Beschluss
22 L 511/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2009:0810.22L511.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, 3 es zu unterlassen, über den Antragsteller die Behauptung aufzustellen: "Q verweigert derzeit die Kooperation mit der Polizei", die Behauptung, der Antragsteller verweigere die Kooperation mit der Polizei, durch eine entsprechende Presseveröffentlichung zu widerrufen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die Zuständigkeit der 22. Kammer für das vorliegende Verfahren ergibt sich aus den Nummern 1. und 9. des Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichts Düsseldorf für das Jahr 2009 (GVP). Nach Nr. 1 des GVP ist die 22. Kammer unter anderem zuständig für das Recht des Verfassungsschutzes. Nach Nr. 9 des GVP ist unter anderem für Streitigkeiten wegen Widerrufs und Unterlassung von Äußerungen von Amtswaltern die Kammer zuständig, die für das Sachgebiet zuständig ist. Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Äußerung des Innenministers als Amtswalter des Antragsgegners (vgl. § 1 Landesministergesetz) vom 30. März 2009, die zugleich Eingang in eine Pressemitteilung des Innenministeriums des Antragsgegners vom gleichen Tag gefunden hat, um eine solche, die im Rahmen der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2008 gefallen ist. Damit ist die Äußerung dem Sachgebiet des Rechts des Verfassungsschutzes zuzurechnen, weil sich die gesamte Erklärung des Innenministers von ihrem Kerngehalt her auf den Verfassungsschutz bezieht. 6 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 7 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand nur ergehen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift kann darüberhinaus eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, also das Bestehen eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf das begehrte Verwaltungshandeln, und einen Anordnungsgrund, also die Unzumutbarkeit, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, glaubhaft gemacht hat (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). 8 In Anwendung dieser Grundsätze hat der Antragsteller hinsichtlich seines Antrages zu I. einen den Erlass einer sog. Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 9 Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und zugleich hinreichenden summarischen Prüfung auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners ist es überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung "Q verweigert derzeit die Kooperation mit der Polizei" aufgrund eines – als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden – öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs nicht zusteht. 10 Dieser Anspruch setzt voraus, dass durch hoheitliches Handeln des Antragsgegners in ein subjektives Recht des Antragstellers eingegriffen und dadurch ein rechtswidriger Zustand geschaffen wird. Dabei ist zu beachten, dass nicht jedes staatliche Informationsverhalten und nicht jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung als Grundrechtseingriff zu bewerten ist. Maßgebend ist vielmehr, ob der Schutzbereich eines Grundrechts berührt wird und ob die Beeinträchtigung jedenfalls eine eingriffsgleiche Maßnahme darstellt, wofür eine mittelbar faktische Wirkung ausreicht. 11 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 – 15 B 1099/05 –, NWVBl. 2006, 32 f. = NVwZ-RR 2006, 273, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG. 12 Amtliche Äußerungen eines Hoheitsträgers mit Eingriffsqualität sind gerechtfertigt, wenn sich der Hoheitsträger im Rahmen der ihm zugewiesen Aufgaben bewegt und die rechtsstaatlichen Anforderungen an hoheitliche Äußerungen in Form des Sachlichkeitsgebotes gewahrt sind. Dies erfordert es, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein. 13 OVG NRW a.a.O.; differenzierend hinsichtlich der Voraussetzung des Nichtüberschreitens des zugewiesenen Aufgabenbereichs OVG NRW, Urteil vom 34. April 1999 – 21 A 490/97 -, NWVBl 2000, 19 ff. = NVwZ-RR 2000, 599 ff: im Falle einer dem Aufgabenbereich des Hoheitsträgers nicht unterfallenden, aber subjektive Rechte nicht verletzenden Äußerung stehe dem Betroffenen ein "allgemeines Beanstandungsrecht" nicht zu. 14 Im vorliegenden Fall ist ein solcher rechtswidriger Eingriff oder eine sonstige rechtswidrige Beeinträchtigung einer grundrechtlich oder durch eine einfachgesetzliche Rechtsvorschrift geschützten Rechtsposition des Antragstellers nicht zu besorgen. 