Es wird festgestellt, dass es rechtswidrig war, dass die Beklagte auf ihrer Internetseite www.darmstadt.de in dem Beitrag „Demonstration am Freitag“ vom 02.08.2012 geäußert hat: „Oberbürgermeister Q. ruft zur Teilnahme an der Demonstration gegen die Kundgebung der NPD in Darmstadt auf“. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass es rechtswidrig war, dass die Beklagte auf ihrer Internetseite www.darmstadt.de in dem Beitrag „Demonstration am Freitag“ vom 02.08.2012 geäußert hat: „Oberbürgermeister Q. ruft zur Teilnahme an der Demonstration gegen die Kundgebung der NPD in Darmstadt auf“. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO statthaft, weil die Klägerin die Verletzung ihrer Rechte durch die Beklagte rügt und sich damit die begehrte Feststellung auf ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten bezieht. Die Klägerin hat des Weiteren wegen der bestehenden Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte hat durch die mit den Klageanträgen angeführten Äußerungen gegen das ihr als Hoheitsträgerin verfassungsrechtlich auferlegte Neutralitätsgebot gegenüber politischen Parteien verstoßen und in die Rechte der Klägerin als politische Partei im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ungerechtfertigt eingegriffen und sie damit verletzt. Die beanstandeten Äußerungen und ihre Wiedergabe auf der genannten Internetseite der Beklagten stellen jeweils eine hoheitliche Handlung dar. Der Oberbürgermeister hat sich in seiner Funktion als städtisches Organ (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1, 2 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO -) und somit hoheitlich geäußert (vgl. zur Einstufung der Äußerung eines Hoheitsträgers in amtlicher Eigenschaft als hoheitlich: BVerwG, Urt. v. 14.04.1988 - 3 C 65.85 -, NJW 1989, 412 ; Urt. v. 17.01.1980 - 7 C 42.78 -, BVerwGE 59, 319; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.12.2003 - 15 B 2455/03 -, NVwZ-RR 2004, 283). In der auf der Internetseite wiedergegebenen Presseerklärung äußerte er sich nicht etwa als Parteimitglied oder - wie in dem Fall des von der Beklagten zur Unterstützung ihrer Argumentation herangezogenen Beschlusses des OVG Berlin-Brandenburg (Az.: OVG 1 S 127.12, juris) - als Privatperson, sondern als Oberbürgermeister. Zwar ist nicht jedes staatliche Informationsverhalten und nicht jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung als Grundrechtseingriff zu bewerten. Jedoch können auch amtliche Äußerungen wie die zitierte Äußerung der Beklagten Eingriffscharakter haben. Maßgebend ist, ob der Schutzbereich eines Grundrechts berührt wird und ob die Beeinträchtigung jedenfalls eine eingriffsgleiche Maßnahme darstellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 = NJW 2005, 2912 ; VG Stuttgart, Beschl. v. 13.04.2011 - 7 K 602/11 -, juris; VG Gera, Beschl. v. 06.07.2010 - 2 E 465/10 Ge -, juris). Dafür reicht eine mittelbar faktische Wirkung aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279 = NJW 2002, 2626). Bei der Veröffentlichung des Aufrufs des Oberbürgermeisters in seiner - im Übrigen auch unbestritten gebliebenen - amtlichen Funktion als Vertreter der Stadt zur Unterstützung einer Gegendemonstration auf der offiziellen Internetseite der Beklagten handelte sich nicht lediglich um einen Beitrag zum „öffentlichen Meinungsaustausch“ wie in dem der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., zugrunde liegenden Fall, sondern mit dem Appellcharakter des Aufrufs wurde eine die Klägerin in ihren Rechten aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG beeinträchtigende Wirkung mit Eingriffsqualität entfaltet. Das beanstandete Handeln der Beklagten war nicht durch die ihr gesetzlich zugewiesenen Kompetenzen gerechtfertigt. Amtliche Äußerungen eines Hoheitsträgers mit Eingriffsqualität sind gerechtfertigt, wenn sich der Hoheitsträger im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben bewegt und die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen in der Form des Sachlichkeitsgebotes gewahrt sind (Bay. VGH, Beschl. v. 24.05.2006 - 4 CE 06.1217 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.12.2003 - 15 B 2455/03 -, NVwZ-RR 2004, 283). Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.12.2003, a.a.O.; Beschl. v. 12.07.2005 - 15 B 1099/05 -, NVwZ-RR 2006, 273, und Beschl. v. 16.12.2003 - 15 B 2544/03 -, NVwZ-RR 2004, 283 ; VG Stuttgart, a.a.O.; VG Gera, a.a.O.; VG Greifswald, Urt. v. 06.11.2011 - 2 A 542/11 -, n.v.). In Bezug auf eine politische Partei im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 1 PartG erfolgte Handlungen und Äußerungen sind zudem am verfassungsrechtlichen staatlichen Neutralitätsgebot zu messen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.10.1975 - 2 BvE 1/75 -, BVerfGE 40, 287). Das Recht solcher politischer Parteien auf Chancengleichheit als ein wesentlicher Bestandteil der demokratischen Grundordnung verbietet jede staatliche Maßnahme, die den Anspruch der Partei auf die Gleichheit ihrer Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigt (BVerfG, Beschl. v. 29.10.1975, a.a.O.; VG Greifswald, Urt. v. 06.11.2011, a.a.O., m. w. Nw.). Da die Klägerin als politische Partei nicht verboten ist, unterliegt auch sie dem verfassungsrechtlichen Schutz der politischen Parteien. Die Beklagte kann schon aus dem ihr gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) übertragenen Aufgabenbereich eine Eingriffsbefugnis nicht ableiten. Durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist den Gemeinden das Recht gewährleistet, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Darunter sind solche Aufgaben zu verstehen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf die örtliche Gemeinschaft einen spezifischen Bezug haben. Damit sind Angelegenheiten gemeint, die den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen. Zwar fördern die Städte und Gemeinden gemäß § 1 Satz 2 HGO in freier Selbstverwaltung das Wohl ihrer Bürger, die Gemeinde und ihre Organe haben aber kein allgemeinpolitisches Mandat (BVerfG, Beschl. v. 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83 u. a. -, BVerfGE 79, 127 = NVwZ 1989, 347 ; Schmidt-Aßmann/Röhl in Schmidt-Aßmann/Schoch, BesVerwR, 14. Aufl., 1. Kap., Rdnr. 15). Die Beklagte wendet sich gegen eine Veranstaltung der Klägerin, die auf dem Gebiet der Beklagten stattfinden soll. Sie will mit ihrem Handeln einer Beeinträchtigung des örtlichen Friedens in ihrem Gemeindegebiet entgegenwirken. Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands vertritt eine nationalistische, völkische und revanchistische Ideologie, die programmatisch und sprachlich derjenigen der NSDAP eng verwandt ist. Sie wird sowohl vom Bundesamt für Verfassungsschutz als auch u. a. vom Landesamt für Verfassungsschutz Hessen (vgl. Verfassungsschutz in Hessen - Bericht 2011, S. 66 ff.; Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2011, S. 75 ff.) als rechtsextrem eingestuft. Sie propagiert danach völkischen Nationalismus, wobei das Volk eine ethnisch und rassistisch homogene Einheit darstelle. Dementsprechend müsse „Überfremdung“ verhindert werden (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 13.04.2011, a.a.O.). Ziel der Klägerin ist daher u. a. die „Rückführung“ aller ethnischen „Ausländer“ aus der Bundesrepublik (Verfassungsschutzbericht BMI S. 79). Sie verfolgt damit Ziele, die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren sind. Es ist auch rechtlich zulässig, diese Überzeugung zu vertreten, ohne dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Klägerin ergangen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.04.1989 - 1 S 1635/88 -, NJW 1990, 136, m. w. Nw.), und mit dem erklärten Bestreben der Beklagten, es nicht zuzulassen, dass eine solche „rechtsradikale, rassistische Partei in unserer Stadt ihr Unwesen treibt“, ist auch der örtliche Bezug gegeben. Dennoch begründet das noch nicht die oben dargelegte Kompetenz der Beklagten. Denn allein der Zusammenhang mit allgemeinen Aufgaben der Stadt vermag