15 Als vom öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geschütztes Rechtsgut kommt hier allein das aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht und als ein Teil davon das Recht der persönlichen Ehre des Antragstellers in Betracht. Dieses Recht (analog § 823 Abs. 1 BGB) kommt nicht nur natürlichen, sondern auch Personenvereinigungen mit ideeller Zielsetzung, wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist, und damit auch dem Antragsteller als inländischer juristischer Person zu. 16 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999, a.a.O., m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG. 17 Ob die streitbefangene Äußerung des Innenministers bereits einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers in der Ausprägung des Schutzes der persönlichen Ehre darstellt, kann dahinstehen. Sofern dies zu bejahen sein sollte, ist dieser Eingriff jedenfalls nach den dargelegten Maßstäben gerechtfertigt. 18 Die Äußerung des Innenministers erfolgte im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben. Einer allgemeinen Befugnisnorm im Sinne einer speziellen Ermächtigungsgrundlage für die von ihm anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2008 getätigten Äußerungen bedurfte der Innenminister nicht; vielmehr gehören das Recht, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und das Recht der politischen Meinungsäußerung und Teilnahme am politischen Meinungskampf zu den verfassungsmäßigen Rechten der Regierung, lediglich begrenzt durch die Kompetenzordnung. 19 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279 ff. = NJW 2002, 2626 ff. und BVerwG, Beschluss vom 13. April 1984 - 7 B 20/83 -, NJW 1984, 2591; OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1994 – 5 B 1821/92 -, NJW 1995, 1629 ff. 20 Bei der Äußerung des Innenministers handelte es sich um eine Stellungnahme – sei es mehr unterrichtender, sei es mehr meinungsäußernder Natur –, in der er seinen Standpunkt zu dem – aus damaliger Sicht – vom Antragsteller für den 9. Mai 2009 geplanten und bereits versammlungsrechtlich angemeldeten Anti-Islamisierungskongress in L dargelegt hat. Auch soweit diese Äußerung über rein verfassungsschutzrechtliche Fragen hinausging, für die er nach Nr. 5.10 der Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden vom 17. August 2005 (GV. NRW. S. 733) zuständig war, betraf sie seinen Kompetenzbereich, nämlich jedenfalls die Polizei (Nr. 5.9) und das Versammlungswesen (Nr. 5.4). 21 Bei der streitgegenständlichen Äußerung handelt es sich weder um eine unwahre ansehensschädigende Tatsachenbehauptung noch um ein herabsetzendes Werturteil, das als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung oder aus anderen Gründen den sozialen Geltungsanspruch des Antragstellers in rechtswidriger Weise beeinträchtigen würde. 22 Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil einzustufen ist, ist danach zu beurteilen, ob ihr Gehalt einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht. Kennzeichnend für ein Werturteil sind dagegen die charakteristischen Merkmale der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens. 23 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 1 BvR 1555/88 -, BVerfGE 85, 1ff. = NJW 1992, 1439 ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999, a.a.O., m.w.N. 24 Es spricht Einiges dafür, dass es sich bei der streitgegenständlichen Äußerung in diesem Sinne um eine Tatsachenbehauptung handelt. 25 Allgemeinsprachlich betrachtet ist "Kooperation" begrifflich gleichbedeutend mit "Zusammenarbeit", 26 vgl. Brockhaus, Enzyklopädie in 30 Bänden, 21. Aufl., Band 15, 27 "verweigern" gleichbedeutend mit "ablehnen". 28 vgl. Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm, Zwölfter Band I. Abteilung, Nachdruck Oktober 1984. 29 In ihrem Wechselbezug und auf einen konkreten Sachverhalt bezogen sind diese Begriffe damit grundsätzlich rein beschreibender und nicht bewertender Natur: Ob eine Person die Zusammenarbeit mit einer anderen Person ablehnt, also in einem konkreten Fall das Angebot dieser anderen Person zur Zusammenarbeit aus freien Stücken ausschlägt, ist grundsätzlich dem Beweis zugänglich. Anderes kann gelten, wenn ein konkreter Sachverhaltsbezug und damit der Bezugspunkt für eine Beweisführung fehlt. Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. 30 Die streitgegenständliche Äußerung des Innenministers weist einen konkreten Sachverhaltsbezug sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht auf. 31 In zeitlicher Hinsicht beschränkt sich die Äußerung durch die Formulierung "derzeit" auf den Zeitpunkt der Verlautbarung, also den 30. März 2009. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die die Äußerung enthaltende Presseerklärung weiterhin auf der Internetseite des Innenministeriums (unter http://www.im.nrw.de/pm/300309_1533.html) abrufbar ist; allein durch die bloße Abrufbarkeit an einem beliebigen späteren Tag – etwa auch am Tag der Entscheidung des Gerichts – wird die Erklärung nicht zu einer solchen, die hinsichtlich ihres Erklärungsinhalts zeitliche Geltung für diesen späteren Tag beansprucht, sondern der Erklärungsinhalt bleibt weiterhin auf das Datum der Erklärung, also hier den 30. März 2009, mit dem die Erklärung auch gekennzeichnet ist, bezogen. 32 In sachlicher Hinsicht wird durch die Äußerung nicht etwa ausgedrückt, dass der Antragsteller in Bezug auf eine unbestimmte Zahl von Sachverhalten allumfassend die Kooperation mit der Polizei verweigern würde, sondern die Äußerung beschränkt sich ihrem Bezug nach auf den "Anti-Islamisierungskongress" im Mai 2009. Dieser Bezug ergibt sich durch die beiden den streitgegenständlichen Satz umrahmenden Sätze in der Presseerklärung des Innenministeriums vom 30. März 2009. Dem streitgegenständlichen Satz voran geht der Satz: "Die Neuauflage des im vergangenen Jahr gescheiterten "Anti-Islamisierungskongress" soll im Mai den Wahlkampf von "Q" und "R" einläuten und gegen Muslime Stimmung machen." Indem der streitgegenständliche Satz an diesen Satz unmittelbar anschließt, wird sachlich ein unmittelbarer Bezug zum – aus damaliger Sicht in der Planungsphase befindlichen – "Anti-Islamisierungskongress" am 9. Mai 2009 hergestellt. Der streitgegenständliche Satz ist damit aus der Sicht eines objektiven und verständigen Lesers der Presseerklärung so zu verstehen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des 30. März 2009 in Bezug auf den für Mai 2009 geplanten "Anti-Islamisierungskongress" die Kooperation mit der Polizei verweigerte. Dieser Bezug – und damit verbundene begrenzte Aussagegehalt – des streitgegenständlichen Satzes wird bestätigt durch den an diesen anschließenden Satz: ""Damit scheint "Q" es darauf anzulegen, die schwierige Sicherheitslage eskalieren zu lassen, um eine Märtyrer-Rolle zu spielen", sagte Wolf". Daraus folgt, dass der Innenminister in Bezug auf den "Anti-Islamisierungskongress" von einer schwierigen Sicherheitslage ausging. Der dementsprechende Sachzusammenhang des streitgegenständlichen Satzes wird also gewahrt. 33 Die im dargestellten Sinne zu verstehende Äußerung erweist sich, soweit dies im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einer summarischen Überprüfung zugänglich ist, als ihrem Inhalt nach zutreffend und mithin wahr. 34 Im dem vom Antragsgegner vorgelegten, an den Antragsteller, z.Hd. Herrn S, gerichteten Bescheid des Polizeipräsidiums L vom 13. Februar 2009 wird der Sachverhalt dahingehend zusammengefasst, dass der Antragsteller am 17. Oktober 2008 für den 9. Mai 2009 eine Versammlung auf dem T in L mit dem Thema "Nein zur Islamisierung Europas – Nein zur Ler Groß-Moschee" beim Polizeipräsidium anmeldete. Weiter wird der Inhalt eines Kooperationsgesprächs zwischen beiden Seiten vom 7. Januar 2009 dargestellt. Danach endete dieses Gespräch damit, dass der Vertreter des Antragstellers auf die seitens des Polizeipräsidiums geäußerte Einschätzung, der T sei aufgrund von Gefahren für die öffentliche Sicherheit für die angemeldete Versammlung nicht geeignet, und den daraufhin gemachten Vorschlag, den Bereich C Platz als Veranstaltungsfläche zuzuweisen, erklärte, der T stehe nicht zur Disposition, woraufhin das Polizeipräsidium zugesagt habe, die Gefahren für die öffentliche Sicherheit nochmals eingehend zu prüfen und den Antragsteller über das Ergebnis zu unterrichten. Sodann wird der Inhalt eines Telefongesprächs zwischen beiden Seiten vom 21. Januar 2009 dargestellt. Darin habe der Vertreter des Polizeipräsidiums dem Vertreter des Antragstellers erläutert, dass aus näher dargelegten Gründen der öffentlichen Sicherheit beabsichtigt sei, die Versammlung auf dem T per Auflage zu untersagen und den Bereich C Platz als Kundgebungsort zuzuweisen. Der Vertreter des Antragstellers habe auf ein weiteres Kooperationsgespräch verzichtet und um Übersendung der entsprechenden Verfügung gebeten. 