eine Beeinträchtigung des verfassungsrechtlichen Neutralitätsgebots gegenüber politischen Parteien nicht zu rechtfertigen. Das Neutralitätsgebot schränkt den aus allgemeinen Aufgaben folgenden Kompetenzrahmen der Stadt insoweit ein, als Auswertungen darüber, welche der politischen Parteien für die Stadt (nützlich oder) schädlich seien, dem Aufgabenbereich der Stadt gerade entzogen sind (VG Greifswald, Urt. v. 06.09.2011, a.a.O). Handlungen und Äußerungen der Stadt, die darauf gerichtet sind, für oder gegen eine bestimmte politische Partei zu werben, bewegen sich außerhalb ihres Aufgabenfeldes und sind mit dem staatlichen Neutralitätsgebot nicht vereinbar (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 06.09.2011, a.a.O; VG Gera, Beschl. v. 06.07.2010, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 02.03.1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125 = NJW 1977, 751). Soweit das VG Stuttgart in dem bereits zitierten Beschluss vom 13.04.2011 zu dem Ergebnis gekommen ist, der (ähnliche) Aufruf der dortigen Beklagten sei vom Aufgabenkreis der Stadt umfasst und im Übrigen verhältnismäßig und angemessen, lag dem ein anderer und in einem entscheidenden Punkt anders zu bewertender Sachverhalt zugrunde. Dort hatte ein von der NPD unterstützter Veranstalter eine Versammlung unter dem Motto „Fremdarbeiterinvasion stoppen“ für den 1. Mai 2011 angemeldet, die es nahe gelegt habe, dass es sich bei der Demonstration auch um eine fremdenfeindliche Aktion handele. Die Stadt habe wegen des rassistischen Hintergrundes zumindest der die Versammlung unterstützenden Gruppen eine erhebliche Beeinträchtigung des örtlichen Friedens auf ihrem Gebiet zu Recht befürchtet, weil sie dargelegt habe, dass der Anteil der nichtdeutschen Bevölkerung im Stadtgebiet 20 %, der mit Migrationshintergrund sogar 50 % betrage. Diese Menschen arbeiteten, zahlten ihre Steuern und würden zum Wohlstand der Stadt beitragen. Ihr Verhältnis zu dem übrigen Bevölkerungsteil sei von einem friedlichen Zusammenleben geprägt, ihre Integration zumeist abgeschlossen. Um diesen Frieden zu wahren, habe sich die Stadt deutlich gegen die Veranstaltung positioniert, um den auf ihrem Gebiet lebenden Einwohnern insbesondere mit Migrationshintergrund deutlich zu machen, dass sich die Stadt von rechtsextremen Positionen absetzt und eine Gegendemonstration unterstützen wird. Eine solche Thematik lag der Kundgebung der Klägerin im vorliegenden Fall aber nicht zugrunde; das Motto der Kundgebung „Wir wollen nicht Zahlmeister Europas sein - Raus aus dem Euro“ legt eine Gefährdung des friedlichen Zusammenlebens der Bürger in der beklagten Stadt nicht von vornherein nahe. Zudem verfängt der in seinem Aufruf enthaltene Hinweis des Oberbürgermeisters der Beklagten auf einen Zusammenhang der Klägerin mit der von Mitgliedern des „Nationalsozialistischen Untergrunds“ (NSU) verübten Mordserie nicht, weil eine Verbindung der Klägerin zu dieser Organisation zwar von den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder geprüft wird, bisher aber nicht nachweisbar ist (vgl. Hess. Verfassungsschutzbericht 2011, S. 66; Verfassungsschutzbericht BMI 2011, S. 62, 95). Auf die Frage, ob sich aus den von der Beklagten auf der Internetseite wiedergegebenen Äußerungen ihres Oberbürgermeisters auch eine Verletzung der Rechte der Klägerin aus Art. 3 GG und § 5 PartG ergibt, kommt es nach alledem nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin (…) meldete bei der beklagten Stadt am 29.07.2012 eine Versammlung unter freiem Himmel unter dem Thema „Wir wollen nicht Zahlmeister Europas sein - Raus aus dem Euro“ für den 03.08.2012 an. Die Beklagte verbot die Versammlung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Verfügung vom 01.08.2012, gegen die die Klägerin am gleichen Tag Widerspruch erhob. Ebenfalls am gleichen Tag stellte sie beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, dem die Kammer mit Beschluss vom 02.08.2012 - 3 L 974/12.DA - stattgab. Am selben Tage wies der Hessische VGH