35 Die in dem genannten Bescheid beschriebenen Kooperationsgespräche zwischen Vertretern des Polizeipräsidiums L und des Antragstellers, deren dargestellten Inhalt der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen hat, sind vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG zu sehen. Hiernach besteht eine Kooperationspflicht der Versammlungsbehörde dergestalt, im Falle eines anderenfalls drohenden Versammlungsverbots mit dem Veranstalter einer Versammlung nach versammlungsfreundlichen Möglichkeiten und Wegen unterhalb eines Versammlungsverbots insbesondere zum Schutz der Versammlung vor Gefahren, die nicht von ihr selbst ausgehen, zu suchen, wenn der Veranstalter seine Bereitschaft zur Veränderung der Versammlungsmodalitäten signalisiert. Den Veranstalter selbst trifft zwar keine Rechtspflicht, ein derartiges Kooperationsangebot der Versammlungsbehörde anzunehmen, jedoch empfiehlt sich dies in dessen eigenem Interesse, um gemeinsam mit der Versammlungsbehörde auf einen in Einklang mit dem Schutzgut der öffentlichen Sicherheit stehenden Versammlungsverlauf hinzuwirken. 36 Das VG Gelsenkirchen spricht insoweit von einer "Obliegenheit zur Kooperation" des Veranstalters, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2005 – 17 L 581/05 -, juris; vgl. grundlegend zur Kooperationspflicht BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 ("Brokdorf") - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315 ff. = NJW 1985, 2395 ff., ferner BVerfG, Beschluss vom 18. August 2000 – 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053 ff. 37 Vor diesem Hintergrund erfolgte in dem Kooperationsgespräch am 7. Januar 2009, konkretisiert in dem Telefongespräch am 21. Januar 2009, das begründete Angebot seitens des Polizeipräsidiums L an den Antragsteller zur Kooperation in Bezug auf die Durchführung der für den 9. Mai 2009 angemeldeten Versammlung, sofern der Antragsteller seine Bereitschaft zur Veränderung der Versammlungsmodalitäten hinsichtlich des Versammlungsortes signalisiert. Dieses Angebot hat der Vertreter des Antragstellers durch den erklärten Verzicht auf ein weiteres Kooperationsgespräch und die Bitte um Übersendung einer versammlungsrechtlichen Ordnungsverfügung abgelehnt. Letzterer Vorgang lässt sich sprachlich auch ohne Kenntnisse des versammlungsrechtlichen Hintergrundes und damit für einen objektiven Leser verständlich als Verweigerung der Kooperation mit der Polizei in Bezug auf die für den 9. Mai 2009 angemeldete Versammlung, also die öffentliche Kundgebung anlässlich des sog. "Anti-Islamisierungskongresses", umschreiben. Dieser Zustand dauerte auch am 30. März 2009 noch an, denn weder hat der Antragsteller selbst substanziiert vorgebracht noch ergibt sich aus den vom Antragsgegner vorgelegten Akten, dass der Antragsteller auf den Bescheid des Polizeipräsidiums L vom 13. Februar 2009 hin seine ablehnende Haltung in Bezug auf ein weiteres Kooperationsgespräch geändert hat bzw. konkret ein weiteres Kooperationsgespräch geführt hat. Sofern es nach dem 30. März 2009 weitere Kooperationsgespräche zwischen Vertretern des Polizeipräsidiums Köln und des Antragsstellers gegeben haben sollte, ist dies für die streitgegenständliche Äußerung angesichts des dargestellten zeitlichen Bezugsrahmens ohne Belang. 38 Ob in der streitgegenständlichen Erklärung des Innenministers eine – ausweislich der obigen Ausführungen wahre – Tatsachenäußerung zu sehen ist, kann gleichwohl dahinstehen. Denn auch wenn man der Ansicht des Antragsgegners folgt und in der streitgegenständlichen Äußerung ein Werturteil sieht, indem man dem Begriff "Kooperation" bzw. "kooperieren" nicht allein beschreibenden, sondern wertenden Charakter beimisst, ist die Äußerung rechtlich nicht zu beanstanden. 39 Für eine Einordnung der Aussage als Werturteil könnte sprechen, dass sowohl der dem streitgegenständlichen Satz vorangehende als auch der nachfolgende Satz ersichtlich keinen beschreibenden, sondern einen den Antragsteller bewertenden Inhalt haben. Bei den drei Sätzen in ihrem Gesamtzusammenhang handelt es sich damit um eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, und die damit insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden könnte, 40 vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1991, a.a.O. 41 Sieht man in der Äußerung dementsprechend ein Werturteil, beruhte dieses auf einem im obigen Sinne zutreffend wiedergegebenen Tatsachenkern und wurde in sachlicher Form zum Ausdruck gebracht, ohne dass es zu Übertreibungen oder einer Herabsetzung des Antragstellers kam. Auch handelt es sich ersichtlich weder um eine beleidigende Äußerung noch um Schmähkritik. 42 Schließlich erweist sich die streitgegenständliche Äußerung im Hinblick auf das mit ihr sachlich verfolgte Ziel gegenüber der persönlichen Ehre des Antragstellers als verhältnismäßig. 43 Vor dem Hintergrund der Vorkommnisse anlässlich des ersten "Anti-Islamisierungskongresses" am 20. September 2008 in L, die ein großes Medienecho erfahren hatten und dadurch bundesweite – wenn nicht sogar darüberhinausgehende – Beachtung fanden, handelt es sich um eine öffentliche Stellungnahme des Innenministers zu einer die Öffentlichkeit wesentlich interessierenden Frage. Am 20 September 2008 hatte das Polizeipräsidium L durch Verbotsverfügung vom gleichen Tag dem Antragsteller die Durchführung der angemeldeten Versammlung auf dem I in L verboten. Zur Begründung hatte das Polizeipräsidium im Wesentlichen ausgeführt, trotz Einsatzes aller im Bundesgebiet verfügbaren Kräfte sei es unter Einsatz von verhältnismäßigen Mitteln nicht möglich gewesen, den im Bahnhof L-Flughafen befindlichen ca. 300 Personen, welche zu der Versammlung anreisen wollten, um daran teilzunehmen, die Anreise zum Versammlungsort zu ermöglichen. Ein Einschreiten gegen die Störer in Form von Gegendemonstranten, die den Zugang zum Heumarkt blockierten, würde zu massiven Beeinträchtigungen von Rechtsgütern auch unbeteiligter Personen führen. Alternative Örtlichkeiten seien nicht mehr realisierbar. Angesichts dessen war im Vorfeld der vom Antragssteller erneut für den 9. Mai 2009 angemeldeten Versammlung in L die Frage der polizeilich und versammlungsbehördlich geplanten Maßnahmen aus objektiver Sicht von Interesse für die Öffentlichkeit. Dabei durfte sich der Innenminister auch dazu äußern, wie – aus seiner Sicht – insoweit das Verhalten des Antragstellers zu würdigen ist. Dass sich diese Äußerung angesichts des dargestellten, damit verbundenen Informationsinteresses der Öffentlichkeit in Bezug auf den Schutz der Ehre des Antragstellers als unverhältnismäßig und übermäßig darstellen könnte, ist nicht ansatzweise erkennbar. 44 In Anwendung der zu § 123 VwGO dargelegten Grundsätze hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auch hinsichtlich seines Antrages zu II. nicht glaubhaft gemacht. Ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die streitgegenständliche Äußerung rechtlich nicht zu beanstanden ist, kommt auch der Erlass einer mit diesem Antrag begehrten sog. Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht in Betracht, weil damit zugleich ein rechtswidriges Verhalten des Antragsgegners als Voraussetzung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs, 45 vgl. zu diesem grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. April 1984 - 3 C 81/82 -, BVerwGE 69, 366 ff. = NJW 1985, 817 ff., sowie jüngst BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 9 B 9/07, 9 B 9/07 (10 B 57/06) -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 27 = juris, 46 welcher als Anspruchsgrundlage für dieses Begehren allein in Betracht kommt, nicht überwiegend wahrscheinlich ist. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 48 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Dabei legt das Gericht für beide Anträge jeweils die Hälfte des Auffangstreitwerts zugrunde.