die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen zurück (Az.: 8 B 1595/12). Vom 02.08.2012 bis 07.08.2012 war auf der Homepage der Beklagten u. a. zu lesen: „Demonstration am Freitag. Oberbürgermeister Q. ruft zur Teilnahme an der Demonstration gegen die Kundgebung der NPD in Darmstadt auf. (…) Die NPD versucht zurzeit bundesweit ihre Präsenz in den Kommunen zu stärken. Dem müssen wir unseren gemeinsamen Widerstand entgegensetzen…“ Am 03.08.2012 fanden die Versammlung der Klägerin und eine Gegendemonstration statt. Mit Schreiben vom 09.08.2012 forderte die Klägerin die Beklagte auf anzuerkennen, dass die genannte Äußerung auf der Homepage der Beklagten rechtswidrig gewesen sei. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 17.08.2012 ab. Die Klägerin hat daraufhin am 13.09.2012 Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des genannten Aufrufs erhoben. Sie ist der Ansicht, die Klage sei nach § 43 VwGO statthaft und begründet. Die Beklagte habe durch die Äußerungen ihre Neutralitätspflicht und die Klägerin in deren Rechten aus Art. 21, 3 GG und § 5 Parteiengesetz verletzt. Sie habe als Hoheitsträgerin ihrer Pflicht, Werturteile nicht auf sachfremde Erwägungen zu stützen, nicht genügt, da ihren Handlungen politische Erwägungen zugrunde lägen. Sie würden den gebotenen Rahmen überschreiten und seien unverhältnismäßig. Die Beklagte habe bezweckt, die politischen Aktivitäten der Klägerin in der Form der Meinungsäußerung zu behindern. Der Durchschnittsbürger habe davon ausgehen müssen, die Demonstration der Klägerin sei illegal, so dass potentielle Teilnehmer abgeschreckt worden seien. Die Äußerung sei zudem unsachlich. Es sei nicht Sache der Kommunalverwaltung, zu Aktionen gegen Versammlungen aufzurufen. Da es außerdem noch zu keinem ähnlichen Aufruf in Bezug auf andere Parteien gekommen sei, habe die Beklagte ihre Neutralitätspflicht und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass es rechtswidrig war, dass die Beklagte auf ihrer Internetseite www.darmstadt.de in dem Beitrag „Demonstration am Freitag“ vom 02.08.2012 geäußert hat „Oberbürgermeister Q. ruft zur Teilnahme an der Demonstration gegen die Kundgebung der NPD in Darmstadt auf“. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, es habe sich bei der streitgegenständlichen Äußerung um eine Pressemitteilung gehandelt, die auch anderen Medien zur Verfügung gestellt worden sei. Der Aufruf sei nicht vom Oberbürgermeister alleine, sondern zusammen mit einem breiten Bündnis der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien von SPD, Bündnis 90 Grüne, CDU, UFFBASSE, Die Linke, Piraten, UWIGA, FDP und weiteren Organisationen erfolgt. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Die Klägerin sei nicht eine mit anderen Parteien vergleichbare oder gleichartige Partei, weil derzeit intensiv geprüft werde, ob ein weiterer Verbotsantrag gegen sie beim Bundesverfassungsgericht gestellt werden solle. Die Beklagte sei befugt gewesen, zu einer Gegendemonstration im Einklang mit den übrigen Parteien aufzurufen, da es eine absolute Neutralitätspflicht des Staates ohnehin nicht gebe. Aufgrund von der Beklagten zitierter Äußerungen namhafter Funktionäre der Klägerin wie „Warum soll heute nicht der Anfang vom Ende des Projekts BRD sein?“ und in Bezug auf die von der NSU verübte Mordserie „Sind die ‚Döner-Mörder‘ verfassungsgemäße Widerständler?“ gehe die Berufung der Klägerin auf die Neutralitätspflicht der Beklagten ins Leere. Zumindest im öffentlichen Meinungskampf im Umfeld einer öffentlichen Versammlung der Klägerin müsse es auch dem Oberbürgermeister einer kreisfreien Stadt möglich sein, im Einklang mit allen in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien zu einer friedlichen Gegendemonstration aufzurufen, nicht zuletzt um gegen die angeführten Äußerungen und Ideologien zu protestieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen ist. Mit Schriftsätzen vom 05.01.2013 bzw. 17.01.2